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Urteil

C-77/11

Europäischer Gerichtshof, Entscheidung vom

ECLI:EU:C:2013:559
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Entscheidungsgründe
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 17. September 2013 ( *1 ) „Nichtigkeitsklage — Endgültiger Erlass des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2011 — Rechtsakt des Präsidenten des Parlaments, mit dem dieser endgültige Erlass festgestellt wird — Art. 314 Abs. 9 AEUV — Festlegung des Jahreshaushaltsplans der Union durch das Parlament und den Rat — Art. 314 einleitender Satz AEUV — Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts — Grundsatz der Zuweisung der Befugnisse — Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit — Einhaltung wesentlicher Formvorschriften“ In der Rechtssache C‑77/11 betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 14. Februar 2011, Rat der Europäischen Union , vertreten durch G. Maganza und M. Vitsentzatos als Bevollmächtigte, Kläger, unterstützt durch Königreich Spanien , vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte, Streithelfer, gegen Europäisches Parlament , vertreten durch C. Pennera, R. Passos, D. Gauci und R. Crowe als Bevollmächtigte, Beklagter, erlässt DER GERICHTSHOF (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidenten M. Ilešič, L. Bay Larsen, T. von Danwitz und A. Rosas, der Kammerpräsidentin M. Berger, der Richter E. Levits, A. Ó Caoimh, J.‑C. Bonichot und A. Arabadjiev, der Richterin C. Toader sowie der Richter J.‑J. Kasel (Berichterstatter), M. Safjan und D. Šváby, Generalanwalt: Y. Bot, Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2013, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Mai 2013 folgendes Urteil 1 Mit seiner Klage beantragt der Rat der Europäischen Union die Nichtigerklärung des Rechtsakts 2011/125/EU, Euratom des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010, mit dem Letzterer feststellt, dass das gemäß Art. 314 AEUV eingeleitete Haushaltsverfahren abgeschlossen und damit der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 endgültig erlassen ist ( ABl. 2011, L 68, S. 1 , im Folgenden: angefochtener Rechtsakt). Rechtlicher Rahmen 2 In Art. 14 Abs. 1 EUV heißt es: „Das Europäische Parlament wird gemeinsam mit dem Rat als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus.“ Spiegelbildlich sieht Art. 16 Abs. 1 EUV vor: „Der Rat wird gemeinsam mit dem Europäischen Parlament als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus.“ 3 Art. 314 AEUV bestimmt die Verfahrensschritte und Fristen, die im Laufe des Haushaltsverfahrens zu befolgen sind. Das Parlament verfügt nunmehr in Bezug auf sämtliche Haushaltsmittel über die gleichen Befugnisse wie der Rat. Zudem kann Letzterer keinen Haushalt ohne Zustimmung des Parlaments durchsetzen. Dagegen kann das Parlament, wie sich aus Art. 314 Abs. 7 AEUV ergibt, unter bestimmten Umständen, d. h. unter Wahrung erheblicher Anforderungen an die Abstimmung, das letzte Wort behalten und das Haushaltsverfahren ohne Zustimmung des Rates abschließen. 4 Im Rahmen der vorliegenden Klage geht es insbesondere um den einleitenden Satz und Abs. 9 des Art. 314 AEUV. 5 In Art. 314 einleitender Satz AEUV heißt es: „Das … Parlament und der Rat legen den Jahreshaushaltsplan der Union im Rahmen eines besonderen Gesetzgebungsverfahrens … fest“. 6 Art. 314 Abs. 9 AEUV bestimmt: „Nach Abschluss des Verfahrens dieses Artikels stellt der Präsident des … Parlaments fest, dass der Haushaltsplan endgültig erlassen ist.“ Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtener Rechtsakt 7 Am 15. Dezember 2009 hatte der Rat das Parlament an seine auf dem AEU-Vertrag beruhenden Rechte als Miturheber des Gesetzgebungsakts, mit dem der Haushaltsplan festgelegt wird, erinnert und vorgeschlagen, den Rechtsakt, mit dem dieser Haushaltsplan festgelegt wird, mit dem Präsidenten des Parlaments gemeinsam zu unterzeichnen. 