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Urteil

C-193/15

Europäischer Gerichtshof, Entscheidung vom

ECLI:EU:C:2016:219
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Entscheidungsgründe
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 7. April 2016 ( *1 ) „Rechtsmittel — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) — Restriktive Maßnahmen gegen die Arabische Republik Syrien — Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen — Nachweis der Begründetheit der Aufnahme in die Listen — Indizienbündel — Verfälschung von Beweisen“ In der Rechtssache C‑193/15 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 27. April 2015, Tarif Akhras , Prozessbevollmächtigte: S. Millar und S. Ashley, Solicitors, D. Wyatt, QC, sowie R. Blakeley, Barrister, Rechtsmittelführer, andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union , vertreten durch M.‑M. Joséphidès und M. Bishop als Bevollmächtigte, Beklagter im ersten Rechtszug, unterstützt durch: Europäische Kommission , vertreten durch D. Gauci und L. Havas als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Streithelferin im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen (Berichterstatter) sowie der Richter D. Šváby, J. Malenovský, M. Safjan und M. Vilaras, Generalanwalt: P. Mengozzi, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil 1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Akhras die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Februar 2015, Akhras/Rat ( T‑579/11 , EU:T:2015:97 , im Folgenden: angefochtenes Urteil), insoweit, als das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung — des Durchführungsbeschlusses 2012/172/GASP des Rates vom 23. März 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien ( ABl. L 87, S. 103 ), — der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 266/2012 des Rates vom 23. März 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien ( ABl. L 87, S. 45 ), — des Beschlusses 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/782/GASP ( ABl. L 330, S. 21 ), — des Durchführungsbeschlusses 2013/185/GASP des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung des Beschlusses 2012/739 ( ABl. L 111, S. 77 ), — der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 363/2013 des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien ( ABl. L 111, S. 1 ), — des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien ( ABl. L 147, S. 14 ), — des Durchführungsbeschlusses 2014/730/GASP des Rates vom 20. Oktober 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255 ( ABl. L 301, S. 36 ) und — der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2014 des Rates vom 20. Oktober 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien ( ABl. L 301, S. 7 ), soweit diese Rechtsakte ihn betreffen (im Folgenden zusammen: streitige Rechtsakte), abgewiesen hat. Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Rechtsakte 2 Am 9. Mai 2011 erließ der Rat der Europäischen Union auf der Grundlage von Art. 29 EUV den Beschluss 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien ( ABl. L 121, S. 11 ). Wie aus dem zweiten Erwägungsgrund dieses Beschlusses hervorging, hat es „[d]ie Union … auf das Schärfste verurteilt, dass an verschiedenen Orten in Syrien friedliche Proteste gewaltsam – auch unter Einsatz von scharfer Munition – unterdrückt worden sind, wobei mehrere Demonstranten getötet und weitere Personen verwundet oder willkürlich verhaftet worden sind“. Der dritte Erwägungsgrund dieses Beschlusses lautete: „In Anbetracht der ernsten Lage sollten restriktive Maßnahmen gegen [die Arabische Republik] Syrien und gegen die Personen, die für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind, verhängt werden.“ 3 Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 2011/273 sahen den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen die für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlichen Personen und die mit ihnen in Verbindung stehenden Personen vor. Die Liste der betreffenden Personen fand sich im Anhang dieses Beschlusses. 4 Die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 des Rates vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien ( ABl. L 121, S. 1 ) wurde auf der Grundlage von Art. 215 AEUV und des Beschlusses 2011/273 erlassen. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung sah vor, dass „[s]ämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, … eingefroren [werden]“. Nach Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung enthielt dieser Anhang eine Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat als für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortliche Personen ermittelt wurden, sowie der mit ihnen in Verbindung stehenden Personen, Organisationen und Einrichtungen. 5 Im zweiten Erwägungsgrund des Beschlusses 2011/522/GASP des Rates vom 2. September 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/273 ( ABl. L 228, S. 16 ) wies der Rat darauf hin, dass die Europäische Union die brutale Kampagne, die Präsident Bashar Al-Assad und sein Regime gegen das eigene Volk führten und die zu zahlreichen Toten und Verletzten in der syrischen Bevölkerung geführt hatte, auf das Schärfste verurteilt hatte. Da sich das syrische Regime den Forderungen der Union und der internationalen Gemeinschaft insgesamt verweigert hatte, beschloss die Union, weitere restriktive Maßnahmen gegen es zu ergreifen. Der vierte Erwägungsgrund des Beschlusses 2011/522 lautete: „Die Einreisebeschränkungen und das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sollten auf weitere Personen und Organisationen Anwendung finden, die Nutzen aus dem Regime ziehen oder es unterstützen, insbesondere Personen und Organisationen, die das Regime finanzieren oder logistisch unterstützen, vor allem der Sicherheitsapparat, oder die Bemühungen um einen friedlichen Übergang zur Demokratie in Syrien untergraben.