IV R 160/78
FG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 13. Oktober 1983 IV R 160/78 EStG § 4 Abs. 4, §§ 5, 6 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Bauherrenmodell-Vermittlungsprovision Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau D. Steuerrecht 20. EStG § 4 Abs. 4, §§ 5, 6 Abs. 1 Nr. 1, § 9 (Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Bauherrenmodell-Vermittlungsprovision) 1. Eine Provision, die ein Steuerpflichtiger für die Vermitt• lung des Beitritts zu einer Bauherrengemeinschaft schuldet, gehört zu den Anschaffungskosten des zu Miteigentum zu erwerbenden Grund und Bodens und zu den Anschaffungs. oder Herstellungskosten der hierauf In Form von Wohnungs• eigentum zu errichtenden Gebäude. 2. Provisionen, die eine KG für die Vermittlung des Eintritts von Kommanditisten schuldet, sind in der Regel weder in der Bilanz der KG noch in Ergänzungsbilanzen der Kommanditisten zu aktivieren, sondern sofort abzugsfähig. BFH, Urteil vom 13.10.1983 - IV R 160/78 — BStBl 1984 II Aus dem Tatbestand: Die Klägerin ist eine KG; die Beigeladenen sind Kommanditisten der Klägerin. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Betrieb und die Verwaltung des „Ferienpark X". Dieser ist wie folgt konzipiert: Eine Bauherrengemeinschaft errichtet insgesamt 121 Bungalows WEG; die Klägerin selbst errichtet ein Service-Zentrum zum Betrieb eines Bungalow- und Appartementhotels. Die Eigentümer (Bauherren) der Bungalows und Appartements vermieten diese an die Klägerin zum Zweck der hotelmäßigen Nutzung. Die Eigentümer (Bauherren) der Bungalows und Appartements beteiligen sich zugleich als Kommanditisten an der Klägerin in dem Verhältnis, in dem sie an der Wohnungseigentümergemeinschaft (Bauherrengemeinschaft) beteiligt sind. Die Beteiligungen an der. Wohnungseigentümergemeinschaft (Bauherrengemeinschaft) und die Kommanditbeteiligungen an der Klägerin sind dergestalt voneinander abhängig, daß keine ohne die andere verändert oder übertragen werden kann. Den Beitritt der einzelnen Bauherren zur Bauherrengemeinschaft und Kommanditisten zur Klägerin vermittelten Kapitalanlageberater. •Diese erhielten dafür aufgrund mündlicher Vereinbarung Vergütungen, sog. Beratungsgebühren, nach Maßgabe bestimmter Hundertsätze der Gesamtkosten für die Wohnungseinheit und der Kommanditeinlage in Höhe von insgesamt 697 437,50 DM; davon wurden der Klägerin 115 942,10 DM und den Bauherren (Kommanditisten) 581 495,40 DM belastet. Die Klägerin behandelte bei der Ermittlung ihres Betriebsergebnisses für 1975 sowohl die von ihr selbst als auch die von ihren Kommanditisten (Bauherren) geschuldeten Beratungsgebühren als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben bzw. Sonderbetriebsausgaben. Das beklagte Finanzamt ging demgegenüber im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 1975 unter Hinweis auf ein Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 30.3.1976 (BStBl 11976, 283) davon aus, daß die Beratungsgebühren der Sache nach Vermittlungsprovisionen und als solche als Anschaffungskosten für immaterielle Wirtschaftsgüter zu aktivieren seien. Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht entschied, daß die von der Klägerin selbst geschuldeten Beratungsgebühren als Betriebsausgaben sofort abzugsfähig seien. Hingegen seien die für Rechnung der Kommanditisten (Bauherren) gezahlten Beratungsgebühren als Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten der zum Sonderbetriebsvermögen gehörigen Eigentumswohnungen (Grund und Boden und Gebäude) in Sonderbilanzen der Kommanditisten zu aktivieren. Die Entscheidung des Finanzgerichts ist in EFG 1979, 12 veröffentlicht. