Urteil
C-78/14
Europäischer Gerichtshof, Entscheidung vom
ECLI:EU:C:2015:732
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Entscheidungsgründe
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 29. Oktober 2015 ( * ) „Rechtsmittel — Schiedsklausel — Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) — Verträge über Finanzhilfen der Europäischen Union an die Projekte Perform und Oasis — Bei der Prüfung anderer Projekte festgestellte Unregelmäßigkeiten — Entscheidung der Kommission, die Erstattung der von der Empfängerin verauslagten Beträge auszusetzen — Erstattungsfähige Kosten — Verfälschung des Akteninhalts“ In der Rechtssache C‑78/14 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 13. Februar 2014, Europäische Kommission , vertreten durch D. Triantafyllou, B. Conte und R. Lyal als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Rechtsmittelführerin, andere Partei des Verfahrens: ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias mit Sitz in Athen (Griechenland), Prozessbevollmächtigte: V. Christianos und S. Paliou, dikigoroi, Klägerin im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs A. Tizzano in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer, der Richter F. Biltgen und A. Borg Barthet, der Richterin M. Berger (Berichterstatterin) sowie des Richters S. Rodin, Generalanwalt: M. Szpunar, Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2014, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. März 2015 folgendes Urteil 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Dezember 2013, ANKO/Kommission ( T‑117/12 , EU:T:2013:643 , im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Kommission verurteilt hat, an die ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias (im Folgenden: ANKO) die Beträge zu zahlen, deren Zahlung auf der Grundlage von Klausel II.5 Abs. 3 Buchst. d der Allgemeinen Bedingungen in Anhang II der Finanzhilfevereinbarungen betreffend die Projekte Perform und Oasis (im Folgenden: Allgemeine Bedingungen) ausgesetzt wurde. Rechtlicher Rahmen 2 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schloss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007–2013) ( ABl. L 391, S. 1 ) in dem Rahmen, der durch den Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) ( ABl. L 412, S. 1 ) und insbesondere durch das spezielle Programm „Kooperation“ definiert ist, am 19. Dezember 2007 und am 21. Januar 2008 für Rechnung der Gemeinschaft mit der Siemens SA und der FIMI Srl jeweils in deren Eigenschaft als Koordinatoren der zwei verschiedenen Konsortien, zu denen ANKO gehörte, die Finanzhilfevereinbarungen Nr. 215754 und Nr. 215952. 3 Gegenstand dieser Vereinbarungen war die Finanzierung des Projekts „Offene Architektur für zugängliche Dienste, Integration und Standardisierung“ (Projekt Oasis) und des Projekts „Komplexes multiparametrisches System zur effektiven und dauerhaften Bewertung und Verfolgung der motorischen Fähigkeit in Fällen einer Parkinson-Erkrankung und anderer neurodegenerativer Erkrankungen“ (Projekt Perform). 4 Gemäß Klausel II.5 Abs. 3 Buchst. d der Allgemeinen Bedingungen kann die Kommission nach Erhalt der Berichte gemäß Klausel II.4 dieser Bedingungen die Zahlungen des für den betreffenden Empfänger bestimmten Betrags in voller Höhe oder teilweise aussetzen: — wenn die ausgeführten Arbeiten nicht den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung entsprechen; — wenn der Empfänger an den Staat, dessen Staatsangehöriger er ist, eine rechtsgrundlos als staatliche Beihilfe bezogene Summe zurückzuzahlen hat; — im Fall eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung oder im Fall eines Verdachts oder einer Vermutung, dass gegen ihre Bestimmungen verstoßen wurde, nach u. a. in den Klauseln II.22 und II.23 der Allgemeinen Bedingungen vorgesehenen Kontrollen und Prüfungen; — im Fall eines