8 Ungeachtet dieses Ersuchens des Rates unterzeichnete der Präsident des Parlaments den für das Haushaltsjahr 2010 erlassenen Jahreshaushaltsplan der Union am 17. Dezember 2009 allein. 9 Am 12. November 2010 richtete der Präsident des Rates im Rahmen des Haushaltsverfahrens für das Haushaltsjahr 2011 ein Schreiben an den Präsidenten des Parlaments, in dem er ausführte, dass infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon der Rechtsakt, mit dem der Jahreshaushaltsplan der Union festgelegt werde, von dem Präsidenten des Rates und dem Präsidenten des Parlaments gemeinsam zu unterzeichnen sei, da beide Organe Miturheber dieses Rechtsakts seien. Der genannte Rechtsakt sei ein anderer als der Rechtsakt des Präsidenten des Parlaments, mit dem gemäß Art. 314 Abs. 9 AEUV festgestellt werde, dass der Haushaltsplan endgültig erlassen sei. 10 Am 10. Dezember 2010 nahm der Rat seinen Standpunkt zum Entwurf eines Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011 an. Diesem Standpunkt fügte er einen Entwurf für einen Beschluss des Parlaments und des Rates über die Festlegung des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2011 bei. 11 Mit Schreiben vom 14. Dezember 2010, das der Rat am 17. Dezember 2010 erhielt, bestätigte der Präsident des Parlaments, dass er die Meinung des Rates, wonach der Rechtsakt, mit dem der Haushaltsplan der Union festgelegt werde, von den Präsidenten beider Organe zu unterzeichnen sei, nicht teilen könne. 12 Am 15. Dezember 2010 gab der Präsident des Rates, nachdem das Parlament in einer Plenarsitzung über den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 abgestimmt hatte, folgende Erklärung ab: „Das Parlament hat … soeben den Standpunkt des Rates zum Entwurf für einen Haushaltsplan 2011 ohne Abänderungen gebilligt. Ich kann unsere Einigung über den Haushaltsplan 2011 im Namen des Rates natürlich nur begrüßen.“ 13 Am selben Tag richtete der Präsident des Rates an den Präsidenten des Parlaments ein Schreiben, in dem er das positive Votum des Parlaments zum Entwurf eines Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011 begrüßte und darauf hinwies, dass der Haushaltsplan nach dem AEU-Vertrag vom Parlament und vom Rat festgelegt werde. Er fügte diesem Schreiben als Anlage einen Entwurf für einen Beschluss des Parlaments und des Rates über die Festlegung des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2011 bei, der von ihm unterzeichnet worden war und auch vom Präsidenten des Parlaments unterzeichnet werden sollte. 14 Ebenfalls am 15. Dezember 2010 wurde der angefochtene Rechtsakt erlassen. Der einzige Artikel dieses vom Präsidenten des Parlaments allein unterzeichneten Rechtsakts lautet: „Das Verfahren gemäß Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist abgeschlossen, und der Gesamthaushaltsplan der … Union für das Haushaltsjahr 2011 ist endgültig erlassen.“ Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof 15 Der Rat beantragt, — den angefochtenen Rechtsakt für nichtig zu erklären; — die Wirkungen des Haushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2011 als endgültig zu betrachten, bis dieser Haushaltsplan durch einen mit den Verträgen in Einklang stehenden Gesetzgebungsakt festgelegt ist; — dem Parlament die Kosten aufzuerlegen. 16 Das Parlament beantragt, — die Klage des Rates abzuweisen; — dem Rat die Kosten aufzuerlegen. 17 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. Juni 2011 ist das Königreich Spanien als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden. Zur Klage Vorbringen der Parteien 18 Der Rat macht zur Begründung seiner Klage geltend, der Vertrag von Lissabon habe das Haushaltsverfahren grundlegend geändert, wobei das Parlament und der Rat, insbesondere durch die Aufhebung der Unterscheidung zwischen obligatorischen und nichtobligatorischen Ausgaben und durch die Beschränkung auf eine einzige Lesung des Entwurfs für einen Haushaltsplan durch die beiden beteiligten Organe, gleichberechtigte Partner geworden seien. 