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Urteil

T-561/16

Europäischer Gerichtshof, Entscheidung vom

ECLI:EU:T:2018:29
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Entscheidungsgründe
URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer) 25. Januar 2018 ( *1 ) „Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Auswahlverfahren des gemeinsamen Unternehmens Fusion for Energy – Reservelisten – Rechtsfehlerhaftes Auswahlverfahren – Dritten geltende Folgehandlungen – Belange Dritter – Dienstliches Interesse“ In der Rechtssache T‑561/16 Yosu Galocha , wohnhaft in Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. Asmaryan Degtyareva und R.-B. Dan, Kläger, gegen Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie , vertreten durch R. Hanak, G. Poszler und S. Bernal Blanco als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin A. Duron, Beklagter, betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV u. a. auf Aufhebung der mit E‑Mail des Leiters des Personalreferats des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie vom 4. Juni 2015 mitgeteilten Entscheidung des Auswahlausschusses, den Namen des Klägers nicht in die Reservelisten des Auswahlverfahrens F4E/CA/ST/FGIV/2015/001 aufzunehmen, auf Aufhebung dieser Reservelisten und auf Aufhebung der Entscheidungen, in diese Listen aufgenommene erfolgreiche Bewerber einzustellen, erlässt DAS GERICHT (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias sowie der Richter A. Dittrich (Berichterstatter) und P. G. Xuereb, Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2017 folgendes Urteil Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtene Entscheidungen 1 Das Europäische gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (im Folgenden: Fusion for Energy), ein gemeinsames Unternehmen nach Art. 45 des Euratom-Vertrags, wurde mit der Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 ( ABl. 2007, L 90, S. 58 ) errichtet. Gemäß Art. 4 („Rechtspersönlichkeit“) des Anhangs dieser Entscheidung besitzt dieses Unternehmen Rechtspersönlichkeit und im Gebiet jedes seiner Mitglieder die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. 2 Der Kläger, Herr Yosu Galocha, arbeitete ab dem 23. April 2014 als Zeitarbeitskraft in den Räumlichkeiten von Fusion for Energy in Barcelona (Spanien) und ab dem 5. Mai 2015 als externer Dienstleistungserbringer. Im Februar 2016 endete der Vertrag zwischen Fusion for Energy und dem Unternehmen, für das der Kläger arbeitete. Seitdem arbeitet er nicht mehr in den Räumlichkeiten von Fusion for Energy. 3 Am 5. Februar 2015 veröffentlichte Fusion for Energy auf seiner Webseite die Stellenausschreibung F4E/CA/ST/FGIV/2015/001 zur Bildung zweier Reservelisten zur Besetzung von Referentenstellen im Bereich Kostenkontrolle – eine Liste mit vier erfolgreichen Bewerbern für die Niederlassung in Barcelona und eine andere mit ebenfalls vier erfolgreichen Bewerbern für die Niederlassung in Cadarache (Frankreich). Erfolgreiche Bewerber sollten gemäß Art. 3a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BBSB) für höchstens drei Jahre (nicht verlängerbar) als Bedienstete auf Zeit eingestellt werden. Für zusätzliche Informationen zum Auswahlverfahren für Vertragsbedienstete wurde unter Nr. 3 der fraglichen Stellenausschreibung auf einen Leitfaden für Bewerber auf der Webseite von Fusion for Energy und auf die BBSB verwiesen. 4 Der Leitfaden für Bewerber war während des Auswahlverfahrens abrufbar. Abschnitt 5 lautete „Überblick über das Auswahlverfahren“. 5 Darin war die Einsetzung eines Auswahlausschusses vorgesehen. 6 In Abschnitt 5 Teil 1 („Bewertung der Bewerber“) Abs. 3 des Leitfadens für Bewerber war vorgesehen, dass die zugelassenen Bewerber mit den besten Profilen zu schriftlichen und mündlichen Prüfungen eingeladen werden sollten. Nach Abs. 5 sollten den zugelassenen Bewerbern Einzelheiten zu Datum, Uhrzeit und Ort dieser schriftlichen und mündlichen Prüfungen in der Einladung mitgeteilt werden. Nach Abs. 6 schließlich sollten die Bewerber, je nach Bewerberzahl, die schriftlichen und mündlichen Prüfungen entweder an einem oder an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen absolvieren. 