Urteil
T-449/14
EUGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Nachprüfung dürfen Kommissionsbedienstete Bildkopien von Festplatten oder Kopien digitaler Daten anfertigen und in den Räumlichkeiten der Kommission prüfen, sofern die Prüfung unter Wahrung von Siegelungen und Verteidigungsrechten erfolgt und die Maßnahmen durch Art.20 VO Nr.1/2003 gedeckt sind.
• Eine einheitliche und fortdauernde Marktaufteilung unter Wettbewerbern kann aus einer Gesamtschau von Indizien, Kalendernotizen, Positionsblättern und Kronzeugenaussagen bewiesen werden; die Nachprüfung durch das Gericht beschränkt sich nicht auf die Isolierung einzelner Indizien.
• Bei der Bemessung von Geldbußen sind Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung maßgeblich; die Kommission hat dabei einen Ermessensspielraum, der gerichtlicher Kontrolle unterliegt, aber nicht zu einer exzessiven Zurückweisung bereits begründeter Bewertungen führt.
• Die Kommission darf bei der Bestimmung des Schweregrads Unterschiede zwischen beteiligten Gruppen (z. B. europäische vs. asiatische Hersteller) berücksichtigen, wenn hierfür objektive und nachvollziehbare Gründe bestehen.
• Fehlende Anzeige einer Nachprüfung in einem anderen Mitgliedstaat ist nicht gegeben, wenn die Nachprüfungsentscheidung die Prüfung „an allen Orten, die vom Unternehmen kontrolliert werden, [erlaubt]“ und die Fortsetzung nach Art.41 AEUV in angemessener Frist erfolgt.
Entscheidungsgründe
Kartell in Stromkabelbranche: Nachprüfung, Beweiswürdigung und Geldbußen • Bei einer Nachprüfung dürfen Kommissionsbedienstete Bildkopien von Festplatten oder Kopien digitaler Daten anfertigen und in den Räumlichkeiten der Kommission prüfen, sofern die Prüfung unter Wahrung von Siegelungen und Verteidigungsrechten erfolgt und die Maßnahmen durch Art.20 VO Nr.1/2003 gedeckt sind. • Eine einheitliche und fortdauernde Marktaufteilung unter Wettbewerbern kann aus einer Gesamtschau von Indizien, Kalendernotizen, Positionsblättern und Kronzeugenaussagen bewiesen werden; die Nachprüfung durch das Gericht beschränkt sich nicht auf die Isolierung einzelner Indizien. • Bei der Bemessung von Geldbußen sind Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung maßgeblich; die Kommission hat dabei einen Ermessensspielraum, der gerichtlicher Kontrolle unterliegt, aber nicht zu einer exzessiven Zurückweisung bereits begründeter Bewertungen führt. • Die Kommission darf bei der Bestimmung des Schweregrads Unterschiede zwischen beteiligten Gruppen (z. B. europäische vs. asiatische Hersteller) berücksichtigen, wenn hierfür objektive und nachvollziehbare Gründe bestehen. • Fehlende Anzeige einer Nachprüfung in einem anderen Mitgliedstaat ist nicht gegeben, wenn die Nachprüfungsentscheidung die Prüfung „an allen Orten, die vom Unternehmen kontrolliert werden, [erlaubt]“ und die Fortsetzung nach Art.41 AEUV in angemessener Frist erfolgt. Nexans France SAS und Nexans SA stellten sich gegen den Beschluss der Europäischen Kommission (C(2014) 2139 final) zu einem Kartell im Markt für Erd- und Unterwasserkabel (Sache AT.39610). Die Kommission leitete aufgrund von Kronzeugenerklärungen und weiteren Ermittlungen Nachprüfungen ein; dabei fertigten Kommissionsinspektoren unter anderem Bildkopien von Festplatten und E‑Mail‑Zusammenstellungen an und werteten diese teils in Brüssel aus. Die Kommission stellte eine einheitliche, seit Ende 1999 bzw. spätestens seit November 2000 andauernde Zuwiderhandlung nach Art.101 AEUV fest, unterschied zwischen verschiedenen Kartellkonfigurationen und ordnete Nexans France und Nexans für unterschiedliche Zeiträume Geldbußen an (insgesamt mehrere zehn Millionen Euro, teils gesamtschuldnerisch). Nexans rügten Verletzungen formaler und materieller Verfahrensrechte (u. a. Umfang der Nachprüfung, Verteidigungsrechte, Rechtsgrundlage) sowie Beurteilungsfehler bei Dauer und Schwere der Zuwiderhandlung und suchten Nichtigerklärung bzw. Herabsetzung der