Verdachts, dass von einem oder mehreren Empfängern bei der Ausführung der fraglichen Finanzhilfevereinbarung eine Unregelmäßigkeit begangen wurde, und — im Fall eines Verdachts oder einer Feststellung, dass von einem oder mehreren Empfängern bei der Durchführung einer anderen aus dem allgemeinen Haushalt der Union oder den von ihr verwalteten Haushalten finanzierten Finanzhilfevereinbarung eine Unregelmäßigkeit begangen wurde. In einem solchen Fall werden die Zahlungen ausgesetzt, wenn die Unregelmäßigkeit schwerer und systematischer Natur ist, so dass die Ausführung der fraglichen Finanzhilfevereinbarung beeinträchtigt sein kann. 5 Gemäß Klausel II.14 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a und d der Allgemeinen Bedingungen, die die erstattungsfähigen Projektkosten betrifft, müssen diese Kosten tatsächlich entstanden sein und im Einklang mit den üblichen Grundsätzen und Praktiken der Buchhaltung und der Geschäftsführung des Empfängers festgestellt werden. Die Buchhaltungsverfahren für die Erfassung der Kosten und Einnahmen müssen den Buchhaltungsregeln des Staates entsprechen, in dem der Vertragspartner seinen Sitz hat, und die unmittelbare Abstimmung zwischen den angefallenen Kosten und den Einnahmen, die für das Projekt nach den Finanzbögen und den entsprechenden Belegen erklärt wurden, ermöglichen. 6 Außerdem haben die Empfänger nach Klausel II.14 Abs. 1 Unterabs. 2 der Allgemeinen Bedingungen ungeachtet der Bestimmungen in Unterabs. 1 Buchst. a die Möglichkeit, durchschnittliche Personalkosten geltend zu machen, wenn folgende kumulative Kriterien erfüllt sind: — die Methode zur Berechnung der durchschnittlichen Personalkosten wird von dem Begünstigten als seine übliche Methode zur Verbuchung der Kosten angegeben und findet daher auf alle unter die Rahmenprogramme fallenden Beteiligungen des Empfängers Anwendung; — die Berechnungsmethode beruht auf den tatsächlichen Personalkosten des Begünstigten, wie sie in seinen gesetzlich vorgeschriebenen Abschlüssen erscheinen, ohne geschätzte oder budgetierte Bestandteile; — die Berechnungsmethode schließt alle nicht zuschussfähigen Ausgaben, wie sie in Klausel II.14 Abs. 3 definiert sind, und, um eine doppelte Finanzierung derselben Kosten zu vermeiden, alle Kosten, die den anderen Kostenkategorien zugerechnet werden, von den durchschnittlichen Personalkosten aus, und — die zur Berechnung der durchschnittlichen Stundensätze verwendete Zahl der produktiven Stunden entspricht den üblichen Managementpraktiken des Begünstigten, soweit diese seine tatsächlichen Arbeitsnormen nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und Verträgen widerspiegeln und auf überprüfbaren Angaben beruhen. 7 In Klausel II.15 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen werden unmittelbare Kosten als Kosten definiert, die unmittelbar dem Projekt zugeordnet werden können und vom Empfänger gemäß seinen Buchhaltungsgrundsätzen und üblichen internen Regeln als solche definiert werden. Bei den Personalkosten können nur die Kosten für die Stunden angesetzt werden, die von den Personen, die die Arbeiten unmittelbar ausgeführt haben, tatsächlich dem Projekt gewidmet wurden. Diese Personen müssen unmittelbar bei dem Empfänger angestellt sein, allein unter seiner technischen Aufsicht und seiner Verantwortung arbeiten und nach seiner üblichen Praxis vergütet werden. Vorgeschichte des Rechtsstreits 8 ANKO ist eine Gesellschaft griechischen Rechts, die den Vertrieb und die Herstellung von Metallprodukten sowie von elektronischen und Telekommunikationsprodukten, ‑ausrüstung und ‑apparaten zum Gegenstand hat. Seit dem Jahr 2006 war sie an der Durchführung mehrerer von der Union geförderter Projekte beteiligt. 9 Mit Schreiben vom 1. August 2011 teilte die Kommission ANKO mit, dass sie beabsichtige, eine Finanzprüfung insbesondere bezüglich der Projekte Perform und Oasis durchzuführen. 