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Urteil

C-585/15

Europäischer Gerichtshof, Entscheidung vom

ECLI:EU:C:2017:105
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Entscheidungsgründe
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 9. Februar 2017 ( 1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung — Zucker — Produktionsabgaben — Berechnung des durchschnittlichen Verlusts — Berechnung der Produktionsabgaben — Verordnung (EG) Nr. 2267/2000 — Gültigkeit — Verordnung (EG) Nr. 1993/2001 — Gültigkeit“ In der Rechtssache C‑585/15 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (französischsprachiges Gericht erster Instanz Brüssel, Belgien) mit Entscheidung vom 14. Oktober 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 12. November 2015, in dem Verfahren Raffinerie Tirlemontoise SA gegen État belge erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen (Berichterstatter) sowie der Richter M. Vilaras, J. Malenovský, M. Safjan und D. Šváby, Generalanwältin: E. Sharpston, Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2016, unter Berücksichtigung der Erklärungen — der Raffinerie Tirlemontoise SA, vertreten durch D. Gérard, avocat, und Rechtsanwalt H.-J. Prieß, — der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs und J.‑C. Halleux als Bevollmächtigte im Beistand von M. Keup und B. De Moor, avocats, — der niederländischen Regierung, vertreten durch B. Koopman als Bevollmächtigte, — der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Lewis und P. Ondrůšek als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 33 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 des Rates vom 13. September 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ( ABl. 1999, L 252, S. 1 ) sowie die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 2267/2000 der Kommission vom 12. Oktober 2000 zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Berechnungskoeffizienten für die Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 ( ABl. 2000, L 259, S. 29 ) und der Verordnung (EG) Nr. 1993/2001 der Kommission vom 11. Oktober 2001 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2000/01 ( ABl. 2001, L 271, S. 15 ). 2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Raffinerie Tirlemontoise SA (im Folgenden: Raffinerie) und dem belgischen Staat über die Rückforderung zu viel gezahlter Produktionsabgaben für Zucker für die Wirtschaftsjahre 1999/2000 bis 2004/05. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht 3 Die Erwägungsgründe 14 bis 17 der Verordnung Nr. 2038/1999 lauteten: „(14) Die Gründe, die bisher die Gemeinschaft dazu veranlasst haben, für die Zucker-, Isoglucose- und Inulinsiruperzeugung eine Quotenregelung beizubehalten, bestehen noch immer. Diese Regelung wurde jedoch angepasst, um einerseits der jüngsten Erzeugungsentwicklung Rechnung zu tragen und um andererseits der Gemeinschaft die Mittel in die Hand zu geben, die notwendig sind, um auf gerechte, aber wirksame Art die volle Finanzierung der Kosten durch die Erzeuger selbst sicherzustellen, die sich aus dem Absatz des Überschusses ergeben, um den die Gemeinschaftserzeugung den Verbrauch übersteigt. Eine solche Regelung muss jedoch zeitlich befristet sein und als vorübergehend angesehen werden. (15) Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ist seit dem Wirtschaftsjahr 1986/87 auf folgende zwei Elemente gestützt: zum einen auf den Grundsatz, wonach der Erzeuger in jedem Wirtschaftsjahr für die Verluste voll verantwortlich ist, die sich unter Berücksichtigung der Quoten aus dem Absatz der im Verhältnis zum Binnenverbrauch überschüssigen Gemeinschaftserzeugung ergeben, und zum anderen auf eine Regelung der Preis- und Absatzgarantien, die nach den den einzelnen Unternehmen zugeteilten Erzeugungsquoten differenziert sind. Im Zuckersektor werden die Erzeugungsquoten den einzelnen Unternehmen nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Erzeugung während eines bestimmten Referenzzeitraums zugeteilt. … (16) [Es ist] wünschenswert, die Selbstfinanzierung des Sektors und die Regelung der Erzeugungsquoten während eines Zeitraums beizubehalten, der … sechs Wirtschaftsjahren [entspricht]. (17) Der Grundsatz der finanziellen Verantwortlichkeit wird gewährleistet durch die Beiträge der Erzeuger, die in der Erhebung einer Grundproduktionsabgabe bestehen, die sich auf die gesamte A- und B-Zuckererzeugung erstreckt, aber auf 2 v. H. des Interventionspreises für Weißzucker begrenzt ist, sowie aus einer B-Abgabe, die die B-Zuckererzeugung bis zu einem Höchstsatz von 37,5 v. H. des vorgenannten Preises belastet. Die Isoglucose- und Inulinsiruperzeuger beteiligen sich unter bestimmten Bedingungen an diesen Beiträgen. …“ 4 Art. 33 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2038/1999 lautete: „(1) Vor dem Ende jedes Wirtschaftsjahres wird Folgendes festgestellt: a) die voraussichtliche A- und B-Menge an Zucker, Isoglucose und Inulinsirup, die unter Anrechnung auf das laufende Wirtschaftsjahr hergestellt worden ist; b) die Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupmenge, die während des laufenden Wirtschaftsjahres voraussichtlich für den Verbrauch in der Gemeinschaft abgesetzt wird; c) der exportierbare Überschuss, wobei die unter Buchstabe a) genannte Menge um die unter Buchstabe b) genannte Menge verringert wird; d) der voraussichtliche durchschnittliche Verlust oder der voraussichtliche durchschnittliche Erlös je Tonne Zucker im Hinblick auf die im laufenden Wirtschaftsjahr zu erfüllenden Ausfuhrverpflichtungen. Dieser durchschnittliche Verlust oder durchschnittliche Erlös entspricht der Differenz zwischen dem Gesamterstattungsbetrag und dem Gesamtabschöpfungsbetrag, bezogen auf die Gesamttonnage der betreffenden Ausfuhrverpflichtungen; e) der voraussichtliche Gesamtverlust oder der voraussichtliche Gesamterlös, wobei der unter Buchstabe c) genannte Überschuss mit dem unter Buchstabe d) genannten durchschnittlichen Verlust oder durchschnittlichen Erlös multipliziert wird. (2) Vor Ablauf des Wirtschaftsjahres 2000/2001 und unbeschadet von Artikel 26 Absatz 5 wird für die Wirtschaftsjahre 1995/96 bis 2000/01 kumulativ Folgendes festgestellt: a) der exportierbare Überschuss, der sich aus der endgültigen Erzeugung von A- und B-Zucker, von A- und B-Isoglucose sowie – ab dem Wirtschaftsjahr 1994/95 – von A- und B-Inulinsirup einerseits und der zum Verbrauch in der Gemeinschaft endgültig abgesetzten Zuckermenge, Isoglucosemenge sowie – ab dem Wirtschaftsjahr 1994/95 – Inulinsirupmenge andererseits errechnet; b) der durchschnittliche Verlust oder der durchschnittliche Erlös je Tonne Zucker, der sich aus der nach dem Berechnungsverfahren des Absatzes 1 Buchstabe d) Unterabsatz 2 ermittelten Summe der Ausfuhrverpflichtungen ergibt; c) der Gesamtverlust oder der Gesamterlös, wobei der unter Buchstabe a) genannte Überschuss mit dem unter Buchstabe b) genannten durchschnittlichen Verlust oder durchschnittlichen Erlös multipliziert wird; d) die Gesamtsumme der erhobenen Grundproduktionsabgaben und der B-Abgaben. Der in Absatz 1 Buchstabe e) genannte voraussichtliche Gesamtverlust oder der voraussichtliche Gesamterlös wird nach Maßgabe der Differenz zwischen den unter den Buchstaben c) und d) genannten Feststellungen angepasst.“ 5 Die Produktionsabgaben sowie der Berechnungskoeffizient für die Ergänzungsabgabe im Zuckersektor wurden für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 durch die Verordnung Nr. 2267/2000 festgesetzt. Die Produktionsabgaben im Zuckersektor wurden für das Wirtschaftsjahr 2000/01 durch die Verordnung Nr. 1993/2001 festgesetzt. 