Beschluss
T-494/14
Europäischer Gerichtshof, Entscheidung vom
ECLI:EU:T:2016:360
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Entscheidungsgründe
BESCHLUSS DES GERICHTS (Neunte Kammer) 10. Juni 2016 ( *1 ) „Nichtigkeitsklage — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine — Einfrieren von Geldern — Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden — Aufnahme des Namens des Klägers — Klagefrist — Zulässigkeit — Nachweis der sachlichen Richtigkeit der Aufnahme in die Liste — Offensichtlich begründete Klage“ In der Rechtssache T‑494/14 Oleksandr Klymenko , wohnhaft in Kiew (Ukraine), Prozessbevollmächtigte: M. Shaw, QC, und I. Quirk, Barrister, Kläger, gegen Rat der Europäischen Union , vertreten durch A. Vitro und J.‑P. Hix als Bevollmächtigte, Beklagter, wegen Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2014/216/GASP des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine ( ABl. 2014, L 111, S. 91 ) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 381/2014 des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine ( ABl. 2014, L 111, S. 33 ), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen, erlässt DAS GERICHT (Neunte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis (Berichterstatter) sowie der Richter O. Czúcz und A. Popescu, Kanzler: E. Coulon, folgenden Beschluss Vorgeschichte des Rechtsstreits 1 Hintergrund der vorliegenden Rechtssache sind die restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine. 2 Der Kläger, Herr Oleksandr Klymenko, hatte das Amt des Ministers für Steuern und Zölle der Ukraine inne. 3 Am 5. März 2014 erließ der Rat der Europäischen Union auf der Grundlage von Art. 29 EUV den Beschluss 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine ( ABl. 2014, L 66, S. 26 ). 4 Art. 1 Abs. 1 und 2 des Beschlusses 2014/119 bestimmt: „(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie der für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen, in der Liste im Anhang aufgeführten, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. (2) Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.“ 5 Die Modalitäten dieser restriktiven Maßnahmen werden in den weiteren Absätzen dieses Artikels festgelegt. 6 Am selben Tag erließ der Rat auf der Grundlage von Art. 215 Abs. 2 AEUV die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine ( ABl. 2014, L 66, S. 1 ). 7 Dem Beschluss 2014/119 entsprechend schreibt die Verordnung Nr. 208/2014 den Erlass der betreffenden restriktiven Maßnahmen vor und legt deren Modalitäten mit im Wesentlichen demselben Wortlaut wie der Beschluss fest. 8 Die Namen der von dem Beschluss 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/2014 betroffenen Personen sind in einer Liste im Anhang des Beschlusses und in Anhang I der Verordnung (im Folgenden: Liste) u. a. mit der Begründung für ihre Aufnahme verzeichnet. Ursprünglich stand der Name des Klägers nicht auf dieser Liste. 9 Am 6. März 2014 veröffentlichte der Rat im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/2014 unterliegen ( ABl. 2014, C 66, S. 1 ). Nach dieser Mitteilung „[können d]ie betroffenen Personen … beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die … Liste aufzunehmen, überprüft wird“. In der Mitteilung werden die betroffenen Personen ferner darauf aufmerksam gemacht, „dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 [AEUV] und Artikel 263 Absätze 4 und 6 [AEUV] genannten Voraussetzungen vor dem Gericht … anfechten können“. 10 Der Beschluss 2014/119 und die Verordnung Nr. 208/2014 wurden mit dem Durchführungsbeschluss 2014/216/GASP des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2014/119 ( ABl. 2014, L 111, S. 91 ) und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 381/2014 des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 ( ABl. 2014, L 111, S. 33 ) geändert. 11 Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/216 und der Durchführungsverordnung Nr. 381/2014 wurde der Name des Klägers mit den Identifizierungsinformationen „ehemaliger Minister für Steuern und Zölle“ und mit folgender Begründung in die Liste aufgenommen: „Person ist in der Ukraine Gegenstand von Ermittlungen wegen der Beteiligung an Straftaten im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland.“ 12 Am 15. April 2014 veröffentlichte der Rat im Amtsblatt der Europäischen Union eine mit der von ihm am 6. März 2014 veröffentlichten (oben, Rn. 9) im Wesentlichen identische Mitteilung für die Personen, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/119, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2014/216, sowie nach der Verordnung Nr. 208/2014, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung Nr. 381/2014, über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine Anwendung fanden. 13 Der Beschluss 2014/119 wurde auch durch den am 31. Januar 2015 in Kraft getretenen Beschluss (GASP) 2015/143 des Rates vom 29. Januar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 ( ABl. 2015, L 24, S. 16 ) geändert. Was die Benennungskriterien für die von den betreffenden restriktiven Maßnahmen erfassten Personen angeht, ergibt sich aus Art. 1 dieses Beschlusses, dass Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119 folgende Fassung erhielt: „(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie der für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen, in der Liste im Anhang aufgeführten, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. Für die Zwecke dieses Beschlusses zählen zu Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich erklärt wurden, Personen, die Gegenstand von Untersuchungen der ukrainischen Behörden sind a) wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine oder wegen Beihilfe hierzu oder b) wegen Amtsmissbrauchs als Inhaber eines öffentlichen Amtes, um sich selbst oder einer dritten Partei einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen und wodurch ein Verlust staatlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine verursacht wird, oder wegen Beihilfe hierzu.“ 14 Mit der Verordnung (EU) 2015/138 des Rates vom 29. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung Nr. 208/2014 ( ABl. 2015, L 24, S.1 ) wurde diese entsprechend dem Beschluss 2015/143 geändert. 