10 Die Kommission ging im Wesentlichen davon aus, dass stichhaltige Gründe für den Verdacht bestünden, dass aufgrund von durch ANKO begangene Unregelmäßigkeiten möglicherweise gegen die Finanzhilfevereinbarungen für diese Projekte, insbesondere gegen Klausel II.5 Abs. 3 Buchst. d der Allgemeinen Bedingungen, verstoßen worden sei, und setzte daher mit zwei Schreiben vom 9. August 2011 die Auszahlung der in diesen Vereinbarungen vorgesehenen Zahlungen an ANKO vorsorglich aus. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil 11 Mit einer auf der Grundlage von Art. 272 AEUV und den in den fraglichen Finanzhilfevereinbarungen enthaltenen Schiedsklauseln erhobenen Klage beantragte ANKO, — festzustellen, dass die Kommission mit der Aussetzung der Auszahlung der für die Projekte Perform und Oasis geschuldeten Beträge gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen hat; — der Kommission „aufzugeben“, ihr für das Projekt Perform 637117,17 Euro zuzüglich der in Klausel II.5 Abs. 5 der Allgemeinen Bedingungen vorgesehenen Zinsen ab Zustellung ihrer Klage zu zahlen; — der Kommission „aufzugeben“, anzuerkennen, dass ANKO den ihr für das Projekt Oasis gezahlten Betrag von 56390 Euro nicht zurückzahlen muss, und — der Kommission die Kosten aufzuerlegen. 12 Zur Stützung ihrer Klage machte ANKO u. a. geltend, diese Aussetzung sei unter Verstoß gegen die Finanzhilfevereinbarungen für die Projekte Perform und Oasis und den Grundsatz von Treu und Glauben sowie ohne Rechtsgrundlage erfolgt. 13 In Rn. 79 des angefochtenen Urteils hat das Gericht dem von ANKO zur Stützung ihres ersten Antrags vorgebrachten Klagegrund, wonach die Kommission die auf die Projekte Perform und Oasis entfallenden Zahlungen ohne rechtliche Grundlage und unter Verstoß gegen die Finanzhilfevereinbarungen über diese Projekte ausgesetzt habe, stattgegeben. 14 In Rn. 93 des angefochtenen Urteils hat das Gericht auch dem zweiten Antrag stattgegeben, soweit er darauf gerichtet war, die Kommission zur Zahlung der Beträge zu verurteilen, deren Zahlung für das Projekt Perform ausgesetzt worden sei, ohne dass diese Zahlung der Beurteilung der Förderfähigkeit der von ANKO geltend gemachten Ausgaben vorgreife. 15 Hingegen hat es den dritten Antrag in Rn. 98 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien 16 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission, das angefochtene Urteil aufzuheben und ANKO die Kosten aufzuerlegen. ANKO beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen. 17 Mit Antragsschrift, die am 17. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, die Durchführung des angefochtenen Urteils bis zur Verkündung des Urteils über das Rechtsmittel auszusetzen. Mit Schreiben, das am 18. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Kommission ferner beantragt, diesem Antrag einstweilig bis zum Erlass des das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beendenden Beschlusses stattzugeben, noch bevor die andere Partei des Verfahrens ihre Stellungnahme abgegeben hat. 18 Mit den Beschlüssen Kommission/ANKO ( C‑78/14 P‑R , EU:C:2014:93 ) und Kommission/ANKO ( C‑78/14 P‑R , EU:C:2014:239 ) hat der Vizepräsident des Gerichtshofs entschieden, die Durchführung des angefochtenen Urteils bis zum Erlass des das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beendenden Beschlusses auszusetzen, noch bevor die andere Partei des Verfahrens ihre Stellungnahme abgegeben hat, und die Durchführung des angefochtenen Urteils bis zur Verkündung des das Rechtsmittelverfahren in der vorliegenden Rechtssache abschließenden Urteils auszusetzen. Zum Rechtsmittel 19 Die Kommission macht als einzigen Rechtsmittelgrund geltend, dass das Gericht die Allgemeinen Bedingungen falsch ausgelegt habe. Der Rechtsmittelgrund besteht aus fünf Teilen. 