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Urteil

T-701/16

Europäischer Gerichtshof, Entscheidung vom

ECLI:EU:T:2018:276
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Entscheidungsgründe
URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer) 17. Mai 2018 ( *1 ) „Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Ärztliche Untersuchung – Unvollständige Angaben bei der ärztlichen Untersuchung – Rückwirkende Anwendung des medizinischen Vorbehalts – Keine Bewilligung von Invalidengeld – Durchführung eines Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst, mit dem die ursprüngliche Verfügung aufgehoben wurde“ In der Rechtssache T‑701/16 P betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 21. Juli 2016, AV/Kommission ( F‑91/15 , EU:F:2016:170 ), wegen Aufhebung dieses Urteils, Europäische Kommission , zunächst vertreten durch C. Berardis-Kayser, C. Ehrbar und T. Bohr, dann durch C. Ehrbar und T. Bohr als Bevollmächtigte, Rechtsmittelführerin, anderer Verfahrensbeteiligter: AV , ehemaliger Bediensteter auf Zeit der Kommission, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.‑N. Louis und N. de Montigny, Kläger im ersten Rechtszug, erlässt DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter M. Prek (Berichterstatter) und A. Dittrich, Kanzler: G. Predonzani, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2018 folgendes Urteil 1 Mit ihrem nach Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 21. Juli 2016, AV/Kommission ( F‑91/15 , im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:F:2016:170 ), mit dem ihre Verfügung vom 16. September 2014, die Einstellung von AV unter den medizinischen Vorbehalt gemäß Art. 32 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (im Folgenden: BSB) zu stellen, aufgehoben wurde. Sachverhalt 2 Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt wird in den Rn. 3 bis 30 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt: „3 Am 18. März 2005 unterzog sich [AV] der ärztlichen Einstellungsuntersuchung, um von der Kommission mit einem befristeten Vertrag für den Zeitraum vom 16. April 2005 bis zum 15. April 2009 als Bediensteter auf Zeit eingestellt zu werden. Bei dieser Untersuchung unterzeichnete [AV] ein Formular, in dem es hieß, dass er, mit Ausnahme einer Art von Fettstoffwechselstörung, keine persönlichen Risikofaktoren und keine pathologische Krankengeschichte aufweise und dass er sich keiner medikamentösen Behandlung unterziehe. 4 Der Vertrauensarzt Dr. A, der die ärztliche Einstellungsuntersuchung durchführte, bescheinigte [AV] die körperliche Eignung zur Erfüllung der Tätigkeiten, für die er eingestellt werden sollte. 5 Am 16. April 2005 trat [AV] in den Dienst der Kommission und wurde im Gemeinsamen Forschungszentrum (GFZ) in Ispra (Italien) verwendet. 6 Am 26. Juni 2005 diagnostizierte der Vertrauensarzt des Ärztlichen Dienstes von Ispra bei [AV] eine psychische Erkrankung. Am 21. Juli 2005 erklärte der Betroffene gegenüber dem Leiter des Ärztlichen Dienstes von Ispra, dass er im Zusammenhang mit dieser Erkrankung seit etwa fünfzehn Jahren in Behandlung sei. Aus einem Bericht des Leiters des Ärztlichen Dienstes von Ispra ergibt sich ferner, dass [AV] bei einem Gespräch am 5. Dezember 2005 auf Nachfrage erklärt habe, dass er die Krankheit, an der er leide, bei der ärztlichen Einstellungsuntersuchung nicht erwähnt habe. 7 Aufgrund der häufigen krankheitsbedingten Fehlzeiten von [AV] entschied die Kommission am 12. September 2008, ihn in Anwendung von Art. 16 BSB in unbezahlten Urlaub zu versetzen. 8 Am 17. November 2008 beantragte der Beistand von [AV] die Befassung des Invaliditätsausschusses. 9 Mit Schreiben vom 16. Februar 2009 teilte die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde (im Folgenden: Einstellungsbehörde) [AV] mit, dass sie mit Entscheidung vom 4. Februar 2009 beschlossen habe, seinen Fall dem Invaliditätsausschuss vorzulegen. 10 Am 9. Mai 2009 gelangte der Invaliditätsausschuss einstimmig zu dem Schluss, dass [AV] aufgrund seiner psychischen Krankheit dauerhaft und vollständig dienstunfähig sei und deshalb keine seinen Aufgaben entsprechende Tätigkeit ausüben könne. 11 Am 24. Juli 2009 übermittelte der Leiter des Ärztlichen Dienstes von Ispra dem Beistand von [AV] die Schlussfolgerungen des Invaliditätsausschusses, die Verfügung der Einstellungsbehörde vom 9. Juli 2009, den medizinischen Vorbehalt auf [AV] rückwirkend zum Datum seines Dienstantritts anzuwenden, und die Verfügung der Einstellungsbehörde vom 13. Juli 2009, das Dienstverhältnis von [AV] aufgrund seiner dauerhaften Invalidität zu beenden und ihm kein Invalidengeld zu gewähren. 12 [AV] legte gegen die Verfügungen vom 9. Juli 2009 und vom 13. Juli 2009 Beschwerde ein. Auf diese Beschwerde hin nahm die Einstellungsbehörde am 5. Februar 2010 die genannten Verfügungen zurück. 13 Mit Schreiben vom 5. Februar 2010 forderte die Einstellungsbehörde [AV] auf, sich zu der Frage zu äußern, warum er bei der ärztlichen Einstellungsuntersuchung ‚eine Krankheit, an der [er] bereits seit vielen Jahren [gelitten habe] und deretwegen [er] zum Zeitpunkt [der Unterzeichnung des Formulars der Einstellungsuntersuchung] in Behandlung [gewesen sei]‘, verschwiegen habe. 14 [AV] legte seinen Standpunkt in einem Schreiben vom 15. Februar 2010 dar, das durch ein Schreiben seines Beistands vom 16. Februar 2010 ergänzt wurde. [AV] führte u. a. aus, dass sein Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der ärztlichen Einstellungsuntersuchung ‚optimal‘ gewesen sei, dass er ‚viele Jahre in privaten Unternehmen in verantwortlicher Position gearbeitet‘ habe und dass zum Zeitpunkt der Einstellung die Krankheit, an der er gelitten habe, ‚nur noch eine Erinnerung‘ gewesen sei. 15 In einem internen Vermerk vom 3. März 2010 erklärte der Leiter des Ärztlichen Dienstes von Ispra, Dr. B, gegenüber dem Generaldirektor der Generaldirektion (GD) ‚Personal und Sicherheit‘, dass die Ärzte die Beurteilung ‚nicht geeignet‘ für eine Tätigkeit als qualifizierter Arbeiter oder ‚bedingt geeignet‘ für eine reine Verwaltungstätigkeit abgegeben hätten, wenn [AV] bei der ärztlichen Einstellungsuntersuchung seine Krankheit erwähnt hätte (im Folgenden: Vermerk vom 3. März 2010). 