Urteil
C-671/15
EUGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verhaltensweisen von Erzeugerorganisationen (EO) oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (VEO) können vom Kartellverbot des Art.101 Abs.1 AEUV ausgenommen sein, wenn sie zwischen Mitgliedern ein und derselben vom Mitgliedstaat anerkannten EO/VEO erfolgen und unbedingt erforderlich sind, um die ihnen durch die gemeinsame Marktorganisation zugewiesenen Ziele zu erreichen.
• Solche Verhaltensweisen fallen nicht unter die Ausnahme, wenn sie zwischen verschiedenen EO/VEO oder zusammen mit nicht als EO/VEO anerkannten Verbänden erfolgen.
• Die Ausnahmen sind eng auszulegen; Maßnahmen dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der Ziele (z.B. planvolle Produktion, Angebotsbündelung, Stabilisierung der Erzeugerpreise) erforderlich ist.
• Die bloße Verbreitung von Mindestpreisvorgaben ist nicht grundsätzlich erlaubt; eine Festsetzung verbindlicher Mindestpreise ist unverhältnismäßig, wenn sie Erzeugern, die gemäß einschlägigen Vorschriften direkt absetzen dürfen, untersagt, darunterliegende Preise zu verlangen.
Entscheidungsgründe
Ausnahmen vom Kartellverbot für EO/VEO: enge, zweckgebundene Ausnahme innerhalb anerkannter Organisationen • Verhaltensweisen von Erzeugerorganisationen (EO) oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (VEO) können vom Kartellverbot des Art.101 Abs.1 AEUV ausgenommen sein, wenn sie zwischen Mitgliedern ein und derselben vom Mitgliedstaat anerkannten EO/VEO erfolgen und unbedingt erforderlich sind, um die ihnen durch die gemeinsame Marktorganisation zugewiesenen Ziele zu erreichen. • Solche Verhaltensweisen fallen nicht unter die Ausnahme, wenn sie zwischen verschiedenen EO/VEO oder zusammen mit nicht als EO/VEO anerkannten Verbänden erfolgen. • Die Ausnahmen sind eng auszulegen; Maßnahmen dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der Ziele (z.B. planvolle Produktion, Angebotsbündelung, Stabilisierung der Erzeugerpreise) erforderlich ist. • Die bloße Verbreitung von Mindestpreisvorgaben ist nicht grundsätzlich erlaubt; eine Festsetzung verbindlicher Mindestpreise ist unverhältnismäßig, wenn sie Erzeugern, die gemäß einschlägigen Vorschriften direkt absetzen dürfen, untersagt, darunterliegende Preise zu verlangen. Die französische Wettbewerbsbehörde stellte in einer Entscheidung 2012 ein komplexes, fortgesetztes Kartell auf dem Chicoréemarkt fest und verhängte Bußgelder gegen zahlreiche Erzeuger, Erzeugerorganisationen und Verbände wegen Absprachen über Preise, Marktmengen und Austausch strategischer Informationen. Betroffene Unternehmen und Verbände fochten die Entscheidung an; das Berufungsgericht hob die Sanktionen auf. Die französische Kassation legte dem EuGH Fragen zur Auslegung von Art.101 AEUV in Verbindung mit mehreren Verordnungen der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse vor. Streitpunkt war, ob und unter welchen Voraussetzungen koordinierte Verhaltensweisen von EO, VEO oder Branchenverbänden vom Kartellverbot ausgenommen sein können, insbesondere Mindestpreisvereinbarungen, Mengenabsprachen und Informationsaustausch. Der EuGH prüfte die einschlägigen Verordnungen (u.a. Nr.26, Nr.2200/96, Nr.1184/2006, Nr.1234/2007) sowie den Zusammenhang mit Art.39 und Art.42 AEUV. • Art.42 AEUV und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen regeln, inwieweit Wettbewerbsrecht im Agrarsektor Anwendung findet; der Unionsgesetzgeber kann bestimmte Verhaltensweisen daher vom Anwendungsbereich von Art.101 AEUV ausschließen. • Für den Obst- und Gemüsesektor enthalten Verordnungen der gemeinsamen Marktorganisation konkrete Aufgaben für EO/VEO (z.B. planvolle Erzeugung, Bündelung des Angebots, Stabilisierung der Erzeugerpreise). • Verhaltensweisen einer anerkannten EO/VEO, die zur Erfüllung dieser ihr kraft Regelung übertragenen Ziele unbedingt erforderlich sind, sind dem Kartellverbot des Art.101 Abs.1 AEUV entzogen; dies umfasst unter engen Voraussetzungen den Austausch strategischer Informationen sowie Abstimmungen über Mengen oder Preise innerhalb derselben anerkannten EO/VEO. • Voraussetzung für den Ausschluss vom Anwendungsbereich ist, dass die Handlung von einer Einheit erfolgt, die nach den Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation von einem Mitgliedstaat anerkannt wurde; nicht anerkannte Verbände sind nicht geschützt. • Koordinierungen, die zwischen verschiedenen EO/VEO oder mit nicht anerkannten Organisationen stattfinden, überschreiten den zulässigen Rahmen und können nicht von der Ausnahmeregelung profitieren. • Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt die Ausnahmen: Maßnahmen dürfen nur das tun, was notwendig ist; verbindliche Mindestpreisfestsetzungen sind unverhältnismäßig, wenn sie Erzeugern, die nach geltendem Recht direkt absetzen dürfen, verbieten, unter diesem Preis zu verkaufen, weil dies den Wettbewerb übermäßig schwächt. • Die allgemeine Folge ist eine eng auszulegende, zweckgebundene Ausnahme: innerverbandliche, anerkannte und notwendige Maßnahmen können ausgenommen sein; alle anderen Absprachen bleiben vom Kartellverbot erfasst. Der EuGH beantwortet die Vorlagefragen dahin, dass Verhaltensweisen wie gemeinsame Festsetzung von Mindestverkaufspreisen, Absprachen über die auf den Markt gebrachten Mengen oder Austausch strategischer Informationen nicht generell vom Kartellverbot des Art.101 Abs.1 AEUV ausgenommen sind. Solche Verhaltensweisen können jedoch ausgenommen sein, wenn sie zwischen Mitgliedern ein und derselben von einem Mitgliedstaat anerkannten Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen erfolgen und unbedingt erforderlich sind, um die Ziele zu erreichen, die dieser EO/VEO durch die Verordnungen der gemeinsamen Marktorganisation zugewiesen sind (z.B. planvolle, nachfragegerechte Erzeugung, Bündelung des Angebots, Stabilisierung der Erzeugerpreise). Hingegen sind solche Verhaltensweisen nicht ausgenommen, wenn sie zwischen verschiedenen EO/VEO stattfinden oder wenn nicht anerkannte Verbände beteiligt sind. Die Ausnahme ist eng auszulegen und dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit unterworfen; insbesondere ist eine verbindliche Festsetzung von Mindestpreisen unzulässig, soweit sie Erzeugern, denen die direkte Abgabe gestattet ist, verbietet, darunterliegende Preise zu praktizieren. Folglich bleiben die von der französischen Wettbewerbsbehörde gerügten Koordinierungen grundsätzlich dem Kartellverbot unterworfen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass sie innerhalb einer erkannten EO/VEO und in einem unbedingt erforderlichen Umfang zur Verfolgung der durch Unionsrecht zugewiesenen Ziele erfolgten.