Urteil
T-660/14
Europäischer Gerichtshof, Entscheidung vom
ECLI:EU:T:2015:608
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Entscheidungsgründe
URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer) 9. September 2015 ( *1 ) „Wirtschafts- und Währungspolitik — Antrag auf Einleitung einer Untersuchung wegen angeblicher Verletzung des Unionsrechts — Beschluss der EBA — Beschluss der Beschwerdekommission der Europäischen Aufsichtsbehörden — Prüfung von Amts wegen — Unzuständigkeit des Urhebers der beschwerenden Maßnahme — Nichtigkeitsklage — Klagefrist — Verspätung — Teilweise Unzulässigkeit“ In der Rechtssache T‑660/14 SV Capital OÜ mit Sitz in Tallinn (Estland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Greinoman, Klägerin, gegen Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) , Prozessbevollmächtigte: J. Overett Somnier und Z. Giotaki im Beistand von Rechtsanwalt F. Tuytschaever, Beklagte, unterstützt durch Europäische Kommission , Prozessbevollmächtigte: W. Mölls und K.‑P. Wojcik, Streithelferin, wegen einer Klage auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses C 2013 002 der EBA vom 21. Februar 2014, mit dem der Antrag der Klägerin, gegen die estnischen und finnischen Finanzaufsichtsbehörden eine Untersuchung gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission ( ABl. L 331, S. 12 ) wegen Verletzung des Unionsrechts einzuleiten, zurückgewiesen wird, und zum anderen des Beschlusses 2014‑C1‑02 der Beschwerdekommission der Europäischen Aufsichtsbehörden vom 14. Juli 2014, mit dem die Beschwerde gegen diesen Beschluss zurückgewiesen wird, erlässt DAS GERICHT (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas (Berichterstatter) sowie der Richter N. J. Forwood und E. Bieliūnas, Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin, auf das schriftliche Verfahren und die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2015 folgendes Urteil Vorgeschichte des Rechtsstreits 1 Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 beantragte die Klägerin, die SV Capital OÜ, bei der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) die Einleitung einer Untersuchung gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission ( ABl. L 331, S. 12 ) gegen die estnischen und finnischen Finanzaufsichtsbehörden (im Folgenden: Beschwerde). 2 Zur Begründung der Beschwerde machte die Klägerin eine Verletzung der Art. 40 und 42 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute ( ABl. L 177, S. 1 ) geltend, soweit die in Rede stehenden Aufsichtsbehörden zwei Direktoren der Zweigstelle einer finnischen Bank mit Sitz in Estland nicht entlassen hätten, die die Anforderungen an die „erforderliche Ehrbarkeit oder angemessene Erfahrung“ zur Festlegung der Leitlinien für die Tätigkeit des fraglichen Kreditinstituts im Sinne von Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht erfüllt hätten. Insoweit brachte die Klägerin vor, die betreffenden Direktoren hätten im Rahmen eines in Estland gegen diese Zweigstelle angestrengten Zivilverfahrens falsche Erklärungen abgegeben. 3 Da sie auf die Beschwerde keine Antwort erhalten hatte, ersuchte die Klägerin die EBA mit Schreiben vom 17. Januar 2013 um ein Tätigwerden, wobei sie ergänzende Beweismittel vorlegte, mit denen sie einen dritten Direktor dieser Einrichtung in das Verfahren einbezog, der ein angeblich gefälschtes Dokument im Rahmen eines internen Auditverfahrens unterzeichnet haben soll. 4 Mit Schreiben vom 25. Januar 2013 wies die EBA die Beschwerde wegen fehlender Zuständigkeit als unzulässig zurück und verwies sie an die finnischen und estnischen Finanzaufsichtsbehörden (im Folgenden: Schreiben vom 25. Januar 2013). 5 Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2013 legte die Klägerin gegen das Schreiben vom 25. Januar 2013 beim Beschwerdeausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (im Folgenden: Beschwerdeausschuss) nach Art. 60 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1093/2010 eine Beschwerde ein. 6 Mit Beschluss 2013‑008 vom 24. Juni 2013 erklärte der Beschwerdeausschuss nach Art. 60 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1093/2010 zum einen die Beschwerde im Hinblick auf Art. 22 der Richtlinie 2006/48 in Verbindung mit den Leitlinien der EBA vom 22. November 2012 zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und von Inhabern von Schlüsselfunktionen für zulässig und verwies die Beschwerdesache zum anderen zur Entscheidung über die Begründetheit an die zuständige Stelle der EBA zurück. 7 Mit Beschluss DC 2013 03 vom 15. Oktober 2013 nahm die EBA die Zulässigkeit der Beschwerde gemäß den Nrn. 2.5 und 2.6 ihrer internen Verfahrensvorschriften über Untersuchungen in Bezug auf Verstöße gegen das Unionsrecht (im Folgenden: interne Vorschriften), unbeschadet von Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1093/2010, zur Kenntnis. 