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Urteil

C-162/12,C-163/12

Europäischer Gerichtshof, Entscheidung vom

ECLI:EU:C:2014:74
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Entscheidungsgründe
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 13. Februar 2014 ( *1 ) „Vorabentscheidungsersuchen — Art. 49 AEUV, 101 AEUV und 102 AEUV — Verordnung (EWG) Nr. 2454/92 — Verordnung (EG) Nr. 12/98 — Vermietung von Kraftfahrzeugen mit Fahrer — Nationale und regionale Regelungen — Von den Gemeinden erteilte Genehmigung — Voraussetzungen — Rein innerstaatliche Sachverhalte — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Zulässigkeit der Fragen“ In den verbundenen Rechtssachen C‑162/12 und C‑163/12 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Italien) mit Entscheidungen vom 19. Oktober 2011 und 1. Dezember 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 2. April 2012, in den Verfahren Airport Shuttle Express scarl (C‑162/12), Giovanni Panarisi (C‑162/12), Società Cooperativa Autonoleggio Piccola arl (C‑163/12), Gianpaolo Vivani (C‑163/12) gegen Comune di Grottaferrata, Beteiligte: Federnoleggio, erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič sowie der Richter C. G. Fernlund und A. Ó Caoimh (Berichterstatter), der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas, Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2013, unter Berücksichtigung der Erklärungen — der Airport Shuttle Express scarl, von Herrn Panarisi, der Società Cooperativa Autonoleggio Piccola arl, von Herrn Vivani und der Federnoleggio, vertreten durch P. Troianiello, avvocato, — der Comune di Grottaferrata, vertreten durch M. Giustiniani und N. Moravia, avvocati, — der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Hottiaux und F. Moro als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 26. September 2013 folgendes Urteil 1 Die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 3 EUV bis 6 EUV, 49 AEUV, 101 AEUV und 102 AEUV sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2454/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Personenverkehr mit Kraftomnibussen innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind ( ABl. L 251, S. 1 ), und der Verordnung (EG) Nr. 12/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind ( ABl. 1998 L 4, S. 10 ). 2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Airport Shuttle Express scarl (im Folgenden: Airport Shuttle Express) und Herrn Panarisi sowie der Società Cooperativa Autonoleggio Piccola arl (im Folgenden: Autonoleggio Piccola) und Herrn Vivani einerseits und der Comune di Grottaferrata (nachstehend: Gemeinde Grottaferrata) andererseits wegen der Aussetzung von Genehmigungen zur Vermietung von Kraftfahrzeugen mit Fahrer (im Folgenden: Fahrzeugvermietung mit Fahrer). Federnoleggio, eine Vereinigung von Unternehmen, die Kraftfahrzeuge und Autobusse mit Fahrer vermieten, ist den beiden Rechtsstreitigkeiten als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kläger beigetreten. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht 3 Die Verordnung Nr. 2454/92 wurde durch das Urteil vom 1. Juni 1994, Parlament/Rat ( C-388/92, Slg. 1994, I-2067 ), für nichtig erklärt. 4 Art. 1 der Verordnung Nr. 12/98 bestimmt: „Jeder gewerbliche Personenkraftverkehrsunternehmer, der Inhaber der Gemeinschaftslizenz … ist, wird unter den in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Voraussetzungen und ohne Diskriminierung aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder seines Niederlassungsorts zur zeitweiligen innerstaatlichen Personenbeförderung in einem anderen Mitgliedstaat … zugelassen, ohne dort über einen Unternehmenssitz oder eine Niederlassung verfügen zu müssen. …“ 5 Nach Art. 2 Abs. 4 der Verordnung Nr. 12/98 bezeichnet der Ausdruck „Fahrzeuge“„die Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen ‐ einschließlich des Fahrers ‐ zu befördern“. 