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Urteil

C-63/14

Europäischer Gerichtshof, Entscheidung vom

ECLI:EU:C:2015:458
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Entscheidungsgründe
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 9. Juli 2015 ( *1 ) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Staatliche Beihilfen — Rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe — Rückforderungspflicht — Absolute Unmöglichkeit — Ausgleichszahlungen für einen Zusatzdienst zum Grunddienst“ In der Rechtssache C‑63/14 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 108 Abs. 2 AEUV, eingereicht am 10. Februar 2014, Europäische Kommission , vertreten durch B. Stromsky als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerin, gegen Französische Republik , vertreten durch G. de Bergues, D. Colas, N. Rouam und J. Bousin als Bevollmächtigte, Beklagte, erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter C. Vajda, A. Rosas, E. Juhász (Berichterstatter) und D. Šváby, Generalanwalt: M. Wathelet, Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2015, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. März 2015 folgendes Urteil 1 Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 288 Abs. 4 AEUV und aus den Art. 3 bis 5 des Beschlusses 2013/435/EU der Kommission vom 2. Mai 2013 über die staatliche Beihilfe SA.22843 (2012/C) (ex 2012/NN) Frankreichs zugunsten der Société Nationale Corse Méditerranée und der Compagnie Méridionale de Navigation ( ABl. L 220, S. 20 , im Folgenden: streitiger Beschluss) verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die mit Art. 2 Abs. 1 dieses Beschlusses für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfen vom Empfänger zurückzufordern, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen alle Zahlungen für die in Art. 2 Abs. 1 dieses Beschlusses genannten Beihilfen eingestellt hat und die Kommission nicht innerhalb der festgesetzten Frist über die Maßnahmen informiert hat, die ergriffen wurden, um diesem Beschluss nachzukommen. Rechtlicher Rahmen 2 Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] ( ABl. L 83, S. 1 ) sieht vor: „(1) In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern (nachstehend ‚Rückforderungsentscheidung‘ genannt). Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des [Unions]rechts verstoßen würde. (2) Die aufgrund einer Rückforderungsentscheidung zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen, die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar. (3) Unbeschadet einer Entscheidung des Gerichtshofs [der Europäischen Union] nach Artikel [278 AEUV] erfolgt die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglicht wird. Zu diesem Zweck unternehmen die betreffenden Mitgliedstaaten im Fall eines Verfahrens vor nationalen Gerichten unbeschadet des [Unions]rechts alle in ihren jeweiligen Rechtsordnungen verfügbaren erforderlichen Schritte einschließlich vorläufiger Maßnahmen.“ Vorgeschichte des Rechtsstreits und des streitigen Beschlusses Vorgeschichte des Rechtsstreits 3 Mit Beschluss vom 7. Juni 2007 übertrug das korsische Regionalparlament dem aus der Société nationale maritime Corse-Méditerranée (SNCM) SA (im Folgenden: SNCM) und der Compagnie Méridionale de Navigation SA (im Folgenden: CMN) bestehenden Konsortium gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen bezüglich der Fährverbindungen zwischen dem Hafen von Marseille und den korsischen Häfen. Mit einem Beschluss vom selben Tag wurde der Präsident des Exekutivrats der Gebietskörperschaft Korsika zur Unterzeichnung des Vertrags über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ermächtigt. 4 Der Vertrag über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen wurde für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2013 geschlossen. 5 Nach Art. 1 dieses Vertrags ist Vertragsgegenstand die Erbringung von Leistungen im Linienschiffsverkehr auf sämtlichen Strecken, für die zwischen dem Hafen von Marseille und den Häfen Bastia, Ajaccio, Porto-Vecchio, Propriano und Balagne gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt wurden. 