8 Mit Beschluss C 2013 002 vom 21. Februar 2014 (im Folgenden: Beschluss der EBA) wies die EBA die Beschwerde zurück, da keine hinreichende Grundlage für die Einleitung einer Untersuchung gemäß Art. 17 der Verordnung Nr. 1093/2010 vorhanden sei. 9 Mit Schriftsatz vom 31. März 2014 legte die Klägerin vor dem Beschwerdeausschuss gegen den Beschluss der EBA Beschwerde ein. 10 Mit Beschluss 2014‑C1‑02 vom 14. Juli 2014 (im Folgenden: Beschluss des Beschwerdeausschusses) wies der Beschwerdeausschuss die gegen den Beschluss der EBA eingelegte Beschwerde zurück. In diesem Beschluss erklärte der Beschwerdeausschuss die Beschwerde gegen den Beschluss der EBA zunächst im Wesentlichen für zulässig. Sodann wies er ihn insgesamt als unbegründet zurück. 11 In diesem Zusammenhang stellte der Beschwerdeausschuss zunächst im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde fest, dass der Beschluss der EBA unter den besonderen Umständen des Falles einen nach Art. 60 der Verordnung Nr. 1093/2010 anfechtbaren Rechtsakt darstelle, der jeder natürlichen oder juristischen Person die Möglichkeit eröffne, gegen einen an sie gerichteten Beschluss der EBA Beschwerde einzulegen. 12 Bei der Prüfung der Begründetheit der Beschwerde vertrat der Beschwerdeausschuss sodann erstens die Ansicht, dass die Beurteilung durch die EBA, wonach die zwei von der Klägerin in ihrer Beschwerde beschuldigten Direktoren in dem betreffenden Finanzinstitut keine Schlüsselpositionen inne gehabt hätten, nicht auf einem Irrtum beruhe und dass die Anschuldigungen betreffend den dritten Direktor nicht nachgewiesen worden seien. Zweitens stellte der Beschwerdeausschuss fest, dass angesichts des Umstands, dass die Klägerin nicht zu den Stellen gehöre, die der EBA einen Antrag auf Einleitung eines Untersuchungsverfahrens wegen Verletzung von Unionsrecht unterbreiten könnten, der vorliegende Fall die Weigerung dieser Behörde zum Gegenstand habe, von Amts wegen ein Verfahren zu eröffnen. Im Übrigen traf sie die Feststellung, dass angesichts der von der Klägerin zur Stützung des Vorliegens einer angeblichen Verletzung von Unionsrecht und internen Vorschriften vorgelegten Beweise nicht nachgewiesen worden sei, dass die EBA im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens einen Fehler begangen habe. Drittens wies der Beschwerdeausschuss darauf hin, dass der Umstand, dass die EBA die Klägerin vor dem Erlass ihres Beschlusses nicht nach Art. 39 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1093/2010 angehört habe, keinen Formfehler darstelle, der zur Unwirksamkeit dieses Beschlusses führen könne. Viertens sei nicht nachgewiesen worden, dass das vor dem Erlass des Beschlusses der EBA vorgesehene Verfahren nicht durchgeführt worden sei. Fünftens stellte der Beschwerdeausschuss schließlich fest, dass ein Verstoß der EBA gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht nachgewiesen worden sei. Verfahren und Anträge der Parteien 13 Mit Klageschrift, die am 12. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. 14 Mit gesondertem Schriftsatz, der am 12. Dezember 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die EBA eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 erhoben. Die Klägerin hat zu dieser Einrede am 16. Januar 2015 Stellung genommen. 15 Mit Schriftsatz, der am 22. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Europäische Kommission beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der EBA zugelassen zu werden. Die Parteien haben zu diesem Antrag jeweils mit Schreiben vom 17. Februar 2015 Stellung genommen. Am 20. Februar 2015 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts entschieden, die Behandlung des Streithilfeantrags bis zur Entscheidung über die Unzulässigkeitseinrede auszusetzen. 16 Mit Entscheidung vom 17. März 2015 ist angeordnet worden, dass über die Rechtssache gemäß Art. 55 § 2 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 mit Vorrang zu entscheiden ist, worüber die Parteien informiert worden sind. 17 Mit auf der Grundlage von Art. 114 § 4 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 erlassenem Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 19. März 2015 ist die Entscheidung über die Unzulässigkeitseinrede dem Endurteil vorbehalten und die Entscheidung über die Kosten ebenfalls vorbehalten worden. 18 Gemäß einer nach Art. 64 § 3 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 erlassenen prozessleitenden Maßnahme sind die Parteien aufgefordert worden, zu dem auf die Unzuständigkeit des Beschwerdeausschusses nach Art. 60 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1093/2010 gestützten Klagegrund, über die Beschwerde zu entscheiden, die vor ihm auf der Grundlage dieser Bestimmung gegen den Beschluss der EBA eingelegt wurde, Stellung zu nehmen, einem Klagegrund, den das Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen beabsichtigt. 19 Mit Schreiben, das am 15. