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Beschluss

T-348/16

Europäischer Gerichtshof, Entscheidung vom

ECLI:EU:T:2017:497
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Entscheidungsgründe
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS 13. Juli 2017 ( *1 ) „Vorläufiger Rechtsschutz – Schiedsklausel – Versäumnisurteil – Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung des Urteils – Unzuständigkeit“ In der Rechtssache T‑348/16 OP-R Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis mit Sitz in Thessaloniki (Griechenland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos, Kläger des Rechtsstreits in der Hauptsache, gegen Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats (ERCEA) , vertreten durch M. Pesquera Alonso und F. Sgritta als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt E. Kourakis, Beklagte des Rechtsstreits in der Hauptsache, betreffend einen Antrag nach Art. 123 Abs. 4 und Art. 156 der Verfahrensordnung auf Aussetzung der Vollstreckung des Urteils vom 6. April 2017, Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis/ERCEA ( T‑348/16 , nicht veröffentlicht, EU:T:2017:268 ), erlässt DER PRÄSIDENT DES GERICHTS folgenden Beschluss Vorgeschichte des Rechtsstreits, Verfahren und Anträge der Parteien 1 Mit Klageschrift, die am 27. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis eine Klage nach Art. 272 AEUV erhoben. Am 28. Oktober 2016, d. h. zwei Tage nach der vorgeschriebenen Frist, hat die Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats (im Folgenden: ERCEA) ihre Klagebeantwortung eingereicht. Das Gericht hat festgestellt, dass die ERCEA ihre Klagebeantwortung nicht gemäß der in Art. 81 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgeschriebenen Frist eingereicht hat, und den Anträgen des Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis mit Urteil vom 6. April 2017, Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis/ERCEA (T‑348/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Versäumnisurteil, EU:T:2017:268 ), gemäß Art. 123 Abs. 3 der Verfahrensordnung stattgegeben. 2 Mit Antrag, der am 5. Mai 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die ERCEA nach Art. 166 Abs. 1 der Verfahrensordnung und Art. 41 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt. 3 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei eingegangen ist, hat die ERCEA den vorliegenden Antrag eingereicht, mit dem sie im Wesentlichen die Aussetzung der Vollstreckung des Versäumnisurteils bis zur Entscheidung des Gerichts über ihren Einspruch begehrt. 4 In seiner Stellungnahme zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, die am 1. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, ersucht das Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis den Präsidenten des Gerichts, – den Antrag der ERCEA auf Aussetzung der Vollstreckung nach Art. 126 in Verbindung mit Art. 130 der Verfahrensordnung als offensichtlich unbegründet oder jedenfalls nach Art. 129 in Verbindung mit Art. 130 der Verfahrensordnung als unzulässig zurückzuweisen; – der ERCEA die Kosten aufzuerlegen. Rechtliche Würdigung 5 Die Aktenstücke enthalten alle für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag erforderlichen Informationen. Es besteht somit kein Anlass zu einer vorherigen mündlichen Anhörung der Parteien. Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist zunächst zu prüfen, ob der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter für die Entscheidung über den in Rede stehenden Antrag zuständig ist. 6 Die ERCEA beruft sich zur Stützung ihres Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung des Versäumnisurteils auf Art. 41 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie auf die Art. 76, Art. 123 Abs. 4 und Art. 156 der Verfahrensordnung. 7 Das Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis macht im Wesentlichen geltend, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz offensichtlich unzulässig sei. Erstens könne die Aussetzung der Vollstreckung des Versäumnisurteils nicht angeordnet werden, da sein Tenor keinen vollstreckbaren, sondern einen rein feststellenden Charakter habe. Zweitens habe die ERCEA kein Rechtsschutzinteresse; der fragliche Antrag sei nämlich insoweit verfrüht gestellt worden, als die Vollstreckung des Versäumnisurteils nicht unmittelbar bevorstehe. 8 Ohne dass diese Unzulässigkeitsreinreden geprüft zu werden bräuchten, ist darauf hinzuweisen, dass der Einspruch nach Art. 41 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union keine Aussetzung der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil zur Folge hat, es sei denn, dass das Gericht anders beschließt. 9 Im Übrigen ist das Versäumnisurteil gemäß Art. 123 Abs. 4 der Verfahrensordnung zwar vollstreckbar, das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen, bis es über einen gemäß Art. 166 der Verfahrensordnung eingelegten Einspruch entschieden hat. 10 Gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensordnung bezeichnet der Begriff „Gericht“ in der Verfahrensordnung bei den Rechtssachen, die einer Kammer zugewiesen oder an diese verwiesen worden sind, diese Kammer. 11 Die Aussetzung der Vollstreckung des Versäumnisurteils ist somit Gegenstand besonderer Vorschriften, die diese Zuständigkeit ausdrücklich nicht dem Präsidenten des Gerichts in seiner Eigenschaft als für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigem Richter, sondern dem Gericht zuweisen. 12 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 167 der Verfahrensordnung umgekehrt in Bezug auf das Drittwiderspruchsverfahren ausdrücklich vorsieht, dass die Aussetzung der Vollstreckung des angefochtenen Urteils oder Beschlusses auf Antrag des Dritten unter Anwendung der Art. 156 bis 161 der Verfahrensordnung beschlossen wird, wodurch diese Zuständigkeit unter Beachtung der Bestimmungen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union dem Präsidenten des Gerichts in seiner Eigenschaft als für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigem Richter übertragen wird. Art. 42 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichnet in Bezug auf das Drittwiderspruchsverfahren nämlich nicht den für die Anordnung der Aussetzung der Vollstreckung des Urteils zuständigen Spruchkörper, sondern verweist lediglich in allgemeiner Form auf die in der Verfahrensordnung genannten Fälle und Bedingungen, anders als Art. 41 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, was das Einspruchsverfahren angeht. 13 Aus dem Wortlaut sowie der Systematik der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Verfahrensordnung ergibt sich somit, dass der Präsident des Gerichts für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag nicht zuständig ist; der Antrag ist daher zurückzuweisen. 14 Gemäß Art. 158 Abs. 5 der Verfahrensordnung bleibt die Kostenentscheidung vorbehalten. Aus diesen Gründen hat DER PRÄSIDENT DES GERICHTS beschlossen: 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. Luxemburg, den 13. Juli 2017 Der Kanzler E. Coulon Der Präsident M. Jaeger ( *1 ) Verfahrenssprache: Griechisch.