“ 6 Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses 2011/273 in der durch den Beschluss 2011/522 geänderten Fassung erfasste auch die „Personen, … die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen“. Desgleichen sah Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 2011/273 in der durch den Beschluss 2011/522 geänderten Fassung das Einfrieren der Gelder vor, die im Eigentum u. a. „der im Anhang aufgeführten Personen und Organisationen, die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen, und der im Anhang aufgeführten mit ihnen verbundenen Personen und Organisationen stehen“. 7 Durch den Beschluss 2011/522 wurde der Name von Herrn Akhras der Liste im Anhang des Beschlusses 2011/273 hinzugefügt. Seine Aufnahme in die Liste wurde wie folgt begründet: „Gründer der Akhras Group (Rohstoffe, Handel, Verarbeitung und Logistik), Homs. Unterstützt das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht.“ 8 Mit der Verordnung (EU) Nr. 878/2011 des Rates vom 2. September 2011 zur Änderung der Verordnung Nr. 442/2011 ( ABl. L 228, S. 1 ) wurden auch die in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 442/2011 vorgesehenen allgemeinen Kriterien für die Aufnahme in die Liste geändert, um die Personen und Organisationen zu erfassen, die Nutznießer oder Unterstützer des Regimes sind oder mit diesen in Verbindung stehen. Der Name von Herrn Akhras wurde durch diese Verordnung dem Anhang II der Verordnung Nr. 442/2011 hinzugefügt. Für seine Aufnahme in die Liste in diesem Anhang wurden dieselben Gründe angegeben wie im Anhang des Beschlusses 2011/522. 9 Durch den Beschluss 2011/628/GASP des Rates vom 23. September 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/273 ( ABl. L 247, S. 17 ) und die Verordnung (EU) Nr. 1011/2011 des Rates vom 13. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnung Nr. 442/2011 ( ABl. L 269, S. 18 ) wurden der Name von Herrn Akhras in der Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, belassen und Angaben zu seinem Geburtsjahr und seinem Geburtsort hinzugefügt. 10 Mit dem Beschluss 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/273 ( ABl. L 319, S. 56 ) wurden der Beschluss 2011/273 aufgehoben und ersetzt sowie neue, ergänzende Maßnahmen eingeführt. Art. 18 Abs. 1 des Beschlusses 2011/782 sah vor, dass die Mitgliedstaaten die Maßnahmen treffen mussten, die erforderlich waren, um den in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Personen, die für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich waren oder die von dem Regime profitierten oder dieses unterstützten, und den in Anhang I des Beschlusses aufgeführten mit ihnen in Verbindung stehenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern. Art. 19 Abs. 1 des Beschlusses bestimmte, dass „[s]ämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der in den Anhängen I und II aufgeführten für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlichen Personen, der in den Anhängen I und II aufgeführten Personen und Organisationen, die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen, und der in den Anhängen I und II aufgeführten mit ihnen verbundenen Personen und Organisationen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, … eingefroren [werden]“. Die Modalitäten dieses Einfrierens wurden in Art. 19 Abs. 2 bis 7 des Beschlusses 2011/782 festgelegt. Nach Art. 21 Abs. 1 dieses Beschlusses erstellte der Rat die betreffenden Listen in den Anhängen. 11 Dieser Beschluss beließ den Namen von Herrn Akhras auf der Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, ohne die Begründung für seine Aufnahme in diese Liste zu ändern. 12 Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 442/2011 ( ABl. L 16, S. 1 ) hob die Verordnung Nr. 442/2011 auf und sieht in ihrem Art. 15 Abs. 1 Buchst. a vor, dass u. a. die Gelder der Personen und Organisationen, die Nutznießer oder Unterstützer des Regimes sind, sowie der Personen und Organisationen, die mit ihnen in Verbindung stehen, eingefroren werden. 13 Die Verordnung Nr. 36/2012 beließ den Namen von Herrn Akhras auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, ohne die Begründung für seine Aufnahme in diese Liste zu ändern. 14 Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/172 wurde der Name von Herrn Akhras auf der Liste im Anhang des Beschlusses 2011/782 belassen. Ferner wurden Informationen zu der Nummer seines Reisepasses aufgenommen und sein Geburtsdatum berichtigt. Die Begründung für seine Aufnahme in die Liste wurde wie folgt geändert: „Bekannter Geschäftsmann, Nutznießer und Unterstützer des Regimes. Gründer der Akhras Group (Rohstoffe, Handel, Verarbeitung und Logistik) und ehemaliger Vorsitzender der Handelskammer in Homs. Enge Geschäftsbeziehungen zur Familie von Präsident Al-Assad. Mitglied des Vorstands des syrischen Handelskammerverbands. Stellte Industrie- und Wohnanlagen für improvisierte Internierungslager sowie logistische Unterstützung für das Regime (Busse und Transportfahrzeuge für Panzer) bereit.“ 15 Die Durchführungsverordnung Nr. 266/2012 beließ den Namen von Herrn Akhras auf der Liste in Anhang II der Verordnung Nr. 36/2012. Die Informationen über ihn und die Begründung für seine Aufnahme in die Liste in diesem Anhang stimmen mit den Angaben im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2012/172 überein. 