Urteil
C-163/14
Europäischer Gerichtshof, Entscheidung vom
ECLI:EU:C:2016:4
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Entscheidungsgründe
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 14. Januar 2016 ( *1 ) „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 343 AEUV — Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union — Art. 3 — Steuerbefreiungen — Region Brüssel-Hauptstadt — Beiträge für die Lieferung von Elektrizität und Gas“ In der Rechtssache C‑163/14 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 4. April 2014, Europäische Kommission , vertreten durch F. Clotuche-Duvieusart und I. Martínez del Peral als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerin, gegen Königreich Belgien , vertreten durch J.‑C. Halleux, S. Vanrie und T. Materne als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte G. Block, D. Remy und H. Delahaije, Beklagter, erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter D. Šváby, A. Rosas, E. Juhász (Berichterstatter) und C. Vajda, Generalanwalt: P. Cruz Villalón, Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2015, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Juli 2015 folgendes Urteil 1 Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass das Königreich Belgien durch die Nichtgewährung der für die Einrichtungen der Europäischen Union vorgesehenen Befreiung von den Beiträgen, die durch Art. 26 der Ordonnanz über die Organisation des Elektrizitätsmarktes in der Region Brüssel-Hauptstadt (Ordonnance relative à l’organisation du marché de l’électricité en Région de Bruxelles-Capitale) sowie Art. 20 der Ordonnanz über die Organisation des Gasmarktes der Region Brüssel-Hauptstadt (Ordonnance relative à l’organisation du marché du gaz en Région de Bruxelles-Capitale) in der jeweils geänderten Fassung eingeführt wurden, und durch die Weigerung, diese von der Region Brüssel-Hauptstadt erhobenen Beiträge (im Folgenden: streitige Beiträge) zu erstatten, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 des Protokolls vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, das ursprünglich dem Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften ( ABl. 1967, Nr. 152, S. 13 ) beigefügt war und sodann durch den Vertrag von Lissabon als Protokoll Nr. 7 dem EU-Vertrag, dem AEU-Vertrag und dem EAG-Vertrag beigefügt wurde (im Folgenden: Protokoll), verstoßen hat. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht 2 Gemäß Art. 28 Abs. 1 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften und jetzt, nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, gemäß Art. 343 AEUV genießt die Union im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls. 3 Art. 3 des Protokolls bestimmt: „Die Union, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit. Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeignete Maßnahmen für den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn die Union für ihren Dienstbedarf größere Einkäufe tätigt, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind. Die Durchführung dieser Maßnahmen darf jedoch den Wettbewerb innerhalb der Union nicht verfälschen. Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.“ Belgisches Recht 4 In der ursprünglichen Fassung der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 19. Juli 2001 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, in Kraft getreten am 1. Januar 2003 (Ordonnance de la Région de Bruxelles-Capitale du 19 juillet 2001 relative à l’organisation du marché de l’électricité en Région de Bruxelles‑Capitale, Moniteur belge vom 17. November 2001, S. 39135, im Folgenden: Elektrizitätsordonnanz), hieß es in Art. 26: „§ 1. Für den Besitz einer auf der Grundlage von Art. 21 erteilten Liefererlaubnis wird monatlich eine Abgabe bei der natürlichen oder juristischen Person, die die Erlaubnis erhalten hat, im Folgenden Abgabenpflichtiger genannt, erhoben. § 2. Die Abgabenschuld entsteht am 1. Januar des Wirtschaftsjahres. Die Abgabe ist am 31. März des Wirtschaftsjahres fällig. § 3. Die Abgabe wird auf der Grundlage der den zugelassenen Endkunden mittels Netzen, Anschlüssen und Direktleitungen von 70 kV und weniger an Verbrauchsstätten in der Region Brüssel-Hauptstadt vorgehaltenen Leistung berechnet. Für die Hochspannungsabnehmer besteht die vorgehaltene Leistung in der Leistung des Anschlusses. Diese entspricht der in kVa ausgedrückten, gemäß dem Anschlussvertrag vorgehaltenen Maximalleistung. Fehlt eine Regelung im Anschlussvertrag oder wird die genutzte Leistung in Bezug auf die gemäß dem Anschlussvertrag vorgehaltene Maximalleistung überschritten, entspricht die Anschlussleistung der in kVa ausgedrückten Maximalleistung, die in den vorherigen 36 Monaten genutzt wurde, multipliziert mit dem Faktor 1,2. Für Niederspannungsabnehmer besteht die vorgehaltene Leistung in der nach der Größe ihres Schutzes bestimmten Leistung, ausgedrückt in kVa. Die Vergleichstabelle der Nennstromstärke des Schutzes und der Leistungen befindet sich im Anhang dieser Ordonnanz. § 4. Die für die Hochspannung monatlich zu erhebende Abgabe wird auf 0,67 Euro pro kVa festgesetzt. Die Niederspannung wird nach der folgenden Tabelle bestimmt: 1° Vorgehaltene Leistung kleiner/gleich 1,44 kVa: 0,00 Euro; 2° Vorgehaltene Leistung: über 1,44 bis 6,00 kVa: 0,60 Euro von 6,01 bis 9,60 kVa: 0,96 Euro von 9,61 bis 12,00 kVa: 1,20 Euro von 12,01 bis 36,00 kVa: 2,40 Euro von 36,01 bis 56,00 kVa: 4,80 Euro von 56,01 bis 100,00 kVa: 7,80 Euro. Dieser Betrag wird jährlich dem Verbraucherpreisindex des Königreichs angepasst. … § 5. Die Regierung legt die Durchführungsbestimmungen dieses Artikels fest. Sie kann u. a. dem Verteilernetzbetreiber, dem regionalen Transportnetzbetreiber und den Benutzern direkter Linien auferlegen, ihr die für die Erhebung der Abgaben nützlichen Daten zu liefern. Die Regierung kann dem Verteilernetzbetreiber auferlegen, die Abgabenpflichtigen zur Entrichtung der Abgabe aufzufordern. Die Aufforderung enthält u. a. die Angabe des Wirtschaftsjahres, der Bemessungsgrundlage, des Tarifs, des Fälligkeitszeitpunkts der Zahlung und der Zahlungsweise der Abgabe. Die Folgeleistung oder Unterlassung dieser Aufforderung lässt die Rechte und Pflichten des Abgabenpflichtigen jedoch unberührt. § 6. Die Abgabe wird nach den in Kapitel VI der Ordonnanz vom 23. Juli 1992 über die regionale Steuer zulasten der Nutzer bebauter Grundstücke und der Inhaber dinglicher