15 Der Beschluss 2014/119 und die Verordnung Nr. 208/2014 wurden später durch den Beschluss (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 ( ABl. 2015, L 62, S. 25 ) und durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 ( ABl. 2015, L 62, S. 1 ) geändert. Mit dem Beschluss 2015/364 wurde Art. 5 des Beschlusses 2014/119 geändert, indem die restriktiven Maßnahmen, was den Kläger betrifft, bis zum 6. März 2016 verlängert wurden. Die Durchführungsverordnung 2015/357 ersetzte dementsprechend Anhang I der Verordnung Nr. 208/2014. 16 Mit diesen Rechtsakten wurde der Name des Klägers mit den Identifizierungsinformationen „ehemaliger Minister für Steuern und Zölle“ und mit folgender neuer Begründung auf der Liste belassen: „Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte und wegen Amtsmissbrauchs durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, um sich selbst oder einer dritten Partei einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen und wodurch ein Verlust staatlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine verursacht wird.“ 17 Der Beschluss 2015/364 und die Durchführungsverordnung 2015/357 sind Gegenstand einer neuen, vom Kläger am 15. Mai 2015 beim Gericht eingereichten Klage (Rechtssache T‑245/15, Klymenko/Rat). Verfahren und Anträge 18 Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 30. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben. 19 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger beantragt, über die vorliegende Klage im beschleunigten Verfahren nach Art. 76a der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 zu entscheiden. Der Rat hat zu diesem Antrag Stellung genommen. Mit Beschluss vom 11. August 2014 hat das Gericht (Neunte Kammer) den Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren zurückgewiesen. 20 Mit besonderem Schriftsatz, der am 29. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 erhoben. 21 Mit Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 7. Januar 2015 ist die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 § 4 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 dem Endurteil vorbehalten worden. 22 Am 24. Februar 2015 hat der Rat gemäß Art. 18 Abs. 4 der Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts einen begründeten Antrag gestellt, den Inhalt bestimmter Anlagen zur Klageerwiderung in den öffentlich zugänglichen Unterlagen dieser Rechtssache nicht zu zitieren. 23 Mit Schreiben vom 15. April 2015 hat der Kläger eine prozessleitende Maßnahme beantragt, um die Dokumente zu erhalten, die der Rat noch nicht zur Akte gegeben hatte. Am 4. Mai 2015 hat der Rat die vom Kläger beantragten Dokumente zur Akte gegeben und gemäß Art. 18 Abs. 4 der Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts den begründeten Antrag gestellt, ihren Inhalt in den öffentlich zugänglichen Unterlagen dieser Rechtssache nicht zu zitieren. 24 Mit Schreiben vom 25. November 2015 hat die Kanzlei des Gerichts die Parteien aufgefordert, im Hinblick auf das Urteil vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat ( T‑290/14 , EU:T:2015:806 ), mit dem das Gericht den Beschluss 2014/119 und die Verordnung Nr. 208/2014, soweit diese den Kläger in jener Rechtssache betrafen, für nichtig erklärt hat, zur Anwendbarkeit von Art. 132 der Verfahrensordnung des Gerichts im vorliegenden Fall Stellung zu nehmen. Die Parteien haben darauf fristgemäß geantwortet. 25 Der Kläger beantragt im Wesentlichen, — die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen; — den Durchführungsbeschluss 2014/216 und die Durchführungsverordnung Nr. 381/2014 für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen; — dem Rat die Kosten aufzuerlegen. 26 Der Rat beantragt, — die Klage als unzulässig abzuweisen; — hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen; — hilfsweise für den Fall der Nichtigerklärung, die Wirkungen des Beschlusses 2014/119 in der durch den Durchführungsbeschluss 2014/216 geänderten Fassung, soweit sie den Kläger betreffen, bis zum Wirksamwerden der teilweisen Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 208/2014 in der durch die Durchführungsverordnung Nr. 381/2014 geänderten Fassung aufrechtzuerhalten; — dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. Rechtliche Würdigung 27 Hat der Gerichtshof oder das Gericht bereits über eine oder mehrere Rechtsfragen entschieden, die mit den durch die Klagegründe aufgeworfenen übereinstimmen, und stellt das Gericht fest, dass der Sachverhalt erwiesen ist, so kann es gemäß Art. 132 der Verfahrensordnung die Klage nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens und nach Anhörung der Parteien durch mit Gründen versehenen Beschluss, der einen Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung enthält, für offensichtlich begründet erklären. 28 Im vorliegenden Fall hat der Rat mit besonderem Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, mit der das Gericht befasst bleibt, auch wenn es die Entscheidung darüber dem Endurteil vorbehalten hat. Da es sich aufgrund der Aktenlage für ausreichend unterrichtet hält, beschließt es, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden. Zur vom Rat erhobenen Einrede der Unzulässigkeit 29 Der Rat erhebt die Einrede der Unzulässigkeit der vorliegenden Klage gegen den Durchführungsbeschluss 2014/216 und die Durchführungsverordnung Nr. 381/2014 mit der Begründung, sie sei nicht fristgerecht erhoben worden. Insbesondere bringt er unter Bezugnahme auf Art. 263 Abs. 6 AEUV und auf das Urteil vom 23. April 2013, Gbagbo u. a./Rat ( C‑478/11 P bis C‑482/11 P , EU:C:2013:258 ), vor, dass die zweimonatige Klagefrist mit der Mitteilung des Beschlusses über die Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste an den Kläger zu laufen begonnen habe, wobei die Bekanntgabe mittels Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union (siehe oben, Rn. 12) erfolgt sei, da dem Rat die Anschrift des Klägers unbekannt gewesen sei. 30 Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991, nach dem die Klagefrist mit Ablauf des vierzehnten Tages nach der Veröffentlichung der Maßnahme beginne, gelte nur, wenn die Frist zur Klage gegen eine Maßnahme mit deren Veröffentlichung zu laufen beginne, was vorliegend nicht der Fall sei. Des Weiteren gehe aus dem Urteil vom 23. April 2013, Gbagbo u. a./Rat ( C‑478/11 P bis C‑482/11 P , EU:C:2013:258 ), hervor, dass die von der Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union betroffenen Personen oder Organisationen, wenn ihnen eine Maßnahme zur Kenntnis gebracht worden sei, sich nicht auf diese Veröffentlichung berufen dürften, um den Beginn der Klagefrist hinauszuzögern. 