16 Der Beschluss 2011/782 wurde durch den Beschluss 2012/739 aufgehoben und ersetzt. Dieser beließ den Namen von Herrn Akhras auf der Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, und übernahm insoweit die Informationen und Gründe, die sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2012/172 in Bezug auf den Rechtsmittelführer finden. 17 Der Durchführungsbeschluss 2013/185 und die Durchführungsverordnung Nr. 363/2013 beließen, was im ersten Fall die Liste in Anhang I des Beschlusses 2012/739 und im zweiten Fall die Liste in Anhang II der Verordnung Nr. 36/2012 betrifft, den Namen von Herrn Akhras auf der Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, und übernahmen insoweit die Informationen und Gründe, die sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2012/172 in Bezug auf den Rechtsmittelführer finden. 18 Mit dem Beschluss 2013/255 erließ der Rat neue restriktive Maßnahmen gegen Syrien. Auch in Anhang I dieses Beschlusses ist der Name von Herrn Akhras aus denselben Gründen, wie sie in Rn. 14 des vorliegenden Urteils angegeben worden sind, aufgeführt. 19 Der Durchführungsbeschluss 2014/730 beließ den Namen von Herrn Akhras auf der Liste in Anhang I des Beschlusses 2013/255 und änderte die Begründung für seine Aufnahme in diese Liste wie folgt: „Bekannter Geschäftsmann, Nutznießer und Unterstützer des Regimes. Gründer der Akhras Group (Rohstoffe, Handel, Verarbeitung und Logistik) und ehemaliger Vorsitzender der Handelskammer in Homs. Enge Geschäftsbeziehungen zur Familie von Präsident Al-Assad. Mitglied des Vorstands des syrischen Handelskammerverbands. Stellte logistische Unterstützung für das Regime (Busse und Transportfahrzeuge für Panzer) bereit.“ 20 Die Durchführungsverordnung Nr. 1105/2014 beließ den Namen von Herrn Akhras auf der Liste in Anhang II der Verordnung Nr. 36/2012. Die Informationen über ihn und die Begründung für seine Aufnahme in die Liste in diesem Anhang stimmen mit den Angaben im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/730 überein. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil 21 Mit seiner Klage, wie sie durch spätere Anträge erweitert wurde, begehrte Herr Akhras die Nichtigerklärung der Beschlüsse 2011/522, 2011/628 und 2011/782, der Verordnungen Nrn. 878/2011, 1011/2011 und 36/2012 sowie der streitigen Rechtsakte. 22 Ferner beantragte Herr Akhras beim Gericht die Feststellung, dass bestimmte Vorschriften der Beschlüsse 2011/273 und 2013/255 sowie der Verordnung Nr. 442/2011 auf ihn nicht anwendbar seien. 23 Herr Akhras stützte seine Klage auf drei Gründe, mit denen ein offensichtlicher Beurteilungsfehler, ein Verstoß gegen bestimmte Grundrechte sowie eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften und der Verteidigungsrechte gerügt wurden. 24 Das Gericht ist dem dritten Klagegrund von Herrn Akhras teilweise gefolgt und hat die Beschlüsse 2011/522, 2011/628 und 2011/782 sowie die Verordnungen Nrn. 878/2011, 1011/2011 und 36/2012, soweit diese Rechtsakte den Rechtsmittelführer betreffen, wegen eines Begründungsmangels für nichtig erklärt. 25 Im Übrigen hat es die Klage von Herrn Akhras abgewiesen. Ferner hat es entschieden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten im Rahmen des ersten Rechtszugs trägt, und den Rechtsmittelführer verurteilt, die Kosten eines im Vorfeld durch Beschluss zurückgewiesenen Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz zu tragen. Anträge der Parteien 26 Herr Akhras beantragt, — die Rn. 107 bis 135 und 155 bis 157 des angefochtenen Urteils aufzuheben; — die streitigen Rechtsakte für nichtig zu erklären und — dem Rat die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. 27 Der Rat beantragt, — das Rechtsmittel zurückzuweisen und — dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen. 28 Die Europäische Kommission beantragt, — das Rechtsmittel zurückzuweisen und — dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel Zur Zulässigkeit Vorbringen der Parteien 29 Der Rat bringt vor, dass er durchaus verstehe, worauf der Rechtsmittelführer in der Sache hinauswolle, ist aber der Auffassung, dass dieser in seinen Rechtsmittelanträgen den Teil der in der Entscheidungsformel enthaltenen Entscheidung des Gerichts, dessen Aufhebung beantragt werde, genau hätte angeben müssen. In Ermangelung einer solchen Angabe genüge die Präsentation des Rechtsmittels nicht den Anforderungen des Art. 169 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Würdigung durch den Gerichtshof 30 Nach Art. 169 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs müssen die Rechtsmittelanträge auf die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts in der Gestalt der Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils gerichtet sein. 31 Im vorliegenden Fall geht aus den Nrn. 1 und 2 der Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht entschieden hat, zum einen die Beschlüsse 2011/522, 2011/628 und 2011/782 sowie die Verordnungen Nrn. 878/2011, 1011/2011 und 36/2012 für nichtig zu erklären, soweit sie den Rechtsmittelführer betreffen, und zum anderen die Klage von Herrn Akhras im Übrigen abzuweisen. 32 Daraus ergibt sich, dass ein Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil nur auf die Aufhebung zumindest eines dieser beiden Gesichtspunkte der Entscheidung des Gerichts gerichtet werden kann, indem die Nichtigerklärung bestimmter Rechtsakte durch das Gericht oder die Abweisung der Klage von Herrn Akhras im Übrigen in Frage gestellt wird (vgl. entsprechend Beschluss Cytochroma Development/HABM, C‑490/13 P , EU:C:2014:2122 , Rn. 32 ). Ein Rechtsmittel, das allein auf eine Auswechslung der vom Gericht gewählten Begründung für diese Entscheidung abzielte, ohne sich auf deren vollständige oder teilweise Aufhebung zu richten, wäre hingegen nach Art. 169 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs als unzulässig anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C‑539/10 P und C‑550/10 P , EU:C:2012:711 , Rn. 44 und 45 , sowie Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, C‑401/12 P bis C‑403/12 P , EU:C:2015:4 , Rn. 33 und 34 ). 