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin gemäß Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 einen Schriftsatz vorgelegt, mit dem sie neue tatsächliche und rechtliche Gründe vorbringt, die erst während des Verfahrens zutage getreten seien. 20 Mit Schreiben, die am 15. bzw. am 20. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, sind die Klägerin und die EBA der oben in Rn. 18 erwähnten Aufforderung nachgekommen. 21 Der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts hat dem Streithilfeantrag der Kommission mit Beschluss vom 21. April 2015 stattgegeben. Nach Art. 64 § 3 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 ist dieses Organ aufgefordert worden, sich im Rahmen des Streithilfeschriftsatzes ebenfalls zu dem oben in Rn. 18 angeführten Klagegrund zu äußern, den das Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen beabsichtigt. 22 Die Kommission ist dieser Aufforderung mit am 20. Mai 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz nachgekommen. 23 Auf den Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte Kammer) beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen und die Parteien nach Art. 64 § 3 Buchst. b der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 aufzufordern, im Rahmen ihres Vortrags zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der Ausschuss zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss der EBA zuständig sei. 24 Mit Schriftsatz, der am 15. Juni 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin nach Art. 64 § 4 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 einen Antrag auf Erlass prozessleitender Maßnahmen wiederholt, den sie in der Klageschrift zur Stützung des fünften Klagegrundes gestellt hatte und der darauf gerichtet ist, der EBA aufzugeben, alle von den estnischen und finnischen Finanzaufsichtsbehörden im Rahmen der Prüfung der Beschwerde übermittelten Dokumente vorzulegen. Das Gericht hat diesen Antrag nach Anhörung der Parteien abgelehnt, worüber diese mit Schreiben vom 25. Juni 2015 informiert worden sind. 25 In der Sitzung vom 29. Juni 2015 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. 26 Die Klägerin beantragt, — den Beschluss der EBA für nichtig zu erklären; — den Beschluss des Beschwerdeausschusses für nichtig zu erklären; — die Rechtssache zur Prüfung der Beschwerde in der Sache selbst an die zuständige Stelle der EBA zurückzuverweisen; — die Kosten, einschließlich der Kosten der Vollstreckung aller vom Gericht erlassenen Urteile oder Beschlüsse, gemäß Art. 87 §§ 1 und 2 und Art. 89 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 der EBA aufzuerlegen. 27 Die EBA beantragt im Rahmen ihrer Einrede der Unzulässigkeit, — die Klage als unzulässig abzuweisen; — der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. 28 Die Klägerin beantragt in ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit, — die Einrede als offensichtlich unzulässig und, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen; — die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten. 29 Die EBA, unterstützt von der Kommission, beantragt in ihrer Klagebeantwortung: — die Klage als unzulässig abzuweisen; — hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen; — der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. 30 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihren vierten in der Klageschrift gestellten Klageantrag zurückgenommen, soweit er die Anwendung von Art. 89 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 betrifft, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist. Rechtliche Würdigung Zur Zulässigkeit 31 Die EBA wendet, unterstützt von der Kommission, die Unzulässigkeit der Klage in ihrer Gesamtheit ein, da ihre Weigerung, von Amts wegen eine Untersuchung gemäß Art. 17 der Verordnung Nr. 1093/2010 einzuleiten, im Hinblick auf die Klägerin keine Rechtswirkungen habe. In der Klagebeantwortung hält die EBA an ihrem Standpunkt fest, wonach die Klage insgesamt unzulässig sei, und macht geltend, dass der vierte Klageantrag unzulässig sei, soweit er darauf gerichtet sei, ihr die Kosten, einschließlich der Kosten der Vollstreckung aller vom Gericht erlassenen Urteile oder Beschlüsse, gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 aufzuerlegen. 32 Die Klägerin trägt vor, die Unzulässigkeitseinrede sei offensichtlich unzulässig oder, hilfsweise, unbegründet. Insoweit macht sie geltend, dass diese Einrede erstens nicht im Einklang mit Art. 46 § 1 Buchst. b der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 stehe, da es ihr an Klarheit und Kohärenz fehle. Zweitens verstoße sie gegen Art. 60 Abs. 5 und Art. 61 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1093/2010, da der Teil des Beschlusses des Beschwerdeausschusses, der sich auf die Zulässigkeit und die Kosten beziehe und den sie vor dem Gericht nicht anfechte, die EBA binde. Drittens verstoße sie gegen Art. 257 AEUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte, da, ebenso wie bei Rechtsmitteln vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, die Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs nicht zum ersten Mal vor dem Gericht geltend gemacht werden könne, da ihr andernfalls ihre Beschwerdemöglichkeiten genommen würden. Viertens sei ihre Klage gemäß Art. 263 AEUV, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1093/2010 zulässig. 