6 Die Erwägungsgründe 9 bis 13 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ( ABl. 2001, L 178, S. 1 ) lauteten: „(9) Die Gründe, die bisher die Gemeinschaft dazu veranlasst haben, für die Zucker-, Isoglucose- und Inulinsiruperzeugung eine Quotenregelung beizubehalten, bestehen derzeit noch immer. Diese Regelung wurde jedoch angepasst, um einerseits der jüngsten Erzeugungsentwicklung Rechnung zu tragen und um andererseits der Gemeinschaft die Mittel in die Hand zu geben, die notwendig sind, um auf gerechte, aber wirksame Art die volle Finanzierung der Kosten durch die Erzeuger selbst sicherzustellen, die sich aus dem Absatz des Überschusses ergeben, um den die Gemeinschaftserzeugung den Verbrauch übersteigt, und um somit den Verpflichtungen zu entsprechen, die sich aus den Übereinkünften ergeben, die im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (nachstehend ‚GATT‑Übereinkünfte‘ genannt) geschlossen und mit dem Beschluss 94/800/EG [des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche ( ABl. 1994, L 336, S. 1 )] genehmigt wurden. (10) … [D]ie Quotenregelung in den Wirtschaftsjahren 2001/2002 bis 2005/2006 [ist] beizubehalten. (11) Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ist auf folgende zwei Elemente gestützt: zum einen auf den Grundsatz, wonach der Erzeuger in jedem Wirtschaftsjahr für die Verluste voll verantwortlich ist, die sich unter Berücksichtigung der Quoten aus dem Absatz der im Verhältnis zum Binnenverbrauch überschüssigen Gemeinschaftserzeugung ergeben, und zum anderen auf eine Regelung der Preis- und Absatzgarantien, die nach den den einzelnen Unternehmen zugeteilten Erzeugungsquoten differenziert sind. Im Zuckersektor werden die Erzeugungsquoten den einzelnen Unternehmen nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Erzeugung während eines bestimmten Referenzzeitraums zugeteilt. (12) … So ist es wünschenswert, die Selbstfinanzierung des Sektors durch die Produktionsabgaben und die Regelung der Erzeugungsquoten beizubehalten. (13) Der Grundsatz der finanziellen Verantwortlichkeit wird somit gewährleistet durch die Beiträge der Erzeuger, die in der Erhebung einer Grundproduktionsabgabe bestehen, die sich auf die gesamte A- und B-Zuckererzeugung erstreckt, aber auf 2 % des Interventionspreises für Weißzucker begrenzt ist, sowie aus einer B-Abgabe, die die B-Zuckererzeugung bis zu einem Höchstsatz von 37,5 % des vorgenannten Preises belastet. Die Isoglucose- und Inulinsiruperzeuger beteiligen sich unter bestimmten Bedingungen an diesen Beiträgen. …“ 7 Art. 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1260/2001 bestimmte: „(1) Vor dem Ende jedes Wirtschaftsjahres wird Folgendes festgestellt: a) die voraussichtliche A- und B-Menge an Zucker, Isoglucose und Inulinsirup, die unter Anrechnung auf das laufende Wirtschaftsjahr hergestellt worden ist; b) die voraussichtliche Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupmenge, die während des laufenden Wirtschaftsjahres für den Verbrauch in der Gemeinschaft abgesetzt wird; c) der ausführbare Überschuss, wobei die unter Buchstabe a genannte Menge um die unter Buchstabe b genannte Menge verringert wird; d) der voraussichtliche durchschnittliche Verlust oder der voraussichtliche durchschnittliche Erlös je Tonne Zucker im Hinblick auf die im laufenden Wirtschaftsjahr zu erfüllenden Ausfuhrverpflichtungen. Dieser durchschnittliche Verlust oder durchschnittliche Erlös entspricht der Differenz zwischen dem Gesamterstattungsbetrag und dem Gesamtabschöpfungsbetrag, bezogen auf die Gesamttonnage der betreffenden Ausfuhrverpflichtungen; e) der voraussichtliche Gesamtverlust oder der voraussichtliche Gesamterlös, wobei der unter Buchstabe c) genannte Überschuss mit dem unter Buchstabe d) genannten durchschnittlichen Verlust oder durchschnittlichen Erlös multipliziert wird. (2) Vor Ablauf des Wirtschaftsjahres 2005/2006 und unbeschadet von Artikel 10 Absätze 3 bis 6 wird für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006 kumulativ Folgendes festgestellt: a) der ausführbare Überschuss, der sich aus der