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Beschluss

T-339/14

Europäischer Gerichtshof, Entscheidung vom

ECLI:EU:T:2016:533
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Entscheidungsgründe
BESCHLUSS DES GERICHTS (Neunte erweiterte Kammer) 15. September 2016 ( *1 ) „Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine — Einfrieren von Geldern — Keine anwaltliche Vertretung — Auf die Ersuchen des Gerichts nicht mehr reagierender Kläger — Erledigung“ In der Rechtssache T‑339/14 Serhiy Vitaliyovych Kurchenko , wohnhaft in Chuhuiv (Ukraine), Prozessbevollmächtigte: B. Kennelly, QC, J. Pobjoy, Barrister, M. Drury, A. Swan und J. Binns, Solicitors, Kläger, gegen Rat der Europäischen Union , vertreten durch Á. de Elera-San Miguel Hurtado und J.‑P. Hix als Bevollmächtigte, Beklagter, unterstützt durch Europäische Kommission , vertreten durch S. Bartelt und D. Gauci als Bevollmächtigte, Streithelferin, wegen eines auf Art. 263 AEUV gestützten Antrags auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine ( ABl. 2014, L 66, S. 26 ) und der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine ( ABl. 2014, L 66, S. 1 ) und zum anderen des Beschlusses (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 ( ABl. 2015, L 62, S. 25 ) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 ( ABl. 2015, L 62, S. 1 ), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen, sowie wegen eines auf Art. 277 AEUV gestützten Hilfsantrags auf Feststellung, dass Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119 in der durch den Beschluss (GASP) 2015/143 des Rates vom 29. Januar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 ( ABl. 2015, L 24, S. 16 ) geänderten Fassung und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 208/2014 in der durch die Verordnung (EU) 2015/138 des Rates vom 29. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung Nr. 208/2014 ( ABl. 2015, L 24, S. 1 ) geänderten Fassung auf den Kläger nicht anwendbar sind, erlässt DAS GERICHT (Neunte erweiterte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis (Berichterstatter), des Richters O. Czúcz, der Richterin I. Pelikánová sowie der Richter A. Popescu und E. Buttigieg, Kanzler: E. Coulon, folgenden Beschluss Vorgeschichte des Rechtsstreits 1 Hintergrund der vorliegenden Rechtssache sind die restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine. 2 Der Kläger, Herr Serhiy Vitaliyovych Kurchenko, ist ukrainischer Geschäftsmann. 3 Am 5. März 2014 erließ der Rat der Europäischen Union auf der Grundlage von Art. 29 EUV den Beschluss 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine ( ABl. 2014, L 66, S. 26 ). Am selben Tag erließ der Rat auf der Grundlage von Art. 215 Abs. 2 AEUV die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine ( ABl. 2014, L 66, S. 1 ). 4 Der Name des Klägers wurde durch den Beschluss 2014/119 und die Verordnung Nr. 208/2014 mit der Identifizierungsinformation „Geschäftsmann“ und folgender Begründung in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die diesen restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen: „Person ist in der Ukraine Gegenstand von Ermittlungen wegen der Beteiligung an Straftaten im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland.“ 5 Der Beschluss 2014/119 und die Verordnung Nr. 208/2014 wurden u. a. durch den Beschluss (GASP) 2015/143 des Rates vom 29. Januar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 ( ABl. 2015, L 24, S. 16 ) bzw. durch die Verordnung (EU) 2015/138 des Rates vom 29. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung Nr. 208/2014 ( ABl. 2015, L 24, S. 1 ) geändert. Mit diesen Rechtsakten hat der Rat vom 1. Februar 2015 an die Benennungskriterien für vom Einfrieren von Geldern betroffene Personen verdeutlicht. 6 Der Beschluss 2014/119 und die Verordnung Nr. 208/2014 wurden auch durch den Beschluss (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 ( ABl. 2015, L 62, S. 25 ) bzw. durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 ( ABl. 2015, L 62, S. 1 ) geändert. Mit diesen Rechtsakten wurde der Kläger auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die diesen restriktiven Maßnahmen unterliegen, belassen, und die ihn betreffenden restriktiven Maßnahmen wurden bis zum 6. März 2016 mit folgender neuer Begründung verlängert: „Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte.“ Verfahren und Anträge der Parteien 7 Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 15. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben. Der Rat hat die Klagebeantwortung am 12. August 2014 eingereicht. 8 Mit Schriftsatz, der am 16. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Europäische Kommission beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 17. November 2014 hat der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts diesen Streitbeitritt zugelassen. Mit Schriftsatz, der am 18. Dezember 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission auf die Einreichung des Streithilfeschriftsatzes verzichtet. 9 Mit Schriftsatz, der am 30. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Ukraine beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 17. November 2014 hat der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts den Streitbeitritt der Ukraine zugelassen. Diese hat dem Gericht jedoch mit Schreiben, das am 24. Dezember 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, mitgeteilt, dass sie ihren Streithilfeantrag zurücknehme. Daraufhin hat der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts mit Beschluss vom 11. März 2015 die Streichung der Ukraine als Streithelferin angeordnet. 