33 In der mündlichen Verhandlung sind die Parteien zur Zulässigkeit der Klage, soweit mit dieser die Nichtigerklärung des Beschlusses der EBA begehrt wird, gehört worden. Dies ist im Sitzungsprotokoll vermerkt worden. Hierzu macht die Klägerin unter Hinweis auf ihre Argumentation in ihrem am 15. April 2015 eingereichten Schriftsatz (siehe oben, Rn. 19) geltend, dass die Klage gegen diesen Beschluss zulässig sei. Die EBA und die Kommission haben ihrerseits vorgetragen, dass diese Klage wegen Präklusion als unzulässig abgewiesen werden müsse. 34 Es ist die Zulässigkeit der Klage zu prüfen, zum einen, soweit mit ihr begehrt wird, den Beschluss der EBA für nichtig zu erklären, und zum anderen, soweit mit ihr begehrt wird, den Beschluss des Beschwerdeausschusses für nichtig zu erklären. 35 Da die Klägerin im Übrigen ihren vierten Klageantrag teilweise zurückgenommen hat, soweit er Art. 89 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 betrifft, ist über dessen Zulässigkeit und damit über den insoweit von der EBA erhobenen Antrag, diesen Klageantrag für unzulässig zu erklären, nicht mehr zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der Klage, soweit mit ihr die Nichtigerklärung des Beschlusses der EBA begehrt wird 36 Als Erstes erinnert das Gericht daran, dass die Klagefrist nach ständiger Rechtsprechung zwingendes Recht ist, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz eingeführt wurde, und dass ihre Einhaltung vom Unionsrichter von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Beschluss vom 13. November 2012, ClientEarth u. a./Kommission, T‑278/11, Slg, EU:T:2012:593 , Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). 37 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung stehen die Klagefristen nicht zur Disposition der Parteien oder des Gerichts (vgl. Beschluss ClientEarth u. a./Kommission, oben in Rn. 36 angeführt, EU:T:2012:593 , Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). 38 Als Zweites ist daran zu erinnern, dass nach Art. 263 Abs. 6 AEUV Nichtigkeitsklagen binnen zwei Monaten zu erheben sind und diese Frist je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an läuft, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat. 39 Im vorliegenden Fall wurde der Beschluss der EBA der Klägerin am 21. Februar 2014 zugestellt. 40 Nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichts, wonach eine nach Monaten bemessene Frist mit Ablauf des Tages endet, der im letzten Monat dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist, und Art. 60 dieser Verfahrensordnung, wonach die Verfahrensfristen um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert werden, lief die Frist für die Einlegung der Klage am 1. Mai 2014 um Mitternacht ab. 41 Daraus folgt, dass es der Klägerin zum Zeitpunkt der Einlegung der vorliegenden Klage, d. h. am 12. September 2014, nicht mehr möglich war, den Beschluss der EBA anzufechten. Damit ist die Klage, soweit mit ihr begehrt wird, diesen Beschluss für nichtig zu erklären, unzulässig. 42 Insoweit ist festzustellen, dass die Klägerin in ihrem am 15. April 2015 (siehe oben, Rn. 19) eingereichten Schriftsatz unter dem Deckmantel neuer auf rechtlichen und tatsächlichen Gründen beruhender Klagegründe in Wahrheit Argumente zur Zulässigkeit der Klage, soweit mit dieser die Nichtigerklärung des Beschlusses der EBA begehrt wird, und zur Einhaltung der Klagefrist vorgetragen hat. Hierzu genügt die Feststellung, dass diese Argumente als unzulässig zurückzuweisen sind. 43 Im Übrigen sind die Umstände, die von der Klägerin im Rahmen ihres Schriftsatzes vom 15. April 2015 zur Stützung des angeblichen Vorliegens eines Falles höherer Gewalt auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht Anwendung findet, und eines entschuldbaren Irrtums geltend gemacht werden, nicht geeignet, dem Ablauf der Klagefrist entgegenzuwirken. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Begriff der höheren Gewalt nicht auf eine Situation zutrifft, in der eine sorgfältige und umsichtige Person objektiv in der Lage gewesen wäre, den Ablauf einer Klagefrist zu verhindern (vgl. Beschluss vom 18. Januar 2005, Zuazaga Meabe/HABM, C‑325/03 P, Slg, EU:C:2005:28 , Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). 