Urteil
C-43/17
Europäischer Gerichtshof, Entscheidung vom
ECLI:EU:C:2018:531
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Entscheidungsgründe
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 5. Juli 2018 ( *1 ) „Rechtsmittel – Schiedsklausel – Bedienstete internationaler Missionen der Europäischen Union – Zuständigkeit für Streitigkeiten über Arbeitsverträge – Aufeinanderfolgende befristete Dienstverträge – Schiedsklauseln, nach denen im letzten Vertrag die Unionsgerichte und in den früheren Verträgen die Gerichte in Brüssel (Belgien) für zuständig erklärt werden – Entscheidung, den letzten Vertrag nicht zu verlängern – Antrag auf Umqualifizierung sämtlicher Vertragsverhältnisse in einen ‚unbefristeten Vertrag‘ – Schadensersatzansprüche wegen missbräuchlicher Kündigung – Berücksichtigung der dem letzten Vertrag vorangegangenen Vertragsverhältnisse – Zuständigkeit des Gerichts der Europäischen Union“ In der Rechtssache C‑43/17 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 25. Januar 2017, Liam Jenkinson , wohnhaft in Killarney (Irland), Prozessbevollmächtigte: N. de Montigny und J.‑N. Louis, avocats, Rechtsmittelführer, andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union , vertreten durch A. Vitro und M. Bishop als Bevollmächtigte, Europäische Kommission , zunächst vertreten durch G. Gattinara L. Radu Bouyon und S. Bartelt als Bevollmächtigte, dann durch G. Gattinara, A. Aresu und L. Radu Bouyon als Bevollmächtigte, Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) , vertreten durch S. Marquardt, R. Spac und E. Orgován als Bevollmächtigte, Eulex Kosovo mit Sitz in Pristina (Kosovo), vertreten durch M. Vicente Hernandez, avocate, dann durch E. Raoult, avocate, Beklagte im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter C. G. Fernlund, J.‑C. Bonichot, A. Arabadjiev (Berichterstatter) und E. Regan, Generalanwalt: M. Szpunar, Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2018, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. April 2018 folgendes Urteil 1 Mit seinem Rechtsmittel begehrt Herr Liam Jenkinson die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 9. November 2016, Jenkinson/Rat u. a. (T‑602/15, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2016:660 ), mit dem dieses seine Klage wegen eines auf Art. 272 AEUV gestützten Antrags zum einen auf Umqualifizierung sämtlicher Vertragsverhältnisse von Herrn Jenkinson in einen „unbefristeten Arbeitsvertrag“ und auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die missbräuchliche Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Verträge und durch eine missbräuchliche Entlassung entstanden sein soll, zum anderen auf Feststellung, dass der Rat der Europäischen Union, die Europäische Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) den Rechtsmittelführer diskriminierend behandelt haben, und demzufolge auf deren Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz und wegen eines hilfsweise gestellten, auf die außervertragliche Haftung der europäischen Organe gestützten Antrags zurückgewiesen hat. Vorgeschichte des Rechtsstreits 2 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 1 bis 6 des angefochtenen Beschlusses wie folgt dargestellt: „1 Der [Rechtsmittelführer], Herr Liam Jenkinson, irischer Staatsbürger, war zunächst vom 20. August 1994 bis zum 5. Juni 2002 durch eine Reihe von befristeten Verträgen bei der mit der Gemeinsamen Aktion 2000/811/GASP des Rates vom 22. Dezember 2000 über die Überwachungsmission der Europäischen Union ( ABl. 2000, L 328, S. 53 ) eingerichteten Überwachungsmission der Europäischen Union angestellt. 2 Danach war er vom 17. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2009 durch eine Reihe von befristeten Verträgen bei der mit der Gemeinsamen Aktion 2002/210/GASP des Rates vom 11. März 2002 über die Polizeimission der Europäischen Union ( ABl. 2002, L 70, S. 1 ) eingerichteten Polizeimission der Europäischen Union angestellt. 