VIII R 180/74
FG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 08. März 1977 VIII R 180/74 AfA-Berechtigung bei Schenkung gegen Nieβbrauch Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 18. EStG§§21, 9 I Nr. 7, 7 (AfA-Berechtigung bei Schenkung gegen Nieβbrauch) Werden Grundstücke im Rahmen vorweggenommener Erbfolge schenkweise übertragen und nutzt der Übertragende auf Grund unentgeltlicher auf Lebenszeit vorbehaltener Nießbrauchsrechte den übereigneten Grundbesitz wirtschaftlich unverändert, insbesondere in gleichem Maße, in gleicher Weise, gegen Entzug gleich gesichert und auf die gleiche Dauer wie zuvor, so bleibt er wirtschaftlicher Eigentümer und damit zu Absetzungen für Abnutzung berechtigt. BFH, Urteil vom 8. 3. 1977 - VIII R 180/74 一 veröffentlicht in BStBI II 77, 692 Aus dem Tatbestand: Die Klägerin und ihr 1973 verstorbener Ehemann (Erblasser), dessen Erbin sie ist, schlossen 1968 u. a. mit ihren drei Töchtern notarielle Verträge, nach denen sie den Töchtern drei bebaute Grundstücke in Vorwegnahme des Erbfalls übereigneten und die Töchter ihnen den lebenslänglichen Nießbrauch an diesen Grundstücken einräumten. Die Vertragschließenden vereinbarten, das die Nießbraucher während der Dauer des Nießbrauchs die Zinsen und Tilgungsleistungen auf die Grundpfandrechte zu erbringen hatten und obligatorisch berechtigt seien, die Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf die Gebäude geltend zu machen, ferner, daß die Erwerberinnen die den Grundpfandrechten zugrunde liegenden persönlichen Verbindlichkeiten erst mit Beendigung der Nießbrauchsrechte zur weiteren Verzinsung und Tilgung übernehmen und ihnen die Grundstücke im Zustande bei Vertragschluß übergeben werden sollten. Streitig ist bei den Einkommensteuerveranlagungen 1968 bis 1971 der Klägerin und des Erblassers, ob die AfA der Gebäude zum Abzug als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzulassen sind. Das FG gab der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage statt. Gegen das Urteil des FG hat das FA Revision eingelegt. Der Revision ist der BdF beigetreten. Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanz hat im Ergebnis mit Recht die AfA der Häuser zum Abzug als Werbungskosten der Klägerin und des Erblassers bei deren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugelassen. Die AfA vermieteter Gegenstände kann als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen, wer den Wertverzehr des zur Erzielung der Einkünfte eingesetzten Gegenstandes wirtschaftlich trägt (vgl. Urteile des BFH vom 9. November 1971 VIII R 97/69, BFHE 104, 325 , BStBI II 1972, 314, und vom 26. März 1974 VIII R210/72, BFHE 112, 165 , BStBI II 1975, 6). Den Wertverzehr der von ihnen vermieteten Häuser trugen wirtschaftlich die Klägerin und der Erblasser. 1. Das FG hat nicht festgestellt, ob die Übereignungen und die Bestellung der NieBbrauchsrechte in den Grundbüchern eingetragen worden sind. Fehlt es hieran, dann sind die Klägerin und der Erblasser Eigentümer der Häuser geblieben. Nichts anderes gilt, wenn lediglich der Eigentumsübergang im Grundbuch eingetragen worden ist, nicht jedoch die Bestellung der Nießbrauchsrechte. Dann sind die Grundstücke ebenfalls weiterhin der Klägerin und dem Erblasser zuzurechnen. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 3. November 1976 VIII B 170/74, BFHE 120, 392 , BStBI II 1977, 206) müssen bei Zuwendungen zwischen nahen Angehörigen die vereinbarten Bedingungen eingehalten werden, andernfalls die verabredete Rechtsänderung als nicht eingetreten anzusehen ist. Nach den Abmachungen zwischen der Klägerin und dem Erblasser einerseits und den Töchtern andererseits bedingten Eigentumsübertragung und Nießbrauchsbestellung einander derart, daß steuerrechtlich der Eigentumsübergang von der Entstehung der NieBbrauchsrechte abhängig war. 2. Sollten die dinglichen Rechtsgeschäfte rechtswirksam geworden sein, dann sind die Klägerin und der Erblasser gleichermaßen wirtschaftliche Eigentümer der Gebäude geblieben. Wirtschaftsgüter sind unter dem Rechtsgesichtspunkt wirtschaftlichen Eigentums demjenigen zuzurechnen, der über sie die tatsächliche Herrschaft dergestalt ausübt, daß dadurch der nach bürgerlichem Recht Berechtigte auf Dauer von einer Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausgeschlossen ist (vgl. Seeliger, Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentums im Steuerrecht, Stuttgart 1962,§6, S. 46; BFH-Urteile vom 26. Januar 1970 IV R 144/66, BFHE 97, 466 , BStBI II 1970, 264, und vom 13. Oktober 1972 Ill R110171, BFHE 108, 373 , BStBI II 1973, 285). a) Den