19 Aus Sicht des Rates ergibt sich die Hauptänderung aus dem einleitenden Satz des Art. 314 AEUV. Nach dieser Vorschrift in Verbindung mit weiteren Vorschriften der Verträge sei nunmehr am Ende des Verfahrens der gemeinsame Erlass eines Gesetzgebungsakts erforderlich, der die Unterschrift der Präsidenten beider Organe trage. 20 Deshalb sei der unter dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft geltenden Praxis, dass der Präsident des Parlaments den Abschluss des Haushaltsverfahrens allein feststelle, nicht länger zu folgen. 21 Der Rat stützt seine Klage auf vier Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund wird gerügt, es fehle unter Verstoß gegen die Art. 288 AEUV, 289 AEUV, 296 AEUV und 314 AEUV ein von den Präsidenten beider Organe gemeinsam unterzeichneter Gesetzgebungsakt, mit dem der Jahreshaushaltsplan der Union festgelegt werde. Mit dem zweiten Klagegrund wird geltend gemacht, der in Art. 314 AEUV aufgestellte Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts sei nicht beachtet worden. Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Zuweisung der Befugnisse und gegen die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit gerügt, die in Art. 13 Abs. 2 EUV verankert seien. Mit dem vierten, hilfsweise geltend gemachten Klagegrund wird ein Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften gerügt. 22 Erstens ist der Rat der Ansicht, der Jahreshaushaltsplan der Union sowie die Berichtigungshaushaltspläne müssten künftig gemäß der sich aus dem Vertrag von Lissabon ergebenden Reform durch einen gemeinsamen Gesetzgebungsakt festgelegt werden. Damit sei die dem Urteil vom 3. Juli 1986, Rat/Parlament ( 34/86, Slg. 1986, 2155 ), zu entnehmende Rechtsprechung obsolet, so insbesondere Randnr. 8 dieses Urteils, in der der Gerichtshof ausgeführt habe, dass der Präsident des Parlaments förmlich feststelle, dass das Haushaltsverfahren durch die endgültige Annahme des Haushaltsplans zum Abschluss gebracht worden sei, und dem Haushaltsplan damit Bindungswirkung gegenüber den Organen wie auch gegenüber den Mitgliedstaaten verleihe. 23 Für den Rat geht aus Art. 314 AEUV eindeutig hervor, dass das Parlament und der Rat bei der Festlegung des Haushaltsplans nunmehr „im Rahmen eines besonderen Gesetzgebungsverfahrens“ entscheiden. Letzteres müsse nach Art. 289 Abs. 3 AEUV zum Erlass eines Gesetzgebungsakts führen. Dieser Rechtsakt müsse gemäß den Art. 288 AEUV und 289 Abs. 2 AEUV in Form einer Verordnung, einer Richtlinie oder eines Beschlusses ergehen. 24 Außerdem zieht der Rat daraus, dass den beiden Organen die gleichen Befugnisse zugewiesen seien, den Schluss, dass es sich im vorliegenden Fall um ein besonderes Gesetzgebungsverfahren eigener Art handele, da an ihm zwei Hauptakteure beteiligt seien. 25 Der Rat weist darauf hin, dass Art. 314 AEUV für den Jahreshaushaltsplan der Union, ebenso wie es für das ordentliche Gesetzgebungsverfahren in Art. 294 AEUV vorgeschrieben sei, explizit die Einigung der beiden Organe auf einen im Vermittlungsausschuss festgelegten gemeinsamen Text vorsehe. 26 Gemäß Art. 297 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV würden Rechtsakte, die gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen worden seien, grundsätzlich vom Präsidenten des Organs unterzeichnet, das sie erlassen habe. Da der Jahreshaushaltsplan der Union gemeinsam erlassen werde, müsse der abschließende Rechtsakt somit zwingend die Unterschrift der Präsidenten der beiden beteiligten Organe tragen. 27 Daraus ergebe sich, dass der Rechtsakt des Präsidenten des Parlaments, mit dem der endgültige Erlass des Jahreshaushaltsplans der Union festgestellt werde, kein Gesetzgebungsakt auf der Grundlage des AEU-Vertrags sein könne. 28 Zweitens ist der Rat der Ansicht, der Präsident des Parlaments habe dadurch, dass er den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 allein unterzeichnet habe, das durch Art. 314 AEUV geschaffene neue institutionelle Gleichgewicht verletzt. Der Präsident des Parlaments habe, mit anderen Worten, ultra vires gehandelt. 