16 Am 12. April 2010 entschied die Einstellungsbehörde, den medizinischen Vorbehalt nach Art. 32 Unterabs. 1 BSB auf [AV] rückwirkend zum Datum seiner Einstellung anzuwenden und begründete dies im Wesentlichen damit, dass ‚der medizinische Vorbehalt verfügt worden wäre‘, wenn [AV] seine Vorerkrankung bei der ärztlichen Einstellungsuntersuchung angegeben hätte (im Folgenden: Verfügung vom 12. April 2010). 17 Am 16. April 2010 entschied die Einstellungsbehörde, den Dienstvertrag mit [AV] aufgrund seiner vollständigen Invalidität zum 30. April 2010 aufzuheben und ihm kein Invalidengeld zu bewilligen, da seine Invalidität ‚dieselbe [sei], die Gegenstand des medizinischen Vorbehalts [gewesen sei]‘ (im Folgenden: Verfügung vom 16. April 2010). 18 Mit Klageschrift, die am 31. März 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter dem Aktenzeichen F‑4/11 in das Register eingetragen wurde, beantragte [AV] die Aufhebung der Verfügungen vom 12. April 2010 und vom 16. April 2010. 19 Mit Urteil vom 10. Juli 2012, AV/Kommission ( F‑4/11 , EU:F:2012:96 , im Folgenden: Urteil vom 10. Juli 2012) hob das Gericht die Verfügung vom 12. April 2010 sowie die Verfügung vom 16. April 2010 insoweit auf, als diese [AV] das Invalidengeld versagte. 20 Das Gericht stellte insbesondere fest, dass ‚[i]n dem speziellen Fall, in dem sich nach der ärztlichen Einstellungsuntersuchung zeigt, dass ein Bediensteter nicht aufrichtig und vollständig auf die ihm vom Vertrauensarzt bei dieser Untersuchung gestellten Fragen zu seinem Gesundheitszustand geantwortet hat, … es der Einstellungsbehörde frei[steht], ihre ursprüngliche Verfügung, den medizinischen Vorbehalt nicht anzuwenden, zurückzuziehen und eine neue Verfügung zu erlassen, mit der dieser Vorbehalt rückwirkend angewandt wird‘. Das Gericht führte weiter aus, dass ‚[d]iese Behörde … jedoch vorher das Verfahren nach Art. 32 BSB einhalten [muss], d. h. sie muss zum einen den Vertrauensarzt befassen, damit dieser ein Gutachten darüber abgibt, ob die Krankheit oder das Gebrechen es gerechtfertigt hätte, die Einstellung des Betroffenen unter den medizinischen Vorbehalt zu stellen, und zum anderen dem Bediensteten die Verfügung mitteilen, die sie auf der Grundlage dieses Gutachtens erlassen hat, damit er diese gegebenenfalls vor dem Invaliditätsausschuss anfechten kann‘. Dem Gericht zufolge ist nämlich ‚eine solche Frage, die eine Feststellung voraussetzt, ob diese Krankheit oder dieses Gebrechen die Invalidität oder den Tod des Bediensteten innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt seines Dienstantritts beim Organ nach sich ziehen könnte, … eine Frage medizinischer Natur und fällt in den alleinigen Zuständigkeitsbereich des Vertrauensarztes und bei Anfechtung des Invaliditätsausschusses‘ (Urteil vom 10. Juli 2012, Rn. 34). 21 Sodann entschied das Gericht, dass die Kommission zu Recht festgestellt habe, dass [AV] nicht vollständig und aufrichtig auf die vom Vertrauensarzt bei der ärztlichen Einstellungsuntersuchung gestellten Fragen geantwortet habe (Urteil vom 10. Juli 2012, Rn. 36), dass aber weder der Vertrauensarzt noch der Invaliditätsausschuss mit der entscheidenden Frage befasst worden sei, ob der Ärztliche Dienst, wenn die Krankheit bei der ärztlichen Einstellungsuntersuchung offenbart worden wäre, der Auffassung gewesen wäre, dass die Krankheit zu jenen gehöre, bei denen aufgrund ihrer Folgeerscheinungen oder Nachwirkungen ein medizinischer Vorbehalt geboten gewesen wäre (Urteil vom 10. Juli 2012, Rn. 37 bis 40). Was insbesondere den Vermerk vom 3. März 2010 anbelangt, stellte das Gericht fest, dass die Kommission ausdrücklich bestätigt habe, dass sich die Einstellungsbehörde nicht auf diesen Vermerk gestützt habe, um die Verfügung vom 12. April 2010 zu erlassen (Urteil vom 10. Juli 2012, Rn. 39). 22 Mit Schreiben vom 20. Juli 2012 teilte die Kommission [AV] mit, dass ihrer Ansicht nach ‚die ordnungsgemäße Durchführung des Urteils [vom 10. Juli 2012] … in der erneuten Einberufung des Invaliditätsausschusses [bestehe], damit dieser die in Rn. 37 [bis] 40 der Urteilsbegründung aufgeworfene Frage beantworten k[önne], ob [AVs] Krankheit die Anwendung eines medizinischen Vorbehalts gerechtfertigt hätte, wenn sie bei der ärztlichen Einstellungsuntersuchung offenbart worden wäre‘. Mit demselben Schreiben forderte die Kommission [AV] auf, einen Arzt als seinen Vertreter im Invaliditätsausschuss zu benennen. 23 Am 7. Februar 2013 benannte [AV] einen Arzt als seinen Vertreter im Invaliditätsausschuss. Die Kommission benannte im März 2013 einen Arzt, so dass der Invaliditätsausschuss am 30. April 2013 zusammentreten konnte. 24 Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 forderte [AV] den ärztlichen Vertreter der Kommission im Invaliditätsausschuss auf, ihm die Schlussfolgerungen des Ausschusses und gegebenenfalls die Verfügung der Einstellungsbehörde zu übermitteln. 25 Mit Schreiben vom 10. April 2014 übermittelte die Kommission [AV] die Schlussfolgerungen des Invaliditätsausschusses, denen zufolge ‚der Vertrauensarzt … die [Einstellungsbehörde] aufgefordert hätte, einen … medizinischen Vorbehalt [gemäß] Art. 32 [BSB] anzuwenden‘, wenn [AV] seine Krankheit bei der ärztlichen Einstellungsuntersuchung offenbart hätte. 