Beschluss
C-412/13
Europäischer Gerichtshof, Entscheidung vom
ECLI:EU:C:2014:269
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Entscheidungsgründe
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer) 10. April 2014( * ) „Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 34 Abs. 1, Art. 75 und Art. 77 Abs. 1 – Ältere nationale und ältere internationale Bildmarke MEDINET – Inanspruchnahme des Zeitrangs – Verweigerung“ In der Rechtssache C‑412/13 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 19. Juli 2013, Franz Wilhelm Langguth Erben GmbH & Co. KG mit Sitz in Traben-Trarbach (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunze und G. Würtenberger, Rechtsmittelführerin, andere Partei des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten, Beklagter im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet, der Richterin M. Berger und des Richters F. Biltgen (Berichterstatter), Generalanwalt: P. Cruz Villalón, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, folgenden Beschluss 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Franz Wilhelm Langguth Erben GmbH & Co. KG die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Langguth Erben/HABM (MEDINET) (T‑378/11, EU:T:2013:83, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 10. Mai 2011 (Sache R 1598/2010‑4) über die Inanspruchnahme des Zeitrangs älterer Marken im Rahmen der Anmeldung des Bildzeichens MEDINET als Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat. Rechtlicher Rahmen 2 Art. 34 („Inanspruchnahme des Zeitrangs einer nationalen Marke“) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) bestimmt: „(1) Der Inhaber einer in einem Mitgliedstaat, einschließlich des Benelux-Gebiets, oder einer mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierten älteren Marke, der eine identische Marke zur Eintragung als Gemeinschaftsmarke für Waren oder Dienstleistungen anmeldet, die mit denen identisch sind, für welche die ältere Marke eingetragen ist, oder die von diesen Waren oder Dienstleistungen umfasst werden, kann für die Gemeinschaftsmarke den Zeitrang der älteren Marke in Bezug auf den Mitgliedstaat, in dem oder für den sie eingetragen ist, in Anspruch nehmen. (2) Der Zeitrang hat nach dieser Verordnung die alleinige Wirkung, dass dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke, falls er auf die ältere Marke verzichtet oder sie erlöschen lässt, weiter dieselben Rechte zugestanden werden, die er gehabt hätte, wenn die ältere Marke weiterhin eingetragen gewesen wäre. ...“ 3 Art. 75 („Begründung der Entscheidungen“) der Verordnung sieht vor: „Die Entscheidungen des Amtes sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.“ 4 Art. 77 („Mündliche Verhandlung“) der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt in Abs. 1: „Das Amt ordnet von Amts wegen oder auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten eine mündliche Verhandlung an, sofern es dies für sachdienlich erachtet.“ Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt 5 Am 29. Dezember 2009 meldete die Rechtsmittelführerin beim HABM eine Gemeinschaftsmarke an. 6 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen: 7 Die Marke wurde für „Weine, Schaumweine, weinhaltige Getränke“ der Klasse 33 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet. 8 Gleichzeitig stellte die Rechtsmittelführerin beim HABM nach Art. 34 der Verordnung Nr. 207/2009 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitrangs der folgenden älteren Bildmarken: – der unter der Nr. 834732 in Deutschland eingetragenen nationalen Marke und – der unter der Nr. 364053 mit Schutzwirkung für Österreich, die Benelux-Länder, die Tschechische Republik, Frankreich, Italien, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei international registrierten Marke, die aus folgendem Zeichen bestehen: 9 Mit Entscheidung vom 30. Juni 2010 wies die Prüferin des HABM die Inanspruchnahme des Zeitrangs der älteren nationalen und der älteren internationalen Marke zurück. 10 Am 17. August 2010 legte die Rechtsmittelführerin gegen diese Entscheidung Beschwerde nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 ein. 11 Mit der streitigen Entscheidung wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil 12 Mit Klageschrift, die am 18. Juli 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung. Sie stützte die Klage auf drei Klagegründe, mit denen sie Verstöße gegen die Art. 34 Abs. 1, 75 und 77 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 geltend machte. 