7 Abschnitt 5 Teil 2 („Auswahl“) des Leitfadens für Bewerber enthielt nacheinander die Titel „Mündliche Prüfung“, „Schriftliche Prüfung“ und „Verfahren bei den Prüfungen“. 8 Der Titel „Mündliche Prüfung“ sah vor, dass diese Prüfung den Mitgliedern des Auswahlausschusses dabei helfen sollte, das allgemeine Auftreten und die Motivation der Bewerber, ihre Fähigkeit, die unter dem Titel „Aufgabenbereiche“ der fraglichen Stellenausschreibung genannten Aufgaben auszuführen, ihr Fachwissen in dem betreffenden Bereich, ihre Fähigkeit, sich in den Arbeitssprachen von Fusion for Energy auszudrücken und ihre Fähigkeiten, sich einer multikulturellen Arbeitsumgebung anzupassen, zu bewerten. 9 Der Titel „Schriftliche Prüfung“ sah vor, dass in dieser Prüfung die spezifischen Fähigkeiten für die Stelle, für die das Auswahlverfahren stattfand, die Qualität des schriftlichen Ausdrucks der Bewerber und die Darstellung sowie ihre allgemeinen Fähigkeiten und Sprachkenntnisse, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben von Bedeutung wären, berücksichtigt werden sollten. 10 Unter dem Titel „Verfahren bei den Prüfungen“ sah Abs. 2 vor, dass die Bewertung der Bewerber nur dann abgeschlossen werde, wenn jeder Bewerber an beiden Prüfungen – der mündlichen und der schriftlichen – teilgenommen habe, und dass diese Bewertung auf der Grundlage der in beiden Prüfungen erreichten Ergebnisse erfolgen werde. Abs. 5 verbot jede Art von Kontakt zu Mitgliedern des Auswahlausschusses. 11 Am 26. Februar 2015 bewarb sich der Kläger für das für die fragliche Stellenausschreibung organisierte Auswahlverfahren. 12 Mit E‑Mail vom 17. April 2015 lud die Personalabteilung von Fusion for Energy den Kläger zu einem Gespräch ein. In einem Schreiben in der Anlage zu dieser E‑Mail wurde der Kläger darüber informiert, dass das Gespräch ungefähr 45 Minuten dauern und hauptsächlich in englischer Sprache geführt werde, mit dem Ziel, den Mitgliedern des Auswahlausschusses dabei zu helfen, sein allgemeines Auftreten und seine Motivation, seine Fähigkeit, die unter dem Titel „Aufgabenbereiche“ der fraglichen Stellenausschreibung genannten Aufgaben auszuführen, sein Fachwissen in dem betreffenden Bereich, seine Fähigkeit, sich in den Arbeitssprachen von Fusion for Energy auszudrücken, sowie seine Fähigkeit, sich einer multikulturellen Arbeitsumgebung anzupassen, zu bewerten. Eine schriftliche Prüfung wurde in diesem Schreiben nicht erwähnt. 13 Am 11. Mai 2015 nahm der Kläger an der mündlichen Prüfung des fraglichen Auswahlverfahrens teil. 14 Weder dem Kläger noch den anderen Bewerbern wurde eine Einladung zur schriftlichen Prüfung zugeschickt. 15 Mit E‑Mail vom 4. Juni 2015 informierte der Leiter des Personalreferats von Fusion for Energy den Kläger im Namen des Auswahlausschusses, dass angesichts der mündlichen und schriftlichen Prüfungen, an denen er teilgenommen habe, der Auswahlausschuss beschlossen habe, seinen Namen nicht in die Reservelisten aufzunehmen. 16 Am selben Tag beantragte der Kläger beim Auswahlausschuss die Überprüfung dieser Entscheidung. Er machte geltend, eine schriftliche Prüfung sei nicht abgehalten worden, und beantragte, die Ergebnisse der allein aufgrund der mündlichen Prüfung getroffenen Auswahl aufzuheben und die schriftliche Prüfung abzuhalten, bevor der Auswahlausschuss eine endgültige Entscheidung treffe. 17 Am selben Tag legte der Kläger auch bei der zum Abschluss von Dienstverträgen befugten Stelle (AHCC) – dem Direktor von Fusion for Energy – eine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) ein, welches nach Art. 117 der BBSB auch auf Vertragsbedienstete anwendbar ist. Darin machte er geltend, eine schriftliche Prüfung sei nicht abgehalten worden, und beantragte, die Ergebnisse der allein aufgrund der mündlichen Prüfung getroffenen Auswahl aufzuheben und die schriftliche Prüfung abzuhalten, bevor der Auswahlausschuss eine endgültige Entscheidung treffe. 