44 Im vorliegenden Fall kann sich die Klägerin nicht auf den Umstand berufen, dass sich der Beschwerdeausschuss während des Verwaltungsverfahrens und insbesondere, als er sich zu der gegen das Schreiben vom 25. Januar 2013 eingelegten Beschwerde (siehe oben, Rn. 4 bis 6) äußerte, nicht für unzuständig erklärt hat. Auch wenn der Beschwerdeausschuss mit Beschluss vom 24. Juni 2013 die Beschwerde für zulässig erklärte, prüfte er nämlich nicht deren Begründetheit, sondern verwies die Rechtssache gemäß Art. 60 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1093/2010 an die zuständige Stelle der EBA zurück. In diesem Zusammenhang wurde gegenüber der Klägerin auch keine spezifische Zusicherung in Bezug auf die Zuständigkeit des Beschwerdeausschusses abgegeben, über eine Beschwerde gegen den Beschluss der EBA zu entscheiden, der später erlassen werden sollte. Im Übrigen war der Klägerin nicht die Möglichkeit genommen, vorsorglich vor dem Gericht eine Klage gegen den Beschluss der EBA nach Art. 61 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1093/2010 einzulegen, wonach gemäß Art. 263 AEUV ein Beschluss des Beschwerdeausschusses oder, in Fällen, in denen kein Rechtsbehelf beim Beschwerdeausschuss möglich ist, der EBA vor dem Gerichtshof der Europäischen Union angefochten werden kann. 45 Des Weiteren ist vorsorglich festzustellen, dass, auch wenn die Klägerin den Beschluss der EBA innerhalb der von Art. 263 AEUV vorgeschriebenen Frist angefochten hätte, die Klage gegen diesen Beschluss jedenfalls vom Gericht wegen Fehlens einer anfechtbaren Handlung als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen, wie dies von der EBA vorgebracht wird und wie dies der Unionsrichter von Amts wegen hätte feststellen müssen. 46 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde der Klägerin auf Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1093/2010 gestützt war, wonach auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union, der Kommission oder der Interessengruppe Bankensektor oder von Amts wegen und nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde die EBA eine Untersuchung der angeblichen Verletzung oder der Nichtanwendung des Unionsrechts durchführen „kann“. 47 Aus dieser Bestimmung folgt, dass die EBA im Bereich der Einleitung von Untersuchungen sowohl dann über ein Ermessen verfügt, wenn von einer der in Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1093/2010 ausdrücklich genannten Stellen ein Ersuchen an sie gerichtet wird, als auch dann, wenn sie von Amts wegen handelt. 48 Nach einer ständigen Rechtsprechung, die im Rahmen von Nichtigkeitsklagen gegen Entscheidungen der Kommission über die Ablehnung der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens entwickelt worden und die auf den vorliegenden Fall entsprechend anwendbar ist, wenn ein Organ oder eine Einrichtung der Union zwar nicht zur Einleitung eines Verfahrens verpflichtet ist, aber insoweit über ein Ermessen verfügt, das ein Recht Einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinne zu verlangen, ausschließt, haben indes die Personen, die eine Beschwerde eingelegt haben, nicht generell die Möglichkeit, eine etwaige Entscheidung über die Einstellung ihres Beschwerdeverfahrens mit einer Klage beim Unionsrichter anzufechten. Denn eine solche Möglichkeit besteht nur dann, wenn diese Personen über Verfahrensrechte verfügen, die es ihnen wie die Rechte im Rahmen eines Verfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln ( ABl. L 1, S. 1 ) ermöglichen, von diesen Organen oder Einrichtungen Information und Anhörung zu verlangen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 17. Juli 1998, Sateba/Kommission, C‑422/97 P, Slg, EU:C:1998:395 , Rn. 42, und vom 14. Januar 2004, Makedoniko Metro und Michaniki/Kommission, T‑202/02, Slg, EU:T:2004:5 , Rn. 46). 49 Da die Klägerin nicht zu den in Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1093/2010 ausdrücklich genannten Stellen gehört, kann sie nicht mit Beschwerdeführern gleichgesetzt werden, denen Verfahrensrechte zugutekommen, deren Beachtung vor dem Unionsrichter durchgesetzt werden kann, so dass die Rechtsprechung über die Abweisung oder Verfahrenseinstellung von Beschwerden, die von den jeweiligen Verfahrensbeteiligten im Bereich der staatlichen Beihilfen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] ( ABl. L 83, S. 1 ) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C‑521/06 P, Slg, EU:C:2008:422 , Rn. 36 und 53 und die dort angeführte Rechtsprechung) oder von Beschwerdeführern im Sinne der Verordnung Nr. 1/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel [101 AEUV] und [102 AEUV] durch die Kommission ( ABl. L 123, S. 18 ) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 1992, Automec/Kommission, T‑24/90, Slg, EU:T:1992:97 , Rn. 79, und Beschluss vom 5. Juni 2014, Stanleybet Malta und Stanley International Betting/Kommission, T‑416/13, EU:T:2014:567 , Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung) eingelegt werden, im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt. 