Rechte an bestimmten Immobilien erhoben und eingefordert. Die Frist für die Entrichtung der Abgabe ist jedoch gemäß Abs. 3 dieses Artikels festgelegt. § 7. Der Erlös aus der Abgabe wird dem Verteilernetzbetreiber zugewiesen, um die Kosten der Gemeinwohlaufgaben gemäß Art. 24 zu decken. [im Nachhinein geänderte Bestimmung mit Erweiterung des Personenkreises, dem der Erlös der Abgabe und dessen Aufteilung zugewiesen wird] § 8. Die Abgabe wird ab Januar 2004 geschuldet. § 9. Die Kosten im Zusammenhang mit den Gemeinwohlaufgaben gemäß Art. 24, die den Betrag der nach diesem Artikel erhobenen Abgaben übersteigen, sind als Betriebskosten vom Verteilernetzbetreiber zu tragen. Die Abwälzung dieser Kosten über die Tarife wird vom Bundesrecht geregelt. …“ 5 Art. 26 der Elektrizitätsordonnanz wurde wiederholt geändert, zuletzt mit Ordonnanz vom 20. Juli 2011 ( Moniteur belge vom 10. August 2011) und durch Ordonnanz vom 21. Dezember 2012 über das Steuerverfahren in der Region Brüssel-Hauptstadt (Ordonnance du 21 décembre 2012 établissant la procédure fiscale en Région de Bruxelles‑Capitale, Moniteur belge vom 8. Februar 2013). Zurzeit heißt es in Abs. 2 dieses Artikels: „Die Abgabenschuld entsteht am 1. jedes Monats. Die Abgabe ist am 15. des folgenden Monats fällig. Der Abgabenpflichtige ist von der Abgabe für die den Kunden für deren Eisenbahn-, Straßenbahn- oder U-Bahnnetze vorgehaltenen Leistung befreit.“ 6 Infolge dieser Änderungen wurde die in Art. 26 Abs. 4 enthaltene Gebührentabelle geringfügig angepasst. 7 Art. 24 der Elektrizitätsordonnanz, auf den ihr Art. 26 Abs. 7 verweist, nennt die Gemeinwohlaufgaben, die dem Netzbetreiber obliegen, und hat folgenden Wortlaut: „Der Verteilernetzbetreiber ist mit den in den folgenden Nrn. 1 bis 5 definierten Gemeinwohlaufgaben betraut: 1° Zurverfügungstellung einer ununterbrochenen Mindestlieferung von Strom für den Haushaltsverbrauch unter den in der Ordonnanz vom 11. Juli 1991 definierten Bedingungen; 2° Lieferung von Strom zu einem speziellen Sozialtarif an die Personen und unter den Bedingungen, die durch das Bundesrecht definiert sind; 3° Mitteilung von Informationen, Vorführungen, Zurverfügungstellung von Ausrüstung, Dienstleistungen und finanzielle Unterstützung für die effiziente Nutzung von Elektrizität zugunsten aller Kategorien von zugelassenen und nicht zugelassenen Endkunden; der Verteilernetzbetreiber stellt hierfür in Zusammenarbeit mit dem Dienst ein Dreijahresprogramm für die effiziente Nutzung von Elektrizität auf; 4° gegebenenfalls der Rückgriff auf Elektrizität, die durch Kraft-Wärme-Kopplung gewonnen wird und die weder zum Eigenverbrauch noch Dritten geliefert wird, in den Grenzen seines Bedarfs; 5° a) Ausbau, Instandhaltung und Erneuerung öffentlicher Beleuchtungseinrichtungen auf Straßen und kommunalen öffentlichen Flächen unter Beachtung der in Art. 135 des neuen Kommunalgesetzes definierten Vorrechte der Gemeinden nach einem Dreijahresprogramm, aufgestellt im beiderseitigen Einvernehmen zwischen der jeweiligen Gemeinde und dem Verteilernetzbetreiber; b) Einspeisung von Strom in diese Einrichtungen; 6° die Einrichtung eines Ombudsman-Dienstes und die Weitergabe von Informationen an die Haushaltskunden im Bereich der Preise und Voraussetzungen für die Lieferung von Elektrizität.“ 8 Die oben genannten Aufgaben wurden im Nachhinein geändert, zuletzt mit Ordonnanz vom 20. Juli 2011 ( Moniteur belge vom 10. August 2011). Diese Aufgaben sind zurzeit wie folgt definiert: „Art. 24 „§ 1. Der Verteilernetzbetreiber und die Versorger sind mit den sie jeweils betreffenden, in den folgenden Nrn. 1 und 2 definierten Gemeinwohlverpflichtungen betraut: 1° Zurverfügungstellung einer ununterbrochenen Mindestlieferung von Strom für den Haushaltsverbrauch unter den in Kapitel IVbis definierten Bedingungen; 2° Lieferung von Strom zu einem speziellen Sozialtarif an die Personen und unter den Bedingungen, die durch das Bundesrecht und durch das Kapitel IVbis definiert sind; § 2. Das Institut ist mit den Gemeinwohlverpflichtungen betraut, die die Förderung der effizienten Nutzung von Elektrizität durch Informationen, Vorführungen und die Zurverfügungstellung von Ausrüstung, Dienstleistungen und finanzieller Unterstützung an alle Kategorien von Endkunden sowie die lokalen Lieferanten betreffen, die die Bedürfnisse ihrer Kunden vollständig oder teilweise durch eine innerhalb eines geografisch eingeschränkten und genau begrenzten Gebiets gelegenen Einrichtung zur Erzeugung von Elektrizität, verbunden mit dem nachgeschalteten Zählkopf des gemeinsamen Anschlusses und/oder des Privatnetzes, in das sie … liefern, abdecken. Art. 24bis Der Verteilernetzbetreiber ist außerdem mit folgenden Gemeinwohlaufgaben betraut: 1° mit der Abnahme von erzeugtem Grünstrom, der weder selbst verbraucht noch an Dritte geliefert wird, in den Grenzen seines eigenen Bedarfs; 2° mit der ausschließlichen Aufgabe des Ausbaus, der Instandhaltung und der Erneuerung der öffentlichen Beleuchtungseinrichtungen auf Straßen und kommunalen öffentlichen Flächen unter Beachtung der in Art. 135 des neuen Kommunalgesetzes definierten Vorrechte nach einem Dreijahresprogramm, aufgestellt im beiderseitigen Einvernehmen zwischen der jeweiligen Gemeinde und dem Verteilernetzbetreiber oder infolge zusätzlicher Bauanträge sowie der Versorgung dieser Einrichtungen mit Strom; dadurch, dass den Erzeugungseinrichtungen, die erneuerbare Energien verwenden, oder der Kraft-Wärme-Kopplung der Vorrang eingeräumt wird, bezweckt diese Aufgabe, die Energieeffizienz zu verbessern und einen Verbrauchsgewinn zu erzielen; … 3° mit der Rolle als Versorger letzter Instanz und mit der Entwicklung eines Kundendienstes für die Kunden, die ihm im Rahmen dieser Rolle übermittelt werden; 4° mit der Information der in Niederspannung angeschlossenen Privat- und Geschäftskunden über die Preise und die Anschluss- und Lieferbedingungen; 5° mit der Verbreitung von Informationen auf einem über das Internet zugänglichen Server, die die verschiedenen Versorgungsmaßnahmen für Haushaltskunden, die vom Verteilernetzbetreiber im Rahmen seiner Aufgabe als Versorger letzter Instanz getroffen wurden, betreffen; 6° mit der jährlichen Übermittlung eines Berichts an Brugel [Brüsseler Regulierer für den Gas- und Elektrizitätsmarkt] über die Qualität des den Haushalten im Rahmen seiner Aufgabe als Versorger letzter Instanz erbrachten Angebots; 7° mit der jährlichen Übermittlung eines Berichts an Brugel über das Programm der Verpflichtungen, mit denen der Verteilernetzbetreiber garantiert, dass jede diskriminierende Praxis ausgeschlossen wird; Brugel teilt diesen Bericht und seine Empfehlungen der Regierung mit und veröffentlicht ihn; 8° mit der Entnahme von Elektrizität aus dem Verteilernetz, der Versorgung mit Elektrizität zeitlich beschränkter Festivitäten auf den Straßen unter den in der technischen Vorschrift des Netzes aufgeführten technischen und finanziellen Voraussetzungen.