26 Mit Schreiben vom 10. April 2014 forderte [AV] die Kommission auf, ihm die Gründe für die verzögerte Übermittlung der Schlussfolgerungen des Invaliditätsausschusses mitzuteilen und klarzustellen, ob die Einstellungsbehörde auf diese Schlussfolgerungen hin eine Verfügung erlassen habe. 27 Am 16. September 2014 entschied die Kommission, die Einstellung von [AV] für einen Zeitraum von fünf Jahren ab seinem Dienstantritt als Bediensteter auf Zeit, d. h. ab dem 16. April 2005, unter den medizinischen Vorbehalt gemäß Art. 32 BSB zu stellen und ihm kein Invalidengeld zu bewilligen, da seine Invalidität identisch sei mit derjenigen, auf die sich der medizinische Vorbehalt beziehe (im Folgenden: streitige Verfügung). 28 Am 22. Dezember 2014 legte [AV] Beschwerde gegen die streitige Verfügung nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union ein. Außerdem beantragte [AV] ‚unter Berufung auf die Schlussfolgerungen des Invaliditätsausschusses vom 30. April 2013‘, ihn vom Dienst zu suspendieren und ihm Invalidengeld zu gewähren. Schließlich forderte er eine Entschädigung in Höhe von 50000 Euro wegen Verletzung von Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. 29 Mit Entscheidung vom 21. April 2015 wies die Kommission die Beschwerde von [AV] zurück. 30 Am 22. Juni 2015 beantragte [AV] die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach Art. 110 der Verfahrensordnung, um Klage gegen die streitige Verfügung einzureichen. Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 9. September 2015 wurde [AV] Prozesskostenhilfe gewährt.“ 3 Der einschlägige rechtliche Rahmen ist in Rn. 2 des angefochtenen Urteils angeführt. Erstinstanzliches Verfahren und angefochtenes Urteil 4 Mit Klageschrift, die am 19. Oktober 2015 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst einging und unter dem Aktenzeichen F‑91/15 in das Register eingetragen wurde, erhob AV Klage auf Aufhebung der Verfügung der Kommission vom 16. September 2014, den medizinischen Vorbehalt nach Art. 32 BSB auf ihn anzuwenden und ihm das Invalidengeld zu versagen (im Folgenden: Verfügung vom 16. September 2014), sowie auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 50000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens. 5 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die Verfügung vom 16. September 2014 aufgehoben und die Kommission verurteilt, an AV einen Betrag von 2000 Euro als Ersatz des von ihm erlittenen immateriellen Schadens zu zahlen und neben ihren eigenen Kosten die AV entstandenen Kosten zu tragen. 6 Zunächst hat das Gericht für den öffentlichen Dienst daran erinnert, dass „die Pflicht, Verwaltungsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen, … einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar[stellt], dessen Wahrung der Unionsrichter sicherstellt“, und dass dieser Anspruch „als Bestandteil des Rechts auf eine gute Verwaltung“ Eingang in Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gefunden hat (angefochtenes Urteil, Rn. 44). 7 Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat jedoch darauf hingewiesen, dass „[e]in Verstoß gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer … im Allgemeinen nicht die Aufhebung einer am Ende eines Verwaltungsverfahrens erlassenen Verfügung [rechtfertigt]“ und dass „[d]ie Nichtbeachtung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer … sich nur dann auf die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens aus[wirkt], wenn sich die übermäßig lange Verfahrensdauer auch auf den Inhalt der … erlassenen Verfügung auswirken k[onnte]“ (angefochtenes Urteil, Rn. 45). 8 Das Gericht für den öffentlichen Dienst war der Auffassung, dass entgegen dem Vorbringen der Kommission „der für die Beantwortung der Frage, ob das Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt wurde, maßgebliche Zeitpunkt“ nicht der 17. November 2008 sei (als AV die Einleitung des Invaliditätsverfahrens beantragt hatte), sondern „der 5. Dezember 2005, d. h. der Zeitpunkt, zu dem [AV] eindeutig und unmissverständlich einräumte, seine psychische Erkrankung bei der ärztlichen Einstellungsuntersuchung verschwiegen zu haben“ (angefochtenes Urteil, Rn. 47). 9 Nachdem es daran erinnert hatte, dass „zwischen den Parteien unstreitig [ist], dass die [Einstellungsbehörde] spätestens zu letzterem Zeitpunkt … Kenntnis von der Tatsache [hatte], dass die Einstellungsuntersuchung auf unvollständigen Informationen beruhte“, folgerte das Gericht für den öffentlichen Dienst, dass „die [Einstellungsbehörde], nachdem diese erhebliche Unregelmäßigkeit zu Tage getreten war, offensichtlich in der Lage war, die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen hinsichtlich der Gültigkeit des Vertrags mit [AV] und gegebenenfalls der Anwendung des medizinischen Vorbehalts zu ziehen“. Es stellte aber fest, dass „die erste Stellungnahme der [Einstellungsbehörde] zu der Frage, ob der medizinische Vorbehalt auf [AV] rückwirkend zum Datum seines Dienstantritts anzuwenden sei, … erst am 9. Juli 2009 [erfolgte], also mehr als drei Jahre und sieben Monate nachdem die [Einstellungsbehörde] davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass [AV] selbst eingeräumt hatte, seine Krankheit bei der ärztlichen Einstellungsuntersuchung verschwiegen zu haben“ (angefochtenes Urteil, Rn. 47 und 48). 10 Daher entschied das Gericht für den öffentlichen Dienst, dass „eine solche Zeitspanne, die von der Kommission nicht erklärt werden konnte, nicht als angemessen bezeichnet werden kann und daher das Recht auf eine gute Verwaltung verletzt“ (angefochtenes Urteil, Rn. 49). 11 Sodann führte das Gericht für den öffentlichen Dienst aus, dass „Art. 32 BSB … voraus[setzt], dass die [Einstellungsbehörde] – auf der Grundlage der vom Vertrauensarzt bei der Einstellungsuntersuchung gesammelten Informationen oder, unter den sehr speziellen Umständen der vorliegenden Rechtssache, sobald sie über zusätzliche einschlägige Informationen verfügt, die die bei der Einstellungsuntersuchung gesammelten wesentlich verändern – eine endgültige Verfügung über die Anwendung des medizinischen Vorbehalts trifft“. Im vorliegenden Fall „[hat] die Kommission die erste Verfügung zur Anwendung des medizinischen Vorbehalts auf [AV] erst am 9. Juli 2009 getroffen, also fast drei Monate nach dem Auslaufen seines Vertrags und etwa acht Monate nach seinem Antrag, den Invaliditätsausschuss anzurufen“ (angefochtenes Urteil, Rn. 50). 