3 Schließlich war der [Rechtsmittelführer] vom 5. April 2010 bis zum 14. November 2014 durch elf aufeinanderfolgende befristete Verträge bei der Eulex-Mission Kosovo (im Folgenden: Eulex Kosovo) angestellt. Die Eulex Kosovo wurde mit der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO ( ABl. 2008, L 42, S. 92 ) eingerichtet. Die Gemeinsame Aktion wurde mehrmals verlängert. Mit dem Beschluss 2014/349/GASP des Rates vom 12. Juni 2014 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124 ( ABl. 2014, L 174, S. 42 ), der auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, wurde sie bis zum 14. Juni 2016 verlängert. 4 Zuletzt wurde die Gemeinsame Aktion mit dem Beschluss (GASP) 2016/947 des Rates vom 14. Juni 2016 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124 ( ABl. 2016, L 157, S. 26 ) bis zum 14. Juni 2018 verlängert. 5 Während der Durchführung seines Arbeitsvertrags für den Zeitraum vom 15. Juni bis zum 14. Oktober 2014 wurde der [Rechtsmittelführer] mit Schreiben des Missionsleiters der Eulex Kosovo vom 26. Juni 2014 über die Beendigung seiner Tätigkeit und darüber informiert, dass sein Arbeitsvertrag nach dem 14. November 2014 nicht verlängert werden würde. 6 Zwischen der Eulex Kosovo und dem [Rechtsmittelführer] wurde ein letzter befristeter Vertrag für die Zeit vom 15. Oktober bis zum 14. November 2014 (im Folgenden: letzter befristeter Vertrag) geschlossen, der nicht verlängert wurde. Dieser letzte befristete Vertrag sieht in seinem Art. 21 vor, dass der Gerichtshof der Europäischen Union auf der Grundlage von Art. 272 AEUV für alle Rechtsstreitigkeiten betreffend den Vertrag zuständig ist.“ Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss 3 Der Rechtsmittelführer hat mit Klageschrift, die am 23. Oktober 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage gegen den Rat, die Kommission, den EAD und die Eulex Kosovo erhoben, mit der er beantragte, – sein Vertragsverhältnis in einen „unbefristeten Arbeitsvertrag“ umzuqualifizieren, festzustellen, dass die Beklagten gegen ihre vertraglichen Pflichten und insbesondere die Pflicht zur Einhaltung einer Kündigungsfrist bei Beendigung eines unbefristeten Vertrags verstoßen haben, zu entscheiden, dass seine Entlassung missbräuchlich war und sie daher zur Zahlung einer Entschädigung für den durch die missbräuchliche Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Verträge, den Verstoß gegen die Pflicht zur Einhaltung einer Kündigungsfrist und einer missbräuchlichen Entlassung entstandenen Schadens zu verurteilen; – zu erklären, dass der Rat, die Kommission und der EAD ihn während der Zeit seiner Beschäftigung bei den internationalen Missionen der Europäischen Union (im Folgenden: Missionen) im Hinblick auf seine Besoldung, seine Ruhegehaltsansprüche und weitere Vergünstigungen diskriminierend behandelt haben, festzustellen, dass er als Bediensteter auf Zeit eines bzw. einer von ihnen hätte eingestellt werden müssen, und sie daher zu einer Entschädigungszahlung zu verurteilen und – hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, ihn auf der Grundlage ihrer außervertraglichen Haftung für den aus dem Verstoß gegen ihre Pflichten entstandenen Schaden zu entschädigen. 4 Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte sich das Gericht für eine Entscheidung über die beiden Teile des Hauptantrags für offensichtlich unzuständig und wies den Hilfsantrag als offensichtlich unzulässig zurück. Daher wies es die Klage insgesamt ab und erlegte Herrn Jenkinson die Kosten auf. Anträge der Parteien 5 Herr Jenkinson beantragt, – den angefochtenen Beschluss aufzuheben, – der Klage stattzugeben und – die Beklagten zur Tragung der Kosten beider Instanzen zu verurteilen. 6 Der Rat und die Kommission beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Herrn Jenkinson die Kosten aufzuerlegen. 7 Der EAD und die Eulex Kosovo beantragen, – dass sich der Gerichtshof für unzuständig für eine Entscheidung über das Rechtsmittel erklärt; – hilfsweise, das Rechtsmittel zurückzuweisen und – Herrn Jenkinson die Kosten aufzuerlegen. 