“ 9 Die Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 1. April 2004 über die Organisation des Gasmarktes in der Region Brüssel-Hauptstadt betreffend Netzvergütungen im Bereich Gas und Elektrizität und über die Änderung der Ordonnanz vom 19. Juli 2001 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes in der Region Brüssel-Hauptstadt (Ordonnance de la Région de Bruxelles-Capitale du 1 er avril 2004 relative à l’organisation du marché du gaz en Région de Bruxelles‑Capitale, concernant des redevances de voiries en matière de gaz et d’électricité et portant modification de l’ordonnance du 19 juillet 2001 relative à l’organisation du marché de l’électricité en Région de Bruxelles‑Capitale, Moniteur belge vom 26. April 2004, S. 34281) sieht die Erhebung von Beiträgen im Bereich der Gasversorgung vor, die ab dem 1. Juli 2004 (im Folgenden: Gasordonnanz) zu entrichten sind. In seiner ursprünglichen Fassung war in Art. 20 dieser Ordonnanz bestimmt: „Die Kosten im Zusammenhang mit den Gemeinwohlaufgaben gemäß Art. 18 sind als Betriebskosten vom Netzbetreiber zu tragen. Die Abwälzung dieser Kosten über die Tarife wird vom Bundesrecht geregelt.“ 10 Dieser Art. 20 der Gasordonnanz wurde mit Ordonnanz vom 20. Juli 2011, die die Gasordonnanz ändert ( Moniteur belge vom 10. August 2011), aufgehoben und durch Art. 20septiesdecies ersetzt, der bestimmt: „§ 1. Für den Besitz einer auf der Grundlage von Art. 15 erteilten Lieferlizenz wird monatlich eine Abgabe bei der natürlichen oder juristischen Person, die die Lizenz erhalten hat, im Folgenden Abgabenpflichtiger genannt, erhoben. § 2. Die Abgabenschuld entsteht am 1. jedes Monats. Die Abgabe ist am 15. des folgenden Monats fällig. § 3. Vorbehaltlich Abs. 2 wird die Abgabe auf der Grundlage der Größe der vom Netzbetreiber bei Verbrauchsstätten in der Region Brüssel-Hauptstadt bei den Endkunden betriebenen Zählern berechnet. Die Größe des Zählers wird durch den maximalen Gasfluss in Kubikmeter pro Stunde, für den der Zähler ausgelegt wurde, bestimmt. Für die mit einem Zähler ausgestatteten Endkunden, dessen Größe 6 oder 10 m 3 /h beträgt, berücksichtigt die Abgabe ebenfalls den letzten gültigen standardisierten Jahresverbrauch, der nach den in der Region Brüssel-Hauptstadt anwendbaren MIG berechnet wurde. § 4. Die monatlich zu erhebende Abgabe wird festgesetzt auf: 1. 0,2 Euro pro Zähler, dessen Größe 6 oder 10 m 3 /h beträgt, wenn der letzte gültige berechnete standardisierte Jahresverbrauch kleiner als oder gleich 5000 kWh ist; 2. 0,7 Euro pro Zähler, dessen Größe 6 oder 10 m 3 /h beträgt, wenn der letzte gültige berechnete standardisierte Jahresverbrauch größer als 5000 kWh ist; 3. 1,7 Euro pro Zähler, dessen Größe 16 m 3 /h beträgt; 4. 4,2 Euro pro Zähler, dessen Größe 25 m 3 /h beträgt; 5. 8,4 Euro pro Zähler, dessen Größe 40 m 3 /h beträgt; 6. 21 Euro pro Zähler, dessen Größe 65 m 3 /h beträgt; 7. 29,2 Euro pro Zähler, dessen Größe 100 m 3 /h beträgt; 8. 37,5 Euro pro Zähler, dessen Größe 160 m 3 /h beträgt; 9. 54,2 Euro pro Zähler, dessen Größe mehr als 160 m 3 /h beträgt. Die oben genannten Beträge werden jährlich dem Verbraucherpreisindex des Königreichs angepasst. … § 5. Die Regierung legt die Durchführungsbestimmungen dieses Artikels fest. Sie kann u. a. dem Netzbetreiber und den Nutzern direkter Leitungen auferlegen, ihr die für die Erhebung der Abgaben nützlichen Daten zu liefern. Die Regierung kann dem Netzbetreiber auferlegen, die Abgabenpflichtigen zur Entrichtung der Abgabe aufzufordern. Die Aufforderung enthält u. a. die Angabe des Wirtschaftsjahres, der Bemessungsgrundlage, des Tarifs, des Fälligkeitszeitpunkts der Zahlung und der Zahlungsweise der Abgabe. Die Folgeleistung oder Unterlassung dieser Aufforderung lässt die Rechte und Pflichten des Abgabenpflichtigen jedoch unberührt. § 6. Die Abgabe wird nach den Art. [13 bis 19,] 22 und 23 der Ordonnanz über die Schaffung eines Steuerverfahrens in der Region Brüssel-Hauptstadt erhoben und eingefordert. § 7. Der Erlös aus der Abgabe wird den jeweils in den Nrn. 15 und 16 von Art. 2 der Ordonnanz vom 12. Dezember 1991 über die Schaffung von Haushaltsfonds genannten Fonds nach der folgenden Aufteilung zugewiesen: 1° 5 % an den ‚Sonderfonds für Energiebetreuung‘ …; 2° 95 % an den ‚Fonds für Energiepolitik‘. § 8. Die Abgabe wird ab Januar 2012 geschuldet.“ 11 Die Gemeinwohlaufgaben zulasten des Gasnetzbetreibers sind in Art. 18 der Gasordonnanz definiert, in dem es in seiner ursprünglichen Fassung hieß: „Der Netzbetreiber ist mit den folgenden Gemeinwohlaufgaben betraut: 1° Lieferung von Gas zu einem speziellen Sozialtarif an die Personen und unter den Bedingungen, die durch das Bundesrecht definiert sind; 2° Aufgabe der Prävention und der Intervention im Bereich der Unterbrechung der Gasdurchfuhr, die gemäß der Ordonnanz vom 11. März 1999 vorgesehen ist; 3° Präventionsprogramme, um maximale Sicherheit bei der Nutzung des Gases für den Haushalt zu gewährleisten; 4° die Organisation eines Ombudsman-Dienstes und Weitergabe von Informationen an die Haushaltskunden im Bereich der Preise und Voraussetzungen für die Lieferung von Gas; 5° Mitteilung von Informationen, Vorführungen, Zurverfügungstellung von Ausrüstung, Dienstleistungen und finanzielle Unterstützung für die effiziente Nutzung von Gas zugunsten aller Kategorien von zugelassenen und nicht zugelassenen Endkunden; der Verteilernetzbetreiber stellt hierfür in Zusammenarbeit mit dem Dienst ein Dreijahresprogramm für die effiziente Nutzung von Gas auf.