6 Aus Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ( ABl. L 376, S. 36 ) ergibt sich, dass diese Richtlinie nicht für Verkehrsdienstleistungen gilt, die in den Anwendungsbereich von Titel VI des Dritten Teils des AEU-Vertrags fallen. Italienisches Recht Die nationale Regelung 7 Art. 3 der Legge quadro n. 21, del 15 gennaio 1992, per il trasporto di persone mediante autoservizi pubblici non di linea (Rahmengesetz Nr. 21 vom 15. Januar 1992 über die Personenbeförderung durch öffentliche Kraftverkehrsdienste außerhalb des Linienverkehrs) (GURI Nr. 18 vom 23. Januar 1992) in der Fassung des Decreto-Legge Nr. 207 vom 30. Dezember 2008 (GURI Nr. 304 vom 31. Dezember 2008), das durch das Gesetz Nr. 14 vom 27. Februar 2009 (Supplemento ordinario zum GURI Nr. 49 vom 28. Februar 2009) mit Änderungen in ein Gesetz umgewandelt wurde (im Folgenden: Gesetz Nr. 21/1992) sieht vor: „(1) Die Fahrzeugvermietung mit Fahrer richtet sich an einzelne Kunden, die am Einstellplatz eine nach Dauer und/oder Fahrtstrecke bestimmte Leistung bestellen. (2) Die Fahrzeuge müssen an ihrem Einstellplatz … abgestellt werden. (3) Der Sitz des Verkehrsunternehmers und der Einstellplatz müssen ohne Ausnahme in dem Gebiet der Gemeinde liegen, die die Genehmigung erteilt hat.“ 8 In Art. 7 des Gesetzes Nr. 21/1992 heißt es: „(1) Inhaber einer Lizenz für Taxidienste oder einer Genehmigung für die Fahrzeugvermietung mit Fahrer können sich zur freien Ausübung ihrer Tätigkeit zusammenschließen. … b) in Produktions- und Arbeitsgenossenschaften, d. h. solchen, die im Gemeinschaftseigentum stehen, oder in Dienstleistungsgenossenschaften, die nach den geltenden Vorschriften über die Zusammenarbeit betrieben werden; c) in einer Genossenschaft von Handwerksbetrieben und in allen sonstigen gesetzlich vorgesehenen Formen; … (2) In den Fällen des Abs. 1 kann die Lizenz oder die Genehmigung an die darin vorgesehenen Einrichtungen übertragen werden; im Fall des Austritts oder Ausschlusses aus diesen Einrichtungen bzw. im Fall ihrer Auflösung kann die zuvor erteilte Lizenz oder Genehmigung wieder übernommen werden; …“ 9 Art. 8 dieses Gesetzes bestimmt: „(1) Lizenzen für Taxidienste und Genehmigungen für die Fahrzeugvermietung mit Fahrer werden von den Gemeindeverwaltungen im Wege einer Ausschreibung an Personen vergeben, die Eigentümer des Fahrzeugs … sind oder im Rahmen eines Leasingvertrags über das Fahrzeug verfügen; diese Personen können das Fahrzeug allein oder gemeinschaftlich betreiben. (2) Die Lizenz bzw. Genehmigung bezieht sich auf ein einziges Fahrzeug … Ein und dieselbe Person kann … mehrere Genehmigungen für die Fahrzeugvermietung mit Fahrer besitzen … (3) Die Genehmigung für die Fahrzeugvermietung mit Fahrer kann nur erhalten und behalten, wer aufgrund eines gültigen Rechtstitels über einen Sitz [oder] einen Einstellplatz … in der Gemeinde verfügt, die die Genehmigung erteilt hat.“ 10 Art. 11 Abs. 2 und 4 des Gesetzes Nr. 21/1992 bestimmt: „(2) Die Abholung des Kunden und der Beginn der Leistung erfolgen, unbeschadet des Art. 4 Abs. 5, mit Abfahrt aus dem Gebiet der Gemeinde, die die Lizenz ausgestellt hat, zu jeglichem Fahrtziel, wobei für Fahrtziele außerhalb der Gemeinde oder des Bezirks die vorherige Zustimmung des Fahrers erforderlich ist. … (4) Reservierungen für Beförderungen im Wege der Fahrzeugvermietung mit Fahrer werden am jeweiligen Einstellplatz vorgenommen. Die Fahrzeugvermietung mit Fahrer beginnt und endet jeweils am Einstellplatz in der Gemeinde, die die Genehmigung erteilt hat. Das Fahrzeug muss an diesen Einstellplatz zurückkehren, während die Abholung des Kunden und die Ankunft am Fahrtziel auch im Gebiet anderer Gemeinden erfolgen können …“ 11 Gemäß den dem Gerichtshof vorliegenden Akten bestimmt Art. 14bis Abs. 2 des Gesetzes Nr. 11 vom 4. Februar 2005, der durch das Gesetz Nr. 88 vom 7. Juli 2009 über die Rechtsvorschriften zur Durchführung der Verpflichtungen