8 Darüber hinaus beantragen der Rat und der EAD für den Fall, dass dem Rechtsmittel stattgegeben wird, in Bezug auf sie das Rechtsmittel und die Klage als unzulässig abzuweisen. Zum Rechtsmittel 9 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Jenkinson mit dem ersten Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, und mit dem zweiten Antrag, der Klage stattzugeben. 10 Der EAD und die Eulex Kosovo stellen die Zuständigkeit des Gerichtshofs zur Prüfung des Rechtsmittels in Frage. Im Übrigen stellt die Eulex Kosovo die Zulässigkeit des Rechtsmittels insgesamt, die Kommission hingegen nur die Zulässigkeit des zweiten Rechtsmittelantrags in Frage. Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs 11 Nach Auffassung des EAD und der Eulex Kosovo ist der Gerichtshof für die Prüfung des vorliegenden Rechtsmittels unzuständig, da Herr Jenkinson sein Vorbringen auf die dem letzten befristeten Vertrag vorausgegangenen Arbeitsverträge stütze und nach den in diesen Verträgen enthaltenen Schiedsklauseln für die Entscheidung über einen solchen Rechtsstreit nur die Gerichte in Brüssel zuständig seien. Zudem habe Herr Jenkinson inzwischen beim Tribunal du travail francophone de Bruxelles (Französischsprachiges Arbeitsgericht Brüssel, Belgien) eine im Wesentlichen gleichlautende Klage erhoben. 12 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Art. 256 Abs. 1 Satz 2 AEUV und Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union für Rechtsmittel zuständig ist, die gegen die in Art. 256 Abs. 1 Satz 1 AEUV genannten Entscheidungen des Gerichts eingelegt werden. Unstreitig stellt der angefochtene Beschluss aber eine Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift dar. 13 Zudem gehört die Frage, ob die Unionsgerichte für die Feststellung der Begründetheit der von Herrn Jenkinson im ersten Rechtszug erhobenen Forderungen zuständig sind, angesichts des Inhalts des angefochtenen Beschlusses und der von Herrn Jenkinson vor dem Gerichtshof erhobenen Forderungen zu den grundlegenden Fragen, die mit dem vorliegenden Rechtsmittel aufgeworfen werden. 14 Daher ist der Gerichtshof für die Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel zuständig. Zum ersten Rechtsmittelantrag 15 Herr Jenkinson stützt den ersten Antrag, mit dem die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt wird, auf vier Gründe, von denen der erste die vom Gericht vorgenommene Beurteilung des Umfangs der Zuständigkeit der Unionsgerichte für die Entscheidung über den vertraglichen Teil des Rechtsstreits betrifft. Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund bezieht er sich auf Vertragsbeziehungen zwischen ihm selbst und dem Rat, der Kommission und dem EAD. Mit dem dritten und dem vierten Rechtsmittelgrund rügt er Rechtsfehler des Gerichts bei der Beurteilung der Forderungen, die die außervertragliche Haftung der Organe und die Kostenverteilung betreffen. 16 Der Rat, der EAD und die Eulex Kosovo bestreiten u. a. die Zulässigkeit des Vorbringens, auf das dieser erste Antrag gestützt wird. Zur Zulässigkeit des ersten Antrags 17 Der Rat und der EAD halten das Rechtsmittel für unzulässig, soweit es sie betreffe. Zum einen seien sie nicht Parteien des letzten befristeten Vertrags gewesen und könnten, wie vom Gericht – im Rechtsmittelverfahren nicht bestritten – in Rn. 40 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, nicht als „Arbeitgeber“ von Herrn Jenkinson eingestuft werden. Zum anderen habe Herr Jenkinson nicht angegeben, wodurch ihre außervertragliche Haftung ausgelöst werde. 18 Darüber hinaus macht die Eulex Kosovo geltend, das Rechtsmittel sei nicht hinreichend klar und genau, um ihr die Vorbereitung ihrer Verteidigung und dem Gerichtshof die Entscheidung zu ermöglichen. 19 Was die vom Rat und vom EAD vorgetragenen Einwände betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelschrift nach Art. 171 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs den anderen Parteien der betreffenden Rechtssache vor dem Gericht zugestellt wird. Unstreitig sind der Rat und der EAD aber Parteien des Verfahrens vor dem Gericht. 