6 Im Lastenheft in Anhang 1 des Vertrags über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ist die Art dieser Leistungen festgelegt. Insbesondere sind dort vorgesehen: — eine ständige „Fracht- und Personenbeförderung“, die das Konsortium aus SNCM und CMN das gesamte Jahr über anbieten muss (im Folgenden: Basisdienst), und — eine zusätzliche „Fahrgastbeförderung“, die SNCM zu den Verkehrsspitzenzeiten auf den Strecken Marseille–Ajaccio und Marseille–Bastia (rund 37 Wochen) sowie vom 1. Mai bis zum 30. September auf der Strecke Marseille–Propriano (im Folgenden: Zusatzdienst). 7 Nach dem Vertrag über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erhalten die beiden Auftragnehmer vom korsischen Verkehrsamt einen jährlichen Beitrag als Gegenleistung für den Basis- und den Zusatzdienst. Die endgültigen Ausgleichsleistungen für jeden Auftragnehmer pro Jahr sind auf die Höhe des Betriebsdefizits begrenzt, das aus den sich aus dem Lastenheft ergebenden Verpflichtungen resultiert, wobei eine angemessene Rendite aus dem für die Schiffe eingesetzten Kapital anteilig nach der Anzahl der Tage, an denen die Schiffe tatsächlich zur Bedienung der Strecken gemäß den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen eingesetzt wurden, berücksichtigt wird. Für den Fall, dass die tatsächlich erzielten Einnahmen geringer ausfallen als im Angebot der Auftragnehmer veranschlagt, sieht der Vertrag eine Anpassung der öffentlichen Ausgleichsleistungen vor. 8 Nach Unterzeichnung wurde der Vertrag über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen dahin geändert, dass mehr als 100 Überfahrten zwischen Korsika und Marseille pro Jahr gestrichen wurden, die jährlichen Beträge des Referenzausgleichs für die beiden Auftragnehmer um 6,5 Mio. Euro herabgesetzt wurden und eine Obergrenze für das System zur jährlichen Anpassung der Einnahmen für jeden Auftragnehmer eingeführt wurde. Streitiger Beschluss 9 Auf eine Beschwerde der Corsica Ferries France SAS (im Folgenden: Corsica Ferries) über rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen, die SNCM und CMN nach dem Vertrag über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen bezüglich der Fährverbindungen zwischen Korsika und Marseille erhalten haben sollen, setzte die Kommission mit Schreiben vom 27. Juni 2012 die Französische Republik über ihren Beschluss in Kenntnis, wegen der gemäß dem Vertrag über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen mutmaßlich gewährten Beihilfen zugunsten von SNCM und CMN das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten ( ABl. 2012, C 301, S. 1 ). 10 Im Rahmen ihrer Prüfung nahm die Kommission eine Beurteilung der beiden in Rede stehenden Dienste, des Basisdiensts und des Zusatzdiensts, vor. 11 Die Kommission wies darauf hin, dass die Ausgleichsleistungen, die SNCM und CMN für den Basisdienst erhalten hätten, rechtswidrige Beihilfen darstellten, da sie gewährt worden seien, ohne dass das Verfahren des Art. 108 Abs. 3 AEUV eingehalten worden sei. Sie stellte jedoch fest, dass diese Ausgleichsleistungen mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. 12 Ihre Entscheidung bezüglich der im Vertrag über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen vorgesehenen Ausgleichsleistungen für den Zusatzdienst, der allein von SNCM gewährleistet wird, dass sie rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen darstellten, stützte die Kommission darauf, dass zwei der vier Kriterien, die der Gerichtshof im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415 ) festgelegt habe, nicht erfüllt seien. 13 Die Kommission stellte nämlich erstens fest, dass der Zusatzdienst für die Deckung eines wirklichen Bedarfs an gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen weder erforderlich noch angemessen gewesen sei. Zweitens hätten zum einen die Ausschreibungsbedingungen keinen wirksamen Wettbewerb zugelassen, und zum anderen seien die finanziellen Ausgleichsleistungen nicht unter Bezugnahme auf eine zuvor festgelegte Kostengrundlage oder durch Vergleich mit der Kostenstruktur anderer vergleichbarer Seeschifffahrtsunternehmen festgesetzt worden. 14 Aufgrund dessen entschied die Kommission mit dem angefochtenen Beschluss, der der Französischen Republik am 3. Mai 2013 bekannt gegeben wurde, wie folgt: „Artikel 1 Die der SNCM und der CMN im Rahmen des Vertrags über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen vom 7. Juni 2007 gewährten Ausgleichsleistungen stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Diese staatlichen Beihilfen wurden unter Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt. Artikel 2 1. Die Ausgleichsleistungen, die der SNCM für die Schaffung der zusätzlichen Kapazitäten gemäß I a) 2), I b) 2) und I d) 1.4) des Lastenhefts des obengenannten Vertrags über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar. 2. Die Ausgleichsleistungen, die der SNCM und der CMN für die Erbringung der anderen Dienstleistungen gemäß dem obengenannten Vertrag über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 3 1. Frankreich muss die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beihilfen vom Empfänger zurückfordern. 2. Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. 3. Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 [der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ( ABl. L 140, S. 1 )] und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 [der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 ( ABl. L 82, S. 1 )] nach der Zinseszinsformel berechnet. 4. Frankreich stellt mit dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beihilfen ein. Artikel 4 1. Die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert. 2. Frankreich stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 5 1. Frankreich übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses Folgendes: (a) Informationen betreffend den Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist; (b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; (c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist; (d) Datum und genaue Höhe der monatlichen Zahlungen und der jährlichen Anpassungen, die vom Inkrafttreten des Vertrags [über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen] bis zum Erlass des vorliegenden Beschlusses vorgenommen wurden. 2. Frankreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Frankreich unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Frankreich ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.“ 15 Nach Angaben der Kommission wurde der zurückzufordernde Beihilfebetrag zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Beschlusses auf ungefähr 220, 224 Mio. Euro veranschlagt. 16 Mit Klageschriften, die am 12. Juli und am 26. August 2013 bei der Kanzlei des Gerichts der Europäischen Union eingegangen sind, haben die Französische Republik und die SNCM jeweils Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses erhoben (Rechtssachen Frankreich/Kommission, T‑366/13, und SNCM/Kommission T‑454/13, beide beim Gericht anhängig). 17 Mit Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Französische Republik im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Aussetzung des Vollzugs des streitigen Beschlusses beantragt, und zwar bis das Gericht über die Begründetheit der Nichtigkeitsklage entschieden hat. Dieser Antrag ist mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts (Frankreich/Kommission, T‑366/13 R, EU:T:2013:396 ) zurückgewiesen worden. Das von der Französischen Republik dagegen eingelegte Rechtsmittel ist mit Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs (Frankreich/Kommission, C‑574/13 P[R], EU:C:2014:36 ) zurückgewiesen worden. 18 Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 wandte sich der Präsident der Gebietskörperschaft Korsika an den Vizepräsidenten der Kommission, um die Modalitäten der Durchführung des streitigen Beschlusses zu erfahren. 19 Am 10. Juli 2013 richtete der Präfekt von Korsika ein Schreiben, dem der streitige Beschluss beigefügt war, an den Präsidenten der Gebietskörperschaft Korsika. Der Präfekt von Korsika bat darin den Präsidenten der Gebietskörperschaft Korsika, ihm die Maßnahmen mitzuteilen, die er in der Sache ergreifen werde. Er wies außerdem darauf hin, dass die Französische Republik im Begriff sei, den streitigen Beschluss der Kommission mit einer Nichtigkeitsklage, verbunden mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, anzufechten. 20 Am selben Tag übermittelte der Präfekt von Korsika dem Präsidenten von SNCM eine Kopie des Schreibens an den Präsidenten der Gebietskörperschaft Korsika sowie eine Kopie des streitigen Beschlusses. 