18 Mit E‑Mail vom 3. Juli 2015 wies der Auswahlausschuss den Antrag auf Überprüfung des Klägers zurück. 19 Die auf Grundlage der Ergebnisse des Auswahlverfahrens erstellten Reservelisten, um die es hier geht, enthalten jede die Namen vier erfolgreicher Bewerber. Der Name des Klägers ist nicht darunter. 20 Am 25. Juni 2015 machte Fusion for Energy einem der erfolgreichen Bewerber auf diesen Listen ein Einstellungsangebot. Am 1. August 2015 trat er seine Stelle in Cadarache an. Am 10. Juli 2015 machte Fusion for Energy einem anderen erfolgreichen Bewerber ein Einstellungsangebot. Er trat am 1. November 2015 in Cadarache seine Stelle an. Verfahren und Anträge der Parteien 21 Mit Klageschrift, die am 18. August 2015 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Sie ist unter dem Aktenzeichen F‑117/15 in das Register eintragen worden. 22 Mit gesondertem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingegangen ist, hat der Kläger beim Präsidenten des Gerichts für den öffentlichen Dienst beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug der Entscheidungen auszusetzen, mit denen Fusion for Energy Referenten im Bereich Kostenkontrolle eingestellt hat, und, hilfsweise, diesen Referenten aufzugeben, ihre Tätigkeit bis auf Weiteres nicht auszuüben, sofern sie sie bereits wahrnehmen. 23 Infolge des Antrags auf einstweilige Anordnung hat Fusion for Energy beschlossen, die Nutzung der Reservelisten bis zum Erlass einer Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache auszusetzen. 24 Am 20. August 2015 ist das Hauptverfahren gemäß Art. 91 Abs. 4 Satz 2 des Statuts bis zur Entscheidung über die Beschwerde des Klägers ausgesetzt worden. 25 Am 30. September 2015 hat Fusion for Energy die Beschwerde des Klägers abgelehnt. 26 Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist mit Beschluss vom 1. Oktober 2015, Galocha/Gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy ( F‑117/15 R , EU:F:2015:114 ), zurückgewiesen worden. Die Kostenentscheidung blieb vorbehalten. In dem Beschluss hat der Präsident des Gerichts für den öffentlichen Dienst festgestellt, dass „dem ersten Anschein nach“ der Klagegrund der Nichtbeachtung der betreffenden Stellenausschreibung und des Leitfadens für Bewerber begründet sei und demnach ein fumus boni iuris bestehe. Jedoch habe der Kläger keine Dringlichkeit nachgewiesen. 27 Am 1. Oktober 2015 hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die Aussetzung des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache aufgehoben. 28 Am 10. Dezember 2015 hat Fusion for Energy seine Klagebeantwortung eingereicht. 29 Am 25. Februar 2016 hat der Kläger seine Erwiderung eingereicht. 30 Am 7. April 2016 hat Fusion for Energy seine Gegenerwiderung eingereicht. 31 Nach Art. 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2016/1192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten auf das Gericht ( ABl. 2016, L 200, S. 137 ) ist die vorliegende Rechtssache in dem Stadium, in dem sie sich am 31. August 2016 befand, auf das Gericht übertragen worden. Sie ist unter dem Aktenzeichen T‑561/16 in das Register eingetragen und der Fünften Kammer zugewiesen worden. 32 Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Wege prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 seiner Verfahrensordnung den Parteien schriftliche Fragen gestellt sowie Fusion for Energy zur Vorlage die Rechtssache betreffender Unterlagen aufgefordert. Die Parteien haben die Fragen fristgerecht beantwortet, und Fusion for Energy hat die Unterlagen fristgerecht vorgelegt. 33 In der Sitzung vom 14. September 2017 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. 