13 Das Gericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. 14 In Bezug auf den ersten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 34 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 beanstandet wurde, hat das Gericht in Rn. 26 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten, damit dem Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitrangs der älteren nationalen Marke im Rahmen der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke stattzugeben sei, nämlich dass die ältere Marke und die angemeldete Gemeinschaftsmarke identisch sein müssten, dass die Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Gemeinschaftsmarke mit denen, die von der älteren Marke erfasst seien, identisch oder in diesen enthalten sein müssten und dass der Inhaber der fraglichen Marken derselbe sein müsse. In den Rn. 27 und 28 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zum einen ausgeführt, dass ein Zeichen mit einer Marke identisch sei, wenn es ohne Änderung oder Hinzufügung alle Elemente wiedergebe, die diese Marke bildeten, oder wenn es, als Ganzes betrachtet, Unterschiede aufweise, die so geringfügig seien, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen könnten. Zum anderen hat es betont, dass die Voraussetzung der Identität des Zeichens und der Marke restriktiv auszulegen sei. 15 In Rn. 29 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass im vorliegenden Fall unstreitig sei, dass der Inhaber der fraglichen Marken derselbe sei und die Waren, für die die Gemeinschaftsmarke angemeldet worden sei, mit den von der älteren nationalen und der älteren internationalen Marke erfassten Waren übereinstimmten. In Rn. 30 des angefochtenen Urteils hat das Gericht dagegen festgestellt, dass die in Rede stehenden Marken zwar das gemeinsame Wortelement „MEDINET“ enthielten, das Teil einer Bildform sei, die ein Kreuz darstelle, die ältere nationale und die ältere internationale Marke jedoch in einem Goldton gehalten seien, während die angemeldete Gemeinschaftsmarke keine spezielle Farbe beanspruche. 16 In Bezug auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass die Vierte Beschwerdekammer des HABM bei der Prüfung, ob die Voraussetzung der Identität des Zeichens und der Marke erfüllt sei, die im Rahmen von Widerspruchsverfahren entwickelten Grundsätze zur Identität von Marken – insbesondere die Rechtsprechung der Unionsgerichte zur Anwendung von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 – hätte anwenden müssen, hat das Gericht in Rn. 40 des angefochtenen Urteils entschieden, dass, auch wenn die Ziele von Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und von Art. 34 dieser Verordnung nicht übereinstimmten, beide Vorschriften für ihre Anwendung die Identität der in Rede stehenden Marken voraussetzten. Hieraus hat das Gericht in Rn. 43 jenes Urteils gefolgert, dass die Auslegung des Begriffs der Identität der Marken, die der Gerichtshof für die Anwendung des mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 gleichlautenden Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) vorgenommen habe, für die Anwendung von Art. 34 der Verordnung Nr. 207/2009 maßgeblich sei. 17 In den Rn. 44 bis 46 des angefochtenen Urteils hat das Gericht daraus geschlossen, dass die Vierte Beschwerdekammer des HABM zu Unrecht diese Auslegung nicht zugrunde gelegt habe, dies jedoch nicht geeignet sei, die in der streitigen Entscheidung angestellten Erwägungen fehlerhaft erscheinen zu lassen, da die Schlussfolgerungen der Beschwerdekammer in Wirklichkeit mit dieser Auslegung in Einklang stünden. 18 Ferner hat das Gericht in Rn. 47 des angefochtenen Urteils entschieden, dass der Schutzumfang der betreffenden Marken kein Gesichtspunkt sei, der im Rahmen der Prüfung der Inanspruchnahme des Zeitrangs der älteren Marke zu berücksichtigen wäre. 19 In Bezug auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass zwischen den in Rede stehenden Marken keine offensichtliche Abweichung bestehe, hat das Gericht in Rn. 54 des angefochtenen Urteils entschieden, die Vierte Beschwerdekammer des HABM sei zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass die fraglichen Marken nicht identisch seien. 