endgültigen Erzeugung von A- und B-Zucker, von A- und B-Isoglucose sowie von A- und B-Inulinsirup einerseits und der zum Verbrauch in der Gemeinschaft endgültig abgesetzten Zuckermenge, Isoglucosemenge sowie Inulinsirupmenge andererseits errechnet; b) der durchschnittliche Verlust oder der durchschnittliche Erlös je Tonne Zucker, der sich aus der nach dem Berechnungsverfahren des Absatzes 1 Buchstabe d) Unterabsatz 2 ermittelten Summe der Ausfuhrverpflichtungen ergibt; c) der Gesamtverlust oder der Gesamterlös, wobei der unter Buchstabe a) genannte Überschuss mit dem unter Buchstabe b) genannten durchschnittlichen Verlust oder durchschnittlichen Erlös multipliziert wird; d) die Gesamtsumme der erhobenen Grundproduktionsabgaben und der B-Abgaben. Der in Absatz 1 Buchstabe e) genannte voraussichtliche Gesamtverlust oder voraussichtliche Gesamterlös wird nach Maßgabe der Differenz zwischen den unter den Buchstaben c) und d) genannten Feststellungen angepasst.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen 8 Die Raffinerie ist eine Gesellschaft, die Zucker herstellt. 9 Da sie der Ansicht war, dass die von ihr für die Wirtschaftsjahre 1999/2000 bis 2005/06 gezahlten Produktionsabgaben überhöht gewesen seien, erhob die Raffinerie eine Klage gegen das Bureau d’intervention et de restitution belge (Belgische Interventions- und Erstattungsstelle) auf Rückerstattung der zu viel gezahlten Abgaben. 10 Am 1. Juli 2014 wurden die Altlasten des Bureau d’intervention et de restitution belge, d. h. vor allem seine Forderungen und Verbindlichkeiten, an den belgischen Staat übertragen. 11 In Bezug insbesondere auf die Wirtschaftsjahre 1999/2000 und 2000/2001 legt die Raffinerie dar, dass die Begründung des Gerichtshofs, die er in seinem Urteil vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich ( C‑113/10, C‑147/10 und C‑234/10 , EU:C:2012:591 ), entwickelt habe, die für diese beiden Wirtschaftsjahre durch die Verordnungen Nr. 2267/2000 bzw. Nr. 1993/2001 festgesetzten Produktionsabgaben in Frage stelle, der Gerichtshof aber im Rahmen der ihm bisher gestellten Fragen keine Gelegenheit gehabt habe, sich im Hinblick auf diese beiden Verordnungen zu dem etwaigen Vorliegen der Ungültigkeitsgründe zu äußern, die er in seinem Urteil bejaht habe. 12 Vor diesem Hintergrund hat das Tribunal de première instance de Bruxelles (Gericht erster Instanz Brüssel) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 33 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2038/1999 insbesondere im Licht des Urteils vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. ( C‑113/10, C‑147/10 und C‑234/10 , EU:C:2012:591 ), dahin auszulegen, dass zur Berechnung des durchschnittlichen Verlusts für alle Kategorien ausgeführten Zuckers die Summe der tatsächlichen Ausgaben durch die Summe der ausgeführten Mengen, gleich ob für diese Mengen Erstattungen tatsächlich gewährt wurden oder nicht, zu teilen ist? 2. Ist Art. 33 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2038/1999 insbesondere im Licht des Urteils vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. ( C‑113/10, C‑147/10 und C‑234/10 , EU:C:2012:591 ), dahin auszulegen, dass die Übertragungen, die in der Gesamtberechnung der Produktionsabgaben (als Abzug oder als Gutschrift) zu berücksichtigen sind, für alle Kategorien ausgeführten Zuckers dadurch zu berechnen sind, dass die Summe der tatsächlichen Ausgaben durch die Summe der wirklich ausgeführten Mengen, gleich ob für diese Mengen Erstattungen tatsächlich gewährt wurden oder nicht, zu teilen ist? 3. Sind die Verordnungen Nrn. 2267/2000 und 1993/2001 im Fall der Bejahung der ersten Frage ungültig? Zu den Vorlagefragen Vorbemerkungen 13 Zunächst ist festzustellen, dass zum einen Art. 33 der Verordnung Nr. 2038/1999 betreffend die Festsetzung der Kriterien für die Ermittlung der Produktionsabgaben für die Wirtschaftsjahre 1995/1996 bis 2000/2001 und Art. 15 der Verordnung Nr. 1260/2001 betreffend die Festsetzung der Kriterien für die Ermittlung der Produktionsabgaben für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006 in Bezug auf ihren Abs. 1 im Wesentlichen identisch sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2008, Zuckerfabrik Jülich u. a., C‑5/06 und C‑23/06 bis C‑36/06 , EU:C:2008:260 , Rn. 31 ). Das gilt ebenso für Art. 33 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2038/1999 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1260/2001. 