20 Im Übrigen beruht das Vorbringen des Rates und des EAD zur vermeintlichen Unzulässigkeit des Rechtsmittels, soweit es sie selbst betreffe, auf Argumenten, die zur Begründetheit gehören, nämlich auf der Frage der Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über die ihnen gegenüber erhobenen Forderungen von Herrn Jenkinson, nicht aber der Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels. 21 Was das Vorbringen der Eulex Kosovo betrifft, mit dem die exceptio obscuri libelli erhoben wird, ist darauf hinzuweisen, dass diese Mission insoweit zwar spezifische Argumente in Bezug auf das Vorbringen von Herrn Jenkinson zum zweiten Rechtsmittelantrag vorträgt, dies aber nicht für das Vorbringen gilt, auf das der erste Antrag dieses Rechtsmittels gestützt wird. 22 Darüber hinaus ist festzustellen, dass Herr Jenkinson in den vier Gründen, auf die er den ersten Rechtsmittelantrag stützt, die von ihm beanstandeten Punkte des angefochtenen Beschlusses genau bezeichnet, so dass sein Vorbringen insoweit hinreichend klar und genau ist, um den Beklagten, wie ihre Antwortschriftsätze belegen, die Vorbereitung ihrer Verteidigung zu ermöglichen. Der Gerichtshof ist daher in der Lage, über die vier Rechtsmittelgründe, auf die der erste Antrag gestützt wird, zu entscheiden. 23 Folglich sind die Einwände, die vom Rat, dem EAD und der Eulex Kosovo im Hinblick auf die Zulässigkeit des ersten Antrags vorgetragen werden, als unbegründet zurückzuweisen. Zum ersten und zum zweiten Rechtsmittelgrund 24 Der erste Rechtsmittelgrund besteht aus vier Teilen, von denen als Erstes der dritte Teil in Verbindung mit dem zweiten Rechtsmittelgrund zu prüfen ist. – Vorbringen der Parteien 25 Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht Herr Jenkinson geltend, das Gericht habe in Rn. 39 des angefochtenen Beschlusses die Auffassung vertreten, da es nur für den letzten befristeten Vertrag zuständig sei, könne es nicht über die Wirkungen der früheren Arbeitsverträge entscheiden. Die Umqualifizierung sämtlicher Vertragsverhältnisse mit den Beklagten in einen unbefristeten Vertrag könne aber in keinem Fall vom Bestehen des letzten befristeten Vertrags und dem Ende dieses Vertrags isoliert werden. Es sei für ihn nämlich unmöglich, eine Umqualifizierung seiner Vertragsverhältnisse teilweise vor den Gerichten in Brüssel und teilweise vor den Unionsgerichten zu erlangen. Das Gericht habe daher u. a. den angefochtenen Beschluss rechtsfehlerhaft gemacht. 26 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund macht Herr Jenkinson u. a. geltend, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es in Rn. 40 des angefochtenen Beschlusses seine Zuständigkeit für eine Entscheidung über seine Forderungen abgelehnt habe, den Rat, die Kommission und den EAD für die diskriminierende Behandlung für verantwortlich zu erklären, die er im Hinblick auf seine Besoldung, seine Ruhegehaltsansprüche und weitere Vergünstigungen erlitten habe. Insoweit seien seine Vertragsverhältnisse mit den anderen Missionen als der Eulex Kosovo durch Entscheidung der fraglichen Organe, zumindest des Rates, beendet worden und diese Organe daher in die Rechte und Pflichten dieser Missionen eingetreten. Sie müssten daher für die Folgen der vertraglichen Verpflichtungen zur Verantwortung gezogen werden, die diese Missionen gegenüber ihren Bediensteten hätten. 27 Die Kommission weist zu den Argumenten, die u. a. zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes vorgetragen werden, darauf hin, dass ein unzuständiges Gericht den Streitgegenstand nicht beurteilen könne, da die Frage der Zuständigkeit Vorrang vor der Frage der Begründetheit habe. 28 Was den zweiten Rechtsmittelgrund betrifft, ist die Kommission der Auffassung, dass die Argumente von Herrn Jenkinson ins Leere gingen, da er die Rn. 30, 31 und 35 des angefochtenen Beschlusses nicht beanstandet habe und das Gericht darauf hingewiesen habe, dass der letzte befristete Vertrag ausschließlich mit der Eulex Kosovo als „Arbeitgeber“ geschlossen worden sei, so dass nur diese, die über die Rechtsfähigkeit für den Abschluss solcher Verträge verfüge, als Arbeitgeber angesehen werden könne. Das Vorbringen, dass die drei betroffenen Organe an die Stelle der Missionen getreten seien, mit denen der Rechtmittelführer gearbeitet habe, sei aber nicht geeignet, diese Erwägungen des Gerichts in Frage zu stellen. 