31 Demnach sei vorliegend die in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehene zweimonatige, gemäß Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängerte Klagefrist am 25. Juni 2014 abgelaufen. Die vorliegende am 30. Juni 2014 erhobene Klage sei daher unzulässig. 32 Der Kläger beanstandet die Argumentation des Rates und macht geltend, dass die Klage nicht verspätet sei. 33 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 263 Abs. 6 AEUV die Nichtigkeitsklage binnen zwei Monaten zu erheben ist; diese Frist läuft je nach Lage des Falls von der Veröffentlichung der angefochtenen Handlung, von ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat. 34 Nach der Rechtsprechung setzt der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes voraus, dass das Unionsorgan, das einen Rechtsakt erlässt, der restriktive Maßnahmen gegenüber einer Person oder Organisation nach sich zieht, so weit wie möglich zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Rechtsakt erlassen wird, oder wenigstens so bald wie möglich danach der betreffenden Person oder Organisation die Gründe mitteilt, auf die der Rechtsakt gestützt wird, um diesen Personen oder Einrichtungen die Wahrnehmung ihres Rechts auf Rechtsschutz zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C‑548/09 P , EU:C:2011:735 , Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). 35 Dies ergibt sich aus der besonderen Natur der Rechtsakte, mit denen restriktive Maßnahmen gegenüber einer Person oder Organisationen verhängt werden. Bei ihnen handelt es sich gleichzeitig um Rechtsakte mit allgemeiner Geltung, die einer Gruppe von allgemein und abstrakt bestimmten Adressaten u. a. verbietet, den Personen und Organisationen, deren Namen in den Listen in den Anhängen dieser Rechtsakte aufgeführt sind, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, und um ein Bündel von Einzelentscheidungen gegen diese Personen und Organisationen (vgl. Urteil vom 23. April 2013, Gbagbo u. a./Rat, C‑478/11 P bis C‑482/11 P , EU:C:2013:258 , Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung). 36 Im vorliegenden Fall wird der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses 2014/119 und in Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 208/2014 konkretisiert, nach denen der Rat die betreffende Person oder Organisation über seinen Beschluss einschließlich der Gründe für die Aufnahme ihres Namens in die Liste der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen und Organisationen entweder unmittelbar, wenn deren Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Mitteilung in Kenntnis setzt, um dieser Person oder Organisation Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 37 Die Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt, mit dem restriktive Maßnahmen gegen eine Person oder eine Organisation verhängt werden, beginnt erst von dem Zeitpunkt an, zu dem der Betroffene von diesem Rechtsakt individuell in Kenntnis gesetzt wird, falls seine Anschrift bekannt ist, und andernfalls von der Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union an zu laufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2013, Gbagbo u. a./Rat, C‑478/11 P bis C‑482/11 P , EU:C:2013:258 , Rn. 59 bis 62 ). 38 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es dem Rat nicht freisteht, die Art der Mitteilung seiner Entscheidungen an die Betroffenen willkürlich auszuwählen. Aus Rn. 61 des Urteils vom 23. April 2013, Gbagbo u. a./Rat ( C‑478/11 P bis C‑482/11 P , EU:C:2013:258 ), geht nämlich hervor, dass der Gerichtshof eine mittelbare Mitteilung der Rechtsakte, mit denen restriktive Maßnahmen verhängt werden, durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union lediglich in den Fällen zulassen wollte, in denen der Rat keine individuelle Mitteilung vornehmen kann. Eine andere Sichtweise würde dem Rat erlauben, sich mit Leichtigkeit seiner Verpflichtung zur individuellen Mitteilung zu entziehen (Urteile vom 3. Juli 2014, Zanjani/Rat, T‑155/13 , nicht veröffentlicht, EU:T:2014:605 , Rn. 36 , Sorinet Commercial Trust Bankers/Rat, T‑157/13 , nicht veröffentlicht, EU:T:2014:606 , Rn. 38 , und Sharif University of Technology/Rat, T‑181/13 , nicht veröffentlicht, EU:T:2014:607 , Rn. 31 ). 39 Zudem ist es dem Rat nicht möglich, einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Organisation einen Rechtsakt, der restriktive Maßnahmen beinhaltet, die sie betreffen, individuell mitzuteilen, wenn die Adresse der Person oder Organisation nicht allgemein bekannt ist und ihm nicht mitgeteilt wurde oder die Mitteilung an die dem Rat vorliegende Adresse versandt wurde und nicht zugestellt werden kann, obwohl er mit der gebotenen Sorgfalt alle Anstrengungen unternommen hat, um die Mitteilung zu überbringen (Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T‑307/12 und T‑408/13 , EU:T:2014:926 , Rn. 61 ). 40 Hier trägt der Rat vor, zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchführungsbeschlusses 2014/216 und der Durchführungsverordnung Nr. 381/2014 von der Anschrift des Klägers keine Kenntnis gehabt zu haben, was von dem Betroffenen nicht bestritten wird. 41 Da der Rat keine andere Wahl hatte, als die Aufnahme des Namens des Klägers durch die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen, stellt das Datum der Veröffentlichung dieser Mitteilung den Beginn der Klagefrist in der vorliegenden Rechtssache dar. 42 Hinsichtlich der Berechnung dieser Frist ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 eine Frist, wenn sie für die Erhebung einer Klage gegen eine Maßnahme eines Organs mit der Veröffentlichung der Maßnahme beginnt, vom Ablauf des vierzehnten Tages nach der Veröffentlichung der Maßnahme im Amtsblatt der Europäischen Union an zu berechnen ist. Nach Art. 102 § 2 dieser Verfahrensordnung wird diese Frist um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert. 43 In diesem Zusammenhang vermag die Argumentation des Rates, Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 sei vorliegend nicht anwendbar, nicht zu greifen. 