der Italienischen Republik, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zu den Europäischen Gemeinschaften ergeben (Gemeinschaftsgesetz 2008) (Supplemento ordinario zum GURI Nr. 161 vom 14. Juli 2009), eingeführt wurde, dass „Vorschriften oder Praktiken des innerstaatlichen italienischen Rechts, die im Vergleich zu den Bedingungen für im nationalen Hoheitsgebiet ansässige Gemeinschaftsangehörige und zu deren Behandlung diskriminierende Wirkungen haben, auf italienische Staatsangehörige nicht anwendbar sind“. Die regionale Regelung Latiums 12 Art. 5 der Legge regionale del Lazio n. 58 del 26 ottobre 1993 recante disposizioni per l’esercizio del trasporto pubblico non di linea e norme concernenti il ruolo dei conducenti dei servizi pubblici di trasporto non di linea, di cui all’articolo 6 della legge [n. 21/1992] (Regionalgesetz von Latium Nr. 58 vom 26. Oktober 1993 mit Bestimmungen über die öffentliche Personenbeförderung außerhalb des Linienverkehrs und das Verzeichnis der Fahrzeugführer der öffentlichen Beförderungsdienste außerhalb des Linienverkehrs im Sinne von Art. 6 des Gesetzes Nr. 21/1992 ( Bollettino ufficiale della Regione Lazio Nr. 31 vom 10. November 1993) in der durch Art. 58 des Regionalgesetzes von Latium Nr. 27 vom 28. Dezember 2006 (Supplemento ordinario Nr. 5 zum Bollettino ufficiale della Regione Lazio Nr. 36 vom 30. Dezember 2006) geänderten Fassung (im Folgenden: Regionalgesetz Nr. 58/1993) bestimmt: „Die Fahrzeugvermietung mit Fahrer richtet sich an einzelne Kunden, die am Sitz des Verkehrsunternehmers eine nach Dauer und/oder Fahrtstrecke bestimmte Leistung bestellen. Die Abholung des Kunden und der Beginn der Leistung erfolgen innerhalb des Gebiets der Gemeinde, die die Genehmigung erteilt hat. Die Fahrt wird zu jeglichem Fahrtziel durchgeführt. Die Fahrzeuge sind an ihrem Einstellplatz abzustellen.“ 13 Art. 10 („Pflichten der Inhaber einer Lizenz für Taxidienste oder einer Genehmigung für die Fahrzeugvermietung mit Fahrer“) Abs. 2 des Regionalgesetzes Nr. 58/1993 sieht vor: „Unbeschadet … erfolgen die Abholung des Kunden und der Beginn der Leistung ausschließlich im Gebiet der Gemeinde, die die Lizenz oder die Genehmigung erteilt hat; die Fahrt wird zu jeglichem Fahrtziel durchgeführt, wobei für Fahrtziele außerhalb des Gemeindegebiets die vorherige Zustimmung des Fahrers erforderlich ist.“ 14 Art. 17 des Regionalgesetzes Nr. 58/1993 legt die Voraussetzungen für die Eintragung in das Fahrzeugführerverzeichnis der Provinz fest. Nach Abs. 1 Buchst. a dieses Artikels wird die Eintragung nur vorgenommen, wenn der Antragsteller „italienischer Staatsangehöriger oder Angehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft“ ist. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen 15 Mit Verfügungen vom 1. Februar 2011 setzte die Gemeinde Grottaferrata die den Herren Panarisi und Vivani von ihr erteilten Genehmigungen für die Fahrzeugvermietung mit Fahrer für 30 Tage ab dem 14. März 2011 aus. Der Grund dafür war der festgestellte Verstoß gegen die Art. 3 und 11 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 21/1992 und die Art. 5 und 10 des Regionalgesetzes Nr. 58/1993, soweit diese Vorschriften die ausschließliche und obligatorische Benutzung eines Einstellplatzes in der Gemeinde vorsehen, die die Genehmigung für die fragliche Dienstleistung erteilt hat, und vorschreiben, dass die Leistung an diesem Einstellplatz beginnt und endet. In der Begründung der Verfügung heißt es, bei einer Überprüfung der im Rahmen dieser Genehmigungen verwendeten Fahrzeuge habe sich gezeigt, dass diese keinen Einstellplatz in der Gemeinde Grottaferrata, sondern in der Stadt Rom benutzten, wo sich die Geschäftssitze der Airport Shuttle Express und der Autonoleggio Piccola befänden, denen die Herren Panarisi und Vivani die betreffenden Genehmigungen übertragen hätten. 