21 Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 teilte der Vizepräsident der Kommission dem Präsidenten der Gebietskörperschaft Korsika mit, dass nach dem streitigen Beschluss die Ausgleichsleistungen an SNCM für den Zusatzdienst sofort eingestellt werden müssten, dass die Frist, die im streitigen Beschluss für die Übermittlung der in dessen Art. 5 Abs. 1 genannten Informationen gesetzt worden sei, bereits überschritten sei und dass im Übrigen die in Art. 4 Abs. 2 dieses Beschlusses gesetzte Umsetzungsfrist eingehalten werden müsse. In diesem Schreiben wies der Vizepräsident der Kommission darauf hin, dass die Beihilfen grundsätzlich „von der Einheit, die sie gewährt hat, auf der Grundlage eines von ihr erlassenen, in vollem Umfang vollstreckbaren Titels zurückzufordern sind (sofern diese Einheit rechtlich dazu befugt ist) oder andernfalls von einer anderen dazu befugten Behörde. Im vorliegenden Fall liegt die Pflicht zur Rückforderung daher offenbar beim Exekutivrat [der Gebietskörperschaft Korsika] …, da dieser die unvereinbaren Beihilfen gewährt hat, wie im 28. Erwägungsgrund des [streitigen] Beschlusses festgestellt“. 22 Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 informierte der Präsident der Gebietskörperschaft Korsika den Vizepräsidenten der Kommission, dass er die erforderlichen Anordnungen getroffen habe, um die Auszahlung der auf den Zusatzdienst entfallenden Ausgleichsleistungen einzustellen. Er gab an, Schwierigkeiten mit den Behörden des französischen Staates, insbesondere den Dienststellen des Präfekten von Korsika und der Chambre régionale des comptes (Regionale Rechnungskammer) zu haben, die den Beschluss als ungültig betrachteten und ihm jede Vollziehbarkeit absprächen. Vorverfahren 23 Mit Schreiben vom 2. September 2013 forderte die Kommission die Französische Republik auf, sie binnen zehn Tagen nach dem Datum dieses Schreibens über die Anordnungen zu informieren, die sie getroffen habe, um den streitigen Beschluss umzusetzen. In dem Schreiben wies die Kommission darauf hin, dass ein Beschluss über die Rückforderung staatlicher Beihilfen in vollem Umfang und unmittelbar vollziehbar sei, solange er nicht wirksam ausgesetzt worden sei. Außerdem forderte sie den Mitgliedstaat auf, ihr genau die Folgen anzugeben, die die Durchführung des Beschlusses für die finanzielle Lage von SNCM hätte, da bei dessen Vollziehung nach Ansicht dieses Staates eine Insolvenz und gerichtliche Liquidation von SNCM unvermeidbar wären. Aus diesem Grund teilte die Kommission Fragen dazu mit, dass nach ihr vorliegenden Informationen der Exekutivrat von Korsika beabsichtige, dem korsischen Regionalparlament auf der Grundlage eines Berichts des korsischen Verkehrsamts vorzuschlagen, dem Konsortium aus SNCM und CMN den Vertrag über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen für die Personen- und Warenbeförderung zwischen Marseille und den korsischen Häfen vom Jahr 2014 bis zum Jahr 2023 zu übertragen. 24 Mit Schreiben vom 20. September 2013 forderte die Kommission die Französische Republik „erneut auf, die Beihilfe einschließlich Zinsen unverzüglich zurückzufordern, alle für den Zusatzdienst zu zahlenden Beihilfen mit dem Tag der Bekanntgabe des [streitigen] Beschlusses einzustellen (und gegebenenfalls zurückzufordern) und einen Bericht über den Stand der Rückforderung einschließlich einer Erläuterung der Berechnungsmethode für die Zinsen vorzulegen“. Die Kommission wies diesen Mitgliedstaat darauf hin, dass er ihr diese Informationen binnen 20 Werktagen zukommen zu lassen habe. Diese zusätzliche Frist ändere aber nichts an der Pflicht zur sofortigen Durchführung des Beschlusses. Sollte die Durchführung unterbleiben, seien die Kommissionsdienststellen verpflichtet, der Kommission vorzuschlagen, gegen die Französische Republik eine Klage nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu erheben. 25 Am 29. November 2013 teilte die Französische Republik der Kommission u. a. mit, dass die Gebietskörperschaft Korsika die Zahlungen der Ausgleichsleistungen für den sogenannten Zusatzdienst auf der Grundlage einer vorläufigen Schätzung anhand der im streitigen Beschluss genannten Beträge bereits Ende Juli 2013 eingestellt habe. Sie habe Schwierigkeiten, den Gesamtbetrag der vom Empfänger zurückzufordernden Ausgleichsbeträge (Hauptforderung und Zinsen) zu beziffern, da sie die von der Kommission vorgenommene Trennung zwischen dem „Basisdienst“ und dem „Zusatzdienst“ für künstlich halte. Nach Ansicht der Französischen Republik lassen sich diese beiden Dienste nämlich nicht trennen, und sie trügen zur Erreichung des Ziels der territorialen Kontinuität bei. 26 Da die Kommission der Auffassung war, dass die Französische Republik nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um dem streitigen Beschluss nachzukommen, hat die Kommission unter diesen Umständen beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben. Ereignisse nach Klageerhebung 27 Zwischen der Einreichung dieser Klage und der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2015, in der die Kommission und die Französische Republik Erklärungen abgegeben haben, gab es mehrere Ereignisse. 