20 Das Gericht hat insofern das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, dass die Vierte Beschwerdekammer des HABM eine Inanspruchnahme einer Teilseniorität hätte anerkennen müssen, was es der Rechtsmittelführerin erlaubt hätte, in den betreffenden Staaten den Zeitrang der farbigen Marken und nicht den Zeitrang der Gemeinschaftsmarke hinsichtlich der schwarz-weißen Darstellung geltend zu machen. In den Rn. 68 und 69 des angefochtenen Urteils hat es dazu festgestellt, dass die Möglichkeit, den Zeitrang eines Teils der älteren nationalen Marke in Anspruch zu nehmen, zur Folge hätte, dass das in Art. 34 der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Erfordernis der Identität der Marken ausgehöhlt würde, und dieser Artikel, der eng auszulegen sei, jedenfalls eine solche Möglichkeit nicht vorsehe. 21 In Bezug auf den zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wurde, hat das Gericht in Rn. 15 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass es sich bei der aus diesem Artikel folgenden Verpflichtung, die Entscheidungen zu begründen, um ein wesentliches Formerfordernis handele, das von der Frage der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden sei, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehöre, und dass die Begründung einer Entscheidung förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen solle, auf denen diese Entscheidung beruhe. Wiesen die Gründe daher Fehler auf, so beeinträchtigten diese die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthalte, zureichend sein könne. 22 Im vorliegenden Fall hat das Gericht im Anschluss an seine Prüfung in den Rn. 17, 19 und 20 des angefochtenen Urteils in dessen Rn. 21 entschieden, dass die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Gründe, aus denen sie im Rahmen der Anmeldung des Bildzeichens MEDINET als Gemeinschaftsmarke die Inanspruchnahme des Zeitrangs der älteren Marken zurückgewiesen habe, in der streitigen Entscheidung hinreichend dargelegt habe. 23 In Bezug auf den dritten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 77 der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht wurde, hat das Gericht in Rn. 74 des angefochtenen Urteils entschieden, dass sich aus den Akten und aus der streitigen Entscheidung ergebe, dass die Vierte Beschwerdekammer des HABM über alle Angaben verfügt habe, deren sie als Grundlage für den Tenor der genannten Entscheidung bedurft habe, und die Rechtsmittelführerin nicht dargetan habe, inwiefern die Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Erlass einer Entscheidung mit einem solchen Tenor verhindert hätte. Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof 24 Die Rechtsmittelführerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 25 Das HABM beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und die Rechtsmittelführerin in die Kosten zu verurteilen. Zum Rechtsmittel 26 Ist das Rechtsmittel oder Anschlussrechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Gerichtshof es nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen. Diese Vorschrift ist im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels anzuwenden. Zum ersten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien 27 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 34 der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt. 28 Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes trägt die Rechtsmittelführerin vor, aus Rn. 68 des angefochtenen Urteils gehe hervor, dass das Gericht das in besagtem Art. 34 vorgesehene Konzept der Inanspruchnahme des Zeitrangs verkannt habe. 29 Unter Wiederholung ihrer im ersten Rechtszug gemachten Ausführungen macht die Rechtsmittelführerin geltend, die Inanspruchnahme des Zeitrangs habe nicht die vom Gericht vertretene Wirkung, da das senioritätsbegründende Recht im Rahmen der Rechtsdurchsetzung, sei es im Rahmen eines Widerspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens, sei es im Rahmen eines Verletzungsverfahrens, einen von der Gemeinschaftsmarke losgelösten Schutzgegenstand darstelle. Daher führe diese Inanspruchnahme dazu, dass eine kostenpflichtige Verlängerung einer älteren nationalen Markeneintragung nicht mehr erforderlich sei, gleichzeitig aber der Fortbestand dieser nationalen Marke fingiert werde, wobei sich jedoch die Rechtsnatur des nationalen Rechts nicht ändere und mithin sowohl der Schutzgegenstand als auch der Schutzumfang der älteren Marke nicht verändert würden. 