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VIII R 2/75

FG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 26. April 1977 VIII R 2/75 Steuerpflicht des Entgelts für ein bindendes Angebot zum Kauf eines Grundstücks Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 24. EStG §22 Nr. 3 (Steuerpflicht des Entgelts für ein bindendes Angebot zum Kauf eines Grundstücks) Erhält ein Grundeigentümer ein Entgelt dafür, daß er ein für gewisse Zeit bindendes Kaufangebot über ein Grundstück macht, so ist das Entgelt eine Einnahme i. S. von §22 Nr. 3 EStG . BFH, Urteil vom 26. 4. 1977 一VIII R 2/75 一veröffentlicht in MittRhNotK 77, 163 Aus dem Tatbestand: Der Stpfl. und Frau S. waren Miteigentümer zu je 1/2 eines Grundstücks, über das sie sich als Miterben unter Aufteilung der Flächen auseinandergesetzt hatten. Frau S. hatte ihren Flächenanteil zu je 1/3 an ihre Tochter übertragen. Im Februar 1966 machten die Miteigentümer einer Verwaltungs-KG ein bis zum 28. 2. 1969 befristetes 一später bis 31. 1. 1971 verlängertes 一Kaufangebot hinsichtlich des Grundstücks und einer eingetauschten Fläche zu einem vorläufigen qm-Preis von 80 DM (insgesamt 854 400 DM). Nach dem Angebot konnte die Kauferin die Annahme des Angebots nur erklären, wenn sie sich verpflichtete. den Kaufpreis auf 130 DM je qm zu erhöhen; schlug sie einen niedrigeren Preis vor, waren die Anbieter frei; evtl. war ein Kaufpreis neu zu vereinbaren. In dem Angebot hieß es weiter:,, Der mit 80 DM je qm vorläufig berechnete Kaufpreis von 854 400 DM ist ab heute bis zur Fälligkeit mit jährlich 6% zu verzinsen. Die Zinsen sind monatlich nachträglich zu zahlen. Die Kaufpreiserhöhung braucht nicht verzinst zu werden. Kommt es nicht zur Annahme dieses Angebots, weil die Käuferin das Angebot ablehnt oder die Angebotsfrist erfolglos abläuft, brauchen die Verkäufer nicht die bis dahin von der Käuferin bezahlten Zinsen zurückzuzahlen. Bei Annahme dieses Angebots sind die bezahlten Zinsen als vorausgeleisteter Kaufpreis anzusehen und dem endgültigen Kaufpreis zuzuschlagen. Sie sind also weder zu verrechnen noch von den Verkäufern zurückzuzahlen. Am 12. 11. 1968 wurde vereinbart, daß die Zinsen nur bis 31. 7. 1969 zu zahlen seien. Insgesamt wurden 1966 bis 1969 176 149 DM gezahlt. Davon erhielt der Stpfl. seinen Teil in monatlichen Beträgen. Nachdem der Stpfl. am 4. 12 1968 seine Hälfte an einer Teilfläche an eine Hausbau-KG die die Verwaltungs-KG als Angebotsempfängerin bezeichnet hatte, verkauft hatte, verkaufte auch Frau S. ihren Anteil zum Preis von 130 DM je qm. Am 29. 1. 1971 wurde von KG auch das Angebot der Erbengemeinschaft vom 24. 2. 1966 den Annahmeurkunden wurden die Zinsen nicht die übrige Teilfläche zum qm-Preis von 150 DM angenommen. erwähnt. Das behandelt die monatlichen Zinsbeträge beim Stpfl als wiederkehrende Bezüge i. S. von §22 Nr. 1 EStG . Die Klage blieb erfolglos. Die Revision wurde zurückgewiesen. Aus den Gründen: Es kann offenbleiben, ob 一wie das FG in erster Linie annimmt 一die Zahlungen sonstige Einkünfte (wiederkehrende Bezüge) i. S. von §22 Nr. 1 Satz 1 EStG waren. Der Begriff ,,wiederkehrende Bezüge" setzt voraus, daß die Bezüge auf Grund eines einheitlichen Entschlusses oder Rechtsgrunds regelmäBig, wenn auch nicht immer in gleicher Höhe, wiederkehren (BFH-Urteil vom 20. 7. 1971 VIII 24/65, BStBI 1972 II 5. 170). Auserdem dürfen die Bezüge nicht zu den Einkünften i. S. von §2 Abs. 3 Nr. 1-6 EStG gehören und nicht Veräußerungsentgelt sein (BFH-Urteil vom 30. 8. 