20 Erstens wirft die Kommission dem Gericht eine fehlerhafte Beurteilung der Schwere und der systematischen Natur der Unregelmäßigkeiten als Aussetzungsgrund vor. Zweitens macht sie eine fehlerhafte Beurteilung der Möglichkeit bzw. der Gefahr einer Wiederholung der Unregelmäßigkeiten geltend. Drittens macht sie geltend, das Gericht habe aus den von ANKO vorgenommenen Ad-hoc -Berichtigungen eine unzutreffende Schlussfolgerung gezogen. Viertens wirft die Kommission dem Gericht eine fehlerhafte Auslegung bezüglich der Möglichkeit, durchschnittliche Personalkosten heranzuziehen, und der Anwendung dieser Möglichkeit auf fiktive Kosten vor, die eine Verfälschung von Beweisen zur Folge habe. Fünftens schließlich macht sie geltend, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung (Verdacht) mit den Voraussetzungen für die Förderfähigkeit (Gewissheit) vermengt worden seien. Vorbemerkungen 21 Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsmittel nach Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Rechtsfragen beschränkt ist und auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht gestützt werden muss (Urteil Commune de Millau und SEMEA/Kommission, C‑531/12 P , EU:C:2014:2008 , Rn. 55 ). 22 Daher ist allein das Gericht für die Feststellung des Sachverhalts – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und für die Würdigung der Beweise zuständig. Die Feststellung des Sachverhalts und die Würdigung der Beweise stellen demnach, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil Commune de Millau und SEMEA/Kommission, C‑531/12 P , EU:C:2014:2008 , Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung). 23 In diesem Zusammenhang ist, wie der Generalanwalt in den Nrn. 24 und 26 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, festzustellen, dass die Prüfung einer vertraglichen Bestimmung durch das Gericht nicht als eine Auslegung des Rechts angesehen werden und daher nicht im Rahmen eines Rechtsmittels überprüft werden kann, ohne dass damit in die Zuständigkeit des Gerichts zur Feststellung des Sachverhalts eingegriffen würde. Dagegen unterliegt der behauptete Verstoß gegen das auf den Vertrag anwendbare Unionsrecht einer Kontrolle durch den Gerichtshof, wie sie im Rahmen eines Rechtsmittels ausgeübt wird. 24 Im vorliegenden Fall unterliegen die beiden streitgegenständlichen Finanzhilfevereinbarungen gemäß ihrem Art. 9 nach ihrem eigenen Wortlaut den Bestimmungen des Unionsrechts über das Siebte Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ( ABl. L 248, S. 1 ) sowie subsidiär dem belgischen Recht. 25 Die Kommission beruft sich jedoch nicht auf die Verletzung dieser Bestimmungen des Unionsrechts. 26 Die fünf Teile des einzigen Rechtsmittelgrundes sind im Licht dieser Erwägungen zu prüfen. Erster bis dritter und fünfter Teil des Rechtsmittelgrundes Vorbringen der Parteien – Zum ersten Teil 27 Die Kommission wirft dem Gericht im Wesentlichen vor, im Rahmen der Auslegung von Klausel II.5 Abs. 3 Buchst. d der Allgemeinen Bedingungen und ihrer Anwendung bei der Beurteilung der „schweren und systematischen“ Natur der fraglichen Unregelmäßigkeiten als Grund für die Aussetzung der in den Finanzhilfevereinbarungen für die Projekte Perform und Oasis vorgesehenen Zahlungen einen Fehler begangen zu haben. 28 Sie macht insoweit geltend, dass die Aussetzung der Zahlungen nicht auf die Ergebnisse des Berichts über die Finanzprüfung der streitigen Projekte gestützt worden sei, sondern auf die schweren und systematischen Unregelmäßigkeiten, die bei zuvor in den Jahren 2006 und 2008 in Bezug auf andere Projekte, an denen ANKO beteiligt gewesen sei, durchgeführten Finanzkontrollen festgestellt worden seien, und auf die Weigerung von ANKO, den während der letzten dieser Kontrollen ausgesprochenen Empfehlungen nachzukommen. 