29 Drittens weist der Rat auf seine Bemühungen hin, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Der Präsident des Parlaments habe dadurch, dass er diese Bemühungen ignoriert habe, seine Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit verletzt, von der sich die Organe in ihren Beziehungen zueinander nach Art. 13 Abs. 2 EUV leiten lassen müssten. 30 Viertens vertritt der Rat die Auffassung, dass der angefochtene Rechtsakt wegen Verstoßes gegen wesentliche Formvorschriften für nichtig zu erklären sei. Der Rat macht nämlich geltend, dieser Rechtsakt sei ergangen, ohne dass eine Einigung über die Art des Rechtsakts stattgefunden habe, mit dem der endgültige Erlass des Jahreshaushaltsplans der Union festzustellen sei. 31 Der Rat beantragt, in jedem Fall die Wirkungen des Jahreshaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2011 für das laufende Jahr gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV aufrechtzuerhalten, bis die festgestellte Rechtswidrigkeit behoben ist. 32 Das Königreich Spanien unterstützt das Vorbringen des Rates uneingeschränkt. 33 Das Parlament erkennt an, dass das Parlament und der Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemeinsam in dem Bestreben tätig würden, zu einer Einigung zu gelangen. Dies sei beim Jahreshaushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2011 auch der Fall gewesen. Diese Zusammenarbeit finde jedoch nicht, wie es im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren der Fall sei, letztlich Ausdruck in einem eigenständigen Rechtsakt, der die Form einer Verordnung, einer Richtlinie oder eines Beschlusses hätte. 34 Auch räume der Rat selbst ein, dass die Einigung beider Organe über den Entwurf für einen Haushaltsplan für sich allein keine Rechtswirkungen zu erzeugen vermöge. 35 Wie sich aus Art. 314 Abs. 9 AEUV ergebe, bedürfe es daher, damit der Haushaltsplan Rechtswirkungen entfalten könne, die für die Organe wie auch für die Mitgliedstaaten bindend seien, eines Tätigwerdens des Präsidenten des Parlaments. Hierin liege, wie Generalanwalt Mancini in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Rat/Parlament ausgeführt habe, ein zusätzlicher Rechtsakt. 36 Nach Ansicht des Parlaments stützt sich der Rechtsakt seines Präsidenten auf eine Befugnis, die dem Präsidenten dieses Organs eigen sei. Er beruhe auf einer Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit des zu Ende gehenden Haushaltsverfahrens. Es handele sich um einen eigenständigen Rechtsakt, der nicht Ausdruck einer parlamentarischen Mehrheit sei. Er sei der Sache nach eine Überprüfung des Präsidenten des Parlaments, ob das Haushaltsverfahren in Einklang mit dem AEU-Vertrag durchgeführt worden sei. 37 Demzufolge weist das Parlament das Vorbringen des Rates zurück, wonach gemäß Art. 314 AEUV, um dem Jahreshaushaltsplan der Union seine Bindungswirkung zu verleihen, am Ende des Verfahrens ein gemeinsamer Gesetzgebungsakt erforderlich sei. 38 Hätten die Urheber des Vertrags von Lissabon die Befugnisse des Präsidenten des Parlaments am Ende des Verfahrens ändern wollen, hätten sie nicht in Art. 314 Abs. 9 AEUV eine mit Art. 272 Abs. 7 EG identische Vorschrift beibehalten. 39 Nach Ansicht des Parlaments ergibt sich die Besonderheit des Haushaltsplans aus seinem Wesen als ein reiner Akt der Rechnungslegung, der lediglich Vorausplanungen der Einnahmen und Mittel enthalte, die zu gegebener Zeit den Erlass eines Basisrechtsakts erforderten, um als Ausgaben bewilligt zu werden. In Anbetracht dieser Besonderheit vertritt das Parlament die Auffassung, dass der Jahreshaushaltsplan der Union in einem Verfahren sui generis erlassen werde, das der Notwendigkeit Rechnung trage, den Erlass dieses Jahreshaushaltsplans vor Ende des Jahres zu formalisieren, um die „Regelung der vorläufigen Zwölftel“ zu vermeiden. 40 Auf dieser Grundlage sehe der AEU-Vertrag nicht vor, dass der Rechtsakt, mit dem der Haushaltsplan erlassen werde, die Unterschrift der Präsidenten der beiden beteiligten Organe trage. 