34 Der Kläger beantragt, – das streitige Auswahlverfahren aufzuheben; – die infolge des streitigen Auswahlverfahrens erstellten Reservelisten aufzuheben; – die Entscheidungen, in diese Listen aufgenommene erfolgreiche Bewerber einzustellen, aufzuheben; – festzustellen, dass die Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens für Referentenstellen im Bereich Kostenkontrolle begründet ist; – festzustellen, dass im Rahmen des neuen Auswahlverfahrens für Referentenstellen im Bereich Kostenkontrolle eine schriftliche Prüfung zweckmäßig ist und dass es begründet ist, diese im Hinblick auf die Auswahl der Bewerber unverzüglich abzuhalten; – festzustellen, dass die in der aktualisierten Version des Leitfadens für Bewerber vorgesehene Befugnis von Fusion for Energy, im Rahmen des Auswahlverfahrens keine schriftliche Prüfung abzuhalten, missbräuchlich ist, und diese Befugnis aufzuheben; – alle sonstigen für zweckdienlich erachteten Maßnahmen anzuordnen, um das Auswahlverfahren im Einklang mit den Regeln, die in der streitigen Stellenausschreibung vorgesehen und die in dem darin genannten Leitfaden für Bewerber erläutert sind, erneut durchzuführen, wobei die mündliche und die schriftliche Prüfung zwingend abzuhalten sind; – Fusion for Energy die Kosten aufzuerlegen. 35 Fusion for Energy beantragt, – die Klage für teilweise unzulässig zu erklären; – die Klage jedenfalls als unbegründet abzuweisen; – alle vom Kläger beantragten Maßnahmen als unzulässig oder unbegründet zurückzuweisen; – dem Kläger sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Rechtliche Würdigung Einziger Klagegrund: Rechtsfehlerhaftigkeit des streitigen Auswahlverfahrens 36 Der einzige Klagegrund beruht auf der angeblichen Rechtsfehlerhaftigkeit des streitigen Auswahlverfahrens. Der Auswahlausschuss habe, obwohl dies in der streitigen Stellenausschreibung so vorgesehen gewesen sei, keine schriftliche Prüfung abgehalten. 37 Fusion for Energy tritt dem entgegen. 38 Fusion for Energy räumt zwar ein, dass die streitige Stellenausschreibung auf den Leitfaden für Bewerber verwiesen und dieser Leitfaden eine schriftliche Prüfung vorgesehen habe. Die Erwähnung dieser Prüfung beruhe allerdings auf einem unbeabsichtigten Verwaltungsfehler. Im Rahmen des betreffenden Auswahlverfahrens habe es keine schriftliche Prüfung durchführen wollen. Da es in diesem Verfahren um befristete Stellen gegangen sei, die dringend zu besetzen gewesen seien, sei eine kürzere und weniger umfassende Auswahlmethode erforderlich gewesen. 39 Aus dem Leitfaden für Bewerber und aus dem Kontext des betreffenden Auswahlverfahrens sei außerdem nicht ersichtlich gewesen, dass ohne jeden Zweifel eine schriftliche Prüfung habe stattfinden sollen. Zur Klärung dieser Frage hätte der Kläger vor oder bei dem Gespräch Fragen stellen können. Hätte der Kläger sich wirklich nach den Anleitungen im Leitfaden für Bewerber, den Regelungen über Auswahlverfahren von Fusion for Energy und der Verfahrensplanung für die Auswahl neuer Bediensteter auf die mündliche und schriftliche Prüfung vorbereitet, wäre es überraschend, dass er nicht versucht haben sollte, diese Frage zu klären. 40 Für Stellen wie die Referentenstellen im Bereich Kostenkontrolle weiche die Vorbereitung für eine mündliche Prüfung zudem nicht von der für eine kombinierte mündliche und schriftliche Prüfung ab. Im Leitfaden für Bewerber werde keine Priorität zwischen den verschiedenen Prüfungen festgelegt, die im Rahmen eines Auswahlverfahrens durchgeführt werden könnten. Nach dem Muster für allgemeine Durchführungsbestimmungen sollten Bewerber um eine Stelle für Vertragsbedienstete von kurzer Dauer aufgrund ihres Motivationsschreibens, ihres Lebenslaufs und mündlicher Prüfungen ausgewählt werden. 41 Überdies hätten alle Bewerber des fraglichen Auswahlverfahrens denselben Anforderungen unterlegen, da keiner von ihnen eine schriftliche Prüfung abgelegt habe. Daher befinde sich der Kläger auch nicht in einer im Vergleich zu anderen Bewerbern ungünstigen Situation. 42 Schließlich wäre nach Ansicht von Fusion for Energy das Ergebnis des betreffenden Auswahlverfahrens für den Kläger auch nicht anders ausgefallen, wenn er gewusst hätte, dass keine schriftliche Prüfung abgehalten werden würde. 43 Hierzu ist festzustellen, dass nach Art. 6 der Entscheidung 2007/198 und Art. 10 Abs. 2 Satz 1 des Anhangs dieser Entscheidung, im Licht des 15. Erwägungsgrundes dieser Entscheidung gelesen, die BBSB für Vertragsbedienstete von Fusion for Energy gelten und erfolgreiche Bewerber des betreffenden Auswahlverfahrens als Vertragsbedienstete nach Art. 3a der BBSB eingestellt werden sollten. 