33 Insoweit ist zwar festzustellen, dass die Rechtsmittelanträge von Herrn Akhras nicht ausdrücklich gegen einen Teil der Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils gerichtet sind, sondern vielmehr gegen bestimmte Randnummern der Begründung des Gerichts für diese Entscheidungsformel. 34 Aus dem Vorbringen in der Rechtsmittelschrift, den in den Rechtsmittelanträgen genannten Randnummern des angefochtenen Urteils und dem Umstand, dass diese Anträge auch auf die Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte gerichtet sind, ergibt sich jedoch eindeutig, dass das Rechtsmittel – wie der Rat und die Kommission einräumen – nicht auf eine bloße Auswechslung der Begründung, sondern auf die Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit gerichtet ist, als mit diesem die Klage von Herrn Akhras, soweit sie auf die Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte abzielte, abgewiesen worden ist. 35 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Rechtsmittel auf die teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts in der Gestalt der Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils gerichtet ist und die Formfehler, die der Abfassung der Rechtsmittelanträge anhaften, den Gerichtshof nicht daran hindern, seine Rechtmäßigkeitskontrolle auszuüben (vgl. entsprechend Urteil ISD Polska u. a./Kommission, C‑369/09 P , EU:C:2011:175 , Rn. 67 , und Beschluss Fercal/HABM, C‑324/13 P , EU:C:2014:60 , Rn. 37 ). 36 Nach alledem ist das Rechtsmittel zulässig. Zur Begründetheit Vorbringen der Parteien 37 Herr Akhras stützt sein Rechtsmittel auf zwei Gründe. Er rügt zum einen einen Rechtsfehler dahin, dass dem Rat die Möglichkeit zugestanden worden sei, in Bezug auf die Führungskräfte der wichtigsten Unternehmen Syriens zu vermuten, dass sie das syrische Regime unterstützten. Zum anderen beanstandet er eine Verfälschung der im ersten Rechtszug vorgelegten Beweise. 38 Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund macht Herr Akhras geltend, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es eine Vermutung seitens des Rates habe gelten lassen, deren Heranziehung der Gerichtshof in den Urteilen Anbouba/Rat ( C‑630/13 P , EU:C:2015:247 ) und Anbouba/Rat ( C‑605/13 P , EU:C:2015:248 ) ausgeschlossen habe. Aus diesen Urteilen ergebe sich, dass der Rat im Gegenteil vor dem Unionsrichter auf ein Bündel hinreichend konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien hätte Bezug nehmen müssen, die die Feststellung einer hinreichenden Verbindung zwischen der Person, die einer Maßnahme des Einfrierens ihrer Gelder unterworfen sei, und dem syrischen Regime ermöglichten. 39 Der Rat habe sich im vorliegenden Fall jedoch nicht auf ein solches Bündel von Indizien berufen. 40 Herr Akhras stellt klar, dass er, auch wenn er eingeräumt habe, ein bekannter Geschäftsmann, ehemaliger Vorsitzender der Industrie- und Handelskammer in Homs und Mitglied des Vorstands des syrischen Handelskammerverbands zu sein, demgegenüber die Behauptungen des Rates zurückgewiesen habe. Im Übrigen habe dieser keinerlei Beweise für seine Behauptungen beigebracht. Unter diesen Umständen hätte das Gericht berücksichtigen müssen, dass der Rat mehrere schwerwiegende und bestrittene Behauptungen aufgestellt habe, die zu untermauern er nicht einmal versucht habe. 41 Der Rechtsmittelführer macht weiterhin geltend, es gebe maßgebliche Beweise, die zeigten, dass er kein Unterstützer des syrischen Regimes und auch nicht dessen Nutznießer gewesen sei. In Anbetracht dieser Beweise hätte das Gericht unter Berücksichtigung der vom Rat vorgebrachten Gesichtspunkte in ihrem Zusammenhang davon ausgehen müssen, dass seine Ämter in den syrischen Unternehmervereinigungen nicht so anzusehen gewesen seien, dass sie eine Unterstützung dieses Regimes begründeten. 42 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund trägt der Rechtsmittelführer vor, das Gericht habe die ihm vorgelegten Beweise verfälscht. Außerdem habe es dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es die Beweise voneinander isoliert behandelt habe, wichtige Beweise ignoriert habe und ihm eine unangemessene und rechtswidrige Beweislast auferlegt habe. 43 Herr Akhras ist insbesondere der Auffassung, nachgewiesen zu haben, dass er Eigentümer einer vom syrischen Regime zwangsweise geschlossenen oppositionellen Zeitung gewesen sei, ohne dass der Rat insoweit einen Gegenbeweis erbracht habe. Indem das Gericht in Rn. 129 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die hierzu vom Rechtsmittelführer vorgetragenen Umstände nicht erwiesen seien, habe es die Beweise verfälscht, die in einem Bericht des State Departments der Vereinigten Staaten, dem Zeugnis des Rechtsmittelführers und den wöchentlichen Aktualisierungen des arabischen Menschenrechtsnetzwerks bestanden hätten. 44 Die Feststellungen des Gerichts, nach denen er nicht nachgewiesen habe, inwieweit die Schließung seiner Zeitung Einfluss auf das Gedeihen seiner Geschäfte gehabt habe, und er sich eine gewisse Tonart gegenüber dem syrischen Regime habe erlauben können, seien ebenfalls das Ergebnis einer Verfälschung des Akteninhalts. In Anbetracht der mit einer Kritik an diesem Regime verbundenen Risiken sei es außerdem unangemessen, von ihm mehr Beweise für seinen Widerstand gegen dieses Regime zu verlangen. 