14 Zum anderen sind die Erwägungsgründe 15 bis 17 der Verordnung Nr. 2038/1999, auf denen Art. 33 dieser Verordnung beruht, im Wesentlichen mit den Erwägungsgründen 11 bis 13 der Verordnung Nr. 1260/2001 identisch, auf denen Art. 15 dieser Verordnung beruht. 15 Unter diesen Umständen ist, wie die Raffinerie, die belgische Regierung und die Kommission vortragen, festzustellen, dass Art. 33 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2038/1999 und Art. 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1260/2001 einheitlich auszulegen sind. Zur ersten Frage 16 Nach Art. 33 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 2038/1999 entspricht der durchschnittliche Verlust der Differenz zwischen dem Gesamterstattungsbetrag und dem Gesamtabschöpfungsbetrag, bezogen auf die Gesamttonnage der im laufenden Wirtschaftsjahr zu erfüllenden Ausfuhrverpflichtungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2008, Zuckerfabrik Jülich u. a., C‑5/06 und C‑23/06 bis C‑36/06 , EU:C:2008:260 , Rn. 46 , sowie vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a., C‑113/10, C‑147/10 und C‑234/10 , EU:C:2012:591 , Rn. 39 ). 17 Der Begriff „im laufenden Wirtschaftsjahr zu erfüllende Ausfuhrverpflichtungen“, deren Tonnage gemäß Art. 33 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 2038/1999 den Nenner der Verhältniszahl zur Berechnung des durchschnittlichen Verlusts bildet, soll aber jede unter Art. 33 dieser Verordnung fallende Erzeugnismenge umfassen, die aus der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden soll, und die Frage, ob für zur Ausfuhr bestimmte Erzeugnismengen Ausfuhrerstattungen gewährt werden, ist für diesen Begriff unerheblich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2008, Zuckerfabrik Jülich u. a., C‑5/06 und C‑23/06 bis C‑36/06 , EU:C:2008:260 , Rn. 49 bis 51 ). 18 Folglich sind nach Art. 33 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2038/1999 bei der Ermittlung des voraussichtlichen durchschnittlichen Verlusts je Tonne Erzeugnis alle unter diesen Artikel fallenden ausgeführten Erzeugnismengen zu berücksichtigen, gleich ob Erstattungen tatsächlich gewährt wurden oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2008, Zuckerfabrik Jülich u. a., C‑5/06 und C‑23/06 bis C‑36/06 , EU:C:2008:260 , Rn. 61 ). 19 Der „Gesamterstattungsbetrag“, der nach Art. 33 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 2038/1999 einen Teil des Zählers der Verhältniszahl zur Berechnung des durchschnittlichen Verlusts bildet, muss den unmittelbaren Zusammenhang mit den Belastungen des Haushalts der Gemeinschaft durch den Absatz der Überschüsse der Erzeugnisse des Zuckersektors wahren und somit die Ausfuhrerstattungen berücksichtigen, die gezahlt werden, um den Absatz der Erzeugnismengen, für die Ausfuhrverpflichtungen bestanden, zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a., C‑113/10, C‑147/10 und C‑234/10 , EU:C:2012:591 , Rn. 48 und 49 ). 20 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 33 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2038/1999 dahin auszulegen ist, dass zur Berechnung des durchschnittlichen Verlusts der Gesamtbetrag der tatsächlichen Ausgaben für die Ausfuhrerstattungen für unter diese Bestimmung fallende Erzeugnisse durch die Summe der ausgeführten Mengen dieser Erzeugnisse zu teilen ist, gleich ob für diese tatsächlich Erstattungen gewährt wurden oder nicht. Zur zweiten Frage 21 Es ist festzustellen, dass die Produktionsabgaben nach der Verordnung Nr. 2038/1999, insbesondere nach ihrem Art. 33, auf der Grundlage des Gesamtverlusts berechnet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2008, Zuckerfabrik Jülich u. a., C‑5/06 und C‑23/06 bis C‑36/06 , EU:C:2008:260 , Rn. 41 ). 