30 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes trägt die Rechtsmittelführerin in erster Linie vor, Art. 34 der Verordnung Nr. 207/2009 räume dem HABM keine Prüfungskompetenz hinsichtlich einer für die Inanspruchnahme des Zeitrangs erforderlichen Identität ein. 31 Sie macht geltend, gemäß Art. 34 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 sei der Inhaber einer senioritätsbegründenden Marke bei Inanspruchnahme der Seniorität gegenüber Dritten verpflichtet, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der fingierten Marke nachzuweisen. Somit erfolge eine Überprüfung einer wirksamen Senioritätsinanspruchnahme ausschließlich im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens wie eines Widerspruchs-, Nichtigkeits- oder Verletzungsverfahrens, sofern ein derartiges Verfahren auf die ältere nationale oder internationale senioritätsbegründende Marke und nicht auf die Gemeinschaftsmarke gestützt werde. Diese Auslegung werde durch verschiedene Mitteilungen des Präsidenten des HABM über die Prüfung von Zeitrangansprüchen, insbesondere die Mitteilung Nr. 2/00 vom 25. Februar 2000, und durch den Umstand bestätigt, dass unter der Rubrik „Senioritätsbeanspruchung“ im Register des HABM ausschließlich ein Hinweis auf eine Markeneintragungsnummer erfolge. 32 Hilfsweise macht die Rechtsmittelführerin geltend, selbst wenn dem HABM durch die Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 eine derartige Befugnis eingeräumt würde, müsse sie sich auf den Schutzgegenstand der streitigen Marken beschränken und dürfe nicht den jeweiligen Schutzumfang berücksichtigen. Dies habe das Gericht selbst bestätigt, indem es in Rn. 47 des angefochtenen Urteils die Auffassung der Vierten Beschwerdekammer des HABM zurückgewiesen und in Rn. 53 jenes Urteils entschieden habe, dass die farbliche Inanspruchnahme einer Marke im Vergleich zu einer Marke, die keine Farbe beanspruche, allein Auswirkung auf den Schutzumfang der Marken habe und im Rahmen der Prüfung der Inanspruchnahme des Zeitrangs nicht zu berücksichtigen sei. 33 Die Rechtsmittelführerin folgert hieraus, dass die Erwägungen des Gerichts und die Schlussfolgerung, zu der es in Rn. 27 des angefochtenen Urteils gelangt sei, unzutreffend seien, da im vorliegenden Fall zwischen den Parteien unstreitig sei, dass die in Rede stehenden Marken bis auf die Farbgebung identisch seien. Infolgedessen liege weder ein Kategoriewechsel vor, noch sei der Schutzumfang des senioritätsbegründenden Rechts verändert. 34 Daraus folge, dass das HABM im Rahmen des Art. 34 der Verordnung Nr. 207/2009 keine Prüfungskompetenz oder, wenn überhaupt, nur eine äußerst beschränkte und im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens oberflächliche und kursorische Prüfungskompetenz habe, die sich keinesfalls auf eine Farbgebung erstrecken könne. Diese Schlussfolgerung werde dadurch unterstrichen, dass der Schutzgegenstand, d. h. Markenkategorien, nach Wort- und/oder Bildmarke kategorisiert werde, eine weitere Konkretisierung im Register des HABM jedoch keinen Niederschlag finde. 35 Das HABM macht geltend, soweit die Rechtsmittelführerin neue rechtliche Argumente anführe, die den Umfang der Prüfungskompetenz des HABM beträfen und den Klagegegenstand in unzulässiger Weise erweiterten, seien sie als unzulässig zurückzuweisen. 36 Hilfsweise widerspricht das HABM der Auslegung der Rechtsmittelführerin, nach der es hinsichtlich der Inanspruchnahme des Zeitrangs keine Prüfungskompetenz habe. Nach Ansicht des HABM muss die Identität der Zeichen im Eintragungsverfahren und nicht erst in einem späteren kontradiktorischen Verfahren überprüft werden. Dies ergebe sich u. a. aus dem Wortlaut von Art. 34 der Verordnung Nr. 207/2009, nach dem eine Prüfung der Identitätsvoraussetzung durchzuführen sei. Ferner ergebe sich dies aus dem Wortlaut von Art. 36 Abs. 7 der Verordnung Nr. 207/2009, nach dem der Zeitrang einer nationalen Marke nicht beansprucht werden könne, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme nicht erfüllt seien, und aus dem Wortlaut von Regel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1), der sich seinerseits auf die „wirksame“ Inanspruchnahme des Zeitrangs beziehe. 