45 Im Übrigen sei sein Vortrag, dass er Leidtragender einer abrupten Kündigung eines mit dem Hafen von Tartus (Syrien) geschlossenen Pachtvertrags geworden sei, in Rn. 130 des angefochtenen Urteils isoliert geprüft worden, obwohl er in Verbindung mit der Schließung der ihm gehörenden Zeitung hätte betrachtet werden müssen. 46 Das Gericht habe ferner die von ihm vorgelegten Beweise verfälscht, indem es in den Rn. 131 und 132 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen sei, dass er das Vorliegen von Spannungen mit den politischen Günstlingen des Regimes nicht nachgewiesen habe. Es habe u. a. seinen deutlichen Hinweis darauf, dass ihm der Vorsitz der Handelskammer in Homs gegen seinen Willen entzogen worden sei, außer Acht gelassen. Das Gericht hätte auch berücksichtigen müssen, dass keines der damaligen Mitglieder dieser Handelskammer in die Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterlägen, aufgenommen worden sei, und nicht ohne jeden Beweis feststellen dürfen, dass die Zugehörigkeit zur Handelskammer sich nur durch eine gewisse Nähe zum Regime erklären könne. Letztlich habe ihm das Gericht in dieser Hinsicht eine unangemessene und rechtswidrige Beweislast auferlegt. 47 In Anbetracht all dessen bestehe der Ansatz des Gerichts in Wirklichkeit in der Annahme, dass es zur Rechtfertigung einer Aufnahme in die Listen der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterlägen, ausreiche, ein wohlhabender Geschäftsmann zu sein, und dass die Gegenbeweise, da sie verdächtig oder unzureichend seien, isoliert zu behandeln seien. Genau dieser Ansatz sei vom Gerichtshof in den Urteilen Anbouba/Rat ( C‑630/13 P , EU:C:2015:247 ) und Anbouba/Rat ( C‑605/13 P , EU:C:2015:248 ) verworfen worden. 48 Der Rat und die Kommission sind der Auffassung, dass der Gerichtshof die beiden von Herrn Akhras für sein Rechtsmittel angeführten Gründe zurückweisen sollte. Würdigung durch den Gerichtshof 49 Mit seinen beiden Rechtsmittelgründen, die zusammen zu untersuchen sind, macht Herr Akhras im Wesentlichen geltend, das Gericht habe im angefochtenen Urteil die Regelungen über die Beweislast auf dem Gebiet restriktiver Maßnahmen verkannt, indem es für ihn das Bestehen einer Vermutung für die Unterstützung des syrischen Regimes bejaht habe. Dieser Rechtsfehler müsse die Aufhebung des angefochtenen Urteils nach sich ziehen, da das Gericht, ohne die von ihm vorgelegten Beweise zu verfälschen und ihm eine rechtswidrige und unangemessene Beweislast aufzuerlegen, nicht davon habe ausgehen können, dass seine Aufnahme in die Listen der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterlägen, auf einem Bündel hinreichend konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien beruht habe. 50 Zu prüfen sind insoweit als Erstes die allgemeinen Kriterien für eine Aufnahme in die Listen der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, als Zweites die Begründung für die Aufnahme von Herrn Akhras in diese Listen und als Drittes der Beweis für die Begründetheit dieser Aufnahme (vgl. in diesem Sinne Urteile Anbouba/Rat, C‑630/13 P , EU:C:2015:247 , Rn. 41 , Anbouba/Rat, C‑605/13 P , EU:C:2015:248 , Rn. 40 , und Ipatau/Rat, C‑535/14 P , EU:C:2015:407 , Rn. 39 ). 51 Als Erstes ist zu den im vorliegenden Fall für die Anwendung der restriktiven Maßnahmen gewählten allgemeinen Kriterien, bei deren Festlegung der Rat über ein weites Ermessen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C‑348/12 P , EU:C:2013:776 , Rn. 120 , Anbouba/Rat, C‑630/13 P , EU:C:2015:247 , Rn. 42 , und Anbouba/Rat, C‑605/13 P , EU:C:2015:248 , Rn. 41 ), festzustellen, dass Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 des Beschlusses 2011/782 u. a. die Personen und Organisationen, die vom syrischen Regime profitierten oder dieses unterstützten, sowie die mit ihnen verbundenen Personen und Organisationen erfassten, während Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 36/2012 u. a. die Personen und Organisationen, die Nutznießer oder Unterstützer dieses Regimes sind, sowie die mit ihnen in Verbindung stehenden Personen und Organisationen erfasst. 52 Weder im Beschluss 2011/782 noch in der Verordnung Nr. 36/2012 ist definiert, was es heißt, von dem syrischen Regime zu „profitieren“ oder es zu „unterstützen“ bzw. mit den Personen und Organisationen, die von diesem Regime profitieren oder seine Unterstützer sind, „in Verbindung“ zu stehen. Beide enthalten auch keine Erläuterungen dazu, wie das Vorliegen dieser Tatbestandsmerkmale zu beweisen ist (vgl. entsprechend Urteile Anbouba/Rat, C‑630/13 P , EU:C:2015:247 , Rn. 43 , und Anbouba/Rat, C‑605/13 P , EU:C:2015:248 , Rn. 42 ). 53 Daher ist festzustellen, dass weder im Beschluss 2011/782 noch in der Verordnung Nr. 36/2012 eine Vermutung dahin aufgestellt wird, dass die Führungskräfte der wichtigsten Unternehmen Syriens das syrische Regime unterstützen (vgl. entsprechend Urteile Anbouba/Rat, C‑630/13 P , EU:C:2015:247 , Rn. 44 , und Anbouba/Rat, C‑605/13 P , EU:C:2015:248 , Rn. 43 ). 54 Auch ohne eine solche ausdrückliche Vermutung in diesen Rechtsakten hat das Gericht aber in Rn. 109 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der Beschluss 2011/782, auf den die Verordnung Nr. 36/2012 verweise, die aus dem Beschluss 2011/522 resultierende Ausweitung der restriktiven Maßnahmen auf die wichtigsten Unternehmer Syriens bestätigt habe, da nach Ansicht des Rates die Führungskräfte der wichtigsten syrischen Unternehmen als mit dem syrischen Regime „verbundene Personen“ angesehen werden könnten, weil die Geschäftstätigkeit dieser Unternehmen nicht gedeihen könne, sofern sie nicht durch dieses Regime Vorteile erhielten und ihm im Gegenzug eine gewisse Unterstützung zukommen ließen. Das Gericht hat daraus geschlossen, dass der Rat damit für die Führungskräfte der wichtigsten Unternehmen in Syrien die Vermutung habe gelten lassen wollen, dass sie dieses Regime unterstützten. 