OffeneUrteileSuche
Urteil

C-326/16

EUGH, Entscheidung vom

1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 2 Normen

Leitsätze
• Die Einleitung eines freiwilligen innerdienstlichen Beschwerdeverfahrens nach Art.72 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut schliesst den Rechtsschutz vor dem Gericht nicht aus. • Für die Frist zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage nach Art.263 Abs.6 AEUV ist als Beginn der Frist grundsätzlich der Zeitpunkt der Mitteilung der abschliessenden verwaltungsinternen Entscheidung maßgeblich, sofern der Beschwerdeführer das Verfahren nach Art.72 durchgeführt hat. • Eine Entscheidung gilt nur dann als wirksam mitgeteilt, wenn sie dem Empfänger tatsächlich übermittelt wurde und dieser in die Lage versetzt wurde, davon Kenntnis zu nehmen; eine ergänzende elektronische Mitteilung kann die förmliche Zustellung ersetzen. • Hat die Verwaltung neben einem nicht abgeholten Einschreiben eine E‑Mail mit dem angefochtenen Beschluss übermittelt und der Empfänger den Empfang bestätigt, beginnt die Klagefrist erst mit dieser Kenntnisnahme.
Entscheidungsgründe
Beginn der Klagefrist bei innerdienstlicher Beschwerde; Mitteilung durch E‑Mail • Die Einleitung eines freiwilligen innerdienstlichen Beschwerdeverfahrens nach Art.72 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut schliesst den Rechtsschutz vor dem Gericht nicht aus. • Für die Frist zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage nach Art.263 Abs.6 AEUV ist als Beginn der Frist grundsätzlich der Zeitpunkt der Mitteilung der abschliessenden verwaltungsinternen Entscheidung maßgeblich, sofern der Beschwerdeführer das Verfahren nach Art.72 durchgeführt hat. • Eine Entscheidung gilt nur dann als wirksam mitgeteilt, wenn sie dem Empfänger tatsächlich übermittelt wurde und dieser in die Lage versetzt wurde, davon Kenntnis zu nehmen; eine ergänzende elektronische Mitteilung kann die förmliche Zustellung ersetzen. • Hat die Verwaltung neben einem nicht abgeholten Einschreiben eine E‑Mail mit dem angefochtenen Beschluss übermittelt und der Empfänger den Empfang bestätigt, beginnt die Klagefrist erst mit dieser Kenntnisnahme. Der Kläger war kurzzeitig Abgeordneter des Europäischen Parlaments. OLAF stellte zu Unrecht gezahlte Assistenzzulagen in Höhe von 37.728 Euro fest; der Generalsekretär forderte die Rückzahlung (streitiger Beschluss vom 17.04.2014, Mitteilung 22.05.2014). Der Kläger rief das Beschwerdeverfahren nach Art.72 der Durchführungsbestimmungen an; die Quästoren wiesen die Beschwerde am 03.12.2014 zurück. Gegen die Entscheidung des Präsidiums legte der Kläger am 02.02.2015 Beschwerde ein; das Präsidium wies diese mit Beschluss vom 26.06.2015 zurück, das Schreiben per Einschreiben wurde nicht vom Kläger abgeholt. Nachdem ihm am 10.09.2015 eine E‑Mail mit dem Präsidialbeschluss übermittelt und bestätigt worden war, reichte der Kläger am 04.11.2015 Nichtigkeitsklage gegen den streitigen Beschluss ein. Das Gericht erster Instanz wies die Klage als offensichtlich unzulässig wegen Verspätung ab; der Kläger legte Beschwerde ein. • Rechtlicher Rahmen: Art.263 Abs.6 AEUV (zweimonatige Klagefrist), Art.72 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut (Beschwerdeverfahren), Art.297 Abs.2 AEUV (Bekanntgabe von Beschlüssen). • Freiwilligkeit des innerdienstlichen Verfahrens: Art.72 ist als freiwilliges Verwaltungsrechtsbehelfssystem zu verstehen; Freiwilligkeit schliesst jedoch nicht aus, dass ein vorgelagertes Verwaltungsverfahren ein vorgerichtlicher Rechtsbehelf ist und der Beschwerdeführer davon Gebrauch machen kann, ohne seinen Zugang zu Gericht zu verlieren. • Auswirkung auf Fristbeginn: Die Einleitung des Verfahrens nach Art.72 kann die Berechnung der Klagefrist beeinflussen; insbesondere beginnt die Frist gegen den Verwaltungshandeln erst mit der Mitteilung der abschliessenden Entscheidung des internen Verfahrens, soweit dieses Verfahren verfolgt wurde. • Erfordernis einer wirksamen Mitteilung: Gemäss Rechtsprechung wird eine Entscheidung nur dann wirksam mitgeteilt, wenn sie dem Adressaten übermittelt wurde und dieser in die Lage versetzt wurde, davon Kenntnis zu nehmen. • Anwendung auf den Streitfall: Das Präsidium hatte zwar ein Einschreiben versandt, dieses wurde aber nicht abgeholt; daneben übersandte das Parlament am 10.09.2015 den Präsidialbeschluss per E‑Mail, deren Empfang der Kläger unverzüglich bestätigte. • Schlussfolgerung zur Zulässigkeit: Mangels Nachweises des Parlaments, dass der Kläger vor dem Empfang der E‑Mail bereits volle Kenntnis vom Präsidialbeschluss hatte, begann die Klagefrist erst mit der E‑Mail vom 10.09.2015; die Klage vom 04.11.2015 war daher fristgerecht. • Verfahrensökonomie und Weiteres: Da die Frage der Begründetheit noch Tatsachenfeststellungen erfordert, verweist der Gerichtshof die Sache zur materiellen Entscheidung an das Gericht zurück; die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 19.04.2016 wird aufgehoben. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Klage des ehemaligen Abgeordneten nicht als verspätet abzuweisen ist, weil die Klagefrist erst mit der per E‑Mail am 10.09.2015 übermittelten Mitteilung des Präsidialbeschlusses zu laufen begann. Die Sache wird zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bleibt vorbehalten.