16 Die Airport Shuttle Express und Herr Panarisi sowie die Autonoleggio Piccola und Herr Vivani haben beim vorlegenden Gericht zwei Klagen auf Nichtigerklärung der vorstehend erwähnten Aussetzungsmaßnahmen erhoben, die ihrer Ansicht nach insbesondere in Anbetracht der unionsrechtlichen Regelungen auf dem Gebiet des Verkehrs, des Binnenmarkts und des Wettbewerbs rechtswidrig sind. 17 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass es für eine Beförderung mit Fahrer außerhalb des Linienverkehrs keine spezifische unionsrechtliche Regelung gebe. Trotzdem komme im vorliegenden Fall die unionsrechtliche Regelung für die Beförderung von Personen zur Anwendung. In diesem Zusammenhang sei im Bereich des Verkehrs das Recht der Union über die Niederlassungsfreiheit und über den freien Wettbewerb uneingeschränkt anwendbar. Insbesondere sei auf die nach der Verordnung Nr. 2454/92 vorgesehene Liberalisierung des Verkehrs im Binnenmarkt und auf die Liberalisierung, die durch die Verordnung Nr. 12/98 für den Bereich der Busunternehmer verwirklicht worden sei, sowie auf Art. 92 AEUV zu verweisen. Hinsichtlich des freien Wettbewerbs beruft sich das vorlegende Gericht auf die Art. 101 AEUV und 102 AEUV in Verbindung mit den Art. 3 EUV und 4 Abs. 3 EUV sowie mit den Art. 3 AEUV bis 6 AEUV. 18 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts verstoßen die einschlägigen nationalen und regionalen italienischen Rechtsvorschriften gegen Art. 49 AEUV. Außerdem sähen diese Regelungen offenbar Maßnahmen vor, die einem effektiven Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern auf dem Gebiet des Verkehrsmarkts entgegenstünden. 19 Unter diesen Umständen hat das Tribunale amministrativo regionale per il Lazio die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende in den beiden Rechtssachen C‑162/12 und C‑163/12 gleichlautende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Stehen die Art. 49 AEUV, 3 bis 6 EUV, 101 AEUV und 102 AEUV sowie die Verordnung Nr. 2454/92 und die Verordnung Nr. 12/98 der Anwendung des Art. 3 Abs. 3 und des Art. 11 des Gesetzes Nr. 21/1992 entgegen, soweit diese Vorschriften Folgendes vorsehen: „… Der Sitz des Verkehrsunternehmers und der Einstellplatz müssen ohne Ausnahme in dem Gebiet der Gemeinde liegen, die die Genehmigung erteilt hat“ und „Reservierungen für Beförderungen im Wege der Fahrzeugvermietung mit Fahrer werden am jeweiligen Einstellplatz vorgenommen. Die Fahrzeugvermietung mit Fahrer beginnt und endet jeweils am Einstellplatz in der Gemeinde, die die Genehmigung erteilt hat. Das Fahrzeug muss an diesen Einstellplatz zurückkehren, während die Abholung des Kunden und die Ankunft am Fahrtziel auch im Gebiet anderer Gemeinden erfolgen können. …“ 2. Stehen die Art. 49 AEUV, 3 bis 6 EUV, 101 AEUV und 102 AEUV sowie die Verordnung Nr. 2454/92 und die Verordnung Nr. 12/98 der Anwendung der Art. 5 und 10 des Regionalgesetzes Nr. 58/1993 entgegen, soweit diese Vorschriften Folgendes vorsehen: „… Die Abholung des Kunden und der Beginn der Leistung erfolgen innerhalb des Gebiets der Gemeinde, die die Genehmigung erteilt hat“, und „… die Abholung des Kunden und der Beginn der Leistung erfolgen ausschließlich im Gebiet der Gemeinde, die die Lizenz oder Genehmigung erteilt hat; die Fahrt wird zu jeglichem Fahrtziel durchgeführt, wobei für Fahrtziele außerhalb des Gemeindegebiets die vorherige Zustimmung des Fahrers erforderlich ist. …“ 20 Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 2. Mai 2012 sind die Rechtssachen C‑162/12 und C‑163/12 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden. Zu den nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen 21 Mit Schriftsatz, der am 31. Oktober 2013 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen und durch ein am 21. November 2013 bei der Kanzlei eingegangenes Addendum ergänzt worden ist, haben die Airport Shuttle Express, Herr Panarisi, die Autonoleggio Piccola und Herr Vivani sowie die Federnoleggio die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Sie halten eine derartige Wiedereröffnung in Anbetracht der Schlussanträge der Generalanwältin für geboten, um zum einen im Hinblick auf die Frage nach der Zulässigkeit der Vorabentscheidungsersuchen einige Sachverhaltslücken zu schließen und um zum anderen die etwaigen Auswirkungen erörtern zu können, die das Verfahren für die Genehmigung der Fahrzeugvermietung mit Fahrer durch die italienischen Gemeinden für die genannte Frage haben könnte. 