55 Davon abgesehen ist, auch wenn das Gericht somit auf die Heranziehung einer Vermutung durch den Rat Bezug genommen hat, gleichwohl zu prüfen, ob es bei seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Beurteilungen, auf die der Rat seine Entscheidung über die Aufnahme von Herrn Akhras in die Liste der restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen stützte, tatsächlich einen Rechtsfehler begangen hat, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen müsste (vgl. in diesem Sinne Urteile Anbouba/Rat, C‑630/13 P , EU:C:2015:247 , Rn. 45 , und Anbouba/Rat, C‑605/13 P , EU:C:2015:248 , Rn. 44 ). 56 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierte Wirksamkeit der gerichtlichen Kontrolle erfordert, dass sich der Unionsrichter, wenn er die Rechtmäßigkeit der Begründung prüft, die der Entscheidung über die Aufnahme des Namens einer Person in die Liste der restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen zugrunde liegt, vergewissert, dass diese Entscheidung, die eine individuelle Betroffenheit dieser Person begründet, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt im vorliegenden Fall eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der den streitigen Rechtsakten zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, um zu kontrollieren, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich ausreicht, um diese Rechtsakte zu stützen – erwiesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P , EU:C:2013:518 , Rn. 119 , Anbouba/Rat, C‑630/13 P , EU:C:2015:247 , Rn. 46 , und Anbouba/Rat, C‑605/13 P , EU:C:2015:248 , Rn. 45 ). 57 Im Rahmen der Beurteilung des Gewichts der betroffenen Belange, die zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen gehört, kann im vorliegenden Fall dem Zusammenhang, in dem diese Maßnahmen stehen, der Dringlichkeit des Erlasses solcher Maßnahmen, mit denen Druck auf das syrische Regime ausgeübt werden soll, damit es die gewaltsame Repression gegen die Bevölkerung beendet, und der Schwierigkeit Rechnung getragen werden, in einem Staat mit einem autoritären Regime, in dem Bürgerkrieg herrscht, präzisere Beweise zu erlangen (vgl. entsprechend Urteile Anbouba/Rat, C‑630/13 P , EU:C:2015:247 , Rn. 47 , und Anbouba/Rat, C‑605/13 P , EU:C:2015:248 , Rn. 46 ). 58 Was als Zweites die Begründung des Beschlusses 2012/172 und der Durchführungsverordnung Nr. 266/2012 für die Aufnahme von Herrn Akhras in die Listen der restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen und Organisationen betrifft, so rührt sie daher, dass er ein bekannter Geschäftsmann sowie Nutznießer und Unterstützer des syrischen Regimes sei, dass er der Gründer der Akhras-Group sei, dass er ehemaliger Vorsitzender der Industrie- und Handelskammer in Homs sei, dass er enge Geschäftsbeziehungen zur Familie von Präsident Al-Assad unterhalte, dass er Mitglied des Vorstands des syrischen Handelskammerverbands sei und dass er Industrie- und Wohnanlagen für improvisierte Internierungslager sowie logistische Unterstützung für das Regime bereitgestellt habe. Mit dem Beschluss 2014/730 und der Durchführungsverordnung Nr. 1105/2014 änderte der Rat diese Begründung, indem er die Anführung der Bereitstellung von Industrie- und Wohnanlagen für improvisierte Internierungslager strich. 59 Insoweit hat das Gericht in Rn. 127 des angefochtenen Urteils hervorgehoben, dass „[d]er Kläger …, wie der Rat zu Recht geltend macht, ein bekannter Geschäftsmann [ist], der zur führenden wirtschaftlichen Klasse in Syrien gehört. Die Stellung als Geschäftsmann und seine Vorstandsposten in syrischen Unternehmervereinigungen wie den Handelskammern sowie seine Rolle als Repräsentant der syrischen Unternehmer sind unbestreitbare Tatsachen, die im Übrigen vom Kläger nicht in Abrede gestellt werden“. 60 Was als Drittes die Überprüfung der Begründetheit der Aufnahme von Herrn Akhras in die Listen der restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen und Organisationen betrifft, so ist dabei zu beurteilen, ob seine Stellung ein hinreichender Beweis dafür ist, dass er das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht unterstützt oder von ihm profitiert hat. Bei dieser Beurteilung sind die Beweise nicht isoliert, sondern in dem Zusammenhang zu prüfen, in dem sie stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Anbouba/Rat, C‑630/13 P , EU:C:2015:247 , Rn. 51 , und Anbouba/Rat, C‑605/13 P , EU:C:2015:248 , Rn. 50 ). 61 In Anbetracht der Beweisschwierigkeiten für den Rat aufgrund des in Syrien herrschenden Kriegszustands kommt er der ihm obliegenden Beweislast nach, wenn er vor dem Unionsrichter auf ein Bündel hinreichend konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien Bezug nimmt, die die Feststellung einer hinreichenden Verbindung zwischen der Person, die einer Maßnahme des Einfrierens ihrer Gelder unterworfen ist, und dem syrischen Regime ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Anbouba/Rat, C‑630/13 P , EU:C:2015:247 , Rn. 53 , und Anbouba/Rat, C‑605/13 P , EU:C:2015:248 , Rn. 52 ). 62 Im Licht des Zusammenhangs, in dem die Beweise stehen, auf die sich der Rat beruft, konnte das Gericht zu Recht davon ausgehen, dass die Stellung von Herrn Akhras im syrischen Wirtschaftsleben und seine wichtigen – ehemaligen oder aktuellen – Funktionen innerhalb der Industrie- und Handelskammer in Homs sowie im Vorstand des syrischen Handelskammerverbands ein Bündel hinreichend konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien darstellten, die die Feststellung ermöglichten, dass Herr Akhras das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht unterstützte oder dessen Nutznießer war (vgl. entsprechend Urteile Anbouba/Rat, C‑630/13 P , EU:C:2015:247 , Rn. 52 , und Anbouba/Rat, C‑605/13 P , EU:C:2015:248 , Rn. 51 ). 