44 Zunächst ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991, dass die Verlängerung der Frist um 14 Tage auf Maßnahmen Anwendung findet, bei denen die Klagefrist mit ihrer Veröffentlichung beginnt; davon sind nur diejenigen Maßnahmen ausgenommen, die Gegenstand einer Mitteilung sind. Diese Bestimmung trifft nämlich keine Unterscheidung hinsichtlich der Art der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Maßnahme. Daher kann darauf geschlossen werden, dass Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 anwendbar ist, sofern eine Maßnahme Gegenstand einer Veröffentlichung geworden ist und deren Datum den Ausgangspunkt für die Klagefrist gemäß Art. 263 Abs. 6 AEUV darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 2014, Zanjani/Rat, T‑155/13 , nicht veröffentlicht, EU:T:2014:605 , Rn. 40 und 41 , und Sorinet Commercial Trust Bankers/Rat, T‑157/13 , nicht veröffentlicht, EU:T:2014:606 , Rn. 42 und 43 ). 45 Des Weiteren besteht das Ziel der in Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 vorgesehenen Frist von 14 Tagen darin, sicherzustellen, dass die Betroffenen über einen ausreichenden Zeitraum verfügen, um eine Klage gegen die veröffentlichten Maßnahmen zu erheben, und damit ihr in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankertes Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz beachtet wird (Urteil vom 26. September 2013, PPG und SNF/ECHA, C‑625/11 P , EU:C:2013:594 , Rn. 35 ). 46 Außerdem kann die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union über die Aufnahme der Namen von Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterworfen sind, nicht einer Mitteilung dieser Maßnahmen an die betroffenen Personen und Organisationen gleichgesetzt werden. Wird eine Handlung mitgeteilt, kann davon ausgegangen werden, dass sie ihrem Adressaten am Tag der Mitteilung verfügbar gemacht wird. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn Handlungen mit individueller Geltung wie etwa restriktive Maßnahmen den betroffenen Personen und Organisationen mittelbar durch die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht werden. Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 bestimmt aber eine vierzehntägige Frist, nach deren Ablauf vernünftigerweise angenommen werden kann, dass das Amtsblatt der Europäischen Union in allen Mitgliedstaaten und in den Drittstaaten verfügbar ist. Daher ist die Verlängerung der in dieser Bestimmung vorgesehenen vierzehntägigen Frist auf alle Handlungen anwendbar, die durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union mitgeteilt werden, einschließlich der Handlungen mit individueller Geltung, die den betroffenen Personen mittels der Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht werden (Urteile vom 3. Juli 2014, Zanjani/Rat, T‑155/13 , nicht veröffentlicht, EU:T:2014:605 , Rn. 42 und 43 , und Sorinet Commercial Trust Bankers/Rat, T‑157/13 , nicht veröffentlicht, EU:T:2014:606 , Rn. 44 und 45 ). 47 Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Anwendung von Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 der Zielsetzung des Rechts der Betroffenen entspricht, dass ihnen gegen sie verhängte restriktive Maßnahmen gegebenenfalls durch die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht werden (Urteile vom 3. Juli 2014, Zanjani/Rat, T‑155/13 , nicht veröffentlicht, EU:T:2014:605 , Rn. 44 , und Sorinet Commercial Trust Bankers/Rat, T‑157/13 , nicht veröffentlicht, EU:T:2014:606 , Rn. 46 ). 48 Sind nämlich die Anschriften der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen oder Organisationen unbekannt, oder ist die unmittelbare Mitteilung dieser Maßnahmen unmöglich, würde die Anwendung der für individuelle Mitteilungen geltenden Regelungen für die Fristenberechnung auf derartige Maßnahmen, die mittelbar anhand der Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht werden, den Betroffenen die Verlängerung der Klagefrist um 14 Tage ab der Veröffentlichung der Maßnahme gemäß Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 nehmen, ohne dass ihnen jedoch im Übrigen die sich aus einer unmittelbaren Mitteilung ergebenden Garantien zugutekämen. Unter diesen Umständen hätte die Verpflichtung, die restriktiven Maßnahmen mittelbar durch die Veröffentlichung einer Mitteilung bekannt zu machen, mit der grundsätzlich bezweckt wird, den Betroffenen zusätzliche Garantien einzuräumen, paradoxerweise die Wirkung, dass sie schlechter gestellt würden als bei einer einfachen Veröffentlichung der angefochtenen Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Februar 2014, Syrian Lebanese Commercial Bank/Rat, T‑174/12 und T‑80/13 , EU:T:2014:52 , Rn. 65 und 66 , vom 3. Juli 2014, Zanjani/Rat, T‑155/13 , nicht veröffentlicht, EU:T:2014:605 , Rn. 45 , und Sorinet Commercial Trust Bankers/Rat, T‑157/13 , nicht veröffentlicht, EU:T:2014:606 , Rn. 47 ). 49 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Rat seine Argumentation nicht mit Erfolg auf das Urteil vom 23. April 2013, Gbagbo u. a./Rat ( C‑478/11 P bis C‑482/11 P , EU:C:2013:258 ), stützen kann, in dem der Gerichtshof gerade hervorgehoben hat, dass die Pflicht zur individuellen Mitteilung den Bürgern einen stärkeren Schutz gewähren soll. Das genannte Urteil kann daher nicht dafür herhalten, die Bürger ungünstiger zu behandeln, als wenn die Rechtsakte, die die restriktiven Maßnahmen gegen die Bürger beinhalten, lediglich veröffentlicht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2014, Syrian Lebanese Commercial Bank/Rat, T‑174/12 und T‑80/13 , EU:T:2014:52 , Rn. 67 ). 