29 Diese Unregelmäßigkeiten hätten hauptsächlich die Abrechnung erhöhter Kosten als unmittelbare Personalkosten für Leistungen durch Personen, die nicht über die erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikationen verfügt hätten, und die Berechnungsmethode der Ausgaben betroffen, die zu einem zu hohen Ansatz der zuschussfähigen Kosten und zur fehlenden Zuverlässigkeit des Systems zur Erfassung der Arbeitsstunden geführt hätten. 30 ANKO erwidert hierauf zunächst, dass ein Rechtsmittel, das sich darauf beschränke, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente zu wiederholen, unzulässig sei, da es in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage abziele. Außerdem beziehe sich das Vorbringen der Kommission auf Tatsachen, während das Rechtsmittel auf Rechtsfragen zu beschränken sei. 31 In der Sache macht ANKO im Wesentlichen geltend, das Gericht habe sich entgegen dem unzutreffenden Vorbringen der Kommission nicht geweigert, die behaupteten „Unregelmäßigkeiten“ als „schwer“ und „systematisch“ zu qualifizieren. Vielmehr sei es der Auffassung gewesen, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die von ANKO begangenen „Unregelmäßigkeiten“ schwer und systematisch gewesen seien, obwohl die Kommission die Beweislast hierfür getragen habe. – Zum zweiten Teil 32 Die Kommission macht geltend, die von ANKO für die Berechnung der Personalkosten verwendete „Methode“ sei insofern die Quelle der Unregelmäßigkeiten, als sie zugleich die Zahl der Stunden und die Vergütung der Mitglieder des Personals erhöhe. Diese unlautere Praxis sei bereits in anderen Projekten festgestellt worden und deshalb geeignet, sich auch auf die Durchführung der hier in Rede stehenden Projekte auszuwirken. Die Weigerung des Gerichts, eine solche Möglichkeit oder einen solchen Verdacht anzuerkennen, stelle ebenfalls eine fehlerhafte Auslegung der betreffenden Vertragsklausel dar. 33 ANKO entgegnet, dass sich die Kommission im Rahmen des zweiten Teils darauf beschränke, die bereits im ersten Rechtszug vorgetragenen Argumente zu wiederholen, und sieht diesen Teil daher als unzulässig an. In der Sache macht sie geltend, das Gericht habe den Sachverhalt und die von den Parteien beigebrachten Beweise geprüft und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission, die hierfür die Beweislast getragen habe, nicht den Nachweis erbracht habe, dass die Durchführung der Projekte Perform und Oasis durch die von ANKO im Rahmen früherer Projekte begangenen Unregelmäßigkeiten habe beeinträchtigt werden können. Daher habe die Kommission zu Unrecht behauptet, das Gericht habe sich „geweigert“, anzuerkennen, dass die Durchführung der streitgegenständlichen Projekte durch die ANKO im Rahmen von Projekten des Sechsten Rahmenprogramms zur Last gelegten Unregelmäßigkeiten habe beeinträchtigt werden können. – Zum dritten Teil 34 Die Kommission räumt ein, dass ANKO Berichtigungen und Erstattungen vorgenommen habe. Dies bedeute jedoch nicht, dass sie ihre allgemeine „Methode“ definitiv geändert habe. Sie habe lediglich dort Ad-hoc -Berichtigungen vorgenommen, wo Unregelmäßigkeiten aufgedeckt worden seien, und sich damit begnügt, bestimmte Beträge zu erstatten, bei denen ihr vorgeworfen worden sei, sie rechtsgrundlos erhalten zu haben, ohne jedoch Maßnahmen allgemeiner Art in Bezug auf die Kontrolle der Beschäftigten und ihrer Qualifikationen im Zusammenhang mit dem betreffenden Programm oder die genaue Erfassung der Arbeitsstunden des Personals zu ergreifen, die verhindern könnten, dass die alte „Praxis“ künftig erneut angewandt würde. 