63 Dieses Ergebnis kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass mehrere der übrigen Behauptungen, die vom Rat im Durchführungsbeschluss 2012/172, in der Durchführungsverordnung Nr. 266/2012 und in den nachfolgenden Rechtsakten angeführt wurden, bestritten werden und in keiner Weise bewiesen worden sind. 64 Zum einen ergibt sich nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Aufnahme einer Person in eine Liste wie diejenigen, die mit den streitigen Rechtsakten aufgestellt wurden, gerechtfertigt werden kann, wenn einer der angeführten Gründe, der für sich genommen als ausreichend erachtet wird, um diese Aufnahme zu stützen, erwiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P , EU:C:2013:518 , Rn. 119 ). Zum anderen ergibt sich aus dem Beschluss 2011/782, der Verordnung Nr. 36/2012 und den streitigen Rechtsakten, dass der Umstand, dass eine Person das syrische Regime wirtschaftlich unterstützt oder dessen Nutznießer ist, für sich genommen ausreicht, um ihre Aufnahme in die Listen der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, zu rechtfertigen. 65 Hingegen kann nicht ausgeschlossen werden, dass andere hinreichend konkrete und genaue Indizien als die in Rn. 62 des vorliegenden Urteils genannten in Frage stellen können, dass Herr Akhras dieses Regime wirklich wirtschaftlich unterstützt oder von ihm profitiert hat. 66 Für die Feststellung, ob das Gericht das Vorliegen einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage für die Aufnahme von Herrn Akhras in die Listen der restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen und Organisationen rechtlich hinreichend geprüft hat, ist es daher erforderlich, über das Vorbringen des Rechtsmittelführers zu befinden, nach dem das Gericht die Beweislastregeln verkannt habe und im Rahmen seiner Würdigung der verschiedenen Ausführungen von Herrn Akhras zum Nachweis, dass seine Tätigkeiten in Wirklichkeit vom syrischen Regime behindert worden seien und er sich diesem widersetzt habe, bestimmte Beweise verfälscht habe (vgl. entsprechend Urteile Anbouba/Rat, C‑630/13 P , EU:C:2015:247 , Rn. 54 und 55 , sowie Anbouba/Rat, C‑605/13 P , EU:C:2015:248 , Rn. 53 und 54 ). 67 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs allein das Gericht für die Feststellung und Würdigung der Tatsachen sowie grundsätzlich für die Prüfung der Beweise, auf die es seine Feststellungen stützt, zuständig ist. Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, ist es nämlich allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen. Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof unterliegt (Urteil InnoLux/Kommission, C‑231/14 P , EU:C:2015:451 , Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). 68 Eine solche Verfälschung liegt vor, wenn ohne Erhebung neuer Beweise die Würdigung der vorhandenen Beweise offensichtlich unzutreffend ist. Diese Verfälschung muss sich jedoch in offensichtlicher Weise aus den Prozessakten ergeben, ohne dass es einer erneuten Würdigung der Tatsachen und Beweise bedarf (Urteil Italien/Kommission, C‑280/14 P , EU:C:2015:792 , Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). 69 In diesem Zusammenhang ist erstens hervorzuheben, dass die vom Gericht in Rn. 129 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung, nach der der Rechtsmittelführer nicht nachgewiesen habe, dass die ihm gehörende Zeitung als oppositionelle Zeitung angesehen werden könne, nicht als auf einer Verfälschung von Beweisen beruhend angesehen werden kann. 70 Es geht zwar, wie Herr Akhras betont, sowohl aus dem Bericht des State Departments der Vereinigten Staaten als auch aus den vom arabischen Menschenrechtsnetzwerk ausgegebenen Dokumenten, die im ersten Rechtszug vorgelegt wurden, hervor, dass mehrere Ausgaben der in Rede stehenden Zeitung von den syrischen Behörden beschlagnahmt wurden. 71 Allerdings ist festzustellen, dass die genannten Unterlagen nicht klarstellen, ob diese Maßnahme auf eine mit der Zeitung kundgetane oppositionelle Haltung gegenüber dem Regime zurückging. Insbesondere beschränkt sich der angeführte Bericht darauf, gelegentliche Kritik an der Politik und den wirtschaftlichen Leistungen der Regierung zu nennen, wobei er die Zeitung gleichzeitig als Teil der quasi unabhängigen Periodika beschreibt, die im Allgemeinen von Personen mit Verbindungen zur syrischen Regierung gehalten würden. 72 Unter diesen Umständen ist die vom Rechtsmittelführer vertretene Auslegung nicht die einzige, die diesen Dokumenten gegeben werden kann, und seine Ausführungen in der Erklärung, die der Klageschrift beigefügt war, können diese Feststellung von Natur aus nicht in Frage stellen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass das Gericht die Grenzen einer verständigen Würdigung dieser Dokumente offensichtlich überschritten oder ihnen eine ihrem Wortlaut offensichtlich widersprechende Lesart angedeihen lassen hat. 73 In diesem Zusammenhang ist die Feststellung des Gerichts, nach der die Schließung der in Rede stehenden Zeitung, selbst wenn man annehmen wolle, dass sie dem Regime kaum zugeneigt gewesen sei, keine Auswirkungen auf die Geschäfte von Herrn Akhras gehabt zu haben scheine, was nahelege, dass er sich eine gewisse Tonart gegenüber dem Regime habe erlauben können, als nicht tragend anzusehen. 