50 Im Übrigen ist auch festzustellen, dass der Rat seine Argumentation fälschlicherweise auf das Urteil vom 9. Juli 2014, Al-Tabbaa/Rat ( T‑329/12 und T‑74/13 , nicht veröffentlicht, EU:T:2014:622 ), stützt, indem er insbesondere auf Rn. 59 dieses Urteils Bezug nimmt. In dieser Randnummer wird nämlich zunächst darauf hingewiesen, dass die fraglichen Handlungen dem Kläger mitgeteilt worden waren, zum einen mittels eines an seine Bevollmächtigten zugestellten Schreibens und zum anderen mittels Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union , wobei diese beiden Ereignisse am selben Tag stattfanden. Anschließend hat das Gericht festgestellt, dass die Klage gegen diese Handlungen nicht verspätet war, da sie vor Ablauf der ihrer Berechnung nach kürzeren Klagefrist eingereicht worden war, nämlich der ab Zustellung an den Bevollmächtigten des Klägers berechneten Frist. In jenem Fall war es daher nicht notwendig, die Berechnung der mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung beginnenden Klagefrist darzulegen, für die Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 galt. 51 Diese letzte Feststellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach Rn. 59 des Urteils vom 9. Juli 2014, Al-Tabbaa/Rat ( T‑329/12 und T‑74/13 , nicht veröffentlicht, EU:T:2014:622 ), die Klagefristen in beiden Fällen gemäß Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 um eine pauschale Frist von zehn Tagen verlängert werden. Zum einen nämlich gilt diese Bestimmung – wie der Rat geltend macht – unabhängig von der Art des die Klagefrist auslösenden Ereignisses, und zum anderen schließt die Anwendung dieser Bestimmung die Geltung von Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 nicht aus. 52 Im vorliegenden Fall hat der Rat eine Mitteilung über die Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste im Amtsblatt der Europäischen Union vom 15. April 2014 veröffentlicht. Die zweimonatige Frist, verlängert um die vierzehntägige Frist gemäß Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 und die pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen gemäß dessen § 2, lief also am 9. Juli 2014 ab. 53 Da die vorliegende Klage am 30. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden ist, ist sie innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden, so dass die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen ist. Begründetheit 54 Der Kläger stützt seine Klage auf vier Klagegründe. Mit dem ersten macht er eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geltend. Mit dem zweiten rügt er einen offensichtlicher Fehler bei der Beweiswürdigung. Mit dem dritten Klagegrund, der in drei Teile gegliedert ist, wird ein Begründungsmangel, die Nichteinhaltung der Kriterien nach Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119 sowie ein Ermessensmissbrauch gerügt. Mit dem vierten Klagegrund schließlich wird eine Verletzung des Eigentumsrechts und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beanstandet. 55 Das Gericht hält es für zweckmäßig, zuerst den zweiten Klagegrund und den zweiten Teil des dritten Klagegrundes zusammen zu prüfen, die der Kläger im Wesentlichen darauf stützt, dass die restriktiven Maßnahmen gegen ihn ohne eine hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage erlassen worden seien. 56 Der zweite Klagegrund und der zweite Teil des dritten Klagegrundes werfen nämlich die gleiche Rechtsfrage auf wie die, über die das Gericht in seinen Urteilen vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat ( T‑290/14 , EU:T:2015:806 ), und vom 28. Januar 2016, Azarov/Rat ( T‑331/14 , EU:T:2016:49 ), Azarov/Rat ( T‑332/14 , nicht veröffentlicht, EU:T:2016:48 ), Klyuyev/Rat ( T‑341/14 , EU:T:2016:47 ), Arbuzov/Rat ( T‑434/14 , nicht veröffentlicht, EU:T:2016:46 ) und Stavytskyi/Rat ( T‑486/14 , nicht veröffentlicht, EU:T:2016:45 ), bereits entschieden hat, die rechtskräftig geworden sind und nunmehr absolute Rechtskraft erlangt haben. 57 Vorliegend macht der Kläger geltend, dass weder dargetan worden sei, dass er für eine Veruntreuung öffentlicher Gelder verantwortlich sei oder mit dafür für verantwortlich erklärten Personen verbunden sei, noch dass er Gegenstand von Untersuchungen sei. Der Akte ließen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, die auf die maßgeblichen Tatsachen hindeuteten, auf die der Rat sich gestützt habe. Außerdem müsse angesichts dessen, dass nach der Rechtsprechung die Verteidigungsrechte die Offenlegung von Beweismitteln vor den Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten nicht erforderten, die Existenz oder auch die Hinlänglichkeit der Beweismittel einer strengen Überprüfung durch den Unionsrichter unterliegen. 58 In seiner Erwiderung hat der Kläger, nachdem er von dem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine an die Hohe Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 7. März 2014 (im Folgenden: Schreiben vom 7. März 2014) Kenntnis genommen hatte, geltend gemacht, dass dieses das einzige Beweismittel sei, auf das sich der Rat bei der Entscheidung, seinen Namen in die Liste aufzunehmen, habe stützen können, und dass dieses Schreiben keine ausreichende Tatsachengrundlage darstelle. Zudem stütze die Straftat, auf die sich das Schreiben vom 7. März 2014 beziehe, nämlich der Amtsmissbrauch, nicht den vorgebrachten Rechtfertigungsgrund für die Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste, da die Veruntreuung von Geldern nach dem ukrainischen Strafgesetzbuch einen anderen Straftatbestand erfülle. Der Rat sei den durch die unionsrichterliche Rechtsprechung geforderten Nachweis schuldig geblieben, dass konkrete Beweise oder eine hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage existierten, die die Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste rechtfertigen würden. Die Tatsache, dass im Schreiben vom 7. März 2014 in einer Zeile stehe, dass gegen den Kläger wegen „Amtsmissbrauchs“ ermittelt werde, sei hierfür nicht ausreichend. Der Rat sei nämlich gehalten, den Nachweis zu erbringen, dass er zur Überprüfung der Seriosität der von den ukrainischen Behörden durchgeführten Ermittlungen in der Lage gewesen sei. 59 Der Rat hält dem entgegen, dass die Gründe für die Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruhten. Diese Gründe stützten sich nämlich auf das Schreiben vom 7. März 2014, wonach der Kläger Gegenstand von Ermittlungen sei, die die Beteiligung an Straftaten im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland zum Gegenstand hätten, was der den Kläger betreffenden Begründung im Durchführungsbeschluss 2014/216 und in der Durchführungsverordnung Nr. 381/2014 entspreche. In diesem Zusammenhang stellt der Rat klar, dass die Notwendigkeit zur Vorlage konkreter Beweise nicht so weit gehe, dass das Vorliegen der Straftaten, deren die ukrainischen Behörden den Kläger verdächtigten, bewiesen werden müsste. Es reiche nämlich aus, dass der Rat Tatsachen vortrage, die bewiesen, dass wegen mutmaßlicher Veruntreuung staatlicher Gelder der Ukraine ermittelt werde, ohne dass er Nachweise erbringe, die die tatsächliche Täterschaft des Klägers belegten, was Sache der ukrainischen Behörden sei. Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang zu unterscheiden zwischen dem laufenden Strafverfahren (einschließlich Ermittlungen) in der Ukraine, in denen sich der Kläger nach den ukrainischen Strafprozessvorschriften verteidigen könne, und den befristeten und präventiven Maßnahmen des Einfrierens seiner Vermögenswerte auf Unionsebene, bei deren Erlass der Rat keinen Beweis für die Straftaten erbringen müsse, derentwegen der Kläger Gegenstand von Untersuchungen sei. Der Rat dürfe sich demnach bei dem Beschluss über die Verhängung restriktiver Maßnahmen auf die bloße Existenz laufender Ermittlungen stützen. 60 In der Gegenerwiderung macht der Rat geltend, dass er, anders als der Kläger vortrage, zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchführungsbeschlusses 2014/216 und der Durchführungsverordnung Nr. 381/2014 drei Elemente berücksichtigt habe, und zwar den besonderen Kontext der Lage in der Ukraine, das rechtfertigende Schreiben vom 7. März 2014 und [ vertraulich ] ( 1 ). Der Rat habe somit in ausreichendem Umfang Ausführungen zur Tatsachengrundlage dieser Rechtsakte gemacht und daher keinen Beurteilungsfehler begangen. 61 Wie in Rn. 38 des Urteils vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat ( T‑290/14 , EU:T:2015:806 ), ausgeführt worden ist, verfügt der Rat zwar über einen weiten Beurteilungsspielraum, was die im Hinblick auf den Erlass restriktiver Maßnahmen zu berücksichtigenden allgemeinen Kriterien betrifft; die durch Art. 47 der Charta der Grundrechte garantierte Wirksamkeit der gerichtlichen Kontrolle erfordert jedoch, dass der Unionsrichter, wenn er die Rechtmäßigkeit der Begründung prüft, die der Entscheidung zugrunde liegt, den Namen einer bestimmten Person in die Liste der restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen aufzunehmen oder darin zu belassen, sich vergewissert, dass diese Entscheidung, die eine individuelle Betroffenheit dieser Person begründet, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der Begründung dieser Entscheidung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um die betreffende Entscheidung zu stützen – hinreichend genau und konkret belegt sind (vgl. Urteil vom 21. April 2015, Anbouba/Rat, C‑605/13 P , EU:C:2015:248 , Rn. 41 und 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). 62 Wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat ( T‑290/14 , EU:T:2015:806 , Rn. 39 ), ergangen ist, lautet im vorliegenden Fall das Kriterium in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119, dass restriktive Maßnahmen gegen Personen ergehen, die als für die Veruntreuung von Geldern verantwortlich identifiziert worden sind. Aus dem zweiten Erwägungsgrund dieses Beschlusses geht ferner hervor, dass der Rat diese Maßnahmen „im Hinblick auf die Stärkung und Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit … in der Ukraine“ erlassen hat. 63 Der Name des Klägers wurde mit der Begründung in die Liste aufgenommen, dass er eine „Person [sei, die] in der Ukraine Gegenstand von Ermittlungen wegen der Beteiligung an Straftaten im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland [sei]“. Daraus geht hervor, dass der Rat davon ausging, der Kläger sei wegen seiner mutmaßlichen Beteiligung an der Veruntreuung staatlicher Mittel Gegenstand von Ermittlungen oder einer Voruntersuchung, die nicht (oder noch nicht) zu einer förmlichen Anklage geführt hätten. 64 Wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat ( T‑290/14 , EU:T:2015:806 , Rn. 41 ), ergangen ist, beruft sich der Rat zur Begründung für die Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste auf ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine an die Hohe Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik, hier das Schreiben vom 7. März 2014 (siehe oben, Rn. 58), sowie auf weitere Beweismittel aus der Zeit nach dem Durchführungsbeschluss 2014/216 und der Durchführungsverordnung Nr. 381/2014. 65 In dem Schreiben vom 7. März 2014 heißt es, dass „[d]ie Strafverfolgungsbehörden der Ukraine … eine Reihe von Strafverfahren wegen von ehemaligen hohen Amtsträgern begangenen strafbaren Handlungen eingeleitet [haben]“. Der Name des Klägers wird unmittelbar danach aufgeführt unter Angabe der Straftat gemäß dem ukrainischen Strafgesetzbuch, deren er verdächtigt wird (vorliegend ein Amtsmissbrauch mit schwerwiegenden Folgen). Das Schreiben führt weiter aus, dass „[d]ie Ermittlungen zu den vorgenannten Straftaten … die Tatsachen hinsichtlich der Veruntreuung öffentlicher Gelder in erheblichem Umfang und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland [überprüfen]“. 66 Es wird nicht bestritten, dass der Kläger allein auf dieser Grundlage als im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119 „für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich“ identifiziert worden ist. 67 Wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat ( T‑290/14 , EU:T:2015:806 , Rn. 42 ), ergangen ist, ist das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine, hier das auf den 7. März 2014 datierte, unter den vom Rat im vorliegenden Verfahren vorgelegten Beweisstücken nämlich das einzige, das aus der Zeit vor dem Durchführungsbeschluss 2014/216 und der Durchführungsverordnung Nr. 381/2014 stammt. 