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Beschluss

C-336/17

EUGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kommission darf die Registrierung einer Europäischen Bürgerinitiative verweigern, wenn der Gegenstand offenkundig außerhalb ihres Befugnisrahmens zur Vorlage von Rechtsaktevorschlägen liegt (Art.4 Abs.2 Buchst. b VO 211/2011). • Zur Bestimmung des Gegenstands ist auf die beim Registrierungsantrag vorgelegten Informationen (Formular und Konzept) abzustellen. • Die Gerichte dürfen im Rahmen prozessleitender Entscheidungen darauf vertrauen, dass Beweiserhebungen wie persönliche Anhörung oder Sachverständigengutachten im Ermessen des Gerichts liegen; das Unterlassen solcher Maßnahmen stellt nur dann einen Verfahrensfehler dar, wenn ein entsprechender Antrag vorliegt oder das Weglassen die Rechte der Parteien verletzt. • Art.11 und Art.13 AEUV stellen insoweit keine geeignete Grundlage dar, wenn die Initiative keinen hinreichend präzisen Bezug zu in diesen Artikeln genannten Politiken oder Zielen aufzeigt.
Entscheidungsgründe
Registrierungsablehnung einer Bürgerinitiative bei fehlender Zuständigkeit der Kommission • Die Kommission darf die Registrierung einer Europäischen Bürgerinitiative verweigern, wenn der Gegenstand offenkundig außerhalb ihres Befugnisrahmens zur Vorlage von Rechtsaktevorschlägen liegt (Art.4 Abs.2 Buchst. b VO 211/2011). • Zur Bestimmung des Gegenstands ist auf die beim Registrierungsantrag vorgelegten Informationen (Formular und Konzept) abzustellen. • Die Gerichte dürfen im Rahmen prozessleitender Entscheidungen darauf vertrauen, dass Beweiserhebungen wie persönliche Anhörung oder Sachverständigengutachten im Ermessen des Gerichts liegen; das Unterlassen solcher Maßnahmen stellt nur dann einen Verfahrensfehler dar, wenn ein entsprechender Antrag vorliegt oder das Weglassen die Rechte der Parteien verletzt. • Art.11 und Art.13 AEUV stellen insoweit keine geeignete Grundlage dar, wenn die Initiative keinen hinreichend präzisen Bezug zu in diesen Artikeln genannten Politiken oder Zielen aufzeigt. Sechs natürliche Personen beantragten die Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative »Ethics for Animals and Kids«, die Maßnahmen zum Schutz streunender Tiere und Aussagen zu psychologischen Auswirkungen auf Menschen forderte. Die Kommission verweigerte die Registrierung mit der Begründung, der Gegenstand liege offenkundig außerhalb ihres Befugnisrahmens zur Vorlage von Rechtsaktevorschlägen. Die Kläger rügten die Ablehnung und begehrten vor dem Gericht die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission. Das Gericht erster Instanz wies die Klage ab, weil aus den vorgelegten Antragsunterlagen der Gegenstand auf den Schutz streunender Tiere zu eng bestimmt sei und keine geeignete Rechtsgrundlage in den Artikeln 11 oder 13 AEUV ersichtlich sei. Die Kläger erhoben Rechtsmittel gegen das Urteil und machten Verfahrensfehler bei der mündlichen Verhandlung geltend, insbesondere fehlende Fragen des Spruchkörpers und das Ausbleiben einer Sachverständigenbefragung. • Anwendbare Normen: Verordnung (EU) Nr. 211/2011, Art.2, Art.4 Abs.2 Buchst. b und Abs.3; Verfahrensordnung des Gerichtshofs (Art.181, Art.19 Satzung, Art.89, Art.91, Art.96, Art.106 ff., Art.110). • Zur Bestimmung des Gegenstands: Maßgeblich sind die Angaben im Registrierungsformular und das beigefügte Konzept; danach richtete sich die Kommission zurecht auf den Schutz und das Wohlergehen streunender Tiere, da gesundheitliche Hinweise nicht hinreichend präzise Vorschläge für Rechtsakte bestimmten. • Rechtsgrundlagenprüfung: Art.13 AEUV gewährleistet keine eigenständige Zielsetzung für den Schutz des Tierwohls, dieser wird nur im Rahmen spezifischer Politikbereiche berücksichtigt; die Kläger haben nicht hinreichend dargelegt, dass die Initiative konkrete Maßnahmen in einem der in Art.13 genannten Bereiche oder in den durch Art.11 AEUV erfassten Umweltschutzbereich zum Gegenstand hatte. • Beweis- und Verfahrensfragen: Die Entscheidung, persönliche Anhörungen oder Sachverständigengutachten anzuordnen, liegt im Ermessen des Gerichts. Es ergab sich aus den Akten kein Antrag der Parteien auf solche Maßnahmen; das Unterlassen der Befragung der Kläger sowie das Nichtstellen von Fragen durch den Spruchkörper stellt daher keinen Verfahrensfehler dar, der die Rechtsmittelführer in-rechten verletzt hätte. • Schlussfolgerung: Da der Gegenstand offenkundig außerhalb des Bereichs lag, in dem die Kommission befugt ist, Vorschläge für Rechtsakte vorzulegen, war die Verweigerung der Registrierung rechtmäßig. Das Rechtsmittel der Kläger wurde zurückgewiesen; das angefochtene Urteil bleibt bestehen. Die Kommission durfte die Registrierung der Bürgerinitiative ablehnen, weil der Gegenstand nach den vorgelegten Unterlagen offenkundig außerhalb ihres Befugnisrahmens lag und keine geeignete Rechtsgrundlage in Art.11 oder Art.13 AEUV dargetan wurde. Die Rüge verfahrensrechtlicher Fehler in der mündlichen Verhandlung ist unbegründet, da keine Pflichtverletzung seitens des Gerichts bezüglich Anhörung oder Gutachtenerhebung vorlag und kein entsprechender Antrag gestellt wurde. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.