12 Das Gericht für den öffentlichen Dienst stellte fest, dass sich „diese Verzögerung … bereits auf den Inhalt der Verfügung vom 9. Juli 2009, den medizinischen Vorbehalt rückwirkend auf [AV] anzuwenden, auswirken [konnte], da diese Verfügung nicht nur drei Jahre und sieben Monate nach dem Zeitpunkt erging, zu dem die [Einstellungsbehörde] von seiner Krankheit Kenntnis erlangt hatte, sondern vor allem zu einem Zeitpunkt, nachdem der Invaliditätsausschuss am 9. Mai 2009 zu dem Schluss gelangt war, dass [AV] dauerhaft voll dienstunfähig sei und deshalb seine dienstlichen Aufgaben nicht wahrnehmen könne. Somit wurde die Verfügung, einen medizinischen Vorbehalt … anzuwenden, … faktisch zu einer Verfügung, [AV] mit sofortiger Wirkung für eine bereits eingetretene Dienstunfähigkeit von den für den Fall der Invalidität vorgesehenen Garantien auszuschließen“ (angefochtenes Urteil, Rn. 51). 13 Schließlich führte das Gericht für den öffentlichen Dienst zur Verfügung der Einstellungsbehörde vom 12. April 2010, den medizinischen Vorbehalt auf [AV] rückwirkend zum Datum seines Dienstantritts anzuwenden (im Folgenden: Verfügung vom 12. April 2010), aus, dass „diese Verfügung, die im Wesentlichen der vom 9. Juli 2009 entsprach, … vier Jahre und vier Monate, nachdem die Einstellungsbehörde Kenntnis von [AVs] Krankheit erlangt hatte, [erging], als die Einstellungsbehörde sich anschickte, [AV] vier Tage später aufgrund seiner Invalidität vom Dienst zu suspendieren“ (angefochtenes Urteil, Rn. 52). 14 Das Gericht für den öffentlichen Dienst wies darauf hin, dass, wenn die festgestellte unangemessene Verfahrensdauer „die Kommission daran hinderte, den medizinischen Vorbehalt auf [AV] anzuwenden, die Verfügung [vom 16. September 2014], die [im Wesentlichen] den Verfügungen vom 9. Juli 2009 und vom 12. April 2010 [entsprach], fast neun Jahre nach dem Zeitpunkt erging, zu dem die Kommission Kenntnis davon erhalten hatte, dass die Einstellungsuntersuchung nicht ordnungsgemäß abgelaufen war“, und damit „zwangsläufig mit demselben Fehler behaftet [war]“ (angefochtenes Urteil, Rn. 53). 15 Insoweit stellte das Gericht für den öffentlichen Dienst fest, dass „[d]er Umstand, dass die Verfügung vom 12. April 2010 wegen eines Verfahrensfehlers für nichtig erklärt wurde, [AV] nicht die Möglichkeit [nimmt], im Rahmen des Urteils zur Durchführung des Aufhebungsurteils einen materiellen Klagegrund geltend zu machen, der mit der Klage vorgetragen worden war, die zu dem Aufhebungsurteil geführt hat. Aus Rn. 29 des Urteils vom 10. Juli 2012 ergibt sich, dass [AV] im Rahmen jener Rechtssache den Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit geltend gemacht hat“ (angefochtenes Urteil, Rn. 54). Verfahren vor dem Gericht und Anträge der Parteien 16 Mit Rechtsmittelschrift, die am 30. September 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission das vorliegende Rechtsmittel eingelegt. 17 Am 24. Februar 2017 hat AV eine Rechtsmittelbeantwortung eingereicht, mit der er auch ein Anschlussrechtsmittel eingelegt hat. 18 Mit Schreiben, das am 29. März 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, eine Erwiderung einreichen zu dürfen, was vom Präsidenten der Rechtsmittelkammer mit Beschluss vom 3. April 2017 zugelassen wurde. 19 Am 12. Mai 2017 hat die Kommission die Erwiderung eingereicht. 20 Am 12. Juli 2017 hat AV die Gegenerwiderung eingereicht. Mit Schreiben vom selben Tag hat AV das Anschlussrechtsmittel zurückgenommen. Am 4. August 2017 teilte die Kommission mit, dass sie sich zur Rücknahme nicht äußern werde. 21 Mit Schriftsatz, der am 5. September 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat AV gemäß Art. 207 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, im Rahmen des mündlichen Verfahrens gehört zu werden. Die Kommission hat innerhalb der in dieser Vorschrift vorgesehenen Frist keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. 22 Am 21. November 2017 hat die Zweite Kammer auf Vorschlag des Berichterstatters beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen. 23 Die Kommission beantragt, – das angefochtene Urteil aufzuheben; – die Rechtssache an das im ersten Rechtszug entscheidende Gericht zurückzuverweisen; – die Kostenentscheidung vorzubehalten. 24 AV beantragt, – das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen; – im Wege des Anschlussrechtsmittels, die Kommission zur Zahlung von 50000 Euro als Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens zu verurteilen; – der Kommission die Kosten aufzuerlegen. 25 Das Gericht stellt fest, dass AV sein Anschlussrechtsmittel aufgegeben hat. Daher ist über seinen Antrag, die Kommission zur Zahlung von 50000 Euro als Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens zu verurteilen, nicht weiter zu entscheiden. Rechtliche Würdigung 26 Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe. Mit dem ersten macht sie geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer falsch angewendet und gegen die Begründungspflicht verstoßen, als es entschieden habe, dass sich die übermäßige Verspätung beim Erlass der Verfügung vom 16. September 2014 auf den Inhalt der Verfügung selbst habe auswirken können. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt sie einen Verstoß gegen die Rechtskraft des Urteils vom 10. Juli 2012, AV/Kommission ( F‑4/11 , EU:F:2012:96 ). 27 Zunächst ist der zweite und anschließend der erste Rechtsmittelgrund zu prüfen. Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtskraft 28 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe gegen die Rechtskraft des Urteils vom 10. Juli 2012, AV/Kommission ( F‑4/11 , EU:F:2012:96 ), verstoßen. 