50 Nach alledem ist die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit mit ihr die Nichtigerklärung des Beschlusses der EBA begehrt wird, und folglich ist der erste Klageantrag zurückzuweisen. Im Übrigen ist unter Berücksichtigung der insbesondere oben in Rn. 45 in Erinnerung gerufenen Verpflichtung des Richters, die Zulässigkeit der Klage von Amts wegen zu prüfen, über den von der Klägerin im Hinblick auf die Einrede der Unzulässigkeit gestellten Antrag, diese für unzulässig zu erklären, nicht zu entscheiden (siehe oben, Rn. 32). Zur Zulässigkeit der Klage, soweit mit ihr die Nichtigerklärung des Beschlusses des Beschwerdeausschusses begehrt wird 51 Obschon sich die EBA gegen die Zulässigkeit der Klage in ihrer Gesamtheit wendet, hat sie dennoch keine konkreten Argumente zur Zulässigkeit der Klage vorgetragen, soweit mit ihr begehrt wird, den Beschluss des Beschwerdeausschusses für nichtig zu erklären. Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich, wie bereits oben in Rn. 44 ausgeführt wurde, aus dem Wortlaut von Art. 61 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1093/2010 ergibt, dass dieser Beschluss einen Rechtsakt darstellt, der vor dem Gericht angefochten werden kann. Es ist daher festzustellen, dass die vorliegende Klage zulässig ist, soweit mit ihr begehrt wird, diesen Beschluss für nichtig zu erklären. 52 Unter diesen Umständen ist über den von der Klägerin im Hinblick auf die Einrede der Unzulässigkeit gestellten Antrag, diese für unzulässig zu erklären, nicht zu entscheiden (siehe oben, Rn. 32). Zur Zulässigkeit des dritten Klageantrags 53 Mit dem dritten Klageantrag zielt die Klägerin darauf ab, dass das Gericht die Rechtssache an die zuständige Stelle der EBA zur Entscheidung über die Begründetheit zurückverweist. Mit diesem Klageantrag begehrt die Klägerin im Wesentlichen, dass das Gericht gegenüber der EBA eine gerichtliche Anordnung erlässt. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Unionsrichter im Rahmen einer Nichtigkeitsklage jedoch lediglich befugt, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung zu prüfen, und das Gericht kann bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse den Unionsorganen keine Anordnungen erteilen. Gemäß Art. 266 AEUV ist es nämlich Sache des betreffenden Organs, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. März 2014, PAN Europe/Kommission, T‑192/12, EU:T:2014:152 , Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung). 54 Daher ist der dritte Klageantrag als unzulässig zurückzuweisen. Zur Begründetheit 55 Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen fünf Klagegründe geltend, wobei sie mit dem ersten Sach- und Rechtsfehler sowie einen Begründungsmangel, die dem Beschluss der EBA anhaften, mit dem zweiten einen Verstoß gegen die Begründungspflicht sowie einen Rechtsfehler, die den Beschlüssen der EBA und des Beschwerdeausschusses anhaften, mit dem dritten einen Verstoß gegen Art. 39 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1093/2010 und Art. 16 des EBA-Kodex für gute Verwaltungspraxis, mit dem vierten einen Verfahrensfehler und eine Verletzung der Verteidigungsrechte durch den Beschwerdeausschuss wegen des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 3, 4 und 5 der internen Vorschriften und mit dem fünften eine Verletzung der Grundsätze der Unparteilichkeit und der Waffengleichheit im Sinne von Art. 41 der Charta der Grundrechte rügt. 56 Die EBA tritt den zur Stützung dieser Klagegründe vorgebrachten Argumenten entgegen. 57 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Art. 263 AEUV eine Rüge zwingenden Rechts darstellt, die der Unionsrichter von Amts wegen prüfen muss. Das Gleiche gilt für die Unzuständigkeit gemäß derselben Vorschrift (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2013, Ungarn/Kommission, T‑240/10, Slg, EU:T:2013:645 , Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung). 58 Im Übrigen muss der Unionsrichter seine Pflicht, einen Grund der öffentlichen Ordnung von Amts wegen zu berücksichtigen, im Licht des kontradiktorischen Verfahrens erfüllen (vgl. Urteil Ungarn/Kommission, oben in Rn. 57 angeführt, EU:T:2013:645 , Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung). 59 Im vorliegenden Fall ist der Klagegrund der Unzuständigkeit des Beschwerdeausschusses im Hinblick auf Art. 60 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1093/2010, über die vor ihm auf der Grundlage dieser Vorschrift gegen den Beschluss der EBA eingelegte Beschwerde zu entscheiden, nach vorheriger Anhörung der Parteien zu dieser Frage von Amts wegen zu prüfen. 60 Insoweit macht die Klägerin zum einen geltend, der Beschwerdeausschuss sei zur Entscheidung über die bei ihm eingelegte Beschwerde zuständig gewesen, da der Beschluss der EBA, unabhängig von seiner Form, in den Anwendungsbereich von Art. 60 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1093/2010 falle. Zum anderen trägt sie vor, diese Auslegung stehe in Einklang mit dem 58. Erwägungsgrund dieser Verordnung sowie den darin genannten Garantien für den Schutz der Rechte der betroffenen Parteien. 