29 Was den dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes anbelangt, weist der Rat darauf hin, dass der Rechtsmittelführer nicht aufgrund der Dauer des letzten befristeten Vertrags vor den belgischen Gerichten einen Anspruch auf die gewünschte Umqualifizierung seiner Stellung erhalten kann, und hebt hervor, dass Herr Jenkinson nicht dartue, dass die Schiedsklausel des letzten befristeten Vertrags die in den vorangehenden Verträgen enthaltenen Klauseln, nach denen die belgischen Gerichte zuständig seien, hinfällig mache, noch, dass dies dem Willen der Vertragsparteien entsprochen habe. 30 In Bezug auf den zweiten Rechtsmittelgrund macht der Rat geltend, er sei nicht Partei eines der mit Herrn Jenkinson geschlossenen Verträge gewesen, und weist darauf hin, dass die Beschlüsse zur Einrichtung der Missionen sowie die dem Rat obliegende strategische Ausrichtung sich nicht auf die mit den Bediensteten der Missionen geschlossenen spezifischen Verträge bezögen. Zwar sei der Rat zuständig, um über eine Verkleinerung einer Mission zur Krisenbewältigung, deren mögliche Abschaffung und den Organisationsplan einer Mission zu entscheiden, doch würden die vertraglichen Arbeitsbedingungen und ihre Durchführung nicht vom Rat beschlossen. Die beanstandete spezifische Behandlung sei daher nicht vom Rat beschlossen worden, und es gebe keine Handlung des Rates, die angefochten würde. Unstreitig sei die Eulex Kosovo nämlich rechtsfähig und für alle Ansprüche und Verpflichtungen haftbar, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung ihres Mandats ergäben. 31 Was den dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft, ist der EAD der Auffassung, dass Herrn Jenkinson, wie sich aus der Klageschrift und dem Vorbringen von Herrn Jenkinson ergebe, seine Anträge auf sämtliche Beschäftigungsverhältnisse mit der Eulex Kosovo und, im Einzelnen, auf die Entscheidung, seine Anstellung nicht zu verlängern, die ihm im Lauf des dem letzten befristeten Vertrag vorangehenden Vertrags angekündigt worden sei, stütze. Der Rechtsstreit beziehe sich daher nicht auf den letzten befristeten Vertrag, sondern auf die frühere Vertragsbeziehung. Da aber unbestritten alle früheren Arbeitsverträge eine Gerichtsstandsklausel zugunsten der belgischen Gerichte enthalten hätten, habe das Gericht keinen Rechtsfehler begangen. Ferner habe Herr Jenkinson nicht erläutert, auf welcher Grundlage der letzte befristete Vertrag seine früheren Verträge geändert haben sollte. 32 In Bezug auf den zweiten Rechtsmittelgrund erwidert der EAD, das Gericht habe zu Recht befunden, dass er nicht Vertragspartei des letzten befristeten Vertrags gewesen sei. 33 Was den dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft, hat das Gericht nach Auffassung der Eulex Kosovo, da nur der letzte befristete Vertrag eine Gerichtsstandsklausel zugunsten der Unionsgerichte enthalten habe und solche Schiedsklauseln eng auszulegen seien, keinen Rechtsfehler begangen, als es sich für unzuständig in Bezug auf die auf die früheren Verträge gestützten Behauptungen von Herrn Jenkinson erklärt habe. Die Zustimmung von Herrn Jenkinson zu den in den früheren Verträgen enthaltenen Gerichtsstandsklauseln zugunsten der belgischen Gerichte könne nicht im Nachhinein in Frage gestellt werden. – Würdigung durch den Gerichtshof 34 Da Herr Jenkinson mit seinem Vorbringen im Rahmen des drittem Teils des ersten Rechtsmittelgrundes und im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes die Auffassung des Gerichts, seine Zuständigkeit könne sich nicht auf die dem letzten befristeten Vertrag vorangegangenen Verträge erstrecken, beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 23, 26 und 38 bis 40 u. a. Folgendes entschieden hat: „23 … [D]as Gericht [ist], da die vorliegende Klage auf Art. 272 AEUV gestützt ist, aufgrund der Schiedsklausel des letzten befristeten Vertrags nur für