29 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können sollen (Urteil vom 30. September 2003, Köbler, C‑224/01 , EU:C:2003:513 , Rn. 38 ), weshalb endgültige gerichtliche Entscheidungen in Rechtskraft erwachsen. 30 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtskraft auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen erstreckt, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand der betreffenden gerichtlichen Entscheidung waren (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Dezember 2009, Nijs/Rechnungshof, T‑567/08 P , EU:T:2009:523 , Rn. 32 , und Urteil vom 25. Februar 2015, Walton/Kommission, T‑261/14 P , EU:T:2015:110 , Rn. 36 ), und dass sie nicht nur den Tenor dieser Entscheidung umfasst, sondern auch deren Gründe, die den Tenor tragen und daher von diesem nicht zu trennen sind (Urteil vom 19. April 2012, Artegodan/Kommission, C‑221/10 P , EU:C:2012:216 , Rn. 87 ). 31 Schließlich ist entschieden worden, dass, selbst wenn die zur Stützung einer Klage erhobenen Rügen teilweise mit den in einer früheren Sache erhobenen übereinstimmen, die zweite Klage nicht die Wiederholung der ersten, sondern einen neuen Rechtsstreit darstellt, da sie sich auch auf andere Sach- und Rechtsrügen stützt (Urteil vom 13. September 2011, Michail/Kommission, F‑100/09 , EU:F:2011:132 , Rn. 31 ; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 12. Dezember 1996, Altmann u. a./Kommission, T‑177/94 und T‑377/94 , EU:T:1996:193 , Rn. 52 ). 32 Vorliegend beruhen die Aufhebung der Verfügung vom 12. April 2010 und die Aufhebung der Verfügung vom 16. September 2014 durch das Urteil vom 10. Juli 2012, AV/Kommission ( F‑4/11 , EU:F:2012:96 ), bzw. durch das angefochtene Urteil, nicht auf denselben Gründen. 33 Im Urteil vom 10. Juli 2012, AV/Kommission ( F‑4/11 , EU:F:2012:96 ), das in Rechtskraft erwachsen ist, hat das Gericht für den öffentlichen Dienst seine Entscheidung, die Verfügung vom 12. April 2010 aufzuheben, nämlich auf die Nichteinhaltung des in Art. 32 BSB vorgesehenen Verfahrens gestützt. In diesem Zusammenhang hat es unzweideutig festgestellt, dass es nicht erforderlich sei, die Rüge zu prüfen, mit der ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer geltend gemacht worden sei. 34 Fraglich ist allerdings, ob das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Gründen des Urteils vom 10. Juli 2012, AV/Kommission ( F‑4/11 , EU:F:2012:96 ), die den Tenor tragen, bereits zur Frage eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer und gegebenenfalls zur Auswirkung dieses Verstoßes auf den Erlass einer neuen Verfügung gemäß des Verfahrens nach Art. 32 BSB Stellung genommen hatte. 35 Es ist festzustellen, dass sich keiner Randnummer des Urteils vom 10. Juli 2012, AV/Kommission ( F‑4/11 , EU:F:2012:96 ), entnehmen lässt, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst direkt oder indirekt zu der Frage hätte Stellung nehmen wollen, ob ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer vorliegt oder welche Auswirkungen dieser Verstoß hätte. 36 Entgegen dem Vorbringen der Kommission kann der Umstand, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in seinem Urteil vom 10. Juli 2012, AV/Kommission ( F‑4/11 , EU:F:2012:96 ), die Verfügung vom 12. April 2010 wegen Verstoßes gegen Art. 32 BSB aufgehoben hat, nicht dahin verstanden werden, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst damit implizit die Frage eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer geklärt und auf diese Weise die Einstellungsbehörde ermächtigt hätte, die Verfügung vom 12. April 2010 zurückzunehmen und eine neue Verfügung gemäß dem Verfahren des Art. 32 BSB zu erlassen, wodurch jede weitere Erörterung der Frage, ob ein solcher Verstoß vorlag und welche Folgen er haben könnte, endgültig unterbunden wäre. 37 Eine solche Auslegung ist umso weniger vertretbar, als sie im Widerspruch zu Rn. 42 des Urteils vom 10. Juli 2012, AV/Kommission ( F‑4/11 , EU:F:2012:96 ), steht, in dem das Gericht für den öffentlichen Dienst, wie oben in Rn. 33 erwähnt, ausdrücklich festgestellt hat, dass es die Prüfung der übrigen Klagegründe nicht für erforderlich erachte. 38 Daraus folgt, dass die Kommission fälschlich davon ausgegangen ist, dass sich das Gericht für den öffentlichen Dienst im Urteil vom 10. Juli 2012, AV/Kommission ( F‑4/11 , EU:F:2012:96 ), zum Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer geäußert habe. 39 Überdies ist festzustellen, dass vorliegend die tragenden Gründe des Tenors des Urteils vom 10. Juli 2012, AV/Kommission ( F‑4/11 , EU:F:2012:96 ), nur Art. 32 BSB betreffen. Daher hätte sich die Rechtskraft, selbst wenn das Gericht für den öffentlichen Dienst den Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer geprüft und festgestellt hätte, dass kein solcher Verstoß vorliegt bzw. dass sich dieser Verstoß nicht auf die angefochtene Verfügung ausgewirkt habe, nicht auf die Begründung zu diesem Klagegrund erstreckt, da es sich nicht um die den Tenor dieses Urteils tragenden Gründe handelte. 