35 ANKO hält den dritten Teil für unzulässig, da die zu seiner Stützung geltend gemachte Argumentation bereits im ersten Rechtszug vorgebracht worden sei, jedenfalls aber für unbegründet. In der Sache macht sie geltend, dass sich das Gericht nicht darauf beschränkt habe, die von ihr vorgenommenen Berichtigungen zu bewerten. Vielmehr habe es seinen Erwägungen nicht nur diese Berichtigungen zugrunde gelegt, sondern auch weitere Beweise gewürdigt, insbesondere ein von der Kommission selbst vorgelegtes Schreiben vom 3. März 2009. Diesem Schreiben lasse sich entnehmen, dass sich ANKO nicht geweigert habe, eine Berechnungsmethode anzuwenden, die mit den Empfehlungen der Kommission im Einklang stehe, und dass sie nicht darauf beharrt habe, eine fehlerhafte Berechnungsmethode anzuwenden. – Zum fünften Teil 36 Die Kommission macht geltend, das Gericht habe die Voraussetzungen für die Aussetzung der Zahlungen – einen bloßen Verdacht – mit den Voraussetzungen für die Förderfähigkeit der gemeldeten Ausgaben vermengt. 37 Die Aussetzung der Zahlungen stelle eine vorläufige Maßnahme dar, die es ihr deshalb erlaube, sich auf eine mögliche Folge und somit auf die bloße Wahrscheinlichkeit dieser Folge zu stützen. Es sei daher nicht erforderlich, Gewissheit über die Zuwiderhandlung und den Schaden zu haben. 38 ANKO entgegnet, die Argumentation der Kommission sei unzulässig, da die Kommission in Wirklichkeit die Tatsachenwürdigungen des Gerichts in Frage stellen wolle. 39 In der Sache weist ANKO darauf hin, dass das Gericht in mehreren Randnummern des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Kommission nicht mit Gewissheit habe nachzuweisen brauchen, dass sich die Unregelmäßigkeiten auf die Finanzhilfevereinbarungen für die Projekte Perform und Oasis ausgewirkt hätten. Das Gericht habe jedoch festgestellt, dass die Kommission nicht einmal die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit solcher Auswirkungen nachgewiesen habe. Die Aussetzung der Zahlungen dürfe auch nicht aus einem unbegrenzten Ermessen der Kommission folgen, die sonst die Zahlungen mit einem bloßen Hinweis auf den Verdacht einer Unregelmäßigkeit aussetzen könnte. Klausel II.5 Abs. 3 Buchst. d der Allgemeinen Bedingungen sehe die Verpflichtung der Kommission vor, nachzuweisen, dass die Unregelmäßigkeiten erstens schwer und systematisch seien und zweitens die Durchführung der betreffenden Vereinbarungen in Zukunft beeinträchtigen könnten. Würdigung durch den Gerichtshof 40 In den Rn. 46 bis 79 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Bestimmungen der Klausel II.5 Abs. 3 Buchst. d der Allgemeinen Bedingungen geprüft und insbesondere untersucht, ob die fünfte Bedingung, die dort genannt ist, erfüllt ist. 41 Hierbei ist es in Rn. 65 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gekommen, dass „die Kommission weder den schweren und systematischen Charakter der festgestellten Unregelmäßigkeiten rechtlich hinreichend nachgewiesen hat noch die Art und Weise, in der solche Unregelmäßigkeiten – ihren Nachweis unterstellt – die Durchführung der Projekte Perform und Oasis beeinträchtigen könnten“. 42 Wie der Generalanwalt in Nr. 43 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, widerspricht die Kommission mit dem ersten bis dritten und dem fünften Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes nur dem Ergebnis, zu dem das Gericht gelangt ist, und strebt lediglich an, dass der Gerichtshof die vom Gericht vorgenommene Auslegung von Klausel II.5 Abs. 3 Buchst. d der Allgemeinen Bedingungen durch seine eigene ersetzt. 43 Darüber hinaus macht die Kommission, wie in Rn. 25 des vorliegenden Urteils festgestellt, keinen Verstoß gegen das Unionsrecht geltend. 