“ 12 Ab August 2011 sind diese Gemeinwohlaufgaben folgendermaßen definiert: „Art. 18 Der Netzbetreiber und die Versorger sind mit den sie jeweils betreffenden, in den folgenden Nrn. 1 und 3 definierten Gemeinwohlaufgaben und ‑verpflichtungen betraut: 1° Zurverfügungstellung einer ununterbrochenen Mindestlieferung von Gas für den Haushaltsverbrauch unter den in Kapitel Vbis definierten Bedingungen; 2° Lieferung von Gas zu einem speziellen Sozialtarif an die Personen und unter den Bedingungen, die durch das Bundesrecht und durch Kapitel Vbis definiert sind; 3° unentgeltlicher Gefahrenverhütungsdienst im Bereich der Nutzung von Erdgas zugunsten der ihn beantragenden Haushalte. Die Regierung bestimmt den Inhalt und die Voraussetzungen für die Ausübung dieser Aufgabe. Art. 18bis Der Verteilernetzbetreiber ist darüber hinaus mit folgenden Aufgaben betraut: 1° Organisation eines Verbraucher-Kundendienstes und Weitergabe von Informationen über Preise und Anschlussbedingungen zugunsten der Privatkunden; 2° Förderung der effizienten Nutzung von Gas durch Informationen, Vorführungen und die Zurverfügungstellung von Ausrüstung, Dienstleistungen und finanzieller Unterstützung zugunsten der Gemeinden und anderen Endkunden; …“ 13 Art. 9 des Königlichen Erlasses vom 29. Februar 2004 über die allgemeine Tarifstruktur und die Grundsätze und Verfahren im Bereich der Tarife und der Rechnungslegung der in Belgien tätigen Betreiber der Erdgas-Verteilernetze (Arrêté royal du 29 février 2004 relatif à la structure tarifaire générale et aux principes de base et procédures en matière de tarifs et de comptabilité des gestionnaires des réseaux de distribution de gaz naturel actifs sur le territoire belge, Moniteur belge vom 11. März 2004) bestimmt: „In die Berechnung der Tarife werden die Tarifposten im Zusammenhang mit Steuern, Abgaben, Zuschlägen, Beiträgen und Vergütungen aufgenommen. Diese Posten stellen keine Tarife im Sinne der Art. 3 bis 8 dieses Erlasses dar, aber müssen in die Rechnung der Nutzer des Netzes einbezogen werden. Sie umfassen gegebenenfalls: 1° die Zuschläge, Abgaben oder Vergütungen zur Finanzierung der Gemeinwohlverpflichtungen, bei denen zwischen Maßnahmen sozialer Art, Maßnahmen zur Förderung der effizienten Nutzung von Energie und Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien und Einrichtungen der Kraft-Wärme-Kopplung … unterschieden wird.“ 14 Art. 1 des Königlichen Erlasses vom 3. April 2003 über die Rechnungen der Lieferung von Elektrizität und Gas (Arrêté royal du 3 avril 2003 relatif aux factures de fourniture d’électricité et de gaz, Moniteur belge vom 2. Mai 2003) bestimmt: „Die Rechnungsberichtigungen müssen nach Ablesung des an das Niederspannungsnetz angeschlossenen Zählers für die Lieferung von Elektrizität an die Endkunden und der Lieferung von Gas an die Endkunden, deren Jahresverbrauch kleiner als oder gleich 60000 kWh ist, mindestens die folgenden Informationen enthalten: … 10. die detaillierte Berechnung des zu entrichtenden Betrags; 11. den auf die Beförderung anwendbaren Tarif; 12. den auf die Verteilung anwendbaren Tarif; 13. alle von Behörden erhobenen Abgaben, pauschaliert nach Kategorien; …“ 15 Das Bundesgesetz vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes (Loi fédérale du 29 avril 1999 relative à l’organisation du marché de l’électricité) sieht in seinem Art. 22bis vor: „Zum Ausgleich des Einnahmenverlusts der Gemeinden, der sich aus der Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes ergibt, wird jährlich ein Föderalbeitrag auf folgender Grundlage festgelegt: … … § 4 Der in den vorstehenden Absätzen genannte Beitrag wird von den Verteilernetzbetreibern erhoben. Die Verteilernetzbetreiber können den Föderalbeitrag zum Ausgleich des Einnahmenverlusts der Gemeinden, der sich aus der Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes ergibt, in Form eines Zuschlags auf die Tarife für den Anschluss an das betreffende Verteilernetz, der auf die Beitragspflichtigen entsprechend dem Entnahmepunkt angewandt wird, auf ihre Kunden abwälzen, die ihn ihrerseits ihren Kunden in Rechnung stellen können, bis der Zuschlag schließlich demjenigen in Rechnung gestellt wird, der die MWh zum Eigenverbrauch genutzt hat.“ 16 Art. 3 des Ministerialerlasses vom 13. Mai 2005 zur Durchführung dieses Art. 22bis ( Moniteur belge vom 18. Mai 2005, S. 23450) sieht vor: „Der den Endkunden von den Lieferanten monatlich in Rechnung gestellte Föderalbeitrag gemäß Art. 22bis des Gesetzes wird wie folgt berechnet: …“ Vorgeschichte des Rechtsstreits und Vorverfahren 17 Seit dem Inkrafttreten der Elektrizitäts- und Gasordonnanzen stellt die Electrabel SA (im Folgenden: Electrabel), ein Strom- und Gasversorger, den Einrichtungen der Europäischen Union mit Sitz in Brüssel Beiträge für die Elektrizitäts- und Gasversorgung in Rechnung, die auf den Rechnungen seit dem 1. Juli 2004 gesondert unter dem Posten „Regionalbeiträge“ aufgeführt werden. 18 Seit August 2004 beschäftigten sich die Einrichtungen der Union mit der Frage nach der Rechtsnatur dieser Beiträge und der analogen Föderalbeiträge für Gas und Elektrizität. Da die Kommission der Auffassung war, dass es sich bei den streitigen Beiträgen der Art nach um indirekte Steuern handle, ersuchte sie die belgischen Staatsbehörden sowie die Behörden der Region Brüssel-Hauptstadt mit Schreiben vom 28. Juli 2005 um Befreiung von den Abgaben und Erstattung der bereits gezahlten Abgaben und setzte ab diesem Zeitpunkt die Zahlung der Regional- und Föderalbeiträge an Electrabel aus. 19 Mit Schreiben vom 3. März 2006, 20. Dezember 2007 und 18. April 2008 erteilten die Staatsbehörden die beantragte Befreiung für die Föderalbeiträge, da diese Beiträge eine Verkaufsabgabe darstellten, die im Preis inbegriffen sei. 20 Im September 2008 zahlte die Kommission dennoch die den Regionalbeiträgen entsprechenden Beträge und setzte die Zahlung im Folgenden fort, um eine Unterbrechung der Versorgung durch Electrabel zu verhindern, die selbst verpflichtet war, diese Beträge dem Netzbetreiber Sibelga, dem einzigen interkommunalen Betreiber der Strom- und Gasnetze in der Region Brüssel-Hauptstadt, zu zahlen. 21 Mit Schreiben vom 3. Januar 2007 teilte der zuständige Minister der Region Brüssel-Hauptstadt mit, dass er dem Antrag der Kommission vom 28. Juli 2005 nicht stattgeben könne, da der Strombeitrag die Gegenleistung für eine bestimmte Dienstleistung darstelle, die der Kommission zugutegekommen sei oder habe zugutekommen können. Die Elektrizitätsordonnanz unterstelle die Kommission keiner Steuerpflicht, da sich die Ordonnanz nur an die Inhaber einer Liefererlaubnis, d. h. im vorliegenden Fall Electrabel, richte. 