40 Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Zum ersten Rechtsmittelgrund: Falsche Anwendung des Grundsatzes der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer und Verstoß gegen die Begründungspflicht 41 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer falsch angewendet. Erstens habe das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht berücksichtigt, dass die Aufhebung einer Verfügung wegen Verstoßes gegen diesen Grundsatz nur ausnahmsweise möglich sei. Zweitens habe es zu Unrecht festgestellt, dass sich die übermäßige Verspätung beim Erlass der Verfügung vom 16. September 2014 auf den Inhalt der Verfügung selbst habe auswirken können. Drittens sei die Begründung des angefochtenen Urteils insofern ungenügend, als das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht die Gründe angegeben habe, aus denen sich die übermäßig lange Verfahrensdauer auf den Inhalt der Verfügung ausgewirkt habe. 42 AV tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen. Er macht geltend, dass das angefochtene Urteil hinreichend begründet sei, da das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Rn. 44 bis 51 des Urteils klar dargelegt habe, warum es der Ansicht gewesen sei, dass im vorliegenden Fall die angemessene Verfahrensdauer überschritten worden sei, und weshalb sich die übermäßige Verspätung auf den Inhalt der Verfügung vom 16. September 2014 habe auswirken können. Angesichts der übermäßig langen Verfahrensdauer sei es ihm unmöglich gewesen, zweckdienliche Angaben zu den Erklärungen zu machen, die er bei der ärztlichen Einstellungsuntersuchung abgegeben habe. Die Kommission habe den Arzt, der diese ärztliche Einstellungsuntersuchung und die jährliche ärztliche Untersuchung 2006 durchgeführt habe, weder aufgefordert, nähere Angaben zum Verlauf der Untersuchung zu machen, noch die Gründe anzugeben, aus denen er 2006 die uneingeschränkte Diensttauglichkeit bescheinigt habe, obwohl er Kenntnis von seiner Krankheit gehabt habe. Die Kommission habe seine Einstellung erst unter den medizinischen Vorbehalt gestellt, nachdem sie festgestellt habe, dass er an einer dauerhaften und vollständigen Invalidität leide und deshalb seine dienstlichen Aufgaben nicht wahrnehmen könne. Im angefochtenen Urteil habe das Gericht für den öffentlichen Dienst entschieden, dass der Invaliditätsausschuss sich nicht zu der davon zu unterscheidenden Frage geäußert habe, ob die Krankheit die Anwendung eines medizinischen Vorbehalts gerechtfertigt hätte. Durch ihre Untätigkeit über einen Zeitraum von drei Jahren und sieben Monaten habe die Kommission den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer verletzt. Schließlich habe die Kommission gegen Art. 266 AEUV verstoßen, indem sie nicht die sich aus dem Urteil vom 10. Juli 2012, AV/Kommission ( F‑4/11 , EU:F:2012:96 ), ergebenden Maßnahmen ergriffen habe, da sie es rechtswidrig unterlassen habe, einen Vertrauensarzt mit der Untersuchung zu beauftragen, ob die Krankheit die Anwendung des medizinischen Vorbehalts gerechtfertigt hätte. 43 Einleitend ist festzustellen, dass die Kommission in der Erwiderung klar und ausdrücklich eingeräumt hat, dass „die Feststellung des [Gerichts für den öffentlichen Dienst im angefochtenen Urteil, wonach] der Zeitraum für den Erlass des medizinischen Vorbehalts mit Rückwirkung übermäßig lang war, nicht bestritten [werde]“ und klargestellt hat, dass „[d]ie Kritik am angefochtenen Urteil … sich auf die Schlussfolgerungen [beziehe], die [das Gericht für den öffentlichen Dienst] aus dieser Feststellung gezogen ha[be], nämlich die Aufhebung der streitigen Verfügung“. 44 Die Kommission bestreitet also nicht, dass sie den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer dadurch verletzt hat, dass sie – nachdem sie erfahren hatte, dass der Kläger selbst eingeräumt hatte, bei der Einstellungsuntersuchung seine Krankheit verschwiegen zu haben – drei Jahre und sieben Monate verstreichen ließ, bevor sie die Verfügung vom 9. Juli 2009 erließ. Ebenso wenig bestreitet sie, dass als Folge davon auch die Verfügungen vom 12. April 2010 und vom 16. September 2014 nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlassen wurden. Sie verwahrt sich allerdings gegen die Schlussfolgerungen im angefochtenen Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst, wonach sich diese übermäßig lange Verfahrensdauer auf den Inhalt der Verfügung vom 16. September 2014 selbst habe auswirken können. 45 Nach der Rechtsprechung stellt die Verpflichtung, Verwaltungsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen, einen allgemeinen Grundsatz des Rechts der Europäischen Union dar, dessen Beachtung von den Unionsgerichten sichergestellt wird und der im Übrigen als Bestandteil des Rechts auf eine gute Verwaltung in Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte übernommen wurde (Urteile vom 11. April 2006, Angeletti/Kommission, T‑394/03 , EU:T:2006:111 , Rn. 162 , und vom 6. Dezember 2012, Füller-Tomlinson/Parlament, T‑390/10 P , EU:T:2012:652 , Rn. 115 ). 46 Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer rechtfertigt jedoch in der Regel nicht die Aufhebung der am Ende eines Verwaltungsverfahrens erlassenen Entscheidung. Die Nichtbeachtung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer beeinträchtigt nämlich nur dann die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens, wenn sich die übermäßig lange Verfahrensdauer auf den Inhalt der am Ende des Verwaltungsverfahrens ergangenen Entscheidung selbst auswirken kann (Urteile vom 6. Dezember 2012, Füller-Tomlinson/Parlament, T‑390/10 P , EU:T:2012:652 , Rn. 116 , und vom 12. Mai 2016, Guittet/Kommission, F‑92/15 , EU:F:2016:118 , Rn. 76 ). 47 In dem speziellen Fall, dass sich nach der ärztlichen Einstellungsuntersuchung zeigt, dass ein Bediensteter nicht aufrichtig und vollständig auf die ihm vom Vertrauensarzt bei dieser Untersuchung gestellten Fragen zu seinem Gesundheitszustand geantwortet hat, steht es der Einstellungsbehörde frei, ihre ursprüngliche Verfügung, den medizinischen Vorbehalt nicht anzuwenden, zurückzuziehen und eine neue Verfügung zu erlassen, mit der dieser Vorbehalt rückwirkend angewandt wird (Urteil vom 20. Juli 2016, HC/Kommission, F‑132/15 , EU:F:2016:158 , Rn. 85 ). 48 Der erste Rechtsmittelgrund ist im Licht dieser Rechtsprechung zu prüfen. 49 Einleitend ist die Rüge der Kommission zu prüfen, wonach das angefochtene Urteil unzureichend begründet sei, da das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht die Gründe angegeben habe, aus denen es davon ausgegangen sei, dass sich die übermäßig lange Verfahrensdauer auf den Inhalt der Verfügung vom 16. September 2014 habe auswirken können. 