68 Entsprechend den Feststellungen des Gerichts im Urteil vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat ( T‑290/14 , EU:T:2015:806 , Rn. 43 und 44 ), ist aber davon auszugehen, dass dieses Schreiben zwar von einer hohen Justizbehörde eines Drittlands stammt, jedoch lediglich eine allgemeine und unspezifische Behauptung enthält, die den Namen des Klägers zusammen mit den Namen anderer ehemaliger hoher Amtsträger mit einem Ermittlungsverfahren in Verbindung bringt, mit dem die Veruntreuung öffentlicher Gelder überprüft werden sollte. Obwohl das Schreiben vom 7. März 2014 die Straftat nach dem ukrainischen Strafgesetzbuch angibt, deren der Kläger verdächtigt wird, und zwar ein gemäß Art. 364 Kapitel 2 des Strafgesetzbuchs strafbarer Amtsmissbrauch, enthält es nämlich keine genauen Angaben hinsichtlich der Feststellung dieser Tatsachen, die im Zuge der von den ukrainischen Behörden geführten Ermittlungen verifiziert werden sollten, und erst recht keine Angaben zu einer – zumindest mutmaßlichen – entsprechenden individuellen Verantwortlichkeit des Klägers (vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 2016, Arbuzov/Rat, T‑434/14 , nicht veröffentlicht, EU:T:2016:46 , Rn. 39 , und Stavytskyi/Rat, T‑486/14 , nicht veröffentlicht, EU:T:2016:45 , Rn. 44 ). 69 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Rat, anders als im Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat ( T‑256/11 , EU:T:2014:93 , Rn. 57 bis 61 ), im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch das Urteil vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat ( C‑220/14 P , EU:C:2015:147 ), auf die er sich beruft, im vorliegenden Fall zum einen nicht über Informationen zu den Tatsachen oder Handlungen verfügte, die die ukrainischen Behörden dem Kläger konkret zur Last gelegt hatten, und dass zum anderen das Schreiben vom 7. März 2014, selbst wenn es in seinem Kontext betrachtet wird, keine hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage im Sinne der oben in Rn. 61 angeführten Rechtsprechung dafür darstellen kann, den Namen des Klägers mit der Begründung in die Liste aufzunehmen, dass er als für die Veruntreuung öffentlicher Gelder „verantwortlich“ identifiziert worden sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat, T‑290/14 , EU:T:2015:806 , Rn. 46 bis 48 ). 70 Unabhängig von dem Stadium, in dem sich das Verfahren befand, von dem angenommen wurde, dass es gegen den Kläger anhängig war, durfte der Rat, ohne von den als Veruntreuung von Geldern gewerteten Tatsachen Kenntnis zu haben, die die ukrainischen Behörden speziell dem Kläger zur Last gelegt hatten, keine restriktiven Maßnahmen gegen diesen erlassen. Denn nur in Kenntnis dieser Tatsachen hätte der Rat feststellen können, ob diese möglicherweise als Veruntreuung öffentlicher Mittel einzustufen waren und die Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine gefährdeten, die – wie oben in Rn. 62 ausgeführt – mit dem Erlass der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen gestärkt und unterstützt werden sollte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 2016, Arbuzov/Rat, T‑434/14 , nicht veröffentlicht, EU:T:2016:46 , Rn. 55 , und Stavytskyi/Rat, T‑486/14 , nicht veröffentlicht, EU:T:2016:45 , Rn. 48 ). 71 Im Übrigen ist es im Streitfall Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person angeführten Begründung nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den Negativbeweis der fehlenden Stichhaltigkeit dieser Begründung zu erbringen (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat, T‑290/14 , EU:T:2015:806 , Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). 72 Daher ist im Einklang mit den Feststellungen des Gerichts in der Rechtssache, in der das Urteil vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat ( T‑290/14 , EU:T:2015:806 , Rn. 50 ), ergangen ist, im Ergebnis festzuhalten, dass die Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste nicht die Kriterien für die Benennung von Personen erfüllt, die von den in Rede stehenden, im Durchführungsbeschluss 2014/216 festgelegten restriktiven Maßnahmen erfasst werden sollen. 73 Daraus folgt, dass die vorliegende Klage gemäß Art. 132 der Verfahrensordnung für offensichtlich begründet zu erklären ist. 74 Diese Schlussfolgerung kann durch die Argumente des Rates nicht in Frage gestellt werden, die dieser auf eine Frage des Gerichts (vgl. oben, Rn. 24) hin vorgebracht hat und die sich darauf richten, die Anwendung dieses Artikels im vorliegenden Fall zu beanstanden. 75 Erstens macht der Rat geltend, dass das Gericht im Urteil vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat ( T‑290/14 , EU:T:2015:806 ), über die Frage entschieden habe, ob das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage dafür darstellte, den Namen von Herrn Portnov mit der Begründung in die Liste aufzunehmen, dass er als verantwortlich für die Veruntreuung öffentlicher Gelder identifiziert worden sei, während der Rat sich im vorliegenden Fall auch auf [ vertraulich ] gestützt habe. Aufgrund dessen unterschieden sich Sachverhalt und Rechtsfrage, die in der Rechtssache geprüft worden seien, in der das Urteil vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat ( T‑290/14 , EU:T:2015:806 ), ergangen sei, von denen, die in der vorliegenden Rechtssache geprüft würden. Zweitens weist der Rat darauf hin, dass er eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben und das Gericht die Entscheidung darüber dem Endurteil vorbehalten habe. 76 Zum ersten Einwand ist zunächst festzustellen, dass das Gericht im Urteil vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat ( T‑290/14 , EU:T:2015:806 ), nicht die Verlässlichkeit oder Gültigkeit des Schreibens der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine angezweifelt hat, sondern den Umstand, dass dieses Beweisstück allein eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage im Sinne der oben in Rn. 61 genannten Rechtsprechung darstellen könne, um den Namen des Klägers mit der Begründung in die Liste aufzunehmen, dass er als „verantwortlich“ für die Veruntreuung öffentlicher Gelder identifiziert worden sei (vgl. oben, Rn. 66 bis 70). 