diesen zuständig. Für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die aus der Durchführung der früheren Arbeitsverträge des [Rechtsmittelführers] entstehen könnten, nach denen ausdrücklich die belgischen Gerichte zuständig sind, und demnach für die Entscheidung über die vorliegende Klage, soweit sie die Wirkungen dieser Verträge betrifft, ist das Gericht offensichtlich unzuständig. … 26 Die Tragweite der Gerichtsstandsklausel zugunsten des Gerichtshofs der Europäischen Union beschränkt sich ausdrücklich auf Rechtsstreitigkeiten aus dem letzten befristeten Vertrag und kann nicht auf die früheren Verträge ausgeweitet werden, die die Zuständigkeit anderer Gerichte vorsehen. … 38 Nach Art. 272 AEUV ist das Gericht nur im Hinblick auf den zwischen dem [Rechtsmittelführer] und der Eulex Kosovo geschlossenen letzten befristeten Vertrag zuständig. 39 Erstens ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass das Gericht für eine Entscheidung über den ersten Teil der Hauptanträge offensichtlich unzuständig ist. Dieser zielt darauf ab, das gesamte Vertragsverhältnis zwischen dem [Rechtsmittelführer] und den verschiedenen Missionen, die nacheinander seine Arbeitgeber waren, in einen unbefristeten Vertrag umzuqualifizieren, wozu es erforderlich wäre, die Wirkungen der früheren Arbeitsverträge zwischen diesen Missionen und dem [Rechtsmittelführer] zu berücksichtigen, die eine ausdrückliche Gerichtsstandsklausel zugunsten der belgischen Gerichte enthalten. Da die Zuständigkeit des Gerichts auf den letzten befristeten Vertrag beschränkt ist, erlaubt sie es ihm nicht, über diesen Antrag zu entscheiden. Das Gericht ist auch für die akzessorischen Anträge auf Feststellung eines Verstoßes der Beklagten gegen die Pflicht zur Einhaltung einer Kündigungsfrist für die Beendigung eines unbefristeten Vertrags und einer missbräuchlichen Entlassung des [Rechtsmittelführers] offensichtlich unzuständig. Daher ist das Gericht ebenfalls offensichtlich unzuständig für eine Entscheidung über die damit zusammenhängenden Anträge auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Verträge, Verstoßes gegen die Pflicht zur Einhaltung einer Kündigungsfrist und missbräuchlicher Entlassung. 40 Zweitens ist das Gericht für eine Entscheidung über den zweiten Teil der Hauptanträge offensichtlich unzuständig, mit dem die Erklärung erreicht werden soll, der EAD, der Rat und die Kommission hätten den [Rechtsmittelführer] während der Zeit seiner Beschäftigung bei den Missionen im Hinblick auf seine Besoldung, seine Ruhegehaltsansprüche und weitere Vergünstigungen diskriminierend behandelt und der [Rechtsmittelführer] hätte als Bediensteter auf Zeit bei einem bzw. einer dieser [Rechtsmittelführer] eingestellt werden müssen, und mit dem außerdem der Ersatz des daraus angeblich entstandenen Schadens erreicht werden soll. Diese Anträge richten sich nämlich gegen den Rat, die Kommission und den EAD, die nicht Vertragspartei des letzten befristeten Vertrags sind, und betreffen somit nur die früheren Vertragsverhältnisse, für die das Gericht nicht zuständig ist.“ 35 Nach Art. 274 AEUV sind Streitsachen, bei denen die Union Partei ist, der Zuständigkeit der einzelstaatlichen Gerichte nicht entzogen, soweit keine Zuständigkeit des Gerichtshofs aufgrund der Verträge besteht. 36 Nach Art. 272 AEUV ist der Gerichtshof für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Union oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist. 37 In Art. 256 Abs. 1 AEUV wird klargestellt, dass das Gericht für Entscheidungen im ersten Rechtszug über die u. a. in Art. 272 AEUV genannten Klagen zuständig ist. 38 Nach diesen Vorschriften stellt die Zuständigkeit des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel eine Abweichung vom allgemeinen Recht dar und ist daher eng auszulegen (Urteil vom 18. Dezember 1986, Kommission/Zoubek, 426/85 , EU:C:1986:501 , Rn. 11 ). 