74 Daher ist, ohne dass ermittelt zu werden braucht, ob dieser Befund unter einer Verkennung der Regeln über die Beweisführung leidet, festzustellen, dass die dagegen gerichteten Argumente jedenfalls ins Leere gehen. 75 Zweitens kann dem Gericht hinsichtlich seiner Feststellung in Rn. 130 des angefochtenen Urteils zur Kündigung des vom Rechtsmittelführer mit dem Hafen von Tartos geschlossenen Pachtvertrags nicht mit Erfolg vorgeworfen werden, dass es den Vortrag des Rechtsmittelführers hierzu nicht in Verbindung mit der Schließung der ihm gehörenden Zeitung geprüft habe, denn zum einen ergibt sich aus den Rn. 69 bis 74 des vorliegenden Urteils, dass das Gericht zulässigerweise angenommen hatte, es sei nicht nachgewiesen, dass diese Zeitung Opposition gegen das syrische Regime betrieben habe, und zum anderen erfolgte diese Kündigung acht Jahre vor der Schließung der Zeitung. 76 Drittens ist zu den Ämtern des Rechtsmittelführers in syrischen Unternehmervereinigungen zwar festzustellen, dass aus der Klageschrift und der ihr beigefügten Erklärung entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 131 des angefochtenen Urteils offenkundig hervorgeht, dass Herr Akhras geltend machte, der Vorsitz der Industrie- und Handelskammer in Homs sei ihm gegen seinen Willen entzogen worden und er habe sich dem widersetzt. 77 Gleichwohl kann dieser Fehler die Schlussfolgerung, zu der das Gericht gelangt ist, nicht in Frage stellen. Das Gericht hat sich nämlich für die Bewertung des Vorbringens von Herrn Akhras, dass er gegen seinen Willen nicht als Vorsitzender der Handelskammer in Homs bestätigt worden sei, auch auf das von ihm weiterhin ausgeübte Amt als Mitglied des Vorstands des syrischen Handelskammerverbands gestützt, zu dem das Gericht festgestellt hat, dass es sich nur durch eine gewisse Nähe zum syrischen Regime erklären könne. 78 Zu den von Herrn Akhras gegen die letztgenannte Feststellung geäußerten Beanstandungen ist darauf hinzuweisen, dass sie eine Tatsachenwürdigung in Frage stellen, für die allein das Gericht zuständig ist und die daher nicht vom Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels geprüft werden kann. 79 Was viertens den vom Gericht im Allgemeinen gewählten Ansatz zur Beurteilung der verschiedenen Behauptungen des Rechtsmittelführers und der dafür beigebrachten Beweise angeht, kann der Umstand, dass es diese verschiedenen Behauptungen und Beweise nacheinander geprüft hat, als solcher nicht bedeuten, dass es das Erfordernis verkannt hätte, die Beweise nicht isoliert, sondern in ihrem Zusammenhang zu prüfen. 80 Dieses Erfordernis verbietet es dem Gericht nämlich nicht, das Zutreffen der verschiedenen Behauptungen eines Klägers einzeln zu prüfen, sofern bei der Prüfung der einzelnen Behauptungen und ihrer Gesamtwürdigung als Indizienbündel der Zusammenhang berücksichtigt wird, den die besondere Lage in Syrien bildet. 81 Schließlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass der vom Gericht gewählte Ansatz dem Rechtsmittelführer eine rechtswidrige und unangemessene Beweislast aufbürdet, denn ihm wird damit nicht die Möglichkeit genommen, den Nachweis zu erbringen, dass seine Aufnahme in die Listen der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, nicht auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruhte, indem er beispielsweise den Vortrag des Rates zu seiner Stellung im syrischen Wirtschaftsleben widerlegt oder hinreichend konkrete und genaue Indizien dafür vorbringt, dass er kein Unterstützer oder Nutznießer des syrischen Regimes war. 82 Aus alledem ergibt sich, dass das Gericht die Begründetheit der Aufnahme von Herrn Akhras in die Listen der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, auf der Grundlage eines Bündels von ihm nicht entkräfteter Indizien überprüft hat, die sich auf seine Stellung und seine Funktionen im Kontext des syrischen Regimes bezogen. Die Bezugnahme im angefochtenen Urteil auf eine für die Unterstützung dieses Regimes sprechende Vermutung kann daher nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils berühren, da aus den Feststellungen des Gerichts hervorgeht, dass es rechtlich hinreichend geprüft hat, ob es eine hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage für die Aufnahme von Herrn Akhras in die betreffenden Listen gibt (vgl. entsprechend Urteile Anbouba/Rat, C‑630/13 P , EU:C:2015:247 , Rn. 55 , und Anbouba/Rat, C‑605/13 P , EU:C:2015:248 , Rn. 54 ). 83 Damit hat das Gericht die Grundsätze für die Rechtmäßigkeitskontrolle der Begründung von Rechtsakten wie den streitigen beachtet, die sich aus der in Rn. 56 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergeben. 84 Da somit der erste Rechtsmittelgrund, mit dem ein Rechtsfehler des Gerichts gerügt wird, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann und der zweite Rechtsmittelgrund teilweise unzulässig ist, teilweise unbegründet ist und teilweise ins Leere geht, sind die beiden Rechtsmittelgründe von Herrn Akhras zu verwerfen. 85 Folglich ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. Kosten 86 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet dieser über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. 87 Nach Art. 138 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. 88 Da der Rat die Verurteilung von Herrn Akhras beantragt hat und dieser mit seinem Vorbringen unterlegen ist, hat er neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Rates zu tragen. 89 Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, trägt die Kommission ihre eigenen Kosten. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Herr Tarif Akhras trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union. 3. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.