22 Hilfsweise beantragen die genannten Beteiligten des Verfahrens, der Gerichtshof möge gemäß Art. 101 seiner Verfahrensordnung das vorlegende Gericht um eine Klarstellung ersuchen. 23 Der Gerichtshof kann gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist. 24 Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass der Generalanwalt nach Art. 252 Abs. 2 AEUV die Aufgabe hat, öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs seine Mitwirkung erforderlich ist. Hierbei kann er ein Vorabentscheidungsersuchen gegebenenfalls in einem weiteren Kontext prüfen als in den vom vorlegenden Gericht oder den Parteien des Ausgangsverfahrens genau vorgegebenen Grenzen. Da die Schlussanträge des Generalanwalts oder die ihnen zugrunde liegende Begründung den Gerichtshof nicht binden, ist eine Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens nach Art. 83 der Verfahrensordnung nicht stets dann unerlässlich, wenn der Generalanwalt einen rechtlichen Gesichtspunkt aufwirft, der zwischen den Parteien nicht erörtert worden ist (vgl. insbesondere Urteile vom 22. Mai 2008, Feinchemie Schwebda und Bayer CropScience, C-361/06, Slg. 2008, I-3865 , Rn. 34, vom 11. April 2013, Novartis Pharma, C‑535/11, Rn. 31, sowie vom 12. Dezember 2013, Carratù, C‑361/12, Rn. 19). 25 Unter diesen Umständen ist der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zurückzuweisen. 26 Hinsichtlich der nach Art. 101 der Verfahrensordnung vorgesehenen Möglichkeit, das vorlegende Gericht um eine Klarstellung zu ersuchen, ist es nach ständiger Rechtsprechung, die nunmehr in Art. 94 Buchst. b und c der Verfahrensordnung zum Ausdruck kommt, in Anbetracht der Tatsache, dass das Vorabentscheidungsersuchen die Grundlage für das Vorabentscheidungsverfahren beim Gerichtshof bildet, unerlässlich, dass das nationale Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsverfahrens in der Vorlageentscheidung selbst erläutert und ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Unionsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den ihm vorliegenden Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften sieht (vgl. in diesem Sinne u. a. Beschluss vom 28. Juni 2000, Laguillaumie, C-116/00, Slg. 2000, I-4979 , Rn. 23 und 24, Urteile vom 19. April 2007, Asemfo, C-295/05, Slg. 2007, I-2999 , Rn. 33, sowie vom 21. Februar 2013, Mora IPR, C‑79/12, Rn. 37). 27 Unter diesen Umständen hält der Gerichtshof es in den vorliegenden Rechtssachen nicht für angezeigt, das vorlegende Gericht um eine Klarstellung zu ersuchen. Zu den Vorlagefragen 28 Die Fragen des nationalen Gerichts gehen im Wesentlichen dahin, ob mehrere unionsrechtliche Vorschriften dahin auszulegen sind, dass sie nationalen und regionalen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für die Genehmigung und die Ausübung der Tätigkeit der Fahrzeugvermietung mit Fahrer entgegenstehen. 29 In Anbetracht des Wortlauts der Vorlagefragen ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen von Art. 267 AEUV weder zur Auslegung innerstaatlicher Rechts‑ oder Verwaltungsvorschriften noch zu Äußerungen über deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht befugt ist (vgl. u. a. Urteile vom 18. November 1999, Teckal, C-107/98, Slg. 1999, I-8121 , Rn. 33, vom 23. März 2004, Enirisorse, C-237/04, Slg. 2006, I-2843 , Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). 