28 In der mündlichen Verhandlung hat die Französische Republik erklärt, dass die Gesellschaft Veolia-Transdev, die SNCM einen Kredit gewährt habe, am 29. Oktober 2014 dessen vorzeitige Rückzahlung verlangt habe, woraufhin der Präsident des Tribunal de commerce de Marseille am 28. November 2014 die Zahlungseinstellung der SNCM festgestellt und für diese für einen Zeitraum von sechs Monaten ein Sanierungsverfahren angeordnet habe. 29 Weiter hat sie vorgetragen, dass das korsische Verkehrsamt am 7. und 19. November 2014 zwei Einziehungsanordnungen zur Rückforderung der für unvereinbar erklärten Beihilfe erlassen habe, allerdings in Höhe eines Betrags von ungefähr 198 Mio. Euro, der nach Ansicht der Kommission niedriger sei als der sich aus dem streitigen Beschluss ergebende Betrag von 220, 224 Mio. Euro. 30 Das Urteil, mit dem die Einleitung dieses Verfahrens angeordnet wurde, ist am 14. Dezember 2014 veröffentlicht worden, wodurch für die Gläubiger die Frist von zwei Monaten für die Anmeldung ihrer Forderungen in Lauf gesetzt wurde. 31 Am 9. Januar 2015 wiesen die französischen Behörden die für unvereinbar erklärte Beihilfe in Höhe eines Betrags von ungefähr 198 Mio. Euro auf der Passivseite der Bilanz von SNCM aus. 32 In der mündlichen Verhandlung hat die Französische Republik den Gerichtshof ferner davon in Kenntnis gesetzt, dass am 2. Februar 2015 beim Tribunal de commerce de Marseille im Rahmen des Sanierungsverfahrens mehrere Übernahmeangebote für SNCM eingereicht worden seien. Zur Klage 33 Die Kommission stützt ihre Klage auf drei Rügen, mit denen sie einen Verstoß gegen die Art. 3 bis 5 des streitigen Beschlusses geltend macht. 34 Erstens habe die Französische Republik nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die rechtswidrigen Beihilfen fristgerecht zurückzufordern, zweitens sei die Zahlung der Beihilfen zwar ab Juli 2013 tatsächlich eingestellt worden, doch sei dies nach dem im streitigen Beschluss festgesetzten Termin, dem 3. Mai 2013, geschehen, und drittens seien die im streitigen Beschluss verlangten Informationen erst vom 29. November 2013 an übermittelt worden, obwohl dies zwei Monate nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses, die am 3. Mai 2013 erfolgt sei, hätte geschehen müssen. Zur ersten Rüge: keine Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen Vorbringen der Parteien 35 Die Kommission macht geltend, dass die Französische Republik nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um die rechtswidrigen Beihilfen fristgerecht zurückzufordern. 36 Sie tritt dem Argument der Beklagten, dass es ihr absolut unmöglich gewesen sei, den streitigen Beschluss durchzuführen, entgegen. 37 Eine absolute Unmöglichkeit sei nicht gegeben, wenn, wie im vorliegenden Fall, von demjenigen, an den sich der Beschluss richte, kein Versuch einer Durchführung des streitigen Beschlusses tatsächlich unternommen worden sei. 38 Die sozialen Unruhen, auf die sich die Beklagte zum Beleg einer solchen Unmöglichkeit berufe, seien zu relativieren. 39 Erstens gebe es, wenn in Anbetracht einer Maßnahme, deren Rechtmäßigkeit ernsthaft beanstandet werde, wirklich Dringlichkeit bestehe, stets einen rechtlichen Grund, der es den Mitgliedstaaten oder den von dieser Maßnahme betroffenen Wirtschaftsteilnehmern ermögliche, die Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme zu beantragen. Zweitens sei es Sache der Französischen Republik, dafür zu sorgen, dass das Recht eingehalten und die öffentliche Ordnung in ihrem Hoheitsgebiet aufrechterhalten werde, ohne bloß drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung nachzugeben. Drittens sei eine Unterbrechung der territorialen Kontinuität Korsikas wegen Einstellung der Fährverbindungen nach Korsika durch SNCM zu relativieren, da insbesondere dieser Dienst von konkurrierenden Gesellschaften und jedenfalls auf dem Luftweg gewährleistet werden könne. 40 Die Französische Republik macht in ihrer Klagebeantwortung geltend, dass es ihr absolut unmöglich sei, den Betrag von 220,224 Mio. Euro, der Gegenstand des streitigen Beschlusses sei, zurückzufordern. 