44 Auch geht aus der streitigen Stellenausschreibung hervor, dass eine schriftliche Prüfung abgehalten werden sollte. Erstens nämlich verweist die Ausschreibung für Zusatzinformationen zum betreffenden Auswahlverfahren auf den Leitfaden für Bewerber. Dieser ist folglich als fester Bestandteil der Ausschreibung anzusehen. Zweitens waren gemäß der zur Zeit des betreffenden Verfahrens anwendbaren Fassung des Leitfadens eine mündliche und eine schriftliche Prüfung abzuhalten. Drittens geht weder aus der Ausschreibung noch aus dem Leitfaden hervor, dass die mündliche Prüfung zum Ausschluss führen konnte oder dass im Verlauf des betreffenden Auswahlverfahrens beschlossen werden konnte, von der schriftlichen Prüfung abzusehen. 45 Im Übrigen waren die Angaben in der fraglichen Stellenausschreibung, und demnach auch die im Leitfaden für Bewerber, auf das diese Stellenausschreibung verwies, für Fusion for Energy bindend und somit vom Auswahlausschuss und von der AHCC zu befolgen. Der Zweck einer Stellenausschreibung besteht nämlich zum einen darin, potenzielle Bewerber so genau wie möglich über die Art der für die zu besetzende Stelle notwendigen Voraussetzungen zu informieren, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen, und zum anderen darin, den Rechtsrahmen festzulegen, innerhalb dessen das Organ die Verdienste der Bewerber abwägen will (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2004, Robinson/Parlament, T‑328/01 , EU:T:2004:13 , Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dass die fragliche Stellenausschreibung bindend ist, wird außerdem in Teil A Abschnitt 2.1 der Regelung für Auswahlverfahren von Fusion for Energy vom 1. April 2013 bestätigt. 46 Somit ist festzustellen, dass der Auswahlausschuss, indem er den Kläger und die anderen zugelassenen Bewerber bewertete, ohne eine schriftliche Prüfung abgehalten zu haben, die Bestimmungen der Stellenausschreibung nicht beachtet hat, obwohl er diese zu befolgen hatte. In dieser Hinsicht macht der Kläger mithin zu Recht die Rechtsfehlerhaftigkeit des betreffenden Auswahlverfahrens geltend. 47 Keines der Argumente von Fusion for Energy kann dieses Ergebnis in Frage stellen. 48 Erstens beruft sich Fusion for Energy darauf, dass die Verweise auf eine schriftliche Prüfung im Leitfaden für Bewerber und in der E‑Mail vom 4. Juni 2015 auf einem Verwaltungsfehler beruhten. Der Auswahlausschuss und die AHCC seien für den Leitfaden für Bewerber nicht befragt worden und hätten diesen nicht unterschrieben. Nach Art. 5 Abs. 4 und 5 des Musters für allgemeine Durchführungsbestimmungen sei für befristete Stellen, die kurzfristig zu besetzen seien, nicht zwingend eine schriftliche Prüfung abzuhalten. Aus dem Leitfaden für Bewerber gehe außerdem nicht hervor, dass ohne jeden Zweifel eine schriftliche Prüfung abgehalten werden solle; dessen hätte sich der Kläger bei Erhalt der Einladung und während des Gesprächs bewusst werden müssen. 49 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. 50 Zunächst ist festzuhalten, dass weder die fragliche Stellenausschreibung noch der Leitfaden für Bewerber Angaben enthielten, anhand derer Bewerber hätten erkennen können, dass Fusion for Energy keine schriftliche Prüfung abhalten wollte und dass die Informationen zum Abhalten einer schriftlichen Prüfung in diesem Leitfaden auf einem Verwaltungsfehler beruhten. Entgegen dem Vorbringen von Fusion for Energy genügt allein der Hinweis in Abschnitt 5 des Leitfadens für Bewerber, dass Einzelheiten zum Auswahlverfahren in der Einladung mitgeteilt werden würden, nicht aus, um in Zweifel zu ziehen, ob eine schriftliche Prüfung abgehalten werden würde. In Abschnitt 5 Teil 1 („Bewertung der Bewerbungen“) Abs. 5 dieses Leitfadens steht lediglich, dass Einzelheiten zu Datum, Zeit und Ort der mündlichen und schriftlichen Prüfungen in der Einladung mitgeteilt werden würden. Hieraus ließ sich jedoch nicht ableiten, dass keine schriftliche Prüfung geplant war oder dass Fusion for Energy davon absehen konnte. 