22 Insoweit ist daran zu erinnern, dass mit dieser Verordnung, ebenso wie mit der Verordnung Nr. 1260/2001, ein System der Selbstfinanzierung der sich aus dem Absatz des Überschusses ergebenden Kosten geschaffen werden soll, das darin besteht, auf gerechte, aber wirksame Art die volle Finanzierung dieser Kosten durch die Erzeuger selbst sicherzustellen. Folglich darf die gewählte Berechnungsmethode nicht in der Praxis darauf hinauslaufen, dass der Gesamtverlust von vornherein höher angesetzt wird als die Ausgaben für die Erstattungen für den Absatz der überschüssigen Gemeinschaftserzeugung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2008, Zuckerfabrik Jülich u. a., C‑5/06, C‑23/06 bis C‑36/06 , EU:C:2008:260 , Rn. 44 , 57 und 60 , sowie vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a., C‑113/10, C‑147/10 und C‑234/10 , EU:C:2012:591 , Rn. 46 ). 23 Nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. c dieser Verordnung ergibt sich der Gesamtverlust aus der Multiplikation des ausführbaren Überschusses mit dem durchschnittlichen Verlust. Eine überhöhte Einschätzung des durchschnittlichen Verlusts führt daher zwangsläufig zu einer überhöhten Einschätzung des Gesamtverlusts und somit zu der Festsetzung von überhöhten Produktionsabgaben (vgl. entsprechend Urteil vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a., C‑113/10, C‑147/10 und C‑234/10 , EU:C:2012:591 , Rn. 47 ). 24 Der durchschnittliche Verlust im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2038/1999 wird aber anhand der Berechnungsregel in Art. 33 Abs. 1 Buchst. d Unterabs. 2 dieser Verordnung ermittelt. 25 Daher gelten die Feststellungen betreffend die letztgenannte Bestimmung, die in den Rn. 17 bis 19 des vorliegenden Urteils ausgeführt sind, auch in Bezug auf Art. 33 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2038/1999. 26 Folglich ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 33 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2038/1999 dahin auszulegen ist, dass zur Gesamtberechnung der Produktionsabgaben der durchschnittliche Verlust zu berücksichtigen ist, der berechnet wird, indem der Gesamtbetrag der tatsächlichen Ausgaben für die Ausfuhrerstattungen für unter diese Bestimmung fallende Erzeugnisse durch die Summe der ausgeführten Mengen dieser Erzeugnisse geteilt wird, gleich ob für diese tatsächlich Erstattungen gewährt wurden oder nicht. Zur dritten Frage 27 Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof festgestellt hat, dass bei der von der Kommission für die Bestimmung der Produktionsabgaben im Zuckersektor, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 der Kommission vom 3. November 2009 zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003, (EG) Nr. 1775/2004, (EG) Nr. 1686/2005 und (EG) Nr. 164/2007 sowie zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 ( ABl. 2009, L 321, S. 1 ) festgesetzt worden sind, angewandten Methode die Ausfuhrerstattungen nicht berücksichtigt wurden, die gezahlt wurden, um den Absatz der in den Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen Zuckermengen, für die Ausfuhrverpflichtungen bestanden, zu gewährleisten. Vielmehr wurde diesen Mengen nämlich ein theoretischer Erstattungsbetrag zugewiesen, der auf dem Durchschnitt der von der Kommission in regelmäßigen Abständen festgesetzten Beträge beruhte, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Erstattung gezahlt wurde und wie hoch sie war (Urteil vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a., C‑113/10, C‑147/10 und C‑234/10 , EU:C:2012:591 , Rn. 48 ). 