22 Mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 erläuterte der zuständige Minister der Region Brüssel-Hauptstadt die Gründe dafür, weshalb er nicht die Auffassung der Kommission teile, dass die meisten in Art. 24 der Elektrizitätsordonnanz aufgeführten Dienstleistungen der Kommission nicht erbracht werden könnten. Sodann verwies der Minister hinsichtlich der Rechtsnatur des in Rede stehenden Beitrags auf das Urteil Kommission/Belgien ( C‑437/04 , EU:C:2007:178 ) und betonte, dass sich der in Art. 26 der Elektrizitätsordonnanz vorgesehene Beitrag im Gegensatz zum Föderalbeitrag nur an die Inhaber einer Liefererlaubnis richte und dass eine vertragliche oder wirtschaftliche Abwälzung durch diese Inhaber auf ihre Kunden nicht Anlass zu einer Befreiung geben könne. 23 Am 27. Juni 2008 richtete die Kommission ein erstes Mahnschreiben an das Königreich Belgien, das auf dieses mit Schreiben vom 9. September 2008 antwortete. 24 Als Antwort auf ein Schreiben vom 10. November 2008, mit dem die Kommission beim zuständigen Minister der Region Brüssel-Hauptstadt formell die Erstattung der den streitigen Beiträgen entsprechenden Beträge beantragt hatte, gab dieser dem Antrag nicht statt, da es sich seiner Meinung nach um Vertragsbeziehungen zwischen den Einrichtungen der Union und dem Versorger Electrabel handelte. 25 Nach dieser Mitteilung richtete die Kommission am 15. April 2009 ein zweites Mahnschreiben an die belgischen Behörden, in dem sie darauf hinwies, dass die Anwendung von Art. 26 der Elektrizitätsordonnanz und von Art. 20 der Gasordonnanz auf die Einrichtungen der Union gegen die ihnen nach Art. 3 des Protokolls gewährte Steuerbefreiung verstoße. Die Kommission wies im Wesentlichen darauf hin, dass es sich bei den streitigen Beiträgen um indirekte Steuern handle und dass ihre Abwälzung auf die Endkunden keinesfalls aus einer frei mit den Energielieferanten ausgehandelten Vertragsklausel folge. Außerdem handle es sich bei diesen Beiträgen um eine Steuer und nicht um eine Vergütung, da sie nicht die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Voraussetzungen für ihre Einstufung als „Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Protokolls erfüllten. 26 Mit Schreiben vom 10. Juni 2009 widersprach der zuständige Minister der Region Brüssel-Hauptstadt dieser Auslegung der Kommission. Er verwies darauf, dass die mit den Beiträgen verfolgten Zwecke in der Finanzierung der Gemeinwohlaufgaben in der Umweltpolitik lägen, dass den Einrichtungen der Union mehrere der in den Elektrizitäts- und Gasordonnanzen erwähnten Dienstleistungen zugutegekommen seien oder hätten zugutekommen können und dass die Einrichtungen der Union nicht die Abgabenpflichtigen der streitigen Beiträge seien, da sie ihnen nur aufgrund von Verträgen, die sie mit den Strom- und Gasversorgern verbänden, überbürdet worden seien. 27 Mit Schreiben vom 27. Februar 2012 richtete die Kommission an das Königreich Belgien eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Art. 258 AEUV, auf die die belgischen Behörden mit einem Schreiben vom 23. April 2012 antworteten, in dem sie ihre vorherige Sichtweise bekräftigten. 28 Da das Vorbringen des Königreichs Belgien die Kommission nicht überzeugte, hat sie den Gerichtshof angerufen. 29 Parallel zu dem beim Gerichtshof angestrengten Vertragsverletzungsverfahren leiteten die Einrichtungen der Union auf nationaler Stufe ein Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ein, um die Erstattung der streitigen Beiträge zu erreichen, die sie zu Unrecht gezahlt hätten. Zur Klage Zur Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 des Protokolls Vorbringen der Verfahrensbeteiligten 30 Die Kommission führt zu der Rechtsnatur der streitigen Beiträge aus, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Qualifizierung einer Steuer, Abgabe oder Gebühr nach Unionsrecht vom Gerichtshof nach den objektiven Merkmalen der Steuer unabhängig von ihrer Qualifizierung im nationalen Recht vorzunehmen ist (Bautiaa und Société française maritime, C‑197/94 und C‑252/94 , EU:C:1996:47 , Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). 31 Das wesentliche Merkmal einer indirekten Steuer sei, dass sie anlässlich einer Ausgabe oder eines Verbrauchs erhoben werde, während eine direkte Steuer auf das Einkommen oder das Vermögen angewandt werde. Im Fall der streitigen Beiträge liege der steuerauslösende Tatbestand im bloßen Besitz einer Genehmigung oder Lizenz für die Strom- und Gasversorgung, was keinen Zusammenhang zum Vermögen oder dem Einkommen des Stromversorgers oder Gasnetzbetreibers aufweise. Dieser Steuertatbestand sei in Wirklichkeit untrennbar mit dem Strom- oder Gasverbrauch entsprechend der dem Endkunden zur Verfügung gehaltenen Leistung verbunden. Dies werde auch durch den Umstand aufgezeigt, dass die Höhe dieser Beiträge auf der Grundlage dieser Leistung berechnet werde. 32 Folglich stellten die streitigen Beiträge indirekte Steuern im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Protokolls dar, die in den Preisen des Strom- und Gasverbrauchs, die den Einrichtungen der Union in Rechnung gestellt worden seien, inbegriffen seien. Insoweit sei für die Qualifizierung einer Steuer unbeachtlich, wer formell als „Abgabenpflichtiger“ bezeichnet werde. Darüber hinaus wandle das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung zur Abwälzung eine Steuer auf den Verbrauch nicht in eine direkte Steuer um, die an das Einkommen oder das Vermögen anknüpfe. 33 Die anderen Anwendungsvoraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 des Protokolls seien im vorliegenden Fall erfüllt. Strom und Gas seien mit Immaterialgütern gleichzusetzen, die Gegenstand größerer Einkäufe der Union für ihren Dienstbedarf gewesen seien. 34 Nach Ansicht des Königreichs Belgien gilt die im Protokoll vorgesehene Steuerbefreiung nur für nationale Regelungen, die den Einrichtungen der Union direkte oder indirekte Steuern „auferlegen“. Demgegenüber sei diese Befreiung nicht zu gewähren, wenn vertragliche Bestimmungen auf diese Einrichtungen eine Last abwälzten, die sie mit ihrem Vertragspartner frei ausgehandelt hätten. 35 Im vorliegenden Fall bezeichne die Elektrizitätsordonnanz den Inhaber einer Lieferlizenz als Abgabenpflichtigen der Strombeiträge und die Gasordonnanz den Verteilernetzbetreiber als Abgabenpflichtigen der Gasbeiträge. Daher könne, da die Einrichtungen der Union nicht die als solche bezeichneten Abgabenpflichtigen seien, die in Art. 3 des Protokolls vorgesehene Steuerbefreiung nicht auf sie angewandt werden, soweit keine Rechts- und Verwaltungsvorschrift es den in ihr bezeichneten Abgabenpflichtigen auferlege, die streitigen Beiträge durch Vertrag auf ihre Kunden abzuwälzen. Darüber hinaus könne eine Marktsituation, in der alle Lieferanten die streitigen Beiträge auf ihre Endkunden abwälzten, keine Steuerbefreiung zugunsten der Unionsorgane begründen (Urteil Kommission/Belgien, C‑437/04 , EU:C:2007:178 , Rn. 53 und 58 ). 