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Klägerin als auch das Finanzamt Revision eingelegt. Aus den Gründen: Die Revision der Klägerin und die Revision des Finanzamts sind unbegründet. A. Revision der Klägerin Der Senat pflichtet der Vorentscheidung darin bei, daß die als „Beratungsgebühren" bezeichneten Vermittlungsprovisionen in Höhe von zusammen 581 495,40 DM, die die Beigeladenen in ihrer Eigenschaft als „Bauherren" der zu errichtenden Bungalows und Appartements den Anlageberatern persönlich schuldeten, zu den (vorbereitenden) Anschaffungskosten des später zum Miteigentum erworbenen Grund und Bodens und zu den (vorbereitenden) Anschaffungs- und Herstellungskosten der hierauf in Form von Wohnungseigentum errichteten Gebäude gehören und deshalb in Sonderbilanzen der Beigeladenen als Aufwendungen für notwendiges Sonderbetriebsvermögen zu aktivieren sind. 1. Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und_ in einen dem angestrebten Zweck entsprechenden, z. B. betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Dazu gehören der Anschaffungspreis und die Anschaffungsnebenkosten, d. h. alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Wirtschaftsguts (und der Versetzung-in einen zweckentsprechenden Zustand) stehen, soweit diese Aufwendungen dem Wirtschaftsgut einzelnen zugeordnet werden können, wie z. B. Gebühren für die Beurkundung eines Kaufvertrages, Vermittlungsgebühren und die Grunderwerbsteuer (vgl. z. B. Beschluß des BFH vom 12.6.1978, BFHE 125, 516 , 525 bis 526, BStBl 11 1978, 620, m. w. N.; vgl. auch § 260 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches i. d. F. des Entwurfs eines Bilanzrichtlinie-Gesetzes, BR-Drucks. 257/83). Dabei ist für die Zuordnung von Aufwendungen zu den Anschaffungskosten insbesondere ihr Zweck maßgebend, also der zu dem Zeitpunkt, in dem die Aufwendungen anfallen, mit ihnen „angestrebte Erfolg und Zustand" ( BFHE 125, 516 , 526, BStBl 11 1978, 620). Herstellungskosten sind alle Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Wirtschaftsguts entstehen (vgl. § 260 Abs. 3 Satz 1 HGB i. d. F. des Entwurfs eipes Bilanzrichtlinie-Gesetzes, BR-Drucks. 257/83). Danach gehören zu den Herstellungskosten sowohl die Kosten, die unmittelbar der Herstellung dienen, als auch Aufwendungen, „die zwangsläufig im Zusammenhang mit der Herstellung des Wirtschaftsgutes anfallen" oder „mit der Herstellung in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen" (BFH-Beschluß vom 22.4.1980, BFHE 130, 391 , 397, BStBl II 1980, 441 [= MlttBayNot 1980, 130]). Auch für die Zuordnung von Aufwendungen zu den Herstellungskosten kommt der Zweckrichtung der Aufwendungen als finales Element entscheidende rechtliche Bedeutung zu (Döllerer, Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht 1976/77, 196, 202). Nach der Rechtsprechung des BFH setzt die Aktivierung von Aufwendungen als Herstellungskosten eines materiellen Wirtschaftsgutes allerdings voraus, daß am Bilanzstichtag bereits ein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut „vorliegt", d. h. daß am Bilanzstichtag bereits mit der. Herstellung des materiellen Wirtschaftsgutes begonnen ist. Dabei ist aber zu beachten, daß z. B. bei der Errichtung von Gebäuden die Herstellung des Gebäudes regelmäßig schon beginnt, bevor mit den eigentlichen Bauarbeiten angefangen wird (BFH-Urteil vom 11.3.1976, BFHE 119, 240 , BStBl 111976, 614). Auch für die Aktivierung von Aufwendungen als Anschaffungskosten eines materiellen Wirtschaftsguts ist Voraussetzung, daß mit der Anschaffung durch vorbereitende Maß102 MittBayNot 1984 Heft 2 nahmen begonnen ist; nicht erforderlich ist hingegen, daß der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut bereits in dem Sinne „angeschafft" hat, daß er das rechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an dem Wirtschaftsgut erlangt. hat und deshalb bilanzrechtlich das Wirtschaftsgut als solches nicht mehr dem Veräußerer, sondern bereits dem Erwerber zuzurechnen ist (Herrmann/HeuerlRaupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., § 6 EStG Rz. 279, 282). Danach kann z. B. nicht zweifelhaft sein, daß die mit Abschluß eines Kaufvertrags über ein Grundstück gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entstandenen und fällig gewordenen Maklergebühren auch dann als Anschaffungskosten des gekauften Grundstücks zu aktivieren sind, wenn am Bilanzstichtag