37 Das HABM macht außerdem geltend, seine Prüfungskompetenz könne nicht auf eine kursorische Prüfung beschränkt sein, da in einer solchen Prüfung die Wirksamkeit einer Inanspruchnahme des Zeitrangs nicht festgestellt werden könne. Diese Schlussfolgerung könne durch die von der Rechtsmittelführerin angeführten verschiedenen Mitteilungen des Präsidenten des HABM zur Senioritätsprüfung nicht in Frage gestellt werden. Würdigung durch den Gerichtshof 38 Hinsichtlich des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass sich das Gericht, um das Argument der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen, dass die Vierte Beschwerdekammer des HABM eine Inanspruchnahme einer Teilseniorität hätte anerkennen müssen, zum einen in Rn. 68 des angefochtenen Urteils auf die möglichen Folgen, die sich ergäben, wenn diesem Argument gefolgt würde, dass nämlich das in Art. 34 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Erfordernis der Identität der Marken ausgehöhlt würde, und zum anderen in Rn. 69 jenes Urteils auf die Feststellung gestützt hat, dass Art. 34 der Verordnung nicht die Möglichkeit vorsehe, den Zeitrang eines Teils der älteren nationalen Marke in Anspruch zu nehmen. 39 Die Rechtsmittelführerin beschränkt sich aber darauf, einen Verstoß gegen Art. 34 der Verordnung Nr. 207/2009 insoweit geltend zu machen, als das Gericht in Rn. 68 des angefochtenen Urteils den Begriff der Inanspruchnahme des Zeitrangs verkannt habe, ohne jedoch die in Rn. 69 jenes Urteils zugrunde gelegte Begründung zu rügen oder überhaupt vorzutragen, dass diese für sich allein nicht ausreiche, um die Zurückweisung des von ihr vorgebrachten Arguments zu rechtfertigen. 40 Infolgedessen ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen. 41 Hinsichtlich des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs das Rechtsmittel den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern kann. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs nämlich auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt. Eine Partei kann daher den Streitgegenstand nicht dadurch verändern, dass sie vor dem Gerichtshof ein Vorbringen erstmals geltend macht, das sie vor dem Gericht hätte ausführen können, aber nicht ausgeführt hat, da ihr damit erlaubt würde, den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit zu befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C‑136/92 P, EU:C:1994:211, Rn. 59). 42 Aus dem angefochtenen Urteil geht jedoch nicht hervor, dass die Argumente, mit denen die Zuständigkeit des HABM für die Prüfung der Inanspruchnahme des Zeitrangs in Frage gestellt werden soll, im ersten Rechtszug erörtert worden wären. Folglich kann der Gerichtshof diese Argumente im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht prüfen, und sie sind deshalb als unzulässig zurückzuweisen. 43 Daher ist der erste Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen. Zum zweiten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien 44 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt, da die Begründung des angefochtenen Urteils fehlerhaft und widersprüchlich sei. 45 Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes beanstandet die Rechtsmittelführerin, die Vierte Beschwerdekammer des HABM habe das Konzept der Inanspruchnahme des Zeitrangs verkannt und daher keine zutreffende Begründung für ihre Auffassung gegeben. Das Gericht habe bei der Entscheidung in den Rn. 46 und 47 des angefochtenen Urteils, dass die fehlerhafte Begründung der streitigen Entscheidung keinen Einfluss auf das Ergebnis der Feststellungen der Beschwerdekammer gehabt habe, rechtswidrige und widersprüchliche Erwägungen im Rahmen der Auslegung des Art. 34 der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde gelegt. Die Rechtsmittelführerin macht insofern geltend, sie habe Anspruch darauf, zu erfahren, aufgrund welcher Erwägungen eine Beschwerdekammer von der Amtspraxis des HABM abweiche. 46 Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe die Gründe nicht angegeben, aus denen es in Rn. 62 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung der Inanspruchnahme des Zeitrangs streng und umfassend sein müsse. Das Gericht habe dabei nicht dargelegt, auf welcher Grundlage diese Erwägungen im Rahmen der Inanspruchnahme des Zeitrangs anwendbar seien. 47 Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, in Rn. 13 des angefochtenen Urteils hervorgehoben zu haben, dass es manche ihrer Ausführungen nicht berücksichtigt habe, weil diese ausschließlich in den als Anlagen vorgelegten und in ihrer Klageschrift angeführten Schriftstücken enthalten gewesen seien, ohne jedoch anzugeben, welche Rechtsausführungen im Rahmen seiner Beurteilung geprüft und welche nicht geprüft worden seien. Daher sei es ihr nicht möglich, die Grundlagen zu erkennen, auf denen das Gericht sein Urteil erlassen habe. Somit habe das Gericht seine Begründungspflicht und die Pflicht zur Ermöglichung einer umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle verletzt. 