Urteil
C-43/17
EUGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zuständigkeit des Gerichtshofs wegen einer Schiedsklausel nach Art. 272 AEUV ist eng auszulegen, schließt aber die Prüfung früherer Vertragsverhältnisse nicht aus, soweit die geltend gemachten Ansprüche in unmittelbarem Zusammenhang mit dem durch den letzten Vertrag begründeten Rechtsverhältnis stehen.
• Eine in einem letzten befristeten Vertrag enthaltene Schiedsklausel kann dem Gerichtshof die Entscheidung über Ansprüche ermöglichen, die auf einer Folge von aufeinanderfolgenden Verträgen beruhen, wenn diese Ansprüche auch auf den letzten Vertrag gestützt werden.
• Wird eine Klage vom Gerichts erster Instanz ausschließlich als offensichtlich unzuständig oder unzulässig abgewiesen, ist eine Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache nur möglich, wenn der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist oder besondere Voraussetzungen vorliegen.
• Erweist sich die erstinstanzliche Erwägung zur Unzuständigkeit als rechtsfehlerhaft, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachprüfung an das Gericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit bei aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen und Schiedsklauseln • Die Zuständigkeit des Gerichtshofs wegen einer Schiedsklausel nach Art. 272 AEUV ist eng auszulegen, schließt aber die Prüfung früherer Vertragsverhältnisse nicht aus, soweit die geltend gemachten Ansprüche in unmittelbarem Zusammenhang mit dem durch den letzten Vertrag begründeten Rechtsverhältnis stehen. • Eine in einem letzten befristeten Vertrag enthaltene Schiedsklausel kann dem Gerichtshof die Entscheidung über Ansprüche ermöglichen, die auf einer Folge von aufeinanderfolgenden Verträgen beruhen, wenn diese Ansprüche auch auf den letzten Vertrag gestützt werden. • Wird eine Klage vom Gerichts erster Instanz ausschließlich als offensichtlich unzuständig oder unzulässig abgewiesen, ist eine Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache nur möglich, wenn der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist oder besondere Voraussetzungen vorliegen. • Erweist sich die erstinstanzliche Erwägung zur Unzuständigkeit als rechtsfehlerhaft, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachprüfung an das Gericht zurückzuverweisen. Der Kläger, L. J., war über viele Jahre hinweg bei mehreren EU-Missionen durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge beschäftigt, zuletzt bei EULEX Kosovo bis 14.11.2014. Im letzten befristeten Vertrag (15.10.–14.11.2014) war eine Schiedsklausel zugunsten des Gerichtshofs nach Art. 272 AEUV enthalten; frühere Verträge sahen die Zuständigkeit belgischer Gerichte vor. Nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass sein letzter Vertrag nicht verlängert werde, klagte J. vor dem Gericht der Europäischen Union auf Umqualifizierung sämtlicher Vertragsverhältnisse in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis sowie auf Schadensersatz wegen missbräuchlicher Verwendung befristeter Verträge und wegen Diskriminierung durch Rat, Kommission und EAD. Das Gericht der Europäischen Union wies die Klage als offensichtlich unzuständig bzw. unzulässig ab. J. legte daraufhin Rechtsmittel beim Gerichtshof ein. • Zuständigkeit des Gerichtshofs: Der Gerichtshof ist nach Art. 256 AEUV grundsätzlich für die Überprüfung von Entscheidungen des Gerichts zuständig; die Frage der Zuständigkeit der Unionsgerichte ist zentrale Rechtsfrage des Rechtsmittels. • Auslegung der Schiedsklausel: Nach ständiger Rechtsprechung ist die durch Art. 272 AEUV begründete Zuständigkeit eng auszulegen. Gleichwohl kann der Gerichtshof bei Vorliegen einer Schiedsklausel im letzten Vertrag auch frühere Vertragsverhältnisse berücksichtigen, soweit die geltend gemachten Ansprüche auf den letzten Vertrag gestützt sind oder in unmittelbarem Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus diesem Vertrag stehen. • Vorherige Rechtsprechung (Porta-Fall) zeigt, dass fehlende Schiedsklauseln in früheren Verträgen nicht automatisch ausschließen, dass alle Verträge bei der Würdigung herangezogen werden, wenn die Gesamtsicht der Vertragsbeziehungen erforderlich ist. • Anwendung auf den vorliegenden Fall: Die Klage des J. zielt darauf ab, eine fortdauernde Beschäftigungsbeziehung aus der Gesamtheit der befristeten Verträge zu konstruieren; damit enthält die Klage auch Forderungen, die auf den letzten befristeten Vertrag gestützt werden. Das Gericht der Europäischen Union hat insoweit einen Rechtsfehler begangen, indem es die Klage als offensichtlich unzuständig abgewiesen hat. • Zu weiterem Vorgehen: Da das Gericht erster Instanz die Sache nur wegen Unzuständigkeit/Unzulässigkeit entschieden hat, ist der Rechtsstreit im vorliegenden Zeitpunkt nicht zur materiellen Entscheidung durch den Gerichtshof reif. Besondere Umstände, die eine materielle Entscheidung durch den Gerichtshof ermöglichen würden, liegen nicht vor. • Folgerung: Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen, damit dieses unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof ausgeführten Grundsätze über die Begründetheit der Klage entscheidet. • Kostenentscheidung: Da die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, bleibt die Kostenentscheidung vorbehalten. Der Gerichtshof hebt den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 9.11.2016 auf und verweist die Rechtssache an das Gericht zurück. Begründet hat der Gerichtshof dies damit, dass die Klage des Herrn J. Forderungen enthält, die auch auf den letzten befristeten Vertrag gestützt werden oder in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, sodass das Gericht die früheren Vertragsverhältnisse bei der Prüfung hätte berücksichtigen müssen. Der Rechtsstreit ist jedoch nicht zur materiellen Entscheidung durch den Gerichtshof reif, weshalb dieser das erstinstanzliche Urteil nicht in der Sache endgütig entscheidet. Die Kostenentscheidung wird vorbehalten. Das Gericht der Europäischen Union hat nun die Aufgabe, die Klage in Anwendung der dargelegten Grundsätze in der Sache weiter zu prüfen.