30 Daher obliegt es dem Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung, im Fall ungenau formulierter oder den Rahmen seiner Befugnisse nach Art. 267 AEUV überschreitender Fragen aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die angesichts des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. u. a. Urteil vom 11. März 2010, Attanasio Group, C-384/08, Slg. 2010, I-2055 , Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung). Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. u. a. Urteile Attanasio Group, Rn. 19, vom 14. Oktober 2010, Fuß, C-243/09, Slg. 2010, I-9849 , Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2012, Byankov, C‑249/11, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). 31 Nach dieser Rechtsprechung ist die Annahme zulässig, dass es dem vorlegenden Gericht, auch wenn es mit den Vorlagefragen ihrem Wortlaut nach eine unmittelbare Anwendung von Unionsrecht auf die Ausgangsverfahren anzustreben scheint, in Wirklichkeit um eine Auslegung des Unionsrechts im Licht der sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte der Ausgangsverfahren geht. 32 Außerdem ist den Ausführungen der Generalanwältin in Nr. 20 ihrer Schlussanträge folgend darauf hinzuweisen, dass die in den Vorlagefragen erwähnte Verordnung Nr. 12/98 auf die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Tätigkeit nicht zur Anwendung kommt, weil sie gemäß ihrem Art. 2 Nr. 4 ausschließlich für Kraftfahrzeuge gilt, die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen ‐ einschließlich des Fahrers ‐ zu befördern. Im Übrigen ergibt sich aus Rn. 3 des vorliegenden Urteils, dass der Gerichtshof die Verordnung Nr. 2454/92 für nichtig erklärt hat. 33 Darüber hinaus werden in den Vorlagefragen, abgesehen von den Art. 49 AEUV, 101 AEUV und 102 AEUV, die „Art. 3 EUV bis 6 EUV“ erwähnt. Was die in den in den Art. 101 AEUV und 102 AEUV enthaltenen Wettbewerbsregeln angeht, ist den Vorlagefragen, trotz ihrer diesbezüglichen Unklarheit, zu entnehmen (vgl. entsprechend u. a. Urteil Byankov, Rn. 58 und die dort aufgeführte Rechtsprechung), dass mit ihnen in Wirklichkeit möglicherweise insbesondere darum ersucht wird, diese Vorschriften vor dem Hintergrund des den Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 106 AEUV auszulegen. 34 Im Übrigen hat die Europäische Kommission zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Vorlagefragen auf Pflichten beziehen, die sich aus den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften ergeben und über die Pflichten hinausgehen, deren angebliche Verletzung zu den vorliegenden Ausgangsverfahren geführt hat. Die Ausgangsrechtsstreitigkeiten beziehen sich nämlich, wie in Rn. 15 des vorliegenden Urteils ausgeführt, lediglich auf die Verletzung der Pflicht, einen Einstellplatz in der Gemeinde zu benutzen, die die Genehmigung für die Fahrzeugvermietung mit Fahrer erteilt hat, sowie darauf, dass jede Beförderungsleistung an diesem Einstellplatz beginnen und enden muss. 35 Ihrem Wortlaut nach beziehen sich die Vorlagefragen jedoch offenbar auch darauf, dass erstens der Sitz des Verkehrsunternehmers ohne Ausnahme in dem Gebiet der Gemeinde liegen muss, die die Genehmigung erteilt hat, zweitens Reservierungen für die Fahrzeugvermietung mit Fahrer an dem Einstellplatz vorzunehmen sind, der für die fragliche Tätigkeit verwendet wird, und drittens der Kunde ausnahmslos in der Gemeinde abgeholt werden muss, die die fragliche Genehmigung erteilt hat. Die Vorlagefragen sind daher im Hinblick auf diese drei Pflichten hypothetisch. 