der Kaufvertrag beiderseits noch nicht erfüllt, insbesondere das Grundstück noch nicht aufgelassen und noch nicht übergeben ist (und der Kaufvertrag somit bilanzrechtlich noch ein schwebendes Geschäft darstellt). Für die Pflicht zur Aktivierung von Aufwendungen, deren Zweck der Erwerb (Erlangung des rechtlichen oder zumindest wirtschaftlichen Eigentums) eines bestimmten Wirtschaftsguts ist, muß es gemäß dem finalen Gehalt des Begriffs der Anschaffungskosten notwendigerweise genügen, daß am Bilanzstichtag mit der Anschaffung „begonnen" ist, z. B. durch Abschluß eines Kaufvertrags über ein bestimmtes Wirtschaftsgut oder durch die Erteilung eines Auftrags und einer Vollmacht zum Abschluß eines derartigen Kaufvertrags. Die gegenteilige Auffassung, daß eine Aktivierung von Aufwendungen für die den eigentlichen Erwerb vorbereitenden Maßnahmen als Anschaffungskosten erst möglich ist, wenn der Steuerpflichtige am Bilanzstichtag bereits rechtlicher oder zumindest wirtschaftlicher Eigentümer des Wirtschaftsguts ist und dieses ihm daher bilanzrechtlich zuzurechnen ist, müßte zu dem systemwidrigen Ergebnis führen, daß die Aufwendungen zunächst als Betriebsausgaben den Gewinn mindern, in der Folgezeit dann aber unter Rückgängigmachung der früheren Gewinnminderung, also gewinnerhöhend, als Anschaffungskosten zu aktivieren sind (vgl. die insoweit sinngemäß gültigen Erwägungen des Senats zu den Planungskosten eines Gebäudes im Urteil in BFHE 119, 240 , 242, BStBl II 1976, 614). 2. Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den Streitfall ergibt, daß die von den Beigeladenen geschuldeten Vermittlungsprovisionen anteilig als Anschaffungskosten für den später zum Miteigentum erworbenen Grund und Boden und als Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die hierauf in Form von Wohnungseigentum errichteten Gebäude in Sonderbilanzen der Beigeladenen zu aktivieren sind. a) Die Leistung des Anlageberaters gegenüber dem einzelnen Beigeladenen bestand darin, diesem die Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrags mit dem sog. Treuhänder zu vermitteln, in dem sich der einzelne Beigeladene als Treugeber verpflichtete (so der Wortlaut des vorgedruckten „Auftrags"), „der. Bauherrengemeinschaft Ferienpark X beizutreten" und dem Treuhänder „Treuhandauftrag mit Vollmacht zum Abschluß der dort genannten Verträge" zu erteilen, wobei Vollmacht und Treuhandauftrag zum Gegenstand haben „den Erwerb eines Miteigentumsanteils am Grundstück sowie die Errichtung des/der ... Appartement(s) Nr...., Bungalow(s) ...... Zur Erreichung dieses Ziels waren Auftrag und Vollmacht des Treuhänders insbesondere gerichtet auf a) „Gründung der 'Bauherrengemeinschaft ...", b) „Abschluß eines Kauf- und Auflassungsvertrags über einen oder mehMittBayNot 1984 Heft 2 rere Miteigentumsanteile an obigem Grundbesitz", c) „Abgabe der auf die Errichtung von Wohnungs- und Teileigentum ... gerichteten Erklärungen", d) „Abschluß eines Baubetreuungsvertrags", e) „Abschluß des Generalbauunternehmervertrags", f) Abschluß des Finanzierungsvermittlungsvertrags" .. . Wie der Wortlaut des vorgedruckten „Auftrags" an den Treuhänder augenfällig macht, war aus der Sicht des einzelnen Beigeladenen alleiniger wirtschaftlicher Sinn und Zweck des Vertragsabschlusses mit dem Treuhänder und der vom Treuhänder im Namen und im Auftrag des einzelnen Beigeladenen als Treugeber abgeschlossenen Verträge der „Erwerb eines Miteigentumsanteils am Grundstück" und „die Errichtung" eines bestimmten Appartements oder Bungalows. Nur um dieses Endzieles willen haben die Beigeladenen die Belastung mit einer „Beratungsgebühr" zugunsten des jeweiligen Anlageberaters in Kauf genommen: Der Beitritt zu einer „Bauherrengemeinschaft", die zivilrechtlich möglicherweise als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zu qualifizieren ist, war nur Mittel zum oben bezeichneten Zweck, und nicht etwa, wie die Revision der Klägerin offenbar geltend machen will, Primärziel und Selbstzweck. Wenn aber der mit den Aufwendungen für