51 Was sodann die Angaben im Leitfaden für Bewerber angeht, konnte die Tatsache allein, dass die Einladung zum Gespräch keine Angaben zu Datum, Uhrzeit und Ort der schriftlichen Prüfung enthielt, nicht so verstanden werden, dass die betreffende Ausschreibung geändert worden wäre. Eine solche Änderung wäre jedenfalls nicht ordnungsgemäß veröffentlicht worden. Diese Feststellung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass laut Abschnitt 5 Teil 1 Abs. 6 des Leitfadens die Bewerber aus praktischen Gründen am selben Tag oder an aufeinanderfolgenden Tagen an der mündlichen und der schriftlichen Prüfung teilnehmen würden. Selbst unter Berücksichtigung dieses Absatzes kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger hätte vermuten müssen, entgegen der eindeutigen Angaben im Leitfaden für Bewerber werde keine schriftliche Prüfung abgehalten werden. 52 Was zudem das Argument von Fusion for Energy betrifft, dass jedem Bewerber zu Beginn jedes im Rahmen des fraglichen Auswahlverfahrens geführten Gesprächs das anwendbare Verfahren erklärt und das Abhalten einer schriftlichen Prüfung nicht erwähnt worden sei, genügt die Feststellung, dass dies nicht als Änderung der betreffenden Ausschreibung betrachtet werden kann, da eine solche Änderung jedenfalls weder ordnungsgemäß veröffentlicht worden noch rechtzeitig erfolgt wäre. 53 Zu dem Vorbringen von Fusion for Energy, es sei berechtigt gewesen, ein Auswahlverfahren ohne schriftliche Prüfung durchzuführen, ist festzustellen, dass der maßgebliche Rechtsrahmen für den Vergleich der Verdienste der Bewerber mit der fraglichen Stellenausschreibung festgelegt wurde und nicht etwa mit der Ausschreibung, die es hätte veröffentlichen wollen oder können. Würde es sich nämlich auf die Ausschreibung stützen, die es hätte veröffentlichen wollen oder können, würde dies der betreffenden Stellenausschreibung die entscheidende Rolle entziehen, die sie im Auswahlverfahren zu spielen hat (vgl. oben, Rn. 45). 54 Was schließlich das Argument von Fusion for Energy betrifft, der Auswahlausschuss und die AHCC seien zum Leitfaden für Bewerber nicht befragt worden, ist daran zu erinnern, dass die fragliche Ausschreibung ausdrücklich auf diesen Leitfaden verwies und aufgrund dieses Verweises die Angaben zum Abhalten einer schriftlichen Prüfung in diesem Leitfaden ein fester Bestandteil dieser Ausschreibung waren (siehe oben, Rn. 44). 55 Zweitens macht Fusion for Energy geltend, es sei unwahrscheinlich, dass, selbst wenn eine schriftliche Prüfung abgehalten worden wäre, das Ergebnis für den Kläger anders ausgefallen wäre. Insoweit kann es mit dem Hinweis sein Bewenden haben, dass ohne jegliche Angabe zur Gewichtung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung nicht davon ausgegangen werden kann, dass, wäre eine schriftliche Prüfung abgehalten worden, der Name des Klägers in keinem Fall auf den Reservelisten gestanden hätte. 56 Drittens stellt der Umstand, dass keinerlei schriftliche Prüfung abgehalten wurde und alle Bewerber daher gleich behandelt wurden, nicht in Frage, dass das fragliche Auswahlverfahren allen Bewerbern gegenüber rechtsfehlerhaft war. 57 Viertens reicht der Umstand allein, dass Fusion for Energy seinen Fehler eingeräumt und sich beim Kläger entschuldigt hat, nicht aus, um die Rechtsfehlerhaftigkeit des betreffenden Auswahlverfahrens zu beseitigen. 58 Nach alledem ist dem einzigen Klagegrund stattzugeben. Die weiteren Argumente des Klägers zur Stützung dieses Klagegrundes brauchen nicht geprüft zu werden. Zu den Anträgen des Klägers 59 Da dem einzigen Klagegrund stattgegeben worden ist, ist zu prüfen, inwieweit den Anträgen des Klägers stattzugeben ist (siehe oben, Rn. 34). 60 Mit seinem ersten Antrag begehrt der Kläger, das betreffende Auswahlverfahren aufzuheben. Da er nicht die Aufhebung der streitigen Stellenausschreibung begehrt und mit seinem zweiten und seinem dritten Antrag begehrt, die infolge dieses Verfahrens erstellten Reservelisten und die Entscheidungen, in diese Listen aufgenommene erfolgreiche Bewerber einzustellen, aufzuheben, ist der erste Antrag des Klägers dahin auszulegen, dass die Entscheidung des Auswahlausschusses, den Namen des Klägers nicht in die Reservelisten aufzunehmen, die ihm mit E‑Mail des Leiters des Personalreferats von Fusion for Energy vom 4. Juni 2015 mitgeteilt wurde, aufgehoben werden soll (siehe oben, Rn. 15). 