61 Die EBA ist, unterstützt durch die Kommission, der Ansicht, dass der Beschwerdeausschuss hätte feststellen müssen, dass die bei ihm gegen den Beschluss der EBA eingelegte Beschwerde unzulässig sei, da die Anforderungen des Art. 60 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1093/2010, die jene von Art. 263 AEUV widerspiegelten, nicht erfüllt gewesen seien und dass demzufolge die Klage vor dem Gericht im Sinne dieses letztgenannten Artikels ebenfalls unzulässig sei. Gleichwohl hat sie sich zur Zuständigkeit des Beschwerdeausschusses zur Entscheidung über die Beschwerde nicht ausdrücklich geäußert. Auf eine entsprechende Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat die EBA vorgetragen, der Beschwerdeausschuss sei zur Entscheidung über die vor ihm eingelegte Beschwerde nicht zuständig gewesen. 62 Die Kommission fügt hinzu, aus der Lektüre der Art. 58 bis 60 der Verordnung Nr. 1093/2010 folge, dass der Beschwerdeausschuss keine gerichtliche Instanz, sondern eine interne Instanz der EBA sei, und dass er nur dafür zuständig sei, Beschlüsse der zuständigen Stelle der EBA zu bestätigen oder die Sache an diese Stelle zum Erlass eines Beschlusses zurückzuverweisen. In der mündlichen Verhandlung hat sie ergänzend vorgetragen, dass der Beschwerdeausschuss hätte feststellen müssen, dass die bei ihm eingelegte Beschwerde gemäß Art. 60 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1093/2010 unzulässig sei. 63 Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die EBA gemäß Art. 17 der Verordnung Nr. 1093/2010 wegen einer angeblichen Verletzung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2006/48 durch die estnischen und finnischen Finanzaufsichtsbehörden angerufen hatte, bei denen es sich um „zuständige Behörden“ im Sinne von Art. 4 Abs. 4 dieser Richtlinie in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 Buchst. i dieser Verordnung handelt. 64 Insoweit ist auch daran zu erinnern, dass nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1093/2010, wenn eine zuständige Behörde die in Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Rechtsakte nicht angewandt oder diese so angewandt hat, dass eine Verletzung des Unionsrechts, einschließlich der technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, die nach den Art. 10 bis 15 dieser Verordnung festgelegt werden, vorzuliegen scheint, insbesondere weil sie es versäumt hat sicherzustellen, dass ein Finanzinstitut den in den genannten Rechtsakten festgelegten Anforderungen genügt, die EBA die in Art. 17 Abs. 2, 3 und 6 dieser Verordnung genannten Befugnisse wahrnimmt. 65 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 60 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1093/2010 eine natürliche oder juristische Person, einschließlich der zuständigen Behörden, gegen einen gemäß den Art. 17, 18 und 19 dieser Verordnung getroffenen Beschluss der EBA, gegen jeden anderen von der EBA gemäß den in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung genannten Rechtsakten der Union getroffenen, an sie gerichteten Beschluss sowie gegen Beschlüsse, die an eine andere Person gerichtet sind, sie aber unmittelbar und individuell betreffen, Beschwerde einlegen kann. 66 Daraus folgt, dass der Beschluss der EBA, um nach Art. 60 der Verordnung Nr. 1093/2010 mit einer Beschwerde vor dem Beschwerdeausschuss angefochten werden zu können, entweder gemäß den in Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Rechtsakten der Union erlassen worden sein oder zu den in den Art. 17, 18 oder 19 dieser Verordnung genannten Beschlüssen gehören muss. 67 Erstens wird der Beschluss der EBA trotz des Umstands, dass der Verstoß gegen verschiedene Bestimmungen der Richtlinie 2006/48 zur Stützung der Beschwerde geltend gemacht worden war, nicht auf Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1093/2010 gestützt. Die EBA hat sich nämlich in ihrem Beschluss in keinerlei Weise zu einem Verstoß oder dem Nichtvorliegen eines Verstoßes gegen diese Richtlinie durch die zuständigen Behörden oder durch das genannte Finanzinstitut geäußert. 