28 Da ein solcher theoretischer Erstattungsbetrag als Teil des Zählers der Verhältniszahl zur Berechnung des durchschnittlichen Verlusts verwendet wurde, führte diese Erhöhung des Zählers zwangsläufig zu einer gegen Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1260/2001 verstoßenden überhöhten Einschätzung des durchschnittlichen Verlusts und damit des Gesamtverlusts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a., C‑113/10, C‑147/10 und C‑234/10 , EU:C:2012:591 , Rn. 50 ). 29 Daher ist die Verordnung Nr. 1193/2009 in ihren anderen Bestimmungen als Art. 3, der bereits durch das Gericht in seinem Urteil vom 29. September 2011, Polen/Kommission ( T‑4/06 , nicht veröffentlicht, EU:T:2011:546 ), für nichtig erklärt worden war, durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. ( C‑113/10, C‑147/10 und C‑234/10 , EU:C:2012:591 , Rn. 54 ), für ungültig erklärt worden. 30 Es steht aber fest, dass bei der von der Kommission für die Bestimmung der Produktionsabgaben im Zuckersektor, wie sie in den Verordnungen Nrn. 2267/2000 und 1993/2001 festgesetzt worden sind, angewandten Methode die tatsächlichen Ausfuhrerstattungen auch nicht berücksichtigt wurden, die gezahlt wurden, um den Absatz der in den Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen Zuckermengen, für die Ausfuhrverpflichtungen bestanden, zu gewährleisten. 31 Da eine solche Berechnungsmethode aus den in Rn. 28 des vorliegenden Urteils angeführten Gründen eine überhöhte Einschätzung des durchschnittlichen Verlusts und damit des Gesamtverlusts mit sich brachte, ist sie auch als gegen Art. 33 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2038/1999 verstoßend anzusehen. 32 Folglich ist auf die dritte Frage zu antworten, dass die Verordnungen Nrn. 2267/2000 und 1993/2001 ungültig sind. Zur zeitlichen Begrenzung der Wirkungen des vorliegenden Urteils 33 Die Kommission trägt vor, dass es angesichts der seit dem Erlass der Verordnungen Nrn. 2267/2000 und 1993/2001 verstrichenen Zeit, der Schwierigkeit, die Daten für die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Jahre aufzufinden, und des Umstands, dass es bestimmte damals existierende Wirtschaftsteilnehmer nicht mehr gebe, angebracht sei, die Wirkungen der Feststellung der Ungültigkeit dieser Verordnungen zeitlich zu begrenzen, indem sie Unternehmen vorbehalten würden, die vor dem Zeitpunkt der Verkündung des vorliegenden Urteils Klage erhoben oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt hätten, um eine Erstattung von Beträgen zu erhalten, die als in diesen Verordnungen festgesetzte Produktionsabgaben im Zuckersektor zu Unrecht gezahlt worden seien. 34 Eine solche zeitliche Begrenzung der Wirkungen der Ungültigkeit entziehe den Unternehmen, die eine Klage oder einen Rechtsbehelf eingelegt hätten, nicht den gerichtlichen Schutz ihrer Rechte. Vielmehr verhindere sie, dass eine Situation entstehe, die den Wettbewerb zwischen Unternehmen, die sich in alten Mitgliedstaaten befänden, und denjenigen in Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union ab dem Jahr 2004 beigetreten seien, verfälschen könne, da nur Ersteren die zu viel gezahlten Abgaben erstattet werden könnten. 35 Das Königreich Belgien hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass es keinen objektiven Unterschied gebe, der es ermögliche, zwischen der Situation von Unternehmen, die vor dem Zeitpunkt der Verkündung des vorliegenden Urteils Klage erhoben hätten, und der Situation von Unternehmen, die von der Erhebung einer solchen Klage abgesehen hätten, zu unterscheiden, und hat folglich vorgeschlagen, die zeitlichen Wirkungen der Feststellung der Ungültigkeit der Verordnungen Nrn. 2267/2000 und 1993/2001 auf die Zukunft zu beschränken. 