36 Durch die Möglichkeit der Abwälzung könnten unter Berücksichtigung der Vertragsbeziehungen zwischen den Einrichtungen der Union und ihren Lieferanten die streitigen Beiträge nicht in indirekte Steuern gegenüber den Einrichtungen der Union umgewandelt werden, was ausreichend sei, um aufzuzeigen, dass der Qualifizierung als „Steuer“ im Hinblick auf diese Einrichtungen nicht gefolgt werden könne. Es spiele außerdem keine Rolle, ob die streitigen Beiträge als „direkte Steuern“ oder „indirekte Steuern“ qualifiziert würden, da als gesetzlicher Schuldner ausdrücklich der Vertragspartner der Einrichtungen der Union benannt sei. Daher fielen die streitigen Beiträge nicht in den Anwendungsbereich von Art. 3 des Protokolls. 37 Darüber hinaus könne keine Parallele zwischen den streitigen Beiträgen und dem durch das Bundesgesetz vom 29. April 1999 eingeführten Föderalbeitrag gezogen werden, da die Endkunden in Art. 22bis Abs. 4 dieses Gesetzes ausdrücklich als die Abgabenpflichtigen des Förderbeitrags bezeichnet seien. Würdigung durch den Gerichtshof 38 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Art. 3 des Protokolls in seinen ersten beiden Absätzen zwei Befreiungsregelungen enthält, eine für direkte und eine für indirekte Steuern. Für die Beurteilung der Frage einer Steuerbefreiung ist dieser Regelungsunterschied von wesentlicher Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Belgien, C‑437/04 , EU:C:2007:178 , Rn. 36 bis 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). 39 Es ist unstreitig, dass die streitigen Beiträge im vorliegenden Fall nicht auf das Einkommen oder das Vermögen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs angewandt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Belgien, C‑437/04 , EU:C:2007:178 , Rn. 44 ). Ferner ist festzustellen, dass die Strom- und Gaslieferanten die streitigen Beiträge in den Rechnungen für diese Lieferungen, die sie den Einrichtungen der Union stellten, aufgeführt haben. Daher sind diese Beiträge als indirekte Steuern gemäß Art. 3 Abs. 2 des Protokolls anzusehen. 40 Infolgedessen lassen sich die Schlussfolgerungen, die der Gerichtshof im Urteil Kommission/Belgien ( C‑437/04 , EU:C:2007:178 ) gezogen hat, nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. In der Rechtssache, die zu diesem Urteil Anlass gegeben hat, handelte es sich nämlich um eine direkte Steuer, die den Inhabern dinglicher Rechte an Immobilien auferlegt und vertraglich auf die Einrichtungen der Union als Mieter abgewälzt wurde. 41 Was die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 des Protokolls betrifft, ist unstreitig, dass die Lieferung von Strom und Gas an die Einrichtungen der Union mit Sitz in der Region Brüssel-Hauptstadt Gegenstand größerer Einkäufe für den Dienstbedarf dieser Einrichtungen sind und für ihr ordnungsgemäßes Funktionieren unverzichtbar sind. Nichts in den Akten, die beim Gerichtshof eingereicht worden sind, deutet darauf hin, dass die Anwendung dieser Bestimmungen eine Verfälschung des Wettbewerbs zur Folge hätte. 42 Nach Ansicht des Königreichs Belgien wäre Art. 3 Abs. 2 des Protokolls indessen auch dann nicht anwendbar, wenn die streitigen Beiträge als „indirekte Steuern“ qualifiziert werden müssten, da in der nationalen Regelung die Einrichtungen der Union nicht als Abgabenpflichtige dieser Beiträge bezeichnet seien. 43 Insoweit ist festzustellen, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 des Protokolls – wie der Generalanwalt in den Nrn. 59 und 60 seiner Schlussanträge ausgeführt hat – nicht ergibt, dass die Union durch die nationale Regelung als Abgabenpflichtige der indirekten Steuern, im vorliegenden Fall der streitigen Beiträge, bezeichnet sein muss, damit die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung anwendbar ist. Diese Bestimmung verlangt nämlich nur, dass die indirekten Steuern „in den Preisen für … unbewegliche Güter“ oder bewegliche Güter „inbegriffen“ sind und dass diese Preise derartige Steuern „enthalten“. 44 Außerdem ist festzustellen, dass z. B. im Mehrwertsteuersystem, auf das Art. 3 Abs. 2 des Protokolls häufig angewandt wird, in der Regel nicht der Endverbraucher, sondern der Lieferant von Gegenständen oder der Erbringer von Dienstleistungen als Steuerpflichtiger bezeichnet wird. 45 Für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 des Protokolls wird daher nicht als Voraussetzung verlangt, dass die Einrichtungen der Union von der in Rede stehenden nationalen Regelung als Abgabenpflichtige bezeichnet werden. 46 Das Königreich Belgien trägt darüber hinaus vor, die in Art. 3 Abs. 2 des Protokolls vorgesehene Befreiung finde nur Anwendung, wenn die in Rede stehende indirekte Steuer kraft der anwendbaren nationalen Regelung auf die Einrichtungen der Union abgewälzt werde. 47 Eine solche Voraussetzung kann ebenfalls nicht dem Wortlaut dieser Bestimmung entnommen werden. 48 Aus der Art und den wesentlichen Eigenschaften des in Rede stehenden Steuersystems ergibt sich hingegen, dass die fragliche indirekte Steuer zum Zweck der Abwälzung auf den Endverbraucher konzipiert und eingeführt wurde. 49 Dass es sich so verhält, wird im vorliegenden Fall durch mehrere Umstände belegt. 50 So ist festzustellen, dass die in Rede stehende nationale Regelung wesentliche Merkmale der streitigen Beiträge, wie ihre Berechnungsgrundlage und ihre Höhe, detailliert unter Bezugnahme auf den Verbrauch und die Endkunden festgelegt hat. 51 Art. 26 Abs. 3 der Elektrizitätsordonnanz sieht vor, dass der Strombeitrag auf der Grundlage der den Endkunden vorgehaltenen Leistung berechnet wird. Ebenso bestimmt Art. 20septiesdecies Abs. 3 der Gasordonnanz, dass der Gasbeitrag auf der Grundlage der Größe der bei den Endkunden installierten Zähler berechnet wird. 52 Weiter legen Art. 26 Abs. 4 der Elektrizitätsordonnanz in der geänderten Fassung und Art. 20septiesdecies Abs. 4 der Gasordonnanz konkret die monatlich zu erhebenden Abgaben fest. Gemäß dieser Bestimmung wird für diese Abgaben auch der letzte Jahresverbrauch berücksichtigt. 