41 Die Rückforderung eines solchen Betrags würde zwangsläufig zur gerichtlichen Liquidation von SNCM führen, einem Prozess, der seinerseits schwere Störungen der öffentlichen Ordnung wie die, zu denen es bei dem Streik von 2005 und in geringerem Maße von 2014 gekommen sei, nach sich ziehe. Solche Streiks könnten daher wie in der Vergangenheit erneut über einen langen Zeitraum den Hafen von Marseille blockieren, die territoriale Kontinuität mit Korsika in Frage stellen und letztlich das wirtschaftliche Gleichgewicht einer ganzen Region schwerwiegend beeinträchtigen. 42 Die Unterbrechung der Aktivitäten von SNCM, ob vorübergehend oder endgültig, würde die Fährverbindungen zwischen dem Festland und Korsika zumindest kurzfristig erheblich beeinträchtigen und damit die territoriale Kontinuität Korsikas mit dem Festland, und dies insbesondere bei den Fährverbindungen zwischen Marseille und den verschiedenen korsischen Häfen, da die private Initiative den Ausfall von SNCM nicht ausgleichen könne. 43 SNCM erbringe einen wesentlichen Teil der Fährverbindungen zwischen Korsika und dem Festland, da diese Gesellschaft für einen Anteil von 34,2 % am Passagierverkehr und 39 % am Frachtverkehr über diese Verbindungen stehe. CMN besorge nur 40 % dieser zum Basisdienst gehörenden Verbindungen. Corsica Ferries sei die einzige Gesellschaft, die mit SNCM und CMN im Ausschreibungsverfahren für die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen von 2007 bis 2013 konkurriert habe, was den Gedanken ausschließe, dass eine andere private Gesellschaft den von SNCM erbrachten Dienst gewährleiste. Jedenfalls würde das Tätigwerden von Corsica Ferries ab dem Hafen von Marseille voraussetzen, dass diese Gesellschaft einen Teil ihrer Tätigkeit ab den Häfen, von denen aus sie tätig sei, nämlich Nizza und Toulon, verlagere, wodurch die territoriale Kontinuität zwischen Korsika und den beiden Häfen beeinträchtigt würde. Würdigung durch den Gerichtshof 44 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Für den Beschluss nach Art. 108 Abs. 2 AEUV, mit dem ein Mitgliedstaat zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet wird, gilt eine Vermutung der Rechtmäßigkeit. Er bleibt ungeachtet einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV in allen seinen Teilen für denjenigen verbindlich, an den er sich richtet (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Frankreich, C‑261/99, EU:C:2001:179 , Rn. 22 und 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher ist der Mitgliedstaat, an den sich ein solcher Beschluss richtet, nach Art. 288 Abs. 4 AEUV verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um seine Durchführung zu sichern. 45 Gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 hat die Rückforderung von Beihilfen unverzüglich zu erfolgen oder gegebenenfalls in der in dem Beschluss, der die Rückforderung anordnet, vorgesehenen Frist. Eine verspätete Wiedererlangung nach Ablauf der festgesetzten Fristen genügt nicht den Anforderungen aus dem AEU-Vertrag (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, C‑353/12, EU:C:2013:651 , Rn. 31 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). 46 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Französische Republik bei Ablauf der im streitigen Beschluss vorgeschriebenen Frist, also am 3. September 2013, die erforderlichen Maßnahmen zur Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen nicht ergriffen hatte. Erst am 7. und 19. November 2014 hat dieser Mitgliedstaat zwei Einziehungsanordnungen gegenüber SNCM über einen Betrag von ungefähr 198 Mio. Euro erlassen, der niedriger ist als der von der Kommission genannte Betrag von 220,224 Mio. Euro, ohne dass eine Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen tatsächlich stattgefunden hätte. Der Erlass dieser Vollstreckungstitel allein kann nicht als Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Slowakei, C‑507/08, EU:C:2010:802 , Rn. 48). 47 Die von der Französischen Republik und von SNCM gegen den streitigen Beschluss erhobene Nichtigkeitsklage hat keine Auswirkung auf den vorliegenden Rechtsstreit. Wie sich auch aus Art. 278 AEUV ergibt, hat eine Nichtigkeitsklage nämlich keine aufschiebende Wirkung, solange das Gericht nichts anderes entschieden hat (vgl. Urteil Kommission/Frankreich, C‑232/05, EU:C:2006:651 , Rn. 60). Da der Antrag der Französischen Republik auf Aussetzung des Vollzugs des streitigen Beschlusses vom Gerichtshof im Rechtsmittelmittelverfahren zurückgewiesen wurde, ändert die Erhebung einer Nichtigkeitsklage durch diesen Mitgliedstaat nichts an der Vollstreckbarkeit des streitigen Beschlusses. 