36 Schließlich haben die Raffinerie und das Königreich der Niederlande in ihren mündlichen Ausführungen dargelegt, dass zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit, die eine Beschränkung der zeitlichen Wirkungen der Feststellung der Ungültigkeit dieser Verordnungen rechtfertigten, im vorliegenden Fall fehlten. 37 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, wenn zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit es rechtfertigen, gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV, der im Rahmen von Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV zur Beurteilung der Gültigkeit von Handlungen der Union entsprechend anwendbar ist, die Befugnis hat, in jedem einzelnen Fall diejenigen Wirkungen der betreffenden Handlung zu bezeichnen, die als fortgeltend zu betrachten sind (Urteil vom 28. April 2016, Borealis Polyolefine u. a., C‑191/14, C‑192/14, C‑295/14, C‑389/14 und C‑391/14 bis C‑393/14 , EU:C:2016:311 , Rn. 103 ). 38 So hat der Gerichtshof von der Möglichkeit, die Feststellung der Ungültigkeit einer Unionsregelung zeitlich zu beschränken, dann Gebrauch gemacht, wenn zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit, die mit allen betroffenen öffentlichen wie privaten Interessen zusammenhingen, es geraten erscheinen ließen, die Erhebung oder Zahlung von Geldbeträgen, die auf der Grundlage dieser Regelung erfolgt waren, für den Zeitraum vor Verkündung des Urteils nicht in Frage zu stellen (vgl. Urteil vom 8. November 2001, Silos, C‑228/99 , EU:C:2001:599 , Rn. 36 ). 39 Im vorliegenden Fall können weder die Schwierigkeit, die Daten für die Wirtschaftsjahre 1999/2000 und 2000/2001 aufzufinden, noch der Umstand, dass es bestimmte in der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit existierende Wirtschaftsteilnehmer nicht mehr gibt, als zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit angesehen werden, die eine Begrenzung der zeitlichen Wirkungen des vorliegenden Urteils rechtfertigen. 40 Im Übrigen kann der Umstand, dass die Unternehmen, die sich in den „alten“ Mitgliedstaaten befinden und die Abgaben für die Wirtschaftsjahre 1999/2000 und 2000/2001 zahlen mussten, eine Erstattung der zu viel gezahlten Abgaben erhalten müssten, nicht den Wettbewerb zwischen diesen Unternehmen und denjenigen, die sich in den Mitgliedstaaten befinden, die der Europäischen Union ab dem Jahr 2004 beigetreten sind, nicht verfälschen, da diese Erstattung nur das Ziel hat, eine für diese erste Kategorie von Unternehmen nachteilige Situation zu beseitigen. 41 Unter diesen Umständen sind die Wirkungen des vorliegenden Urteils nicht zeitlich zu begrenzen. Kosten 42 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 des Rates vom 13. September 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ist dahin auszulegen, dass zur Berechnung des durchschnittlichen Verlusts der Gesamtbetrag der tatsächlichen Ausgaben für die Ausfuhrerstattungen für unter diese Bestimmung fallende Erzeugnisse durch die Summe der ausgeführten Mengen dieser Erzeugnisse zu teilen ist, gleich ob für diese tatsächlich Erstattungen gewährt wurden oder nicht. 2. Art. 33 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2038/1999 ist dahin auszulegen, dass zur Gesamtberechnung der Produktionsabgaben der durchschnittliche Verlust zu berücksichtigen ist, der berechnet wird, indem der Gesamtbetrag der tatsächlichen Ausgaben für die Ausfuhrerstattungen für unter diese Bestimmung fallende Erzeugnisse durch die Summe der ausgeführten Mengen dieser Erzeugnisse geteilt wird, gleich ob für diese tatsächlich Erstattungen gewährt wurden oder nicht. 3. Die Verordnung (EG) Nr. 2267/2000 der Kommission vom 12. Oktober 2000 zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Berechnungskoeffizienten für die Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 und die Verordnung (EG) Nr. 1993/2001 der Kommission vom 11. Oktober 2001 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2000/01 sind ungültig. Unterschriften ( 1 ) Verfahrenssprache: Französisch.