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Urteil

T-639/16

EUGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verwendung einer Bewerberliste, die nur für bestimmte vakante Stellen ausgeschrieben war, zur Besetzung einer anderen Richterstelle verletzt das im Verfahren vorgegebenen rechtlichen Rahmen. • Verletzungen des Verfahrens zur Ernennung von Richtern können die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung eines Spruchkörpers und damit die Gültigkeit dessen Entscheidungen in Frage stellen. • Bei begründeter Rüge ist die ordnungsgemäße Besetzung des Spruchkörpers von Amtes wegen zu prüfen; ist sie nicht gegeben, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache einer anders besetzten Kammer zur erneuten Entscheidung zuzuweisen.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Besetzung des Spruchkörpers durch fehlerhafte Verwendung einer Bewerberliste • Die Verwendung einer Bewerberliste, die nur für bestimmte vakante Stellen ausgeschrieben war, zur Besetzung einer anderen Richterstelle verletzt das im Verfahren vorgegebenen rechtlichen Rahmen. • Verletzungen des Verfahrens zur Ernennung von Richtern können die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung eines Spruchkörpers und damit die Gültigkeit dessen Entscheidungen in Frage stellen. • Bei begründeter Rüge ist die ordnungsgemäße Besetzung des Spruchkörpers von Amtes wegen zu prüfen; ist sie nicht gegeben, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache einer anders besetzten Kammer zur erneuten Entscheidung zuzuweisen. Die Klägerin, F. V., verlangte die Aufhebung ihres Beurteilungsberichts für 2013. Im ersten Verfahren wies das Gericht für den öffentlichen Dienst ihre Klage ab. Der Rat hatte 2016 drei Richter für das Gericht für den öffentlichen Dienst ernannt; zwei dieser Ernennungen stützten sich auf eine 2013 erstellte Bewerberliste, die jedoch nur für die Besetzung zweier bestimmter Stellen ausgeschrieben gewesen war. Der Rat setzte dennoch einen der neu ernannten Richter auf die Stelle der Richterin R. i P., ohne hierfür einen gesonderten öffentlichen Aufruf zu veröffentlichen. Die Klägerin rügte in der Berufung unter anderem, die Kammer, die über ihre Klage entschieden habe, sei deshalb nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Der EuGH prüfte, ob dieses Ernennungsverfahren Verfahrensvorschriften verletzte und ob dies die Zulässigkeit der Besetzung der betreffenden Kammer beeinträchtigte. • Anwendbare Regeln: Art. 257 AEUV; Bestimmungen des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs (insbesondere Art.2–3); Anforderungen an Unabhängigkeit und gesetzlicher Richter (Art.47 Charta; Art.6 EMRK). • Prüfung der Besetzung: Die Kammer, die das angefochtene Urteil erließ, bestand aus Richtern, von denen mindestens einer (S. oder K.) durch den beanstandeten Beschluss ernannt wurde. • Rechtswidrigkeit des Ernennungsverfahrens: Die 2013 erstellte Bewerberliste war ausdrücklich nur für die Besetzung zweier bestimmter Stellen bestimmt; ihre Verwendung zur Besetzung der dritten Stelle (R. i P.) missachtete damit den durch den öffentlichen Aufruf vorgegebenen rechtlichen Rahmen und die Verfahrensvorschriften über die Ernennung von Richtern. • Folgen für das Amtsverständnis: Wegen der bewussten Abweichung des Rates vom vorgeschriebenen Verfahren konnte der betroffene Richter nicht als gesetzlicher Richter im Sinne von Art.47 Abs.2 Charta angesehen werden; dies beeinträchtigt das Vertrauen in Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts. • Rechtsfolgen: Bei begründeter Rüge ist die ordnungsgemäße Besetzung des Spruchkörpers zu prüfen; die festgestellte Unregelmäßigkeit machte die Besetzung der Zweiten Kammer fehlerhaft und rechtfertigte die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Das Rechtsmittel der F. V. war erfolgreich: Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 28.06.2016 (F-40/15) wird aufgehoben, weil der Rat eine Bewerberliste verwendete, die nicht für die besetzte Richterstelle vorgesehen war, und dadurch das Ernennungsverfahren gegen die vorgeschriebenen Verfahrensregeln verstieß. Die Folge ist, dass die Besetzung der Zweiten Kammer, die über die Klage entschieden hatte, nicht als gesetzlich im Sinne von Art.47 Charta angesehen werden kann. Die Sache wird einer anderen Kammer zur Entscheidung im ersten Rechtszug zugewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorläufig vorbehalten; es bedarf keiner weiteren Prüfung der weiteren Rügegründe, da die aufgeworfene Besetzungsmängel bereits die Aufhebung rechtfertigen.