61 Da dem einzigen Klagegrund – Rechtsfehlerhaftigkeit des fraglichen Auswahlverfahrens – stattgegeben wurde, ist diese Entscheidung aufzuheben. 62 Mit seinem zweiten und seinem dritten Antrag begehrt der Kläger, die infolge dieses Verfahrens erstellten Reservelisten und die Entscheidungen, in diese Listen aufgenommene erfolgreiche Bewerber einzustellen, aufzuheben. 63 Fusion for Energy macht geltend, die Aufhebung der Reservelisten und der Entscheidungen, in diese Listen aufgenommene erfolgreiche Bewerber einzustellen, wäre eine für die verursachte Rechtsfehlerhaftigkeit unverhältnismäßige Sanktion. Es hätten bereits zwei erfolgreiche Bewerber einen Vertrag mit Fusion for Energy geschlossen und ihre Stelle angetreten. Auch ohne diese Rechtsfehlerhaftigkeit hätte sich für den Kläger die Wahrscheinlichkeit, dass sein Name in die Reservelisten aufgenommen würde, nicht erhöht, da es eine hohe Anzahl an Bewerbern gegeben und er nicht nachgewiesen habe, dass das Abhalten einer schriftlichen Prüfung am Endergebnis etwas geändert hätte. Es könne allenfalls nur um einen Verlust der Aussicht gehen, in die Reservelisten aufgenommen zu werden, was an sich keine Einstellungsgarantie für die Zukunft sei und nur eine beschränkte finanzielle Entschädigung rechtfertige. Auch hier sei zu berücksichtigen, dass der Kläger durch Einholen von Informationen zur schriftlichen Prüfung den behaupteten Schaden hätte mindern können. 64 Der Kläger tritt diesem Vorbringen entgegen. 65 Grundsätzlich ist die Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Kläger vor der vom Auswahlausschuss begangenen Rechtsverletzung befand. 66 Wenn jedoch die Wiederherstellung der vorherigen Rechtslage nicht nur die Aufhebung einer dem Kläger geltenden und ihn beschwerenden Handlung, sondern auch die Aufhebung von Folgehandlungen bedeutet, die Dritten gelten und für diese vorteilhaft sind, so werden diese Folgehandlungen nur dann aufgehoben, wenn dies angesichts der begangenen Rechtsverletzung, der Belange der Dritten und des dienstlichen Interesses nicht unverhältnismäßig erscheint (Urteil vom 31. März 2004, Girardot/Kommission, T‑10/02 , EU:T:2004:94 , Rn. 85 ). 67 Was die Belange der Dritten angeht, ist angesichts des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes der Vertrauensschutz der Dritten zu beachten, der sich insbesondere auf das Aufnehmen ihres Namens in die Reserveliste und ihre Ernennung auf die zu besetzende Stelle beziehen kann (Urteil vom 31. März 2004, Girardot/Kommission, T‑10/02 , EU:T:2004:94 , Rn. 86 ) oder auch auf die Entscheidung, ihnen eine Stelle anzubieten. 68 Im vorliegenden Fall können sich die erfolgreichen Bewerber, deren Namen auf den Reservelisten standen, einschließlich derer, die von Fusion for Energy Stellenangebote erhalten haben, nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Die betreffende Stellenausschreibung sah nämlich eine schriftliche Prüfung vor. Trotzdem wurden die Reservelisten erstellt und die Stellen angeboten, ohne dass diese Bewerber sich dieser Prüfung hätten unterziehen müssen. 69 Außerdem ist angesichts der Art der Rechtsfehlerhaftigkeit die Aufhebung der Reservelisten und der Entscheidungen, in diese Listen aufgenommene erfolgreiche Bewerber einzustellen, auch angesichts des dienstlichen Interesses nicht unverhältnismäßig. Die Rechtsfehlerhaftigkeit betraf nämlich die Bewertung aller Bewerber und kann daher nicht durch Maßnahmen behoben werden, die nur den Kläger betreffen. Auch hat das vorliegende Auswahlverfahren nur einen sehr begrenzten Umfang. 70 Somit ist dem zweiten und dem dritten Antrag stattzugeben. 