41 Angesichts dieser Besonderheit des Haushaltsverfahrens im Vergleich zu einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren könne nicht der Ansicht gefolgt werden, dass kein Organ gegenüber dem anderen das letzte Wort habe, weil der anzunehmende Entwurf Gegenstand einer Mitentscheidung sein müsse. 42 Insoweit sei die Regelung des Art. 314 Abs. 7 AEUV zu bedenken, die den möglichen Fall betreffe, in dem der Präsident des Parlaments festzustellen habe, dass der Jahreshaushaltsplan der Union erlassen sei, obwohl der Rat den gemeinsamen Entwurf, auf den man sich am Ende der Verhandlungen im Vermittlungsausschuss geeinigt habe, abgelehnt habe. 43 Das Parlament habe nach Buchstabe und Geist des AEU-Vertrags gehandelt und in keiner Weise gegen den Grundsatz der Zuweisung der Befugnisse verstoßen. Dies wäre vielmehr der Fall gewesen, wenn es dem Verlangen des Rates entsprochen hätte, das Haushaltsverfahren mit dem Erlass eines eigenständigen Gesetzgebungsakts abzuschließen, wie er im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ergehe. 44 Schließlich weist das Parlament auch das Vorbringen zurück, wonach es die in Art. 13 Abs. 2 EUV verankerte Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit nicht beachtet habe, da sein Präsident dem Rat am 14. Dezember 2010, dem Tag vor der Abstimmung über den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 im Parlament, seinen Standpunkt mitgeteilt hätte. 45 Genauso wenig habe das Parlament, das ab dem Zeitpunkt, zu dem der gemeinsame Entwurf erstellt worden sei, Art. 314 Abs. 9 AEUV beachtet habe, gegen wesentliche Formvorschriften verstoßen, wie es ihm der Rat zu Unrecht vorwerfe. Würdigung durch den Gerichtshof 46 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren zur Festlegung des Haushaltsplans der Union in Art. 314 AEUV geregelt ist. Dabei stellt der einleitende Satz dieses Artikels klar, dass der Haushaltsplan im Rahmen eines besonderen Gesetzgebungsverfahrens erlassen wird. 47 Sodann ist vorab die den ersten drei Klagegründen zugrunde liegende Argumentation des Rates zurückzuweisen, wonach das Haushaltsverfahren dem in Art. 294 AEUV vorgesehenen ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gleichgestellt werden könne. Die verschiedenen Bestimmungen des Art. 314 AEUV legen nämlich für den Erlass des Haushaltsplans der Union ein dessen Eigenart angepasstes besonderes Gesetzgebungsverfahren fest, das mit dem in Abs. 9 dieses Artikels genannten Rechtsakt abgeschlossen wird. Nach der letztgenannten Bestimmung „stellt der Präsident des Europäischen Parlaments [nach Abschluss des Verfahrens zur Festlegung des Haushaltsplans der Union] fest, dass der Haushaltsplan endgültig erlassen ist“. 48 Weiter ist festzustellen, dass der angefochtene Rechtsakt auf Art. 314 AEUV, insbesondere dessen Abs. 9, gestützt ist. 49 Schon aus dem Wortlaut von Art. 314 Abs. 9 AEUV geht jedoch hervor, dass der auf diese Bestimmung gestützte Rechtsakt das Verfahren zur Festlegung des Haushaltsplans der Union abschließt und vom Präsidenten des Parlaments allein unterzeichnet wird. 50 Daraus folgt, dass das in Art. 314 AEUV vorgesehene Haushaltsverfahren entgegen dem Vorbringen des Rates und des Königreichs Spanien nicht mit einem von den Präsidenten des Rates und des Parlaments gemeinsam unterzeichneten Rechtsakt abgeschlossen wird. Der auf Art. 314 Abs. 9 AEUV gestützte Rechtsakt, mit dem der Präsident des Parlaments nach Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens feststellt, dass der Haushaltsplan endgültig erlassen ist, stellt den letzten Schritt im Verfahren zum Erlass des Haushaltsplans der Union dar und verleiht diesem Bindungswirkung. 51 Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass der Rechtsakt, der auf Art. 203 Abs. 7 EWG-Vertrag, dessen Wortlaut dem von Art. 314 Abs. 9 AEUV entspricht, gestützt wird, zum einen vom Präsidenten des Parlaments als dessen Organ erlassen wird und deshalb dem Parlament zuzuordnen ist und zum anderen dem Haushaltsplan gegenüber den Organen wie auch gegenüber den Mitgliedstaaten Bindungswirkung verleiht (vgl. Urteil Rat/Parlament, Randnr. 