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Urteil

C-493/17

EUGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Beschluss (EU) 2015/774 (PSPP) fällt in den Bereich der Währungspolitik und verfolgt das vorrangige Ziel der Gewährleistung der Preisstabilität. • Die EZB hat den Beschluss hinreichend nach Art. 296 Abs. 2 AEUV begründet; die nachfolgenden Änderungen sind in die Analyse einzubeziehen. • Das PSPP ist geeignet und angesichts des wirtschaftlichen Kontextes nicht offensichtlich unverhältnismäßig zur Erreichung des währungspolitischen Ziels. • Die mit dem PSPP verbundenen Risiken wurden durch Zulassungskriterien, Ankaufobergrenzen, Allokationsregeln und Veröffentlichungsbeschränkungen bedacht; ein Verstoß gegen Art. 123 AEUV liegt nicht vor. • Eine Vorlagefrage zu einer möglichen zukünftigen pauschalen Verlustverteilung zwischen nationalen Zentralbanken ist unzulässig, weil sie hypothetisch ist.
Entscheidungsgründe
Gültigkeit des PSPP der EZB: währungspolitisch, verhältnismäßig und mit hinreichender Begründung • Der Beschluss (EU) 2015/774 (PSPP) fällt in den Bereich der Währungspolitik und verfolgt das vorrangige Ziel der Gewährleistung der Preisstabilität. • Die EZB hat den Beschluss hinreichend nach Art. 296 Abs. 2 AEUV begründet; die nachfolgenden Änderungen sind in die Analyse einzubeziehen. • Das PSPP ist geeignet und angesichts des wirtschaftlichen Kontextes nicht offensichtlich unverhältnismäßig zur Erreichung des währungspolitischen Ziels. • Die mit dem PSPP verbundenen Risiken wurden durch Zulassungskriterien, Ankaufobergrenzen, Allokationsregeln und Veröffentlichungsbeschränkungen bedacht; ein Verstoß gegen Art. 123 AEUV liegt nicht vor. • Eine Vorlagefrage zu einer möglichen zukünftigen pauschalen Verlustverteilung zwischen nationalen Zentralbanken ist unzulässig, weil sie hypothetisch ist. Privatpersonen rügten vor dem Bundesverfassungsgericht die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit mehrerer Beschlüsse der EZB (insbesondere Beschluss 2015/774 in geänderter Fassung durch 2017/100) zum Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors (PSPP). Streitpunkte waren, ob das PSPP das Mandat der EZB überschreitet (Art.119, Art.127 AEUV), gegen das Verbot monetärer Finanzierung (Art.123 AEUV) verstößt, unzureichend begründet sei oder die Verteilung von Risiken zwischen nationalen Zentralbanken verstoßen könne. Das Bundesverfassungsgericht legte dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor, darunter zur Vereinbarkeit mit Art.123 AEUV, zur Verhältnismäßigkeit und zur möglichen unbegrenzten Verlustverteilung. Der EuGH prüfte die Beschlüsse 2015/774, 2015/2464, 2016/702 und 2017/100 sowie die Leitlinien und Veröffentlichungspraxis der EZB. • Zulässigkeit: Das Vorabentscheidungsersuchen ist zulässig, weil es die Auslegung und Gültigkeit von Unionsrecht betrifft und der EuGH bindende Antworten geben muss. • Begründungspflicht (Art.296 Abs.2 AEUV): Die EZB hat die Zielsetzung, den wirtschaftlichen Kontext und die Wirkungsmechanismen des PSPP ausreichend dargelegt; ergänzende Veröffentlichungen und Presseerklärungen vervollständigen die Begründung. • Zuständigkeit/Währungspolitik (Art.119, 127 AEUV; Protokoll ESZB): Das PSPP verfolgt primär das Ziel der Preisstabilität (mittelfristig Inflationsraten von unter, aber nahe 2 %) und nutzt zulässige geldpolitische Instrumente (Ankäufe auf Sekundärmärkten), sodass es in den Bereich der Währungspolitik fällt. • Abgrenzung zu Wirtschaftspolitik und Mittelbarkeit der Wirkungen: Mittelbare wirtschaftspolitische Effekte (z. B. auf Staatsfinanzierung oder Bankbilanzen) sind nicht per se ausschließend; entscheidend ist das Ziel und ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt. • Verhältnismäßigkeit: Vor dem Hintergrund dauerhaft niedriger Inflation und Erschöpfung konventioneller Instrumente war das PSPP geeignet und nicht offensichtlich über das zur Zielerreichung Erforderliche hinaus. Der EuGH räumt der EZB technisches Ermessen ein und prüft nur auf offensichtliche Fehler. • Garantien und Begrenzungen (Art.3, 5, 6 Beschluss 2015/774; Leitlinien): Zulassungskriterien (Bonitätsanforderungen), Ankaufobergrenzen pro ISIN und Emittent, Allokationsregeln (90% national /10% EZB) und Veröffentlichungspraxis begrenzen Umfang und Vorhersehbarkeit der Ankäufe und reduzieren Risiken. • Art.123 AEUV (Verbot monetärer Finanzierung): Ankäufe auf Sekundärmärkten sind nicht gleichzusetzen mit unmittelbarer Finanzierung; ergänzende Beschränkungen (Sperrfrist, Ankaufobergrenzen, fehlende Gewissheit über Ankauf von Neuemissionen) verhindern faktische Umgehung des Verbots und mindern den Anreiz zur Vernachlässigung solider Haushaltspolitik. • Haltefrist und negative Renditen: Das Halten erworbener Wertpapiere bis zur Endfälligkeit ist nicht ausgeschlossen und entspricht dem Protokoll; der Erwerb nominaler Papiere mit negativer Rendite auf Sekundärmärkten verletzt Art.123 AEUV nicht. • Verlustverteilung und Art.4 Abs.2 EUV, Art.125 AEUV: Konkrete Frage nach pauschaler, künftig möglicher Verlustteilung zwischen nationalen Zentralbanken ist hypothetisch; die EZB hat keine solche Regel eingeführt, lediglich eine Teilung für bestimmte internationale Papiere (10%). Daher ist die Vorlagefrage unzulässig. • Ergebnis der Prüfung: Die Fragen 1–4 ergaben keine Anhaltspunkte für die Ungültigkeit des Beschlusses 2015/774 in der geänderten Fassung; Frage 5 ist unzulässig. Der EuGH hat die Gültigkeit des Beschlusses (EU) 2015/774 in der durch Beschluss (EU) 2017/100 geänderten Fassung bestätigt: Die Prüfung ergab keinen Verstoß gegen Art.119, Art.127 Abs.1 und 2 oder Art.123 AEUV und keinen Begründungsmangel nach Art.296 Abs.2 AEUV. Das PSPP fällt in den Bereich der Währungspolitik, verfolgt das vorrangige Ziel der Preisstabilität und ist angesichts der wirtschaftlichen Lage sowie der von der EZB getroffenen Begrenzungs- und Sicherungsmaßnahmen verhältnismäßig. Die EZB genießt bei der Ausgestaltung und Durchführung geldpolitischer Programme ein weites Ermessen; eine gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf offensichtliche Beurteilungsfehler, die hier nicht festgestellt wurden. Die Frage nach einer möglichen zukünftigen allgemeinen Verlustverteilung zwischen nationalen Zentralbanken wurde als hypothetisch und damit unzulässig erachtet. Der EuGH weist damit die angegriffenen Bedenken zurück und bestätigt, dass das PSPP im geprüften Umfang mit dem Unionsrecht vereinbar ist.