68 Zweitens genügt der Hinweis, dass der Beschluss der EBA offensichtlich nicht zu den Beschlüssen im Sinne der Art. 18 und 19 der Verordnung Nr. 1093/2010 gehört, mit denen die EBA den nationalen Aufsichtsbehörden die Vornahme spezifischer Maßnahmen aufgeben kann, die der Abhilfe im Krisenfall bzw. der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Behörden, zu denen es in grenzübergreifenden Fällen kommen kann, dienen, was im Übrigen von den Parteien nicht bestritten wird. Ferner genügt die Feststellung, dass von der Klägerin keine Verletzung der nach den Art. 10 bis 15 dieser Verordnung festgelegten technischen Regulierungs‑ und Durchführungsstandards im Sinne von Art. 17 Abs. 1 derselben Verordnung zur Stützung ihrer Beschwerde geltend gemacht wurde, was sie im Übrigen in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Darüber hinaus ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin weder aus dem Schreiben vom 2. Juli 2013, das sie an die EBA gerichtet hatte, noch aus ihrer am 20. Mai 2014 im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingereichten Erwiderung auf die Antwort der EBA, dass sie in der Folge der Einreichung der Beschwerde eine Verletzung der in den Art. 10 bis 15 der Verordnung Nr. 1093/2010 genannten Standards geltend gemacht hätte. 69 Drittens genügt entsprechend den Ausführungen oben in den Rn. 46 und 49 die Feststellung, dass die Klägerin nicht zu den in Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1093/2010 ausdrücklich genannten Stellen gehört, die an die EBA ein Ersuchen um Einleitung einer Untersuchung wegen der Verletzung oder der Nichtanwendung des Unionsrechts richten können und zu denen ausschließlich die zuständigen Behörden, das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission oder die Interessengruppe Bankensektor gehören. 70 Ebenso wenig trägt die Klägerin vor, sie gehöre zu der gemäß Art. 37 der Verordnung Nr. 1093/2010 zur Erleichterung der Konsultation von Interessenvertretern in Bereichen, die für die Aufgaben der EBA relevant sind, eingesetzten Interessengruppe Bankensektor. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass aus Abs. 2 dieser Vorschrift folgt, dass sich diese Gruppe aus 30 Mitgliedern zusammensetzt, die Kreditinstitute und Wertpapierhäuser, die in der Union tätig sind, Vertreter von deren Beschäftigten, Verbraucher, Nutzer von Bankdienstleistungen und Vertreter von KMU vertreten. 71 Viertens ist festzustellen, dass mit Ausnahme des Falles der Weigerung, auf Ersuchen einer der abschließend in Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1093/2010 genannten Stellen eine Untersuchung zu eröffnen, die Empfehlungen oder die Beschlüsse, die die EBA nach Art. 17 Abs. 2 bis 6 dieser Verordnung anzunehmen hat, sich entweder an die zuständigen Behörden oder an die betroffenen Finanzinstitute richten. Aus Art. 17 Abs. 3 dieser Verordnung geht nämlich hervor, dass „… die [EBA] eine Empfehlung an die betroffene zuständige Behörde richten [kann], in der die Maßnahmen erläutert werden, die zur Einhaltung des Unionsrechts ergriffen werden müssen“. Abs. 4 dieser Bestimmung sieht vor, dass wenn „… die zuständige Behörde das Unionsrecht … nicht einhalten [sollte], … die Kommission nach Unterrichtung durch die [EBA] oder von Amts wegen eine förmliche Stellungnahme abgeben [kann], in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, die zur Einhaltung des Unionsrechts erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen“. Im Übrigen sieht Art. 17 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1093/2010 vor, dass „die [EBA] für den Fall, dass eine zuständige Behörde der … förmlichen Stellungnahme nicht … nachkommt, … einen an ein Finanzinstitut gerichteten Beschluss im Einzelfall erlassen [kann], der dieses zum Ergreifen der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen des Unionsrechts erforderlich sind, einschließlich der Einstellung jeder Tätigkeit“. 72 Aus der Prüfung der maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1093/2010 ergibt sich, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der im vorliegenden Fall vor dem Beschwerdeausschuss angefochtene Beschluss der EBA in Anbetracht seiner Natur auf einer dieser Bestimmungen beruht. Daher war der Beschwerdeausschuss nicht dafür zuständig, über die bei ihm eingelegte Beschwerde auf der Grundlage von Art. 60 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1093/2010 zu entscheiden. 73 Nach alledem ist, ohne dass die Begründetheit der von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe geprüft werden müsste, der Klage insoweit stattzugeben, als mit ihr begehrt wird, den Beschluss des Beschwerdeausschusses wegen fehlender Zuständigkeit für nichtig zu erklären. Kosten 74 Nach Art. 134 Abs. 3 Satz 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. Da die Klägerin und die EBA im vorliegenden Fall jeweils teilweise unterlegen sind, ist jede Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen. 75 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Demzufolge hat die Kommission ihre eigenen Kosten zu tragen. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Der Beschluss 2014‑C1‑02 des Beschwerdeausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden vom 14. Juli 2014 wird für nichtig erklärt. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Papasavvas Forwood Bieliūnas Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. September 2015. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.