71 Mit seinen Anträgen 4 bis 7 begehrt der Kläger, festzustellen, dass die Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens für Referentenstellen im Bereich Kostenkontrolle begründet ist, festzustellen, dass im Rahmen dieses neuen Auswahlverfahrens eine schriftliche Prüfung zweckmäßig ist, festzustellen, dass es begründet ist, diese im Hinblick auf die Auswahl der Bewerber unverzüglich abzuhalten, festzustellen, dass die in der aktualisierten Fassung des Leitfadens für Bewerber vorgesehene Befugnis von Fusion for Energy, im Rahmen des Auswahlverfahrens keine schriftliche Prüfung abzuhalten, missbräuchlich ist, und diese Befugnis aufzuheben sowie alle sonstigen für zweckdienlich erachteten Maßnahmen anzuordnen, um das Auswahlverfahren im Einklang mit den Regeln, die in der streitigen Stellenausschreibung vorgesehen und die in dem darin genannten Leitfaden für Bewerber erläutert sind, erneut durchzuführen, wobei die mündliche und die schriftliche Prüfung zwingend abzuhalten sind. 72 Fusion für Energy beruft sich auf die Unzulässigkeit dieser Anträge. 73 Der Kläger tritt diesem Vorbringen entgegen. 74 Im Rahmen einer Klage nach Art. 270 AEUV und Art. 91 des Statuts ist der Unionsrichter nicht befugt, der Verwaltung Anordnungen zu erteilen oder rechtliche Feststellungen zu treffen (Urteil vom 5. November 1996, Mazzocchi-Alemanni/Kommission, T‑21/95 und T‑186/95 , EU:T:1996:158 , Rn. 44 ). 75 Offensichtlich gehen die Anträge 4 bis 7 jedoch über eine Aufhebung der Entscheidung, den Namen des Klägers nicht in die Reservelisten aufzunehmen, eine Aufhebung dieser Listen und eine Aufhebung der Entscheidungen, in diese Listen aufgenommene erfolgreiche Bewerber einzustellen, hinaus. Mit ihnen soll im Wesentlichen erreicht werden, dass das Gericht Fusion for Energy Anordnungen erteilt oder rechtliche Feststellungen trifft. 76 Mit dem vierten Antrag soll nämlich erreicht werden, dass das Gericht feststellt, dass für Referentenstellen im Bereich Kostenkontrolle ein neues Auswahlverfahren durchzuführen ist. Mit dem fünften Antrag soll erreicht werden, dass das Gericht feststellt, dass im Rahmen eines neuen Auswahlverfahrens eine schriftliche Prüfung zweckmäßig wäre und von Fusion for Energy abgehalten werden sollte. Mit dem sechsten Antrag soll erreicht werden, dass das Gericht feststellt, dass ein Auswahlverfahren ohne schriftliche Prüfung nicht möglich wäre. Mit seinem siebten Antrag schließlich möchte der Kläger erreichen, dass das Gericht Maßnahmen anordnet, um zu gewährleisten, dass das Auswahlverfahren im Einklang mit den in der fraglichen Stellenausschreibung und im Leitfaden für Bewerber aufgestellten Regeln abläuft. 77 Die Anträge 4 bis 7 sind somit als unzulässig zurückzuweisen. 78 Nach alledem ist den Anträgen 1 bis 3 stattzugeben. Die Entscheidung, den Namen des Klägers nicht in die Reservelisten aufzunehmen, die Reservelisten selbst und die Entscheidungen, in diese Listen aufgenommene erfolgreiche Bewerber einzustellen, sind daher aufzuheben. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Kosten 79 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. 80 Da Fusion for Energy im Wesentlichen unterlegen ist und der Kläger einen entsprechenden Antrag gestellt hat, trägt es seine eigenen Kosten und die Kosten des Klägers. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Die mit E‑Mail des Leiters der Personalabteilung des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie vom 4. Juni 2015 mitgeteilte Entscheidung des Auswahlausschusses, den Namen von Herrn Yosu Galocha nicht in die Reservelisten des Auswahlverfahrens F4E/CA/ST/FGIV/2015/001 aufzunehmen, wird aufgehoben. 2. Die Reservelisten des Auswahlverfahrens F4E/CA/ST/FGIV/2015/001 werden aufgehoben. 3. Die Entscheidungen des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, in die Reservelisten des Auswahlverfahrens F4E/CA/ST/FGIV/2015/001 aufgenommene erfolgreiche Bewerber einzustellen, werden aufgehoben. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Das Europäische gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes. Gratsias Dittrich Xuereb Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. Januar 2018. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.