8). 52 Der Rat und das Königreich Spanien machen jedoch geltend, dass sich die durch den Vertrag von Lissabon erfolgte Einfügung des einleitenden Satzes von Art. 314 AEUV, wonach „[d]as Europäische Parlament und der Rat … den Jahreshaushaltsplan der Union im Rahmen eines besonderen Gesetzgebungsverfahrens [festlegen]“, auf die Rechtsfolgen auswirke, die das Urteil Rat/Parlament dem Rechtsakt des Präsidenten des Parlaments, mit dem festgestellt werde, dass der Haushaltsplan endgültig erlassen sei, zuerkannt habe. Nach der genannten Bestimmung müsse der Haushaltsplan nunmehr durch einen Rechtsakt des Parlaments und des Rates, der von deren Präsidenten gemeinsam zu unterzeichnen sei, endgültig erlassen werden. Der auf der Grundlage von Art. 314 Abs. 9 AEUV erlassene Rechtsakt sei lediglich ein vom Präsidenten des Parlaments erlassener deklaratorischer Rechtsakt. 53 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. 54 Der einleitende Satz des Art. 314 AEUV bringt durch die Feststellung, dass das Parlament und der Rat den Haushaltsplan der Union festlegen, in Erinnerung, dass die Haushaltsbefugnisse gemäß den Art. 14 Abs. 1 EUV und 16 Abs. 1 EUV von diesen beiden Organen gemeinsam ausgeübt werden. 55 Dieser Einleitungssatz des Art. 314 AEUV stellt jedoch klar, dass der Haushaltsplan „nach den folgenden Bestimmungen“ festgelegt wird. Keine Bestimmung des Art. 314 AEUV aber sieht am Ende des Haushaltsverfahrens den Erlass eines von den Präsidenten des Parlaments und des Rates gemeinsam unterzeichneten Rechtsakts vor. 56 So ist es der Präsident des Parlaments als dessen Organ, der durch den Erlass des auf Art. 314 Abs. 9 AEUV gestützten Rechtsakts dem Haushaltsplan der Union am Ende eines Verfahrens, das durch das gemeinsame Tätigwerden des Parlaments und des Rates gekennzeichnet ist, Bindungswirkung verleiht (vgl. Urteil Rat/Parlament, Randnr. 8). 57 Der Rat und das Königreich Spanien machen darüber hinaus geltend, dass der angefochtene Rechtsakt, der in einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen worden sei, auch deshalb rechtswidrig sei, weil er entgegen den Art. 288 AEUV und 289 Abs. 2 AEUV nicht in Form einer Verordnung, einer Richtlinie oder eines Beschlusses ergangen sei. 58 Dieses Vorbringen ist ebenfalls zurückzuweisen. 59 Art. 314 AEUV sieht nämlich ein besonderes Gesetzgebungsverfahren vor, das der Natur des Haushaltsplans angepasst ist, der im Wesentlichen ein Dokument der Rechnungslegung darstellt und für die Union die Vorausplanungen sämtlicher während eines bestimmten Zeitraums zu tätigender Einnahmen und Ausgaben enthält. Nachdem der Präsident des Parlaments überprüft hat, ob das Verfahren im Einklang mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags durchgeführt worden ist, wird dieses Dokument dem Rechtsakt beigefügt, mit dem der Präsident des Parlaments auf der Grundlage von Art. 314 Abs. 9 AEUV feststellt, dass der Haushaltsplan endgültig erlassen ist. 60 Auch wenn der auf Art. 314 Abs. 9 AEUV gestützte Rechtsakt aus einem besonderen Gesetzgebungsverfahren hervorgeht, wird er aufgrund der Natur des Haushaltsplans nicht in Form eines Gesetzgebungsakts im eigentlichen Sinne gemäß den Art. 288 AEUV und 289 Abs. 2 AEUV erlassen, aber stellt jedenfalls eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV dar, da er dem Haushaltsplan der Union Bindungswirkung verleiht. 61 Der Rat trägt weiter vor, dass der angefochtene Rechtsakt die Prärogativen verletze, die Art. 296 Abs. 1 AEUV ihm einräume. Diese Bestimmung sieht vor: „Wird die Art des zu erlassenden Rechtsakts von den Verträgen nicht vorgegeben, so entscheiden die Organe darüber von Fall zu Fall unter Einhaltung der geltenden Verfahren und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.