50 Die Urteile des Gerichts für den öffentlichen Dienst müssen hinreichend begründet sein, damit das Gericht seine richterliche Kontrolle ausüben kann. Die Begründung kann implizit erfolgen, sofern sie es der betroffenen Partei ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das erstinstanzliche Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Rechtsmittelgericht ausreichende Angaben liefert, damit es seine Kontrolle wahrnehmen kann (Urteile vom 16. Dezember 2010, Lebedef/Kommission, T‑52/10 P , EU:T:2010:543 , Rn. 83 und 84 , und vom 23. April 2015, BX/Kommission, T‑352/13 P , EU:T:2015:225 Rn. 44). Bei der Begründungspflicht handelt es sich um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P , EU:C:1998:154 , Rn. 67 , und vom 21. April 2004, M/Gerichtshof, T‑172/01 , EU:T:2004:108 , Rn. 61 ). 51 Vorliegend enthalten die Rn. 50 bis 54 des angefochtenen Urteils die Gründe, aus denen das Gericht für den öffentlichen Dienst davon ausgegangen ist, dass sich die übermäßig lange Verfahrensdauer auf den Inhalt der am Ende des Verwaltungsverfahrens erlassenen Verfügung, also der Verfügung vom 16. September 2014, selbst auswirken konnte. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat nämlich ausgeführt, dass die erste Verfügung, die Einstellung von AV unter den medizinischen Vorbehalt zu stellen, d. h. die Verfügung vom 9. Juli 2009, fast drei Monate nach dem Auslaufen des Vertrags von AV, etwa acht Monate nach dessen Antrag, den Invaliditätsausschuss anzurufen, mehr als drei Jahre und sieben Monate nach dem Zeitpunkt erging, zu dem die Einstellungsbehörde von dessen Krankheit Kenntnis erlangt hatte, und zu einem Zeitpunkt erging, nachdem der Invaliditätsausschuss zu dem Schluss gelangt war, dass AV aufgrund dieser Krankheit dauerhaft voll dienstunfähig sei. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat daraus geschlossen, dass die Verfügung vom 9. Juli 2009 dadurch faktisch zu einer Verfügung wurde, AV mit sofortiger Wirkung von den für den Fall der Invalidität vorgesehenen Garantien auszuschließen. Es hat daher im Wesentlichen festgestellt, dass sich die übermäßig lange Verfahrensdauer zwangsläufig auf den Inhalt dieser Verfügung auswirken konnte. 52 Eine solche Begründung versetzt das Gericht in die Lage, seine gerichtliche Kontrolle wahrzunehmen, und ermöglicht es der Kommission, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht für den öffentlichen Dienst ihrer Argumentation nicht gefolgt ist. Demnach ist die auf einen Verstoß gegen die Begründungspflicht gestützte Rüge der Kommission zurückzuweisen. 53 In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob das Gericht für den öffentlichen Dienst davon ausgehen durfte, dass sich der Verstoß gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer auf den Inhalt der Verfügung vom 16. September 2014 auswirken konnte. 54 In der Verfügung vom 16. September 2014 hat die Einstellungsbehörde angegeben, dass sie sich auf die Schlussfolgerungen der im Invaliditätsausschuss vertretenen Ärzte vom 30. April 2013 gestützt habe, denen zufolge „[AVs] Krankheit die Anwendung des medizinischen Vorbehalts gemäß Art. 32 BSB gerechtfertigt hätte, wenn er seine Krankheit bei der ärztlichen Einstellungsuntersuchung dem untersuchenden Arzt gegenüber offenbart hätte“. Aus der Verfügung der Einstellungsbehörde ergibt sich also, dass die Entscheidung, die Einstellung von AV unter den medizinischen Vorbehalt zu stellen, ausschließlich auf die Krankheit gestützt wurde, die er bei der ärztlichen Einstellungsuntersuchung hätte angeben müssen, nicht aber auf die weitere Entwicklung dieser Krankheit nach der Untersuchung. 55 Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat dennoch in den Rn. 50 bis 53 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich die übermäßig lange Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Einstellungsbehörde Kenntnis von AVs Krankheit erlangt hatte, und der Verfügung vom 9. Juli 2009, mit der seine Einstellung unter den medizinischen Vorbehalt gestellt wurde, auf den Inhalt dieser Verfügung (und folglich auf den Inhalt der Verfügungen vom 12. April 2010 und vom 16. September 2014) ausgewirkt hat. Es hat nämlich verschiedene Ereignisse ausgemacht, die während der übermäßig langen Verfahrensdauer eingetreten sind: So erging die Verfügung vom 9. Juli 2009 nach dem Auslaufen des Vertrags, nach dem Antrag von AV, den Invaliditätsausschuss anzurufen, mehrere Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die Einstellungsbehörde von seiner Krankheit Kenntnis erlangt hatte, und nach dem Zeitpunkt, zu dem der Invaliditätsausschuss bestätigt hatte, dass AV aufgrund dieser Krankheit dauerhaft voll dienstunfähig sei. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat ausgeführt, dass die Verfügung, die Einstellung von AV rückwirkend zum Zeitpunkt seines Dienstantritts unter den medizinischen Vorbehalt zu stellen, aufgrund der vorstehenden Ereignisse während dieser langen Verfahrensdauer faktisch zu einer Verfügung wurde, AV mit sofortiger Wirkung von den für den Fall der Invalidität vorgesehenen Garantien auszuschließen, und zwar für eine Invalidität, die bereits eingetreten war. 56 Es ist festzustellen, dass dem Gericht für den öffentlichen Dienst ein Rechtsfehler unterlaufen ist, als es auf der Grundlage der oben in Rn. 55 angeführten Umstände entschieden hat, dass sich die übermäßig lange Verfahrensdauer auf den Inhalt der Verfügung vom 16. September 2014 ausgewirkt habe. 57 Die Einstellungsbehörde hat vorliegend nämlich zwei getrennte Verfügungen erlassen: eine Verfügung nach Art. 33 BSB, mit der AV dauerhaft voll dienstunfähig geschrieben wurde, und eine Verfügung nach Art. 32 BSB, mit der die Einstellung von AV unter den medizinischen Vorbehalt gestellt wurde. Die Verfügungen wurden daher auf die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Bestimmung gestützt. 