39 Darüber hinaus kann das Gericht im Rahmen einer gemäß Art. 272 AEUV vereinbarten Schiedsklausel zwar den Rechtsstreit auf der Grundlage des für den betreffenden Vertrag maßgeblichen nationalen Rechts zu entscheiden haben; jedoch bestimmt sich seine Zuständigkeit für die Entscheidung eines Rechtsstreits über diesen Vertrag allein nach diesem Artikel und den Bestimmungen der Schiedsklausel, ohne dass ihm Vorschriften des nationalen Rechts entgegengehalten werden können, die seine Zuständigkeit angeblich ausschließen (Urteil vom 26. Februar 2015, Planet/Kommission, C‑564/13 P , EU:C:2015:124 , Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). 40 Das Gericht kann somit nur über Forderungen entscheiden, die auf den von der Union geschlossenen Vertrag, der die Schiedsklausel enthält, gestützt werden oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit den sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 1986, Kommission/Zoubek, 426/85 , EU:C:1986:501 , Rn. 11 ). 41 Daher ist zu prüfen, ob die in den fraglichen Arbeitsverträgen enthaltenen Schiedsklauseln entgegen den Ausführungen des Gerichts diesem eine Zuständigkeit verleihen, über die Anträge zu entscheiden, die von Herrn Jenkinson im Rahmen seiner beim Gericht erhobenen Klage gestellt wurden. 42 Insoweit enthalten, wie das Gericht in den Rn. 21 und 22 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, sämtliche früheren zwischen den Missionen und dem Rechtsmittelführer geschlossenen Arbeitsverträge eine Klausel, nach der für Rechtsstreitigkeiten aus diesen Verträgen oder in Bezug auf diese Verträge ausdrücklich die Gerichte in Brüssel zuständig sind, und sieht nur der letzte befristete Vertrag in seinem Art. 21 ausdrücklich vor, dass der Gerichtshof nach Art. 272 AEUV für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag oder in Bezug auf diesen Vertrag zuständig ist. 43 Daraus ergibt sich, dass das Gericht, da die Klage nach Art. 272 AEUV erhoben wurde, grundsätzlich nur für die Entscheidung über Forderungen zuständig ist, die auf den letzten befristeten Vertrag gestützt werden oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit den sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen stehen. 44 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 45 und 46 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat jedoch der Gerichtshof in Bezug auf ein dem Arbeitsverhältnis im vorliegenden Fall analoges Arbeitsverhältnis, soweit es eine Reihe von aufeinanderfolgenden Verträgen betraf, die über einen Zeitraum von 15 Jahren abgeschlossen worden waren und von denen nur die letzten vier Verträge eine Schiedsklausel enthielten, wonach der Gerichtshof für Streitigkeiten über die Gültigkeit, die Auslegung oder die Durchführung dieser Verträge zuständig war, entschieden, dass der Umstand, dass diese Schiedsklausel in den vorhergehenden Verträgen nicht enthalten ist und dass während der ersten Jahre nicht einmal schriftliche Verträge geschlossen wurden, den Gerichtshof nicht hindert, bei seiner Beurteilung der zwischen den Parteien bestehenden Beziehungen sämtliche geschlossenen Verträge zu berücksichtigen (Urteil vom 1. Juli 1982, Porta/Kommission, 109/81 , EU:C:1982:253 , Rn. 10 ). 45 Daraus folgt, dass sich entgegen den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 23, 26 und 38 bis 40 des angefochtenen Beschlusses seine Zuständigkeit auf die früheren Arbeitsverträge beziehen kann, die die Zuständigkeit der Gerichte in Brüssel vorsehen, vorausgesetzt, dass die von Herrn Jenkinson erhobene Klage Forderungen enthält, die auf den letzten befristeten Vertrag gestützt werden oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit den sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen stehen. 46 Wie sich aus Rn. 10 des angefochtenen Beschlusses ergibt, verlangte Herr Jenkinson mit seinen Hauptanträgen im Wesentlichen, sämtliche Vertragsverhältnisse in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umzuqualifizieren und ihm die Rechte zu gewähren, die sich nach seiner Ansicht aus einer solchen Umqualifizierung ergeben können. 