53 Art. 9 des Königlichen Erlasses vom 29. Februar 2004 und Art. 1 des Königlichen Erlasses vom 3. April 2003 sehen vor, dass in Rechnungen über Strom- und Gaslieferungen an Endkunden alle von Behörden erhobenen Steuern, Abgaben und Beiträge einzeln und gesondert aufzuführen sind. 54 Art. 26 Abs. 2 der Elektrizitätsordonnanz in der geänderten Fassung bestimmt, dass der Abgabenpflichtige vom Strombeitrag für Kunden für deren Eisenbahn-, Straßenbahn- oder U-Bahnnetze vorgehaltene Leistungen befreit ist. Daraus folgt, dass die Region Brüssel-Hauptstadt die Absicht hatte, den Anbietern solcher Dienstleistungen einen Steuervorteil zu gewähren. Dies wiederum lässt erkennen, dass der Gesetzgeber von der Prämisse ausgegangen ist, dass die in Rede stehende indirekte Steuer vom Endverbraucher zu tragen ist und dass die fraglichen Netzbetreiber in Ermangelung dieser Befreiung verpflichtet wären, diese Steuer zu zahlen. 55 Diese Beurteilung wird nicht durch den Umstand entkräftet, dass Art. 22bis des Bundesgesetzes vom 29. April 1999 ausdrücklich die Möglichkeit einer Abwälzung des Föderalbeitrags auf den Endverbraucher vorsieht. Eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Befreiung von der föderalen oder regionalen Abgabe, die vergleichbar sind, könnte vielmehr auf einer Inkohärenz im Steuersystem dieses Mitgliedstaats beruhen. 56 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 3 Abs. 2 des Protokolls der Erlass oder die Erstattung der streitigen Beiträge möglich ist. 57 In Anbetracht dieser Erwägungen ist festzustellen, dass die streitigen Beiträge und ihre Erhebung die in Art. 3 Abs. 2 des Protokolls vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Zur Anwendung von Art. 3 Abs. 3 des Protokolls Vorbringen der Verfahrensbeteiligten 58 Die Kommission trägt vor, die streitigen Beiträge könnten nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 3 des Protokolls als bloße „Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe“ qualifiziert werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs könne ein Beitrag nämlich nur insoweit die Gegenleistung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe im Sinne dieser Vorschrift darstellen, als solche Leistungen dem Beitragspflichtigen erbracht würden oder zumindest erbracht werden könnten (Urteil AGF Belgium, C‑191/94 , EU:C:1996:144 , Rn. 26 ). Darüber hinaus erfordere die Qualifizierung einer Abgabe als „Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe“ das Bestehen eines unmittelbaren und proportionalen Zusammenhangs zwischen den tatsächlichen Kosten dieser Leistung und der vom Empfänger entrichteten Abgabe (Urteil Europäische Gemeinschaft, C‑199/05 , EU:C:2006:678 , Rn. 25 ). Diese beiden Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. 59 Zur ersten dieser Voraussetzungen führt die Kommission aus, dass die belgischen Behörden hinsichtlich des Strombeitrags in ihren Antworten auf die Mahnschreiben und die mit Gründen versehene Stellungnahme auf drei Aufgaben verwiesen hätten, die den Einrichtungen der Union zugutekämen oder zugutekommen könnten, nämlich die Förderungsprogramme für die effiziente Nutzung von Elektrizität, die Stromgewinnung durch Kraft-Wärme-Kopplung und die öffentliche Beleuchtung. 60 Was die erste Aufgabe angehe, die die Gewährung von Prämien einschließe, so sei ein solches Programm nicht als ein Dienst anzusehen. Was zweitens den Rückgriff des Netzbetreibers auf durch Kraft-Wärme-Kopplung gewonnene Elektrizität betreffe, so nähmen die Einrichtungen der Union keine Tätigkeiten eines Versorgungsdiensts oder Tätigkeiten mit Gewinnerzielungsabsicht vor. Was die dritte Aufgabe der öffentlichen Beleuchtung anbelange, handle es sich um einen Dienst zu öffentlichem Nutzen, der nicht speziell an die Einrichtungen der Union gerichtet sei, sondern an jede Person in den Straßen Brüssels, ob sie nun ein Endkunde eines Stromversorgers sei oder nicht. Ein Beitrag könne jedoch nur als „Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe“ qualifiziert werden, wenn er die Gegenleistung für eine bestimmte Leistung darstelle, die speziell dem Beitragspflichtigen erbracht werde oder zumindest erbracht werden könne. 61 Was den Gasbeitrag betreffe, so könnten die Einrichtungen der Union keinen Vorteil aus den in Art. 18 und Art. 18bis der Gasordonnanz genannten Aufgaben ziehen, da diese Aufgaben nur private Haushalte, ferner Personen, die einen speziellen Sozialtarif erhielten, und Gemeinden beträfen. 62 Was die zweite von der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellte Voraussetzung angehe, sei der Strombeitrag auf der Grundlage der dem Endkunden vorgehaltenen Leistung zu berechnen, so dass kein Zusammenhang zwischen dem von den Einrichtungen der Union gezahlten Betrag und den Kosten der ihnen angeblich erbrachten Dienstleistungen bestehe. Die Kommission bezieht sich insoweit auf das Beispiel der Dienstleistung der öffentlichen Beleuchtung: Große Stromverbraucher, die einen höheren Beitrag zahlten, profitierten nicht mehr von der öffentlichen Beleuchtung als andere Verbraucher. Im Fall des Gasbeitrags werde die Beitragshöhe auf der Grundlage der verbrauchten Kilowattstunden berechnet und entbehre daher jeglichen unmittelbaren und proportionalen Zusammenhangs zwischen den tatsächlichen Kosten dieser Leistung und der vom Empfänger entrichteten Abgabe. 63 Das Königreich Belgien, das sich auf das Urteil AGF Belgium ( C‑191/94 , EU:C:1996:144 , Rn. 25 und 26 ) stützt, trägt vor, die Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe, mit denen die streitigen Beiträge verbunden seien, erfüllten die erste in diesem Zusammenhang in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellte Voraussetzung, denn sie seien geeignet, den Einrichtungen der Union erbracht zu werden. Konkret böten die Programme zur effizienten Nutzung von Strom und Gas bestimmte Aspekte, so insbesondere Prämien, die den Einrichtungen der Union zugutekommen könnten, wenn sie Maßnahmen für die effiziente Nutzung von Energie ergriffen. Das Königreich Belgien bezieht sich insoweit auf eine Tabelle mit den Prämienbeträgen, die die Einrichtungen der Union in den letzten Jahren erhalten hätten. 