Geldbußen. Das Gericht verhandelte mündlich und prüfte die Rechtmäßigkeit des Kommissionsbeschlusses und die Angemessenheit der Sanktionen. • Rechtsgrundlage und Eingriffsbefugnis: Art.4, Art.20 und Art.23 VO Nr.1/2003 gewähren der Kommission weitreichende Befugnisse zur Nachprüfung; dazu zählt auch die Anfertigung von Kopien bzw. Bildkopien digitaler Datenträger für Indexierung und Auswertung. • Die Anfertigung und vorläufige Mitnahme versiegelter Kopien war durch Art.20 Abs.2 Buchst. b und c gedeckt; die Kommission hat die betreffenden Kopien in Anwesenheit der Klägervertreter in Brüssel geprüft, angemessene Sicherungsmaßnahmen getroffen und die genutzten Arbeitsmedien gelöscht, sodass keine Überschreitung der Befugnisse vorliegt. • Zur Frage der räumlichen und zeitlichen Geltung der Nachprüfungsentscheidung: die Entscheidung erlaubte Prüfungen an allen vom Unternehmen kontrollierten Orten; ein Enddatum war nicht erforderlich, wohl aber die Einhaltung einer angemessenen Frist (Art.41 Charta); ein einmonatiger Unterbrechungszeitraum war nicht als unangemessen gerügt. • Verteidigungsrechte: Die Klägerinnen konnten trotz der vorübergehenden Mitnahme der Kopien prüfen, ob sie einen Antrag auf Erlass/Ermäßigung stellen; die Kommission hat den Zugang und die Prüfungsmodalitäten so gestaltet, dass die Verteidigungsrechte nicht verletzt wurden. • Beweiswürdigung und Beginn der Teilnahme: Die Kommission hat die Teilnahme von Nexans France ab dem 13.11.2000 festgestellt, gestützt auf Positionsblätter, Kalendernotizen und Kronzeugenaussagen; das Gericht bestätigt, dass die Gesamtschau der Indizien die Schlussfolgerung einer bereits zuvor bestehenden, fortdauernden Kartelltätigkeit rechtfertigt. • Schweregrad und Bemessung der Geldbußen (§ 23 VO Nr.1/2003; Leitlinien 2006): Die Kommission hat die Schwere als zu den gravierendsten Verstößen gehörend eingestuft (Grundprozentsatz 15 %), diesen wegen räumlicher Ausdehnung und kumulierten Marktanteils erhöht und für europäische Hersteller (inkl. Nexans) einen höheren Prozentsatz angesetzt, weil zusätzlich eine europäische Kartellkonfiguration Wettbewerb im EWR weiter beeinträchtigte. • Gerichtliche Kontrolle: Das Gericht übt unbeschränkte Nachprüfung der Geldbußen aus, doch sind maßgebliche Bewertungswürdungen der Kommission (Wahl und Gewichtung der Umstände) nur dann zu beanstanden, wenn sie offensichtlich fehlerhaft, unbegründet oder mit dem Gleichbehandlungs‑ bzw. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar sind; hier liegen solche Fehler nicht vor. • Zum Gleichbehandlungsantrag: Die Differenzierung zwischen europäischen und außer‑europäischen Unternehmen war objektiv begründet durch die zusätzliche Aufteilung innerhalb des EWR, sodass kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegt. • Ergebnis der Rügen: Sämtliche von den Klägerinnen vorgebrachten Klagegründe (fehlende Rechtsgrundlage der streitigen Maßnahmen, Verletzung der Nachprüfungsentscheidung, Verletzung der Verteidigungsrechte, Verstoß gegen Art.7 Charta, Fehleinschätzungen zum Beginn der Beteiligung, offensichtliche Beurteilungsfehler bei Dauer und Schwere, Begründungsmängel, Gleichbehandlungsverstöße) wurden geprüft und zurückgewiesen. Die Klage von Nexans France SAS und Nexans SA wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der von der Kommission im Rahmen der Nachprüfung angewandten Maßnahmen zur Anfertigung und Auswertung elektronischer Kopien sowie die Zulässigkeit der Nutzung der daraus gewonnenen Beweismittel. Die Feststellungen der Kommission zur Existenz eines einheitlichen, fortdauernden Kartells und zur Beteiligung der Klägerinnen sowie die Bemessung der Geldbußen hinsichtlich Dauer und Schwere sind nicht als fehlerhaft oder unverhältnismäßig anzusehen. Die dargelegten Rügen führen weder zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses noch zu einer Herabsetzung der Geldbußen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.