10 Die Erwiderung und die Gegenerwiderung sind am 25. September 2014 bzw. am 11. November 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen. 11 Mit am 15. Mai 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger einen Schriftsatz zur Anpassung der Klageanträge eingereicht, damit diese auch auf die Nichtigerklärung des Beschlusses 2015/364 und der Verordnung 2015/357, soweit diese Rechtsakte ihn betreffen, und, hilfsweise, auf die Feststellung gerichtet sind, dass Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119 in der durch den Beschluss 2015/143 geänderten Fassung und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 208/2014 in der durch die Verordnung 2015/138 geänderten Fassung auf den Kläger nicht anwendbar sind. 12 Mit am 5. Oktober 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat der Rat eine Stellungnahme zum Anpassungsschriftsatz eingereicht. 13 Mit am 15. Mai 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hat der Kläger zudem eine Klage mit denselben Klageanträgen wie die erhoben, die mit dem in der vorliegenden Rechtssache eingereichten Schriftsatz zur Anpassung der Klageanträge verfolgt werden, wie sie oben in Rn. 11 angeführt sind. Diese unter dem Aktenzeichen T‑248/15 eingetragene Klage wurde wegen der entgegenstehenden Rechtshängigkeit der vorliegenden Rechtssache durch Beschluss der Neunten Kammer des Gerichts vom 11. September 2015 für unzulässig erklärt. 14 Auf Vorschlag der Neunten Kammer hat das Gericht gemäß Art. 28 seiner Verfahrensordnung die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper verwiesen. 15 Das Gericht (Neunte Kammer) hat auf Vorschlag des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. 16 Mit Schreiben vom 25. April 2016 haben die Bevollmächtigten des Klägers das Gericht darüber informiert, dass sie ihren Mandanten nicht mehr verträten, da sie von ihm nicht die erforderlichen Gelder erhalten hätten, um ihre Vertretung fortzuführen, und dass sie außerdem keine Anweisungen mehr von diesem erhalten hätten. 17 Das Gericht hat die Bevollmächtigten mit Schreiben vom 10. Mai 2016 informiert, dass sie so lange Ansprechpartner des Gerichts bleiben, bis der Kläger einen neuen Bevollmächtigten bestimmt hat. Außerdem hat es sie darum gebeten, dem Kläger mitzuteilen, dass er vor dem 27. Mai 2016 wieder einen neuen Bevollmächtigten benennen solle, da das Gericht ansonsten in Erwägung zieht, von Amts wegen die Erledigung der Klage gemäß Art. 131 Abs. 2 der Verfahrensordnung festzustellen. 18 Mit am 25. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben haben die Bevollmächtigten des Klägers bestätigt, dass sie diesen über die Notwendigkeit, neue Bevollmächtigte zu beauftragen, informiert hätten. Jedoch hätten sie keine Antwort des Klägers erhalten. Dieser hat des Weiteren das Gericht innerhalb der gesetzten Frist nicht auf anderem Weg kontaktiert. 19 Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung hat das Gericht die Parteien aufgefordert, schriftlich zu der Frage Stellung zu nehmen, dass das Gericht die Möglichkeit hat, durch mit Gründen versehenen Beschluss von Amts wegen die Erledigung der Hauptsache gemäß Art. 131 Abs. 2 der Verfahrensordnung festzustellen. 20 Die Parteien sind diesen Maßnahmen fristgemäß nachgekommen. In ihren Schreiben vom 9. bzw. 22. Juni 2016 haben sich die Kommission und der Rat nicht dagegen ausgesprochen, dass das Gericht von Amts wegen die Erledigung der Hauptsache feststellt. In ihrem am 23. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schreiben haben die Bevollmächtigten des Klägers wiederholt, dass sie keine Anweisungen mehr von ihm erhalten würden und dass sie unter diesen Umständen nicht in der Lage seien, zur Frage des Gerichts Stellung zu nehmen. Zur Erledigung der Hauptsache 21 Gemäß Art. 131 Abs. 2 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn der Kläger auf seine Ersuchen nicht mehr reagiert, nach Anhörung der Parteien durch mit Gründen versehenen Beschluss von Amts wegen die Erledigung der Hauptsache feststellen. 22 Vorliegend ist, wie sich aus den obigen Rn. 16 bis 20 ergibt, festzustellen, dass der Kläger seinen Bevollmächtigten keine Anweisungen mehr erteilt, so dass diese entschieden haben, ihn nicht mehr zu vertreten, und dass der Kläger auch nicht der Aufforderung des Gerichts in seinem Schreiben vom 10. Mai 2016 nachgekommen ist, einen neuen Rechtsanwalt zu beauftragen. Im Übrigen hat er, wie oben in Rn. 19 ausgeführt, nicht auf die im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme gestellte Frage des Gerichts geantwortet. 23 Deswegen ist angesichts der Untätigkeit des Klägers von Amts wegen die Erledigung der Hauptsache gemäß Art. 131 Abs. 2 der Verfahrensordnung festzustellen. Kosten 24 Erklärt das Gericht die Hauptsache für erledigt, so entscheidet es gemäß Art. 137 der Verfahrensordnung über die Kosten nach freiem Ermessen. 25 Mit Blick auf die Umstände des vorliegenden Falles ist hier zu entscheiden, dass der Kläger seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates trägt. 26 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Kommission trägt daher ihre eigenen Kosten. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Neunte erweiterte Kammer) beschlossen: 1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. 2. Herr Serhiy Vitaliyovych Kurchenko trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union. 3. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. Luxemburg, den 15. September 2016 Der Kanzler E. Coulon Der Präsident G. Berardis ( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.