1966 VI 284/64, BStBl 1967 S. 69). Hier ist zweifelhaft, ob ein einheitlicher EntschluB oder Rechtsgrund vorlag. Aus dem einseitigen Kaufangebot ergab sich für die Verwaltungs-KG keine Verpflichtung zu wiederkehrenden Zahlungen. Ein einheitlicher Entschluß ist nicht ohne weiteres anzunehmen, wenn die Verwaltungs-KG die Leistungen auf Grund eines jeweils neuen Entschlusses erbringen konnte. Außerdem ist zweifelhaft, ob die bisherigen Merkmale für wiederkehrende Bezüge ausreichen, Einkünfte i.S. von §22 Nr. 1 Satz 1 EStG von nicht steuerbaren Bezügen abzugrenzen und ob es dem Sinn der Vorschrift entspricht, Leistungen, die bei einmaliger Zahlung nicht steuerbar waren, nur deshalb heranzuziehen, weil sie mehr oder weniger zufällig wiederholt gemacht werden. Die Entscheidung dieser Fragen ist indessen nicht erforderlich, weil sich die Steuerpflicht bereits aus§22 Nr.3 EStG ergibt. Die Rechtsprechung hat die Frage, ob Vergütungen für die Bindung eines Grundstückseigentümers an ein Kaufangebot der EinkSt unterliegen, verschieden beurteilt. Das BFH Urteil vom 2.3.1932 VI A 1330/31 (BStBI 1932 5.511) hielt z. B. solche Vergütungen für nicht einkommensteuerpflichtig. Das BFH-Urteil vom 30. 8. 1966 一VI 284/64 (BStBI 1967 III, 69) hielt dagegen §22 Nr. 3 EStG für anwendbar. Das der BFH den §22 Nr. 3 EStG weit auslegte, kam auch im Urteil des GroBen Senats vom 23. 6. 1964 GrS 1/64 5 (BStBI 1964 III 5. 500) zum Ausdruck. Andererseits hat der Senat im Urteil vom 5. 8. 1976 VIII R 117/75 (BStBI 1977 II. 27) ausgesprochen, daß der bisher für §22 Nr. 3 EStG verwandte Begriff der Leistung als,, jedes Tun, Unterlassen und Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und um des Entgelts willen erbracht wird", nicht alles umfaBt, sondern das von der Besteuerung nicht nur echte VerauBerungsvorgange ausgenommen sind, sondern auch private veräuBerungsähnliche Vorgange, bei denen das Entgelt dafür erbracht wird, daß ein Vermögenswert in seiner Substanz gemindert wird. Bei dieser Auslegung des§22 Nr.3 EStG fallen auch Vergütungen, die Grundeigentümer für ein bindendes Kaufangebot erhalten, unter die Steuerpflicht. Die Schaffung einer Rechtslage ist ein Tun. Dadurch, daB eine Rechtslage mit dem erwahnten Inhalt herbeigeführt wird, wird kein Vermögenswert veräuBert oder in seiner Substanz gemindert; denn das Eigentum- und der Gegenstand, auf den es sich bezieht, bleiben bis zur Annahme des Angebots bestehen; das Angebot wird in Ausübung des Eigentumsrechts gemacht. Nach diesen Grundsatzen waren die streitigen Zahlungen Entgelt für eine Leistung i. S. von §22 Nr. 3 EStG . Entgegen der Meinung des Stpfl. waren die einzelnen Zahlungen zur Zeit ihrer Leistung (beim Zufluß) keine Gegenleistung für die Hingabe eines Vermögensgegenstands. Bei einem Kaufvertrag ist für die Bestimmung der Gegenleistung nicht maßgebend, was die Parteien als Kaufpreis bezeichnen, sondern was sachlich als Kaufpreis zu erbringen ist. Ohne Rechtsirrtum konnte das FG annehmen, daß die vom Stpfl. während der Laufzeit des Angebots empfangenen periodischen Zahlungen keine Kaufpreisraten, sondern Gegenleistungen für das über eine bestimmte Zeit bindende Kaufangebot waren. Nach dem Kaufangebot waren diese Zahlungen unabhangig von einer Grundstücksübertragung und verblieben dem Stpfl. auch, wenn es nicht zur Grundstücksveräußerung kam. In der Annahmeurkunde wurden die streitigen Zahlungen nicht mehr erwahnt. Dafür, daB die Zahlungen beim Zufluß keine Kaufpreisraten waren, spielt keine Rolle, daB sie nach dem Angebot bei Annahme,, als vorausgeleistete Kaufpreiszahlungen anzusehen und dem endgUltig sich errechnenden Kaufpreis zuzuschlagen" waren. Daraus folgt nicht, das die Zahlungen Kaufpreisraten waren. Im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit konnten die Parteien Vereinbarungen über den Rechtscharakter früherer Zahlungen treffen. Derartige Vereinbarungen haben jedoch allein schuldrechtliche Wirkung und 一 sie unter einer Bedingung stehen 一auch rückwirkende Kraft(§159 BGB). Schon deshalb kann man keinen nachträglichen Wegfall eines Besteuerungsmerkmals i. S. von §4 Abs. 3 StAnpG annehmen (BFH-Urteil vom 2. 4. 1974 VIII R 76/69, BStBI 1974 II 5. 540). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 26.04.1977 Aktenzeichen: VIII R 2/75 Erschienen in: MittBayNot 1978, 123-124