48 Die Rechtsmittelführerin trägt ferner vor, das Gericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und ihr Recht auf ein faires Verfahren dadurch verletzt, dass es eine pauschale Bezugnahme auf die im Verfahren vor dem HABM vorgelegten Schriftstücke für unzulässig erklärt habe. Da in Rechtssachen des geistigen Eigentums die Länge der Schriftsätze unbilligerweise auf höchstens 20 Seiten beschränkt sei, sei nämlich eine solche Bezugnahme für die Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör unerlässlich. 49 Das HABM hält den zweiten Rechtsmittelgrund für unzulässig, da sich die Rechtsmittelführerin größtenteils darauf beschränke, abstrakt die Rechtsauffassung des Gerichts zu kritisieren. Jedenfalls sei der Umstand, dass sie die Auffassung der Vierten Beschwerdekammer des HABM hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der Identität der Marken nicht teile, kein Problem einer unzureichenden Begründung. Das Gericht habe das angefochtene Urteil in Bezug auf die Gründe, aus denen die Prüfung einer Anmeldung streng und umfassend sein müsse, auch hinreichend begründet. Ferner werde durch das Verbot der pauschalen Bezugnahme nicht in den Anspruch auf rechtliches Gehör der pauschal bezugnehmenden Partei eingegriffen, sondern im Gegenteil der Anspruch der Gegenpartei auf rechtliches Gehör geschützt. Würdigung durch den Gerichtshof 50 Hinsichtlich des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus den Art. 256 AEUV, 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. u. a. Urteil Knauf Gips/Kommission, C‑407/08 P, EU:C:2010:389, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). 51 Soweit die Rechtsmittelführerin beanstandet, die Vierte Beschwerdekammer habe das Konzept der Inanspruchnahme des Zeitrangs verkannt und keine zutreffende Begründung für ihre Auffassung gegeben, beanstandet sie nicht das angefochtene Urteil, sondern die Entscheidung dieser Beschwerdekammer. Folglich ist dieses Argument als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen. 52 In Bezug auf das gegen Rn. 47 des angefochtenen Urteils gerichtete Argument ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin lediglich behauptet, das Gericht habe bei der Entscheidung, dass die fehlerhafte Begründung der streitigen Entscheidung nicht geeignet sei, die Schlussfolgerungen der Vierten Beschwerdekammer des HABM in Frage zu stellen, rechtswidrige und widersprüchliche Erwägungen zugrunde gelegt. Die rechtlichen Argumente dafür gibt sie jedoch nicht genau an. 53 Dieses Argument entspricht somit nicht den Anforderungen der in Rn. 50 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung und ist deshalb als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen. 54 Daher ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes insgesamt zurückzuweisen. 55 In Bezug auf den zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist hervorzuheben, dass die Rechtsmittelführerin dem Gericht lediglich vorwirft, nicht die Gründe angegeben zu haben, aus denen es in Rn. 62 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass im Rahmen der Inanspruchnahme des Zeitrangs die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein müsse, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. 56 Schon aus dem Wortlaut der genannten Rn. 62 geht jedoch hervor, dass sich der Umstand, dass die Prüfung durch das Gericht streng und umfassend ist, – wie im Übrigen von der Rechtsmittelführerin vorgetragen – aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung ergibt. 57 Infolgedessen kann dem Gericht nicht mit Erfolg vorgeworfen werden, es habe seine Begründungspflicht verletzt. Daher ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. 58 In Bezug auf den dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht vor Prüfung der von der Rechtsmittelführerin für ihre Klage angeführten Klagegründe in Rn. 12 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Rechtsmittelführerin in ihrer Klageschrift pauschal auf die umfangreichen, bereits im Rahmen der Verfahren vor dem HABM geltend gemachten Argumente Bezug nehme. 