64 Ebenso könnten diesen Einrichtungen die Maßnahmen zugutekommen, die den Rückgriff auf durch Kraft-Wärme-Kopplung gewonnene Elektrizität beträfen, da sie über dafür geeignete Vorrichtungen verfügten. Die gleichen Erwägungen seien für die Dienstleistung der öffentlichen Beleuchtung anzustellen, die auch den Einrichtungen der Union zugutekomme. Unabhängig von der Tatsache, dass weder das Protokoll noch die Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangten, dass die Dienstleistungen „speziell“ den Empfängern zu erbringen seien, werde ein Teil der öffentlichen Beleuchtung der Region Brüssel-Hauptstadt speziell den Einrichtungen der Union vorgehalten und sei vor allem ihren speziellen Anforderungen angepasst. 65 Die zweite in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellte Voraussetzung sei im vorliegenden Fall ebenfalls erfüllt. Die streitigen Beiträge würden nämlich nach Maßgabe der den Nutzern des Netzes vorgehaltenen Leistung berechnet, was den Zusammenhang zwischen der Höhe dieser Beiträge und der erbrachten Dienstleistung belege. Das Kriterium der vorgehaltenen Leistung sei offenkundig – insbesondere was die öffentliche Beleuchtung betreffe, deren Inanspruchnahme sehr schwer zu messen sei – als einziges sachgerecht. Würdigung durch den Gerichtshof 66 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um feststellen zu können, dass eine indirekte Steuer wie die streitigen Beiträge eine Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe im Sinne von Art. 3 Abs. 3 des Protokolls darstellt. Nach der ersten Voraussetzung muss eine solche Dienstleistung dem Beitragspflichtigen erbracht werden oder zumindest erbracht werden können (Urteil AGF Belgium, C‑191/94 , EU:C:1996:144 , Rn. 26 ). Nach der zweiten Voraussetzung ist das Bestehen eines unmittelbaren und proportionalen Zusammenhangs zwischen den tatsächlichen Kosten der Leistung und der vom Empfänger entrichteten Abgabe erforderlich (Urteil Europäische Gemeinschaft, C‑199/05 , EU:C:2006:678 , Rn. 25 ). Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. 67 Es ist zum einen festzustellen, dass die in Rede stehende nationale Regelung in den Art. 24 und 24bis der Elektrizitätsordonnanz und in den Art. 18 und 18bis der Gasordonnanz die Gemeinwohlaufgaben, die mit dem Erlös aus den streitigen Beiträgen zu finanzieren sind, genau definiert. 68 Wie das Königreich Belgien selbst feststellt, können jedoch nicht alle Dienstleistungen, die zu diesen Aufgaben gehören, den Einrichtungen der Union erbracht werden. Dies gilt insbesondere für die Zurverfügungstellung einer ununterbrochenen Mindestlieferung von Strom und Gas für den Haushaltsverbrauch und für die Lieferung von Strom und Gas zu einem speziellen Sozialtarif. Wie das Königreich Belgien einräumt, können nur drei dieser Aufgaben den Einrichtungen der Union zugutekommen, nämlich der Rückgriff auf die durch Kraft-Wärme-Kopplung gewonnene Elektrizität, die Förderung der effizienten Nutzung von Strom und Gas und die öffentliche Beleuchtung. 69 Zum anderen sollen, wie sich aus der in Rede stehenden nationalen Regelung ergibt, die Einnahmen aus den streitigen Beiträgen die Kosten aller von dieser Regelung vorgesehenen Gemeinwohlaufgaben decken. 70 Daher ist festzustellen, dass die von den Einrichtungen der Union entrichteten streitigen Beiträge auch dazu dienen, Gemeinwohlaufgaben zu finanzieren, die den Einrichtungen der Union nicht zugutekommen können. Folglich ergibt sich allein aus dieser Tatsache, dass die erste in Rn. 66 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung nicht erfüllt ist und dass auch in Bezug auf die zweite Voraussetzung kein unmittelbarer und proportionaler Zusammenhang zwischen der Höhe der streitigen Beiträge und den tatsächlichen Kosten der in der nationalen Regelung vorgesehenen öffentlichen Dienstleistungen besteht. 71 Das Fehlen eines solchen Zusammenhangs ist sogar im Fall der drei Gemeinwohlaufgaben festzustellen, die den Einrichtungen der Union nicht zugutekommen können. 72 So weist die Berechnungsgrundlage der streitigen Beiträge keinen hinreichenden Zusammenhang mit den Messeinheiten auf, die gewöhnlich verwendet werden, um durch Kraft-Wärme-Kopplung gewonnenen Strom, der nach Kilowattstunden berechnet werden kann, oder die öffentliche Beleuchtung, für die auf die Abmessungen des beleuchteten Gebiets oder die Menge der Lichtenergie abgestellt werden kann, zu messen. 73 Daher kann nach der in Rede stehenden nationalen Regelung, auch wenn die Einrichtungen der Union Empfänger bestimmter Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe sein können, nicht festgestellt werden, in welchem Umfang sie ihnen zugutekommen. 74 Damit fehlt es im vorliegenden Fall am von der Rechtsprechung des Gerichtshofs geforderten unmittelbaren und proportionalen Zusammenhang zwischen den tatsächlichen Kosten der von der nationalen Regelung vorgesehenen Gemeinwohlaufgaben und den streitigen Beiträgen, die von den Einrichtungen der Union als Empfänger dieser Dienstleistungen zu entrichten sind. 75 Es ist deshalb festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 des Protokolls verstoßen hat, dass es den Einrichtungen der Union keine Befreiung von den Beiträgen, die durch Art. 26 der Elektrizitätsordonnanz sowie Art. 20 der Gasordonnanz in der jeweils geänderten Fassung eingeführt wurden, gewährt hat und sich geweigert hat, diese von der Region Brüssel-Hauptstadt erhobenen Beiträge zu erstatten. Kosten 76 Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Belgien beantragt hat und die Vertragsverletzung festgestellt worden ist, sind diesem Mitgliedstaat die Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 des Protokolls vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, das ursprünglich dem Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften beigefügt war und sodann durch den Vertrag von Lissabon als Protokoll Nr. 7 dem EU-Vertrag, dem AEU-Vertrag und dem EAG-Vertrag beigefügt wurde, verstoßen, dass es den Einrichtungen der Europäischen Union keine Befreiung von den Beiträgen, die durch Art. 26 der Ordonnanz über die Organisation des Elektrizitätsmarktes in der Region Brüssel-Hauptstadt (Ordonnance relative à l’organisation du marché de l’électricité en Région de Bruxelles-Capitale) sowie Art. 20 der Ordonnanz über die Organisation des Gasmarktes der Region Brüssel-Hauptstadt (Ordonnance relative à l’organisation du marché du gaz en Région de Bruxelles‑Capitale) in der jeweils geänderten Fassung eingeführt wurden, gewährt hat und sich geweigert hat, diese von der Region Brüssel-Hauptstadt erhobenen Beiträge zu erstatten. 2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.