die sog. Beratungsgebühren „angestrebte Erfolg und Zustand" der Erwerb eines Miteigentumsanteils am Grundstück und die Errichtung eines Appartements oder Bungalows war, müssen die sog. Beratungsgebühren notwendigerweise den Anschaffungskosten für den Grund und Boden und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die einzelnen Gebäude zugeordnet werden. Dabei kann der Senat offenlassen, ob die vom Treuhänder im Namen der Beigeladenen abzuschließenden Verträge „ein einheitliches auf den Erwerb von fertigem Wohnraum gerichtetes Vertragswerk" bildeten (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 23.6.1982, BFHE 136, 427 , BStBl II 1982, 741 [= MittBayNot 1982, 271 ]) mit der Folge, daß die Beigeladenen die Appartements und Bungalows nicht selbst herstellten, sondern anschafften. Denn die Begriffe der aktivierungspflichtigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten stimmen in ihren finalen Elementen überein. Der von der Revision wiederholt in Frage gestellte Zusammenhang zwischen den Vermittlungsprovisionen und dem Grundstücks- und Gebäudeerwerb der Beigeladenen erscheint jedenfalls nicht geringer als z. B. der Zusammenhang zwischen den Aufwendungen für den Erwerb eines zum Abbruch bestimmten Gebäudes und der Herstellung eines neuen Gebäudes an seiner Stelle. Es wäre auch widersprüchlich anzunehmen, die Aufwendungen stünden zwar in (unmittelbarem) Zusammenhang mit den später im Bereich des Sonderbetriebsvermögens erzielten Einkünften der Beigeladenen (und seien deshalb betrieblich veranlaßt), sie stünden aber nicht in (unmittelbarem) Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens, mit deren Hilfe die Einkünfte erzielt werden sollten. b) Entgegen den Ausführungen der Revision ist es nicht möglich, die Vermittlungsprovisionen als Teil sofort abzugsfähiger „Gründungs- und Finanzierungskosten" zu werten. Eine Zuordnung zu „Gründungskosten", womit die Revision offenbar die Gründung einer Bauherrengemeinschaft als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts meint, scheitert schon daran, daß die möglicherweise als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zu qualifizierende Gesamtheit der Bauherren als solche keine Einkünfte erzielte und erzielen wollte. eines Kredits, sind die von den Bauherren geschuldeten Provisionen ebensowenig zu vergleichen wie z. B. die im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Grundstückskaufvertrags anfallenden Maklergebühren. Der Einwand der Klägerin, die Zuordnung der Vermittlungsprovisionen zu den Herstellungskosten sei abwegig, weil für einen Bau keine Vermittlungsprovisionen gezahlt würden, kann schon-deshälb nicht überzeugen, weil die vom Treuhänder im Namen der Beigeladenen abzuschließenden Verträge im wirtschaftlichen Ergebnis auf den Erwerb eines fertigen Gebäudes gerichtet waren und deshalb typischen Kaufverträgen wirtschaftlich mindestens nahestanden. Wenn die Revision schließlich geltend macht, die von der Bauherrengemeinschaft aufgewendeten „Vertriebsgebühren" müßten ebenso behandelt werden wie die von der Klägerin geschuldeten „Vertriebsgebühren", weil ein „einheitliches Betriebsvermögen" vorliege und ein „einheitlicher Gewinn" zu ermitteln sei, so verkennt die Revision, daß unterschiedliche zivilrechtliche Gegebenheiten und insbesondere eine unterschiedliche Zwecksetzung von Aufwendungen einerseits der Beigeladenen und andererseits der Klägerin eine verschiedenartige einkommensteuerrechtliche Behandlung der im Bereich des Sonderbetriebsvermögens der Mitunternehmer und im Bereich des Gesellschaftsvermögens der Mitunternehmerschaft anfallenden Aufwendungen gebieten können. B. Revision des Finanzamts-Der Senat folgt der. Vorentscheidung auch darin, daß die der Klägerin in Rechnung gestellten Vermittlungsprovisionen in Höhe von 115 942,10 DM sofort abzugsfähiger betrieblicher Aufwand *der Klägerin sind. 1. In tatsächlicher Hinsicht ist auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils davon auszugehen, a) daß insoweit allein die Klägerin, also die KG, und nicht etwa die Kommanditisten persönlich zivilrechtlich aus den Vermittlungsaufträgen ( § 652 BGB ) mit den Anlageberatern berechtigt und verpflichtet waren und demnach die Provisionen nur die Klägerin schuldete, und b) daß die von der Klägerin mit den Provisionen honorierte Leistung der Anlageberater die Vermittlung des Abschlusses eines Aufnahmevertrages zwischen dem eintretenden Kommanditisten und den bisherigen Gesellschaftern (vgl. Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft, 4. Aufl., S. 389) in der Form einer „Beitrittserklärung" war, mit dem sich der Eintretende u. a. verpflichtete, eine Kommanditeinlage in bestimmter Höhe zu leisten. 2. Zu Recht hat das Finanzgericht entschieden, daß der Provisionsaufwand der Klägerin in ihrer Handelsbilanz nicht aktiviert werden darf und deshalb auch in ihrer Steuerbilanz nicht aktiviert werden muß. a) Der Provisionsaufwand gehört nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter von der Klägerin angeschaffter bzw. anzuschaffender oder hergestellter bzw. herzustellender materieller Wirtschaftsgüter ihres Gesel lschaftsvermögens. Das Finanzamt macht mit seiner Revision geltend, ebenso wie die für die Vermittlung der Bauherren gezahlten Beratungsgebühren Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Eigentumswohnungen seien, müßten auch die für Rechnung der Klägerin gezahlten Beratungsgebühren den Anschaffungs- und Herstellungskosten der von der Klägerin im Rahmen des sog. Service-Centers angeschafften und hergestellten materiellen Wirtschaftsgüter wie Grund und Boden, Gebäude usw. zugerechnet werden. Dem kann der Senat nicht folgen. Gegenstand der Vermittlungsleistungen der Anlageberater war nicht der Abschluß von Verträgen der Klägerin mit Dritten Ober den Erwerb von Grund und Boden und den Erwerb oder die Herstellung von Gebäuden, sondern der Abschluß gesellschaftsrechtlicher Aufnahmeverträge mit der für die Klägerin wesentlichen Verpflichtung des neueintretenden Gesellschafters, eine Kommanditeinlage in bestimmter Höhe zu leisten. Unmittelbarer und primärer Zweck der Aufwendungen der Klägerin war somit die Beschaffung von Eigenkapital. Allerdings war auch die Ansammlung von Eigenkapital für die Klägerin nicht Selbstzweck, sondern lediglich eine der Voraussetzungen für die Durchführung der von der Klägerin geplanten und u. a. mit Hilfe dieses Eigenkapitals zu finanzierenden Investitionen für eine gewerbliche Betätigung. Wenn aber die Kosten für die Beschaffung von Fremdkapital nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der hieraus finanzierten Investitionen zu rechnen sind (z. B. BFH-Urteil vom 24.5.1968, BFHE 92, 400 , BStBl 11 1968, 574 m.w.N.; vgl. aber auch § 260 Abs. 4 HGB i.d.F. des Entwurfs eines Bilanzrichtlinie-Gesetzes, BRDrucks. 257/83), können auch die Kosten über die Beschaffung von Eigenkapital im Regelfalle nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechender Investitionen gehören. b) Die zu a) dargestellten Erwägungen schließen auch aus, den Provisionsaufwand zu den Herstellungskosten selbsthergestellter immaterieller Wirtschaftsgüter zu rechnen, so daß insoweit das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG gar nicht erst zum Tragen kommt. 3. Schließlich ist der Vorentscheidung auch darin beizupflichten, daß der Provisionsaufwand der Klägerin nicht in Ergänzungsbilanzen der_ Beigeladenen zu aktivieren ist. (Wird ausgeführt). 21. EStG 1975 § 10 Abs. 1 Nr. 1, §§ 13, 13 a (Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Altenteilsleistungen) 1. In der Land- und Forstwirtschaft ist der Nutzungswert der Altenteilerwohnung auch bei, dinglich gesichertem Woh• nungsrecht bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft des Altenteilsverpflichteten anzusetzen, dem der Hof unentgeltlich übergeben worden ist. 2. Die unentgeltliche Überlassung der -Wohnung an die Altenteiler stellt eine Sachleistung im Rahmen der Altenteilsleistungen dar, die als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1975 abzugsfähig sind. BