Urteil
C-414/16
EUGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Art.4 Abs.2 RL 2000/78 ist so auszulegen, dass die Behauptung einer Kirche oder organisationsähnlichen Einrichtung, Religion sei aufgrund der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung, gegebenenfalls einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
• Die Prüfung, ob eine solche berufliche Anforderung vorliegt, hat objektiv anhand der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung zu erfolgen und muss notwendig, rechtmäßig, gerechtfertigt sowie verhältnismäßig sein.
• Kann nationales Recht (hier §9 Abs.1 AGG) nicht unionsrechtskonform ausgelegt werden, hat das nationale Gericht entgegenstehende nationale Vorschriften unangewendet zu lassen, um den Schutz aus Art.21 und Art.47 der Charta zu gewährleisten.
Entscheidungsgründe
Prüfbarkeit kirchlicher Religionsanforderungen bei Stellenauswahl (Art.4 Abs.2 RL 2000/78) • Art.4 Abs.2 RL 2000/78 ist so auszulegen, dass die Behauptung einer Kirche oder organisationsähnlichen Einrichtung, Religion sei aufgrund der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung, gegebenenfalls einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. • Die Prüfung, ob eine solche berufliche Anforderung vorliegt, hat objektiv anhand der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung zu erfolgen und muss notwendig, rechtmäßig, gerechtfertigt sowie verhältnismäßig sein. • Kann nationales Recht (hier §9 Abs.1 AGG) nicht unionsrechtskonform ausgelegt werden, hat das nationale Gericht entgegenstehende nationale Vorschriften unangewendet zu lassen, um den Schutz aus Art.21 und Art.47 der Charta zu gewährleisten. Die Klägerin bewarb sich auf eine befristete Referentenstelle beim Evangelischen Werk, die in der Ausschreibung die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche voraussetzte. Da die Klägerin konfessionslos war, wurde sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen; ein konfessionszugehöriger Bewerber wurde eingestellt. Die Klägerin machte Diskriminierung wegen Religion geltend und verlangte Entschädigung nach dem AGG. Das Evangelische Werk berief sich auf §9 AGG und das kirchliche Selbstbestimmungsrecht, wonach Religionszugehörigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung sein könne. Die innerstaatlichen Gerichte warfen die Frage auf, ob Art.4 Abs.2 der Richtlinie 2000/78 zulässt, dass Kirche bzw. Einrichtung verbindlich selbst bestimmt, welche Tätigkeiten religionsgebunden sind, oder ob solche Feststellungen gerichtlicher Kontrolle unterliegen müssten; ferner, welche Anforderungen an die Begründung zu stellen sind und ob nationale Vorschriften gegebenenfalls unangewendet bleiben müssen. • Zweck und Kontext der Richtlinie 2000/78 (Art.1) sowie Erwägungsgründe verlangen einen Ausgleich zwischen Gleichbehandlungsgrundsatz und kirchlicher Autonomie; deshalb sind Art.9, 10 RL und Art.47 Charta bei der Auslegung von Art.4 Abs.2 zu berücksichtigen. • Art.4 Abs.2 erlaubt zwar Ausnahmen für Tätigkeiten im kirchlichen Ethos, doch würde eine alleinige Bestimmung durch die Kirche die gerichtliche Kontrolle aushöhlen; daher muss ein Vorbringen, Religion sei eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte Anforderung, gegebenenfalls wirksamer gerichtlicher Kontrolle zugänglich sein. • Der Begriff ‚wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt‘ ist anhand objektiver Kriterien zu prüfen: Es muss ein direkter Zusammenhang zwischen Anforderung und Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung bestehen; die Anforderung muss notwendig für die Bekundung des Ethos bzw. die Autonomie sein und darf keine sachfremden Zwecke verfolgen. • ‚Wesentlich‘ verlangt, dass Religionszugehörigkeit aufgrund der Bedeutung der Tätigkeit für das Ethos notwendig erscheint. ‚Rechtmäßig‘ schließt sachfremde Ziele aus. ‚Gerechtfertigt‘ bedeutet, die Einrichtung muss darlegen, dass die Beeinträchtigung ihres Ethos oder Autonomierechts wahrscheinlich und erheblich ist. Die Anforderung unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. • Art.17 AEUV und die Schlussakte zum Vertrag von Amsterdam können die gerichtliche Kontrolle nicht ausschließen; die Bezugnahme in der Richtlinie auf nationale Rechtsvorschriften darf nicht dazu führen, dass die in Art.4 Abs.2 genannten Kriterien einer wirksamen Kontrolle entzogen werden. • Nach Art.10 RL kommt dem Beklagten eine Beweispflicht zu, wenn der Kläger Tatsachen glaubhaft macht, die Diskriminierung vermuten lassen; Art.21 und Art.47 Charta wirken unmittelbar und geben dem Einzelnen Rechte, die nationale Gerichte beachten müssen. • Kann das nationale Gericht die einschlägige nationale Vorschrift nicht richtlinienkonform auslegen, ist es verpflichtet, im Rahmen seiner Befugnisse den Schutz aus Art.21 und Art.47 Charta sicherzustellen und gegebenenfalls die entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet zu lassen. Der EuGH stellt klar, dass Art.4 Abs.2 der Richtlinie 2000/78 in Verbindung mit Art.9, 10 der Richtlinie und Art.47 der Charta dahin auszulegen ist, dass eine Kirche oder vergleichbare Organisation nicht unbegrenzt selbst bestimmen darf, welche Tätigkeiten religionsgebunden sind; eine derart behauptete berufliche Anforderung kann und muss gegebenenfalls wirksamer gerichtlicher Kontrolle unterliegen. Die Prüfung, ob die Religionszugehörigkeit eine ‚wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte‘ Anforderung darstellt, hat objektiv anhand der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung zu erfolgen; die Anforderung muss notwendig, auf das Ethos bezogen, rechtmäßig, gerechtfertigt und verhältnismäßig sein. Nationale Gerichte müssen versuchen, nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen; wenn dies nicht möglich ist, sind entgegenstehende nationale Vorschriften unangewendet zu lassen, um den effektiven Schutz aus Art.21 und Art.47 der Charta zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund ist das vorlegende Gericht zu prüfen verpflichtet, ob die Ablehnung der Bewerbung der Klägerin den genannten Anforderungen entspricht und gegebenenfalls §9 Abs.1 AGG unangewendet zu lassen.