47 Wie der Generalanwalt in Nr. 47 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, betrifft aber, soweit das Begehren von Herrn Jenkinson sich auf das Bestehen eines einzigen und fortgesetzten Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage einer Folge von befristeten Verträgen bezieht, dieses die Umqualifizierung sämtlicher Verträge und beruht auf allen diesen Verträgen einschließlich des letzten befristeten Vertrags. 48 Daher betrifft die von Herrn Jenkinson erhobene Klage Forderungen, die auch auf den letzten befristeten Vertrag gestützt werden. 49 Aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt sich, dass das Gericht in den Rn. 39 und 40 des angefochtenen Beschlusses einen Rechtsfehler begangen hat, als es sich für die Entscheidung über die Hauptanträge aus dem Grund für offensichtlich unzuständig erklärt hat, dass die Forderungen von Herrn Jenkinson die Berücksichtigung der Wirkungen der früheren Arbeitsverträge voraussetzten. 50 Im Licht der oben in Rn. 44 genannten Rechtsprechung hätte das Gericht im vorliegenden Fall prüfen müssen, ob und gegebenenfalls inwieweit es bei seiner Beurteilung der Forderungen von Herrn Jenkinson die früheren Arbeitsverträge berücksichtigen konnte. 51 Nach alledem ist dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und dem zweiten Rechtsmittelgrund, auf die der erste Antrag gestützt wird, stattzugeben und der angefochtene Beschluss daher, ohne dass über die übrigen Teile des ersten Rechtsmittelgrundes oder den dritten und den vierten Rechtsmittelgrund, auf die dieser Antrag gestützt wird und die die Beurteilung eines hilfsweisen Vorbringens durch das Gericht und die Aufteilung der Kosten im ersten Rechtszug betreffen, entschieden zu werden braucht. Zum zweiten Rechtsmittelantrag 52 Mit seinem zweiten Antrag begehrt Herr Jenkinson vom Gerichtshof, der beim Gericht erhobenen Klage stattzugeben. 53 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit endgültig entscheiden kann, wenn er zur Entscheidung reif ist. 54 Der Rechtsstreit ist jedoch – entgegen dem Vorbringen von Herrn Jenkinson – nicht zur Entscheidung reif. 55 Da sich das Gericht nämlich darauf beschränkt hat, über seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden, ohne auf die Begründetheit der Rechtssache einzugehen, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Rechtsstreit grundsätzlich nicht zur Entscheidung über die Begründetheit der beim Gericht erhobenen Klage reif ist, wenn dieses die Klage aufgrund einer Einrede der Unzulässigkeit als unzulässig abgewiesen hat, ohne die Entscheidung dem Endurteil vorzubehalten (Urteil vom 17. Dezember 2009, Überprüfung M/EMEA, C‑197/09 RX‑II , EU:C:2009:804 , Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). 56 Unter bestimmten Voraussetzungen ist es jedoch möglich, in der Sache über eine Klage zu entscheiden, obwohl sich das Verfahren im ersten Rechtszug auf eine Einrede der Unzulässigkeit beschränkte, der das Gericht erster Instanz stattgegeben hat. Dies kann zum einen der Fall sein, wenn die Aufhebung des angefochtenen Urteils oder des angefochtenen Beschlusses zwangsläufig mit einer bestimmten Sachentscheidung über die fragliche Klage verbunden ist oder zum anderen, wenn die inhaltliche Prüfung der Aufhebungsklage auf Argumenten beruht, die von den Parteien im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens im Anschluss an Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts ausgetauscht wurden (Urteil vom 17. Dezember 2009, Überprüfung M/EMEA, C‑197/09 RX‑II , EU:C:2009:804 , Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). 57 Im vorliegenden Fall lagen jedoch, wie die Kommission zu Recht geltend macht, keine solchen besonderen Umstände vor, die es dem Gerichtshof erlaubt hätten, selbst eine Sachentscheidung über die Klage zu treffen. 58 Die vorliegende Rechtssache ist daher an das Gericht zurückzuverweisen und der zweite Antrag zurückzuweisen. Kosten 59 Da die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, ist die Kostenentscheidung vorzubehalten. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 9. November 2016, Jenkinson/Rat u. a. ( T‑602/15 , EU:T:2016:660 ), wird aufgehoben. 2. Die Rechtssache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.