36 Unter diesen Umständen sind die Vorlagefragen so zu verstehen, dass mit ihnen Aufschluss darüber begehrt wird, ob Art. 49 AEUV oder die Wettbewerbsregeln der Union dahin auszulegen sind, dass sie nationalen und regionalen Rechtsvorschriften wie den in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, soweit sie Pflichten auferlegen, wonach sich der für die Fahrzeugvermietung mit Fahrer benutzte Einstellplatz ausschließlich in der Gemeinde befinden darf, die die Genehmigung zur Ausübung dieser Tätigkeit erteilt hat, die für diese Tätigkeit benutzten Fahrzeuge an diesem Einstellplatz abgestellt werden müssen und jede Vermietung dort beginnen und enden muss. 37 Hinsichtlich der Wettbewerbsregeln der Union betreffen die Art. 101 AEUV und 102 AEUV zwar an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht als Gesetz oder Verordnung ergangene Maßnahmen der Mitgliedstaaten, doch in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV, der eine Pflicht zur Zusammenarbeit begründet, verbieten sie es den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (vgl. Urteile vom 16. November 1977, GB-Inno-BM, 13/77, Slg. 1977, 2115 , Rn. 31, vom 9. September 2003, CIF, C-198/01, Slg. 2003, I-8055 , Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Dezember 2010, Yellow Cab Verkehrsbetrieb, C-338/09, Slg. 2010, I-13927 , Rn. 25). 38 Die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, macht es jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs erforderlich, dass das Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen. Dieses Erfordernis gilt ganz besonders im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Sachverhalte gekennzeichnet ist (vgl. u. a. Urteile Attanasio Group, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Mai 2012, Duomo Gpa u. a., C‑357/10 bis C‑359/10, Rn. 22). 39 Vorliegend liefern die Vorlageentscheidungen dem Gerichtshof jedoch nicht den tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund, der ihm die Feststellung ermöglichen würde, unter welchen Bedingungen Regelungen wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden unter die Art. 101 AEUV und 102 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 106 AEUV fallen könnten. Insbesondere wird in den Vorlageentscheidungen nicht erläutert, welcher Zusammenhang zwischen diesen Vorschriften und den Ausgangsrechtsstreitigkeiten oder deren Gegenstand gesehen wird. 40 Unter diesen Umständen sind die Vorlagefragen, soweit sie auf eine Auslegung der genannten Vorschriften abzielen, für unzulässig zu erklären (vgl. entsprechend insbesondere Urteil Duomo Gpa u. a., Rn. 24). 41 Was zweitens Art. 49 AEUV betrifft, steht fest, dass die Ausgangsrechtsstreitigkeiten mit keinem Element über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinausweisen. Daher ist zu prüfen, ob der Gerichtshof in den vorliegenden Rechtssachen dafür zuständig ist, sich zu dieser Vorschrift zu äußern (vgl. entsprechend insbesondere Urteile vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, Slg. 2008, I-349 , Rn. 64, vom 22. Dezember 2010, Omalet, C-245/09, Slg. 2010, I-13771 , Rn. 9 und 10, sowie Duomo Gpa u. a., Rn. 25). 42 Regelungen wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die nach ihrem Wortlaut unterschiedslos auf in der Italienischen Republik und in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer anwendbar sind, können nämlich im Allgemeinen nur dann Bestimmungen über die vom AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten betreffen, wenn sie auf Sachverhalte anwendbar sind, die eine Verbindung zum Handel zwischen den Mitgliedstaaten aufweisen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 7. Mai 1997, Pistre u. a., C-321/94 bis C-324/94, Slg. 1997, I-2343 , Rn. 45, vom 5. Dezember 2000, Guimont, C-448/98, Slg. 2000, I-10663 , Rn. 21, sowie Duomo Gpa u. a., Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). 43 Speziell im Hinblick auf Art. 49 AEUV ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass diese Vorschrift nicht auf Tätigkeiten anwendbar ist, die keine Berührung mit irgendeinem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Unionsrecht abstellt, und die mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 8. Dezember 1987, Gauchard, 20/87, Slg. 1987, 4879 , Rn. 12, vom 20. April 1988, Bekaert, 204/87, Slg. 1988, 2029 , Rn. 12, vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, Slg. 2008, I-1683 , Rn. 33, sowie vom 21. Juni 2012, Susisalo u. a., C‑84/11, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung). 