“ Der Rat macht insoweit geltend, dass das Parlament sich, da Art. 314 AEUV keine näheren Angaben zur Art des Rechtsakts enthalte, mit dem der Haushaltsplan der Union erlassen werde, diesbezüglich mit dem Rat hätte abstimmen müssen. Die in Art. 296 Abs. 1 AEUV niedergelegten Kriterien führten zu dem Schluss, dass der Rechtsakt, mit dem der Haushaltsplan festgelegt werde, ein von den Präsidenten der beiden beteiligten Organe unterzeichneter Rechtsakt sein müsse. 62 Auch diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. 63 Art. 296 Abs. 1 AEUV findet nämlich im Rahmen des in Art. 314 AEUV vorgesehenen Haushaltsverfahrens keine Anwendung, da der letztgenannte Artikel, insbesondere dessen Abs. 9, ausdrücklich vorsieht, dass dieses Verfahren mit dem Erlass eines Rechtsakts des Parlaments abgeschlossen wird, der von dessen Präsidenten zu unterzeichnen ist. 64 Ferner führt der Rat aus, der Präsident des Parlaments habe dadurch, dass er den angefochtenen Rechtsakt erlassen habe, gegen die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit verstoßen, von der sich die Organe in ihren Beziehungen leiten lassen müssten. Der Rat wirft dem Präsidenten des Parlaments insbesondere vor, dass er sich an seinen Bemühungen um die Erarbeitung einer vertragskonformen und für beide Seiten annehmbaren Lösung, die gleichzeitig die Befugnisse der Organe achte und die Vorrechte des Präsidenten des Parlaments wahre, nicht beteiligt habe. Auch habe der Präsident des Parlaments am Tag der Abstimmung über den Haushaltsplan in Plenarsitzung, nämlich am 15. Dezember 2010, den Präsidenten des Rates nicht über den Inhalt seines Schreibens vom 14. Dezember 2010 informiert, obwohl Letzterer bei der Abstimmung zugegen gewesen sei. 65 Dieses Vorbringen kann ebenfalls keinen Erfolg haben. 66 Aus dem Akteninhalt, insbesondere der in Randnr. 12 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Erklärung, ergibt sich nämlich eindeutig, dass am 15. Dezember 2010 eine Einigung zwischen dem Parlament und dem Rat über den Inhalt des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011 erzielt worden ist. Der Umstand, dass diese beiden Organe einen Streit über die Formalisierung dieser Einigung führten, hinderte den Präsidenten des Parlaments nicht daran, am 15. Dezember 2010 festzustellen, dass das gemäß Art. 314 AEUV eingeleitete Verfahren abgeschlossen und der Gesamthaushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2011 endgültig erlassen ist. 67 Da der Präsident des Parlaments gemäß Art. 314 Abs. 9 AEUV allein berechtigt ist, den angefochtenen Rechtsakt zu unterzeichnen, stellt sich die Frage nicht, ob er gegen die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit verstoßen hat. 68 Nach alledem sind die ersten drei Klagegründe zurückzuweisen. 69 Schließlich machen der Rat und das Königreich Spanien hilfsweise geltend, der angefochtene Rechtsakt sei wegen Verstoßes gegen wesentliche Formvorschriften für nichtig zu erklären, da der Präsident des Parlaments ab dem Zeitpunkt, von dem an er sich der Meinungsverschiedenheit zwischen Parlament und Rat über die Art des Rechtsakts für den Erlass des Haushaltsplans bewusst gewesen sei, nicht habe feststellen dürfen, dass das Haushaltsverfahren für das Haushaltsjahr 2011 abgeschlossen sei. 70 Da jedoch am 15. Dezember 2010 zwischen dem Parlament und dem Rat eine Einigung über den Inhalt des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011 erzielt worden ist, konnte der Präsident des Parlaments an diesem Tag den angefochtenen Rechtsakt unter uneingeschränkter Beachtung des Art. 314 AEUV erlassen. 71 Dieser letzte Klagegrund kann daher auch nicht durchgreifen. 72 Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Kosten 73 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Parlament beantragt hat, den Rat zu verurteilen, und dieser mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung trägt das Königreich Spanien, das dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten ist, seine eigenen Kosten. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten. 3. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.