58 Da aus chronologischer Sicht die Verfügung, eine Einstellung unter den medizinischen Vorbehalt zu stellen, bei der Einstellungsuntersuchung – also grundsätzlich vor den Schlussfolgerungen des Invaliditätsausschusses und der Verfügung der Einstellungsbehörde bezüglich der Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Bediensteten – getroffen wird, ist es nur den besonderen Umständen des vorliegenden Falls geschuldet, dass die Verfügung, die Einstellung unter den medizinischen Vorbehalt zu stellen, erst nach den Schlussfolgerungen zur Dienstunfähigkeit und nach Vertragsende erging. 59 Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat sich, als es feststellte, dass die Verfügung vom 16. September 2014„faktisch“ zu einer Verfügung „wurde“, AV mit sofortiger Wirkung von den für den Fall der Invalidität vorgesehenen Garantien auszuschließen, im vorliegenden Fall auf eine Vermutung gestützt, wonach für den Fall, dass eine Verfügung, die Einstellung unter den medizinischen Vorbehalt zu stellen, nach den Schlussfolgerungen zur Feststellung der Dienstunfähigkeit für eben diese Krankheit und nach Vertragsende ergeht, diese Umstände automatisch Auswirkungen auf den Inhalt der Verfügung haben. Angesichts dessen, dass die Verfügung, die Einstellung unter den medizinischen Vorbehalt zu stellen, ausschließlich auf Angaben gestützt wurde, die der Kläger bei der ärztlichen Einstellungsuntersuchung hätte offenbaren müssen, lässt sich aus dem bloßen Umstand, dass die Verfügung, die Einstellung unter den medizinischen Vorbehalt zu stellen, nach der Beendigung des Vertrags und nach den Schlussfolgerungen des Invaliditätsausschusses zur Feststellung der Dienstunfähigkeit erging, als solchem nicht schließen, dass sich die übermäßig lange Verfahrensdauer auf den Inhalt dieser Verfügung ausgewirkt hat. 60 Wie oben in Rn. 47 ausgeführt, steht es der Einstellungsbehörde frei, in dem speziellen Fall, dass sich nach der ärztlichen Einstellungsuntersuchung zeigt, dass ein Bediensteter nicht aufrichtig und vollständig auf die ihm vom Vertrauensarzt bei dieser Untersuchung gestellten Fragen zu seinem Gesundheitszustand geantwortet hat, ihre ursprüngliche Verfügung, den medizinischen Vorbehalt nicht anzuwenden, zurückzuziehen und eine neue Verfügung zu erlassen, mit der dieser Vorbehalt rückwirkend angewandt wird (Urteil vom 20. Juli 2016, HC/Kommission, F‑132/15 , EU:F:2016:158 , Rn. 85 ). 61 Dem angefochtenen Urteil lassen sich keine konkreten Umstände entnehmen, die – wie es die oben in Rn. 46 zitierte Rechtsprechung verlangt – die Feststellung erlauben würden, dass sich die übermäßig lange Verfahrensdauer rechtlich oder faktisch auf die Verfügung, die Einstellung unter den medizinischen Vorbehalt zu stellen, auswirken konnte. 62 Mit anderen Worten erlauben die Umstände, auf die sich das Gericht für den öffentlichen Dienst in dem angefochtenen Urteil stützt, nicht den Schluss, dass die Verfügung vom 16. September 2014 einen anderen Inhalt hätte haben können, wenn sie vor den Schlussfolgerungen des Invaliditätsausschusses oder vor dem Vertragsende erlassen worden wäre. 63 In Ermangelung konkreter Umstände, mit denen sich eine tatsächliche oder potenzielle Auswirkung der übermäßig langen Verfahrensdauer auf die Verfügung vom 16. September 2014 belegen ließe, kann der Ausschluss von AV von den für den Fall der Invalidität vorgesehenen Garantien daher nicht als Ergebnis einer faktischen Umwandlung der Verfügung, seine Einstellung unter den medizinischen Vorbehalt zu stellen, gewertet werden. Vielmehr kann dieser Ausschluss in diesem Stadium nur als die Folge zweier gesonderter Verfügungen verstanden werden, nämlich zum einen der Verfügung, die Einstellung von AV wegen der zum Zeitpunkt seiner Einstellung bereits vorliegenden Krankheit – die den Schlussfolgerungen des Invaliditätsausschusses zufolge die Anwendung des medizinischen Vorbehalts gerechtfertigt hätte, wenn sie bei der Einstellungsuntersuchung offenbart worden wäre – unter den medizinischen Vorbehalt zu stellen, und zum zweiten der Verfügung, mit der AV wegen dieser Krankheit für dauerhaft voll dienstunfähig erklärt wurde. 64 Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund begründet. Dem Rechtsmittel ist daher stattzugeben, und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Zu den Folgen der Aufhebung des angefochtenen Urteils 65 Nach Art. 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2016/1192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten auf das Gericht ( ABl. 2016, L 200, S. 137 ) weist das Gericht, wenn es eine Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst aufhebt und zugleich feststellt, dass der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif ist, die Rechtssache einer anderen Kammer als derjenigen zu, die über das Rechtsmittel entschieden hat. 66 Vorliegend hat das Gericht für den öffentlichen Dienst weder den ersten Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 32 BSB, noch den zweiten Klagegrund eines Verstoßes gegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines subjektive Rechte begründenden Rechtsakts geprüft. Das Gericht hält den Rechtsstreit daher nicht für entscheidungsreif. Folglich ist die Rechtssache einer anderen Kammer des Gerichts als derjenigen zuzuweisen, die über das vorliegende Rechtsmittel entschieden hat. Kosten 67 Da die Rechtssache einer anderen Kammer des Gerichts als derjenigen zugewiesen wird, die über das vorliegende Rechtsmittel entschieden hat, ist die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 21. Juli 2016, AV/Kommission (F‑91/15), wird aufgehoben. 2. Die Rechtssache wird einer anderen Kammer des Gerichts als derjenigen zugewiesen, die über das vorliegende Rechtsmittel entschieden hat. 3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. Jaeger Prek Dittrich Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Mai 2018. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.