44 Im Licht der in den Rn. 21 und 22 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung sind der erste bis dritte und der fünfte Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes somit als unzulässig zurückzuweisen. Zum vierten Teil Vorbringen der Parteien 45 Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass die Kriterien kumulativ erfüllt sein müssten, damit die durchschnittlichen Personalkosten geltend gemacht werden könnten. Erstens sei die Methode zur Berechnung der durchschnittlichen Personalkosten diejenige, die der Begünstigte als seine übliche Methode zur Verbuchung der Kosten angebe. Zweitens beruhe die Berechnungsmethode auf den tatsächlichen Personalkosten des Begünstigten, wie sie in seinen gesetzlich vorgeschriebenen Abschlüssen erschienen, ohne geschätzte oder budgetierte Bestandteile. Drittens schließe die Berechnungsmethode alle nicht zuschussfähigen Kosten von den durchschnittlichen Personalkosten aus, und viertens entspreche die zur Berechnung der durchschnittlichen Stundensätze verwendete Zahl der produktiven Stunden den üblichen Managementmethoden des Begünstigten, soweit diese seine tatsächlichen Arbeitsnormen widerspiegelten. In Bezug auf das letztgenannte Kriterium hebt die Kommission hervor, dass das Gericht klargestellt habe, dass nur die Kosten für die Stunden in Ansatz gebracht werden könnten, die von den Personen, die die Arbeiten unmittelbar ausgeführt hätten, tatsächlich dem Projekt gewidmet worden seien. 46 Dadurch, dass das Gericht die Gültigkeit bestimmter von ANKO geltend gemachter Personalkosten unter Bezugnahme auf vertragliche Klauseln und insbesondere auf Klausel II.14 Abs. 1 Unterabs. 2 der Allgemeinen Bedingungen anerkannt habe, habe es in den Rn. 71 bis 75 des angefochtenen Urteils die Tragweite dieser vertraglichen Klauseln verkannt. Diese gestatteten den Rückgriff auf eine durchschnittsbezogene Berechnungsmethode der Kosten, aber nur insoweit, als die Berechnung dieses Durchschnitts auf der Grundlage tatsächlicher und nicht fiktiver Personalkosten vorgenommen werde. Die Heranziehung eines „Durchschnitts“ in Anwendung der fraglichen Klauseln könne nicht zur Zulässigkeit solcher fiktiven Kosten führen, da dieser Durchschnitt auf der Grundlage tatsächlicher Kosten festgelegt werden müsse. 47 Insoweit werde nicht die Möglichkeit in Abrede gestellt, Durchschnittssätze für die Personalkosten zu verwenden, sondern die Berücksichtigung von Kosten beanstandet, die nicht tatsächlich entstanden seien, sei es, weil die Vergütungen nicht der Spezialisierung des tätig gewordenen Personals entsprächen, sei es, weil die Produktionsstunden nicht tatsächlich, sondern fiktiv seien. 48 Daher sei die Auslegung der in Rede stehenden Klausel durch das Gericht fehlerhaft, und die dargelegte Argumentation gehe ins Leere, da für die fraglichen fünf Projekte schon festgestellt worden sei, dass die von ANKO geltend gemachten Kosten zumindest teilweise, anders als es die Allgemeinen Bedingungen verlangten, nicht tatsächlich entstanden seien. 49 In diesem Kontext könne dem Gericht auch eine Verfälschung von Beweisen vorgeworfen werden, da ANKO keine durchschnittlichen Kosten, sondern die genaue Zahl der Produktionsstunden sowie die genauen Vergütungen zugrunde gelegt habe, die hinsichtlich der älteren Finanzhilfevereinbarungen für jeden Beschäftigten ad hoc berichtigt worden seien, wie aus den Prüfberichten hervorgehe. Folglich sei das angefochtene Urteil zum einen mit einem Rechtsfehler bei der Auslegung der fraglichen Vertragsklauseln und zum anderen mit einer Verfälschung der von ANKO vorgelegten Beweise durch das Gericht behaftet. 50 ANKO entgegnet, das Vorbringen der Kommission sei, was die behauptete Verfälschung der Beweise angehe, offensichtlich unbegründet und im Übrigen unzulässig, da die Kommission in Wirklichkeit beabsichtige, die Tatsachenwürdigungen des Gerichts in Frage zu stellen. 51 In der Sache macht ANKO u. a. geltend, das Gericht habe in den Rn. 72 bis 75 des angefochtenen Urteils geprüft, ob die Kommission im vorliegenden Fall nachgewiesen habe, dass die von ANKO angewandte Methode der Kostenerfassung mit den Anforderungen der Klausel II.14 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. d und Unterabs. 