59 Das Gericht hat in Rn. 13 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass es, um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich sei, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stütze, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich, unmittelbar aus der Klageschrift ergäben. Hierzu hat das Gericht weiter ausgeführt, dass zwar der Text der Klageschrift zu bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf als Anlage beigefügte Aktenauszüge untermauert und ergänzt werden könne, dass aber eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt seien, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen könne, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen in der Klageschrift enthalten sein müssten. 60 Soweit sich die Rechtsmittelführerin nicht konkret auf bestimmte Punkte ihrer Schriftsätze bezog, die die im Verfahren vor dem HABM dargelegten Argumente enthielten, hat das Gericht die allgemeinen Bezugnahmen auf die genannten Schriftsätze für unzulässig erklärt. 61 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Gericht eindeutig die Gründe angegeben hat, aus denen es die Rechtsausführungen und die Argumente nicht berücksichtigt hat, auf die sich die Rechtsmittelführerin in ihrer Klageschrift pauschal bezogen hatte, und dass die Rechtsmittelführerin somit in die Lage versetzt worden ist, die Grundlagen zu erfahren, auf denen das Gericht das angefochtene Urteil erlassen hat. 62 Daher ist das Argument der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe seine Begründungspflicht verletzt, als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. 63 Hinsichtlich des Arguments einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Rechts auf ein faires Verfahren, das in Bezug auf die Angabe der maximalen, in Rechtssachen des geistigen Eigentums auf 20 Seiten beschränkten Länge der Schriftsätze vorgebracht worden ist, ist darauf hinzuweisen, dass die maximale Länge der Schriftsätze – wie aus den praktischen Anweisungen für die Parteien vor dem Gericht hervorgeht – immer von der rechtlichen und/oder tatsächlichen Komplexität der betreffenden Rechtssache abhängt. Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelführerin jedoch keine solche Komplexität geltend gemacht, um zu erreichen, dass ihr ein längerer Schriftsatz zugestanden wird, und sie war ersichtlich durchaus in der Lage, Stellung zu nehmen, so dass diese Beschränkung keinen Rechtsfehler seitens des Gerichts begründen kann. Folglich ist dieses Argument als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. 64 Daher ist der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes insgesamt als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. 65 Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen. Zum dritten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien 66 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, die Vierte Beschwerdekammer des HABM habe dadurch gegen Art. 77 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, dass sie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung abgelehnt und diese Ablehnung mit einer pauschalen Aussage gerechtfertigt habe. 67 Das HABM ist der Ansicht, dass die Rechtsmittelführerin keine neuen Argumente vortrage und sich nicht mit der im angefochtenen Urteil enthaltenen Begründung des Gerichts auseinandersetze. Die Vierte Beschwerdekammer des HABM habe ihren durch Art. 77 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 eingeräumten Ermessensspielraum dadurch ausgeübt, dass sie der Auffassung gewesen sei, dass ihr alle notwendigen Angaben bereits schriftlich vorlägen. Daher sei der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. Würdigung durch den Gerichtshof 68 In Bezug auf den dritten Rechtsmittelgrund genügt die Feststellung, dass die Rechtsmittelführerin lediglich ihre vor dem Gericht vorgetragene Argumentation wiederholt, dass die Vierte Beschwerdekammer des HABM ihren gemäß Art. 77 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 eingeräumten Ermessensspielraum nicht ausgeübt habe. Außerdem bringt sie keine Beanstandung in Bezug auf Rn. 74 des angefochtenen Urteils vor, in der das Gericht diese Argumentation zurückgewiesen hat. 69 Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund nach der in Rn. 50 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen. 70 Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. Kosten 71 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das HABM beantragt hat, die Rechtsmittelführerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) beschlossen: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Franz Wilhelm Langguth Erben GmbH & Co. KG trägt die Kosten. Unterschriften * Verfahrenssprache: Deutsch.