77 Außerdem ergibt sich zum einen aus [ vertraulich ], ohne im Geringsten Erwägungen zur Art und zum Stand der Ermittlungen gegen den Kläger oder zu den seine Beschuldigung rechtfertigenden Tatsachen hinzuzufügen. [ vertraulich ] 78 Diese beiden Elemente vermögen jedoch die Rechtsfrage, über die das Gericht bereits im Urteil vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat ( T‑290/14 , EU:T:2015:806 ), und in den oben in Rn. 56 genannten Urteilen entscheiden hat, nicht von der zu unterscheiden, die mit dem zweiten Klagegrund und dem zweiten Teil des dritten Klagegrundes im vorliegenden Fall aufgeworfen wird, da sie keine Auswirkungen auf die rechtliche Würdigung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage haben. Tatsächlich bestätigen sie nur die Gültigkeit des Schreibens vom 7. März 2014 und die behauptete Zweckdienlichkeit der gegen den Kläger erlassenen restriktiven Maßnahmen. Dieses Schreiben bleibt damit das einzige Beweisstück, um die Aufnahme der Namen der betreffenden Personen in die Liste mit der Begründung zu rechtfertigen, dass sie als „verantwortlich“ für die Veruntreuung öffentlicher Gelder identifiziert worden seien, was nach Entscheidung des Gerichts nicht für die Feststellung ausreicht, dass der Rat den ihm obliegenden Beweis erbracht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat, T‑290/14 , EU:T:2015:806 , Rn. 43 bis 48 , und vom 28. Januar 2016, Stavytskyi/Rat, T‑486/14 , EU:T:2016:45 , Rn. 43 bis 47 ). 79 Zum Sachverhalt ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Feststellung, dass er erwiesen ist, gemäß Art. 132 der Verfahrensordnung Sache des Gerichts ist. Anders als der Rat anzunehmen scheint, muss der erwiesene Sachverhalt nicht identisch mit dem sein, der in der Rechtssache, in der das Urteil vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat ( T‑290/14 , EU:T:2015:806 ), ergangen ist, für maßgeblich erachtet wurde. Im vorliegenden Fall wurden die tatsächlichen Umstände, auf die sich der Rat bei der Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste gestützt hat, nämlich u. a. die Tatsache, dass laut dem Schreiben vom 7. März 2014 von den ukrainischen Behörden Ermittlungen oder eine Voruntersuchung im Hinblick auf den Kläger wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder durchgeführt wurden, von den Parteien nicht bestritten, so dass sie als erwiesen gelten können. 80 Der Umstand, dass ein Schreiben wie das vom 7. März 2014, das auf Ermittlungen oder Untersuchungen Bezug nimmt, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, um die Gründe für die Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste zu untermauern, stellt hingegen den Hauptbestandteil der rechtlichen Würdigung dessen dar, in welcher Art und Weise der Rat seiner Beweispflicht nachgekommen ist (vgl. oben, Rn. 78), was nicht heißt, dass der in dem Schreiben dargestellte Sachverhalt in Frage gestellt würde. 81 Im Hinblick auf den zweiten Einwand ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Möglichkeit, eine Klage durch mit Gründen versehenen Beschluss und somit ohne mündliche Verhandlung als unzulässig abzuweisen, nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass das Gericht zuvor einen Beschluss erlassen hat, mit dem es die Entscheidung über eine gemäß Art. 114 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 erhobene Einrede dem Endurteil vorbehalten hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Februar 2008, Tokai Europe/Kommission, C‑262/07 P , nicht veröffentlicht, EU:C:2008:95 , Rn. 26 bis 28 ). Dieses Ergebnis muss indessen auch im Hinblick auf die Möglichkeit gelten, die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen, wenn das Gericht wie im vorliegenden Fall beabsichtigt, die Klage gemäß Art. 132 der Verfahrensordnung, der ausdrücklich bestimmt, dass es nach einem bloß schriftlichen Verfahren entscheiden kann, für offensichtlich begründet zu erklären. 82 Nach alledem ist der Klage, die im Sinne von Art. 132 der Verfahrensordnung offensichtlich begründet ist, daher insoweit stattzugeben, als mit ihr die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2014/216, soweit er den Kläger betrifft, erwirkt werden soll. 83 Aus den gleichen Gründen ist die Durchführungsverordnung Nr. 381/2014 für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betrifft. Zur zeitlichen Wirkung der teilweisen Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/119 in der Fassung des Durchführungsbeschlusses 2014/216 84 Der Rat hält es für den Fall, dass das Gericht den Beschluss 2014/119 in der Fassung des Durchführungsbeschlusses 2014/216 für nichtig erklären sollte, soweit er den Kläger betrifft, für erforderlich, dass die Wirkungen dieses Beschlusses für den Kläger gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV fortgelten, bis die teilweise Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 208/2014 in der Fassung der Durchführungsverordnung Nr. 381/2014 wirksam wird, um die Rechtssicherheit sowie die Kohärenz und die Einheit der Rechtsordnung zu gewährleisten. 85 Der Kläger tritt diesem Vorbringen entgegen. 86 Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss 2014/119 in der Fassung des Durchführungsbeschlusses 2014/216 mit dem Beschluss 2015/364 geändert worden ist, der die Liste ab dem 7. März 2015 ersetzt und die Anwendung der restriktiven Maßnahmen, soweit sie den Kläger betreffen, bis zum 6. März 2016 verlängert hat. Infolge dieser Änderungen steht der Name des Klägers mit einer neuen Begründung weiter auf der Liste (siehe oben, Rn. 16 und 17). 87 Mithin gilt gegenüber dem Kläger bis zum heutigen Tag eine neue restriktive Maßnahme. Folglich führt die Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/119 in der Fassung des Durchführungsbeschlusses 2014/216, soweit er den Kläger betrifft, nicht dazu, dass dessen Name von der Liste verschwindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, Azarov/Rat, T‑331/14 , EU:T:2016:49 , Rn. 71 ). 88 Die Fortgeltung der Wirkungen des Beschlusses 2014/119 in der Fassung des Durchführungsbeschlusses 2014/216, soweit er den Kläger betrifft, ist daher nicht erforderlich. Kosten 89 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des Klägers die Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Neunte Kammer) beschlossen: 1. Der Durchführungsbeschluss 2014/216/GASP des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 381/2014 des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Oleksandr Klymenko betreffen. 2. Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Herrn Klymenko. Luxemburg, den 10. Juni 2016 Der Kanzler E. Coulon Der Präsident G. Berardis ( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch. ( 1 ) Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.