44 Zwar ergibt sich aus der mit dem Urteil Guimont begründeten Rechtsprechung, dass dem vorlegenden Gericht eine Antwort auf Fragen zu den Grundfreiheiten des Unionsrechts selbst bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt von Nutzen sein kann, insbesondere, wenn sein nationales Recht vorschreiben sollte, dass einem inländischen Staatsangehörigen die gleichen Rechte zustehen wie die, die einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage kraft Unionsrecht zustünden (vgl. u. a. Urteile vom 1. Juli 2010, Sbarigia, C-393/08, Slg. 2010, I-6337 , Rn. 23, und Susisalo u. a., Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung). 45 Der Fall, auf den die in der vorstehenden Randnummer erwähnte Rechtsprechung abstellt, betrifft, soweit es die Ausgangsverfahren angeht, die Rechte, die einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats als der Italienischen Republik kraft Unionsrecht zustünden, wenn er sich in der gleichen Lage wie die Kläger in den Ausgangsverfahren befände. 46 Den Akten, die dem Gerichtshof vorliegen, ist jedoch zu entnehmen, dass die Kläger in den Ausgangsverfahren bereits in Italien niedergelassen sind und über eine Genehmigung verfügen, von der Gemeinde Grottaferrata aus Kraftfahrzeuge mit Fahrer zu vermieten. Da die Kläger einige an diese Genehmigungen geknüpfte Bedingungen nicht eingehalten haben, sind die Genehmigungen vorübergehend ausgesetzt worden. Sie beabsichtigen nicht, sich an einem anderen Ort, sei es in Italien oder in einem anderen Mitgliedstaat, niederzulassen. Mit ihren Klagen stellen sie das allgemeine System zur Regelung dieser Tätigkeit oder die Art und Weise, wie die Genehmigungen erteilt werden, nicht in Frage. Sie wenden sich lediglich gegen einige der Bedingungen, an die die Genehmigungen, über die sie bereits verfügen, geknüpft sind. 47 Ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats als der Italienischen Republik, der sich in der gleichen Situation befindet wie die Kläger in den Ausgangsverfahren, würde demnach von einem in Italien niedergelassenen Betrieb aus eine wirtschaftliche Tätigkeit in stabiler und kontinuierlicher Weise ausüben. 48 Die Ausgangsfälle entsprechen daher dem Fall, der dem Urteil Sbarigia zugrunde lag, in dem es um eine Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme für eine bestimmte Apotheke bezüglich der Öffnungszeiten ging und folglich nicht ersichtlich war, inwiefern sich diese Entscheidung auf Wirtschaftsteilnehmer aus einem anderen Mitgliedstaat hätte auswirken können (vgl. Urteil vom 5. Dezember 2013, Venturini u. a., C‑159/12 bis C‑161/12, Rn. 27). 49 Unter diesen Umständen ist die Auslegung von Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit für die Rechtsstreitigkeiten, mit denen das vorlegende Gericht befasst ist, nicht entscheidungserheblich. 50 Demzufolge ist der Gerichtshof angesichts des Sachverhalts der Ausgangsverfahren nicht für die Auslegung von Art. 49 AEUV zuständig. 51 Nach alledem ist der Gerichtshof für die Beantwortung der vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per il Lazio nicht zuständig, soweit sie sich auf die Auslegung von Art. 49 AEUV beziehen. Soweit sie sich auf die Auslegung anderer unionsrechtlicher Vorschriften beziehen, sind sie für unzulässig zu erklären. Kosten 52 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Italien) mit Entscheidungen vom 19. Oktober 2011 und vom 1. Dezember 2011 in den verbundenen Rechtssachen C‑162/12 und C‑163/12 zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen nicht zuständig, soweit sie sich auf die Auslegung von Art. 49 AEUV beziehen. Soweit sie die Auslegung anderer Bestimmungen des Unionsrechts betreffen, sind sie unzulässig. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.