48 Nach ständiger Rechtsprechung kann mit Ausnahme der Fälle, in denen ein Rückforderungsbeschluss nach Art. 263 AEUV für nichtig erklärt worden ist, ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es absolut unmöglich gewesen sei, den ihm gegenüber ergangenen Beschluss durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland, C‑527/12, EU:C:2014:2193 , Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). 49 Die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung ist nicht erfüllt, wenn sich der beklagte Mitgliedstaat darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Umsetzung des Beschlusses verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen tatsächlich Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung des Beschlusses vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. Urteile Kommission/Griechenland, C‑415/03, EU:C:2005:287 , Rn. 43, Kommission/Polen, C‑331/09, EU:C:2011:250 , Rn. 70, Kommission/Italien, C‑305/09, EU:C:2011:274 , Rn. 33, und Kommission/Italien, C‑243/10, EU:C:2012:182 , Rn. 41). 50 Im vorliegenden Fall macht die Französische Republik zwei Arten von Argumenten geltend, die darauf gerichtet sind, dass der Gerichtshof eine absolute Unmöglichkeit der Durchführung des streitigen Beschlusses feststellt. 51 Das erste Argument betrifft die sozialen Unruhen, zu denen es infolge der Ankündigung der gerichtlichen Liquidation von SNCM kommen könnte und die die öffentliche Ordnung beeinträchtigen und eben dadurch eine Unterbrechung der territorialen Kontinuität zwischen Korsika und dem Festland bewirken könnten. Das zweite Argument bezieht sich auf die materiellen Schwierigkeiten, die bei einem Wegfall von SNCM die Notwendigkeit mit sich bringen würde, ein Verfahren zu führen, das zum Abschluss eines neuen Vertrags über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen mit einem anderen Wirtschaftsteilnehmer als SNCM führen müsste, einem Wirtschaftsteilnehmer, der nicht notwendigerweise und sofort über die materiellen und personellen Mittel verfüge, um den Erfordernissen der Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen zu genügen. Die Notwendigkeit, ein solches Verfahren durchzuführen, sei daher geeignet, zumindest für eine gewisse Zeit die vorgenannte territoriale Kontinuität ebenfalls in Frage zu stellen. 52 Was den Eintritt möglicher sozialer Unruhen, die die öffentliche Ordnung beeinträchtigen können, anbelangt, ist es, wie der Generalanwalt in Nr. 86 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nach ständiger Rechtsprechung Sache des betreffenden Mitgliedstaats, bei solchen drohenden Unruhen alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die volle, wirksame und korrekte Anwendung des Unionsrechts im Interesse aller Wirtschaftsteilnehmer sicherzustellen, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass ein Tätigwerden dieses Mitgliedstaats Folgen für die öffentliche Ordnung hätte, die er mit seinen Mitteln nicht bewältigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Frankreich, C‑265/95, EU:C:1997:595 , Rn. 56 und 57). 53 Im vorliegenden Fall weist die Französische Republik nicht nach, dass ein Tätigwerden ihrerseits zur Beendigung der von ihr geltend gemachten eventuellen öffentlichen Unruhen Folgen hätte, die sie mit ihren Mitteln nicht bewältigen könnte. Selbst wenn man annimmt, dass es aufgrund rechtswidriger Handlungen zu einer dauerhaften Blockade der Fährverbindungen mit Korsika kommt, lässt kein von der Französischen Republik vorgelegter Beweis den Schluss zu, dass die Anbindung Korsikas an das Festland durch andere Schifffahrtslinien oder auf dem Luftweg, wodurch diese Insel mit Waren des Grundbedarfs versorgt werden könnte, unmöglich wäre. 54 Im Übrigen ist festzustellen, dass der Erlass eines Vollstreckungstitels über einen Betrag von ungefähr 198 Mio. Euro und die anschließende Anmeldung der Forderung durch die französische Regierung im Insolvenzverfahren gegen SNCM zu keinen besonderen Unruhen geführt haben. 