Tatsachenfeststellungen des FG, soweit sie in diesem Zusammenhang von Bedeutung sind, ist zu entnehmen, daß die Klägerin und der Erblasser nach formalrechtlicher Übertragung der Grundstücke auf die Töchter wirtschaftliche Eigentümer der Gebäude geblieben sind; denn hiernach nutzten sie 一unter tatsachlicher Übernahme der Grundstückslasten und der Leistungen auf die im Zeitpunkt der Übertragung der Grundstücke bestehenden Grundpfandrechte 一aufgrund ihrer unentgeltlichen, auf Lebenszeit begründeten Nießbrauchsrechte die Grundstücke in gleichem Maße, in gleicher Weise, gegen Entzug gleich gesichert und auf die gleiche Dauer wie zuvor; dieser Zustand sollte so lange bestehenbleiben, wie sich in tatsächlicher Hinsicht durch den Tod der Klagerin oder des Erblassers nichts änderte (Seeliger, a. a. O., §6, S.47). Insbesondere behielten die Klägerin und der Erblasser den unmittelbaren Besitz an den Grundstücken bei. Die Nießbrauchsrechte dienten auch nicht dazu, ihnen Nutzungen zu verschaffen, die sie vorher nicht hatten, sondern sie bezwecktert lediglich 一im Rahmen einer formalrechtlichen Übertragung der Grundstücke auf die Töchter 一den alten Zustand aufrechtzuerhalten. Das Eigentum an den Grundstücken hatten die Klägerin und der Erblasser ausschließlich zur Nutzung der Häuser durch Vermietung ausgeübt. Diese Nutzung übten sie weiterhin nach der Veräußerung an die Töchter in dem gleichen Umfang und wegen der Unentgeltlichkeit der Nießbrauchsrechte auch mit dem gleichen wirtschaftlichen Ergebnis aus wie bisher. Die Nutzung war ferner in gleicher Weise gesichert wie zuvor. Die NieBbrauchsrechte blieben im Fall der VerauBerung der GrundstUcke durch die Töchter und damit auch bei deren Konkurs bestehen; sie behielten ihren Rang vor später durch die Töchter bestellten Grundpfandrechten und sonstigen Grundstücksbelastungen. Da die Klägerin und der Erblasser gegenüber den Töchtern die Tilgung und Verzinsung der den NieBbrauchsrechten vorgehenden Grundpfandrechte übernommen hatten, lag es auch in ihrem Risikobereich, ob die Grundstücke aufgrund dieser den Nießbrauchsrechten vorgehenden Rechte zwangsversteigert und die Nießbrauchsrechte infolgedessen zum Erlöschen gebracht wurden (§§91 Abs. 2, 52 Abs. 1 Satz 1. 44 Abs. 1 des Zwangsversteigerungsgesetzes). Die Nutzung war auBerdem von gleicher Dauer wie jene, welche die Klägerin und der Erblasser ohne Übertragung des formalen Eigentums gehabt hatten. Zudem trugen die Eltern für den gleichen Zeitraum die Grundstückslasten. Die Klägerin und der Erblasser waren u.a. also im Einverständnis mit den Töchtern bestrebt, die Grundstücke tatsächlich in der bisheringen Ausprägung ihres Eigentums zu behalten, sie in gleicher Weise wie bisher zu nutzen und wirtschaftlich eine Rechtsstellung zu bewahren, die es ihnen einkommenssteuerrechtlich ermöglichte, die AfA als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend zu machen. Dieser Zustand sollte zugleich „auf Dauer“ (vgl. Seeliger, a. a. O., §6, S. 47) bestehenbleiben. Zu dieser Annahme reicht es aus, wenn der rechtliche Eigentümer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut für eine unbestimmte und vorweg nicht bestimmtbare Dauer ausgeschlossen wird (vgl. Seeliger, a. a. O.). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. An der wirtschaftlichen Stellung der Klägerin und des Erblassers sollte sich bis zu ihrem Tode nichts ändern. Der Tod war zwar ein gewisses Ereignis; wie lange die wirtschaftliche Stellung der Klägerin und des Erblassers dauerte, war jedoch vorweg nicht bestimmbar. Damit hatten die Eigentumsherausgabeansprüche der Töchter keine wirtschaftliche Bedeutung (vgl. BFH Urteil vom 14. November 1974 IV R 3/70, BFHE 114, 22 , BStBl II 1975, 281). Dem Umstand, daß die Töchter über die Grundstücke aufgrund ihrer Stellung als formalrechtliche Eigentümer verfügen konnten, ist entscheidende Bedeutung nicht beizumessen, weil die wirtschaftliche Beurteilung von Fällen der vorliegenden Art den normalen Verlauf der Dinge in Betracht ziehen muß (vgl. BFH Urteil IV R 144/66) und nicht ohne weiteres angenommen werden kann, die Töchter als künftige Erben hätten die Grundstücke von vornherein nicht zur Fortsetzung der bisherige Art der Nutzung durch die Klägerin und den Erblasser, sondern zur Versilberung erwerben wollen. Hinzu kommt, daß der wirtschaftliche Wert der Grundstücke für die Klägerin und den Erblasser sowie für die Töchter in der Nutzung als Anlagevermögen bestand. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 08.03.1977 Aktenzeichen: VIII R 180/74 Rechtsgebiete: Umsatzsteuer Erschienen in: MittBayNot 1978, 171-172