2 der Allgemeinen Bedingungen im Einklang stehe. Nach Prüfung der relevanten Gesichtspunkte sei das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass „die Kommission keineswegs nachgewiesen hat, dass die von [ANKO] angewandte Methode nicht mit Klausel II.14 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. d und Unterabs. 2 [der Allgemeinen Bedingungen] im Einklang steht“. 52 Darüber hinaus überschreite die Frage, ob die Kosten erstattungsfähig seien, d. h., ob und in welchem Umfang sie tatsächlich entstanden oder fiktiv seien, den Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits, da sich das Gericht ausschließlich dazu geäußert habe, ob die durch die Kommission vorgenommene Aussetzung der Zahlungen an ANKO rechtmäßig und mit der fraglichen Klausel vereinbar sei. Zu der Verfälschung der Beweise macht ANKO u. a. geltend, dass die Kommission die Beweise, die nach ihrer Ansicht durch das Gericht verfälscht worden seien, nicht näher bezeichne und die Prüfungsfehler, die nach ihrer Auffassung zu dieser Verfälschung geführt hätten, nicht nachweise. Im Übrigen ist sie der Ansicht, dass keine Verfälschung der vorgelegten Beweise gegeben sei. Würdigung durch den Gerichtshof 53 Soweit die Kommission die Auslegung der Allgemeinen Bedingungen durch das Gericht in Frage stellt, ist der vierte Teil im Licht der in Rn. 22 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen. 54 Was die behauptete Verfälschung von Beweisen durch das Gericht betrifft, hat die Kommission diese Verfälschung zwar, wie nach ständiger Rechtsprechung verlangt, ausdrücklich geltend gemacht (vgl. u. a. Beschluss Walcher Meßtechnik/HABM, C‑374/14 P , EU:C:2015:101 , Rn. 27 ), doch muss sich nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung eine Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (vgl. Urteil Tomra Systems u. a./Kommission, C‑549/10 P , EU:C:2012:221 , Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). 55 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, setzt eine Verfälschung von Beweisen außerdem voraus, dass das Gericht die Grenzen einer vernünftigen Beurteilung der Beweise offensichtlich überschritten hat. Für den Nachweis einer solchen Verfälschung genügt es also nicht, eine andere als die vom Gericht gewählte Auslegung dieser Beweise vorzuschlagen (vgl. Urteile Activision Blizzard Germany/Kommission, C‑260/09 P , EU:C:2011:62 , Rn. 57 , und Kommission/Aalberts Industries u. a., C‑287/11 P , EU:C:2013:445 , Rn. 52 ). 56 In Anbetracht dieser Grundsätze ist festzustellen, dass die Auslegung, die das Gericht in den Rn. 71 bis 79 des angefochtenen Urteils vorgenommen hat, keine Verfälschung von Beweisen darstellt. 57 In Rn. 75 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich lediglich festgestellt, dass „die Kommission keineswegs nachgewiesen hat, dass die von [ANKO] angewandte Methode nicht mit Klausel II.14 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. d und Unterabs. 2 [der Allgemeinen Bedingungen] im Einklang steht“. 58 Wie der Generalanwalt in Nr. 55 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat die Kommission, auch wenn hinsichtlich des von ANKO im Rahmen früherer Projekte angewandten Systems der Kostenzurechnung grundsätzlich eine andere Auslegung in Betracht kommen mag, nicht nachgewiesen, dass die vom Gericht vorgenommene Würdigung des Sachverhalts – d. h. des Inhalts der Allgemeinen Bedingungen, der Absichten der Parteien und der Umstände, unter denen die fragliche Finanzhilfevereinbarung geschlossen und durchgeführt wurde – offensichtlich fehlerhaft ist, und daher eine Verfälschung von Beweisen nicht hinreichend substantiiert. 59 Somit greift der vierte Teil des Rechtsmittelgrundes nicht durch. 60 Nach alledem ist das Rechtsmittel als teils offensichtlich unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen. Kosten 61 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag von ANKO die Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten. Unterschriften ( * ) Verfahrenssprache: Griechisch.