55 Vor diesem Hintergrund stellen die im vorliegenden Fall von der Französischen Republik angeführten möglichen sozialen Unruhen oder Störungen der öffentlichen Ordnung keine absolute Unmöglichkeit der Durchführung des streitigen Beschlusses dar. 56 Was die behauptete Gefahr einer Unterbrechung der territorialen Kontinuität angeht, zu der es zwischen dem möglichen Wegfall von SNCM und dem Abschluss eines neuen Vertrags über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen kommen könne, ergibt sich aus den gesamten von der Französischen Republik vorgelegten Beweisen, dass die mögliche Einstellung der Geschäftstätigkeit von SNCM kurzfristig natürlich einen gewissen Rückgang des Verkehrs bei den Fährverbindungen zwischen Marseille und den korsischen Häfen herbeiführen könnte. Dieser Mitgliedstaat weist jedoch keine Umstände nach, die den Schluss erlauben, dass ein solcher Rückgang Folgen in einem Ausmaß hätte, dass die Durchführung des streitigen Beschlusses als absolut unmöglich angesehen werden könnte. 57 Daher ist festzustellen, dass die Französische Republik nicht bewiesen hat, dass es ihr absolut unmöglich war, die rechtswidrigen Beihilfen zurückzufordern. Infolgedessen hat dieser Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtung zur Rückforderung der rechtswidrig gezahlten Beihilfen aus Art. 3 Abs. 1 bis 3 und Art. 4 des streitigen Beschlusses verstoßen. Zur zweiten Rüge: Nichteinstellung der Zahlung der rechtswidrigen Beihilfen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen 58 Art. 3 Abs. 4 des streitigen Beschlusses sieht die Verpflichtung der Französischen Republik vor, mit dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses, die am 3. Mai 2013 erfolgt ist, die Zahlungen für die rechtswidrigen Beihilfen einzustellen. 59 Aus den in der Erwiderung der Kommission enthaltenen Angaben, die von der Französischen Republik nicht bestritten werden, ergibt sich aber, dass diese der Verpflichtung erst ab dem 23. Juli 2013 nachgekommen ist und folglich zwischen dem 3. Mai 2013 und dem 23. Juli 2013 gegen ihre Verpflichtungen verstoßen hat. 60 Folglich ist festzustellen, dass ein Verstoß gegen diese Verpflichtung vorliegt. Zur dritten Rüge: keine Unterrichtung der Kommission innerhalb der vorgeschriebenen Fristen 61 Nach Art. 5 des streitigen Beschlusses war die Französische Republik verpflichtet, binnen zwei Monaten nach dessen Bekanntgabe bestimmte Informationen zu übermitteln. 62 Da die Französische Republik nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die Zahlung der Beihilfen künftig einzustellen und die bereits gezahlten Beträge zurückzufordern, hat sie auch gegen ihre Verpflichtung aus Art. 5 des streitigen Beschlusses verstoßen, die Kommission über die Maßnahmen zu informieren, die sie binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe des streitigen Beschlusses getroffen hat. 63 Es ist daher festzustellen, dass ein Verstoß gegen diese Verpflichtung vorliegt. 64 Nach alledem ist festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 288 Abs. 4 AEUV und aus den Art. 3 bis 5 des streitigen Beschlusses verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die mit Art. 2 Abs. 1 des streitigen Beschlusses für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfen von SNCM zurückzufordern, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen alle Zahlungen für die in Art. 2 Abs. 1 dieses Beschlusses genannten Beihilfen eingestellt hat und die Kommission nicht innerhalb der festgesetzten Frist über die Maßnahmen informiert hat, die ergriffen wurden, um diesem Beschluss nachzukommen. Kosten 65 Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Französische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 288 Abs. 4 AEUV und aus den Art. 3 bis 5 des Beschlusses 2013/435/EU der Kommission vom 2. Mai 2013 über die staatliche Beihilfe SA.22843 (2012/C) (ex 2012/NN) Frankreichs zugunsten der Société Nationale Maritime Corse Méditerranée und der Compagnie Méridionale de Navigation verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die mit Art. 2 Abs. 1 dieses Beschlusses für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfen von der Société nationale maritime Corse-Méditerranée (SNCM) SA zurückzufordern, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen alle Zahlungen für die in Art. 2 Abs. 1 dieses Beschlusses genannten Beihilfen eingestellt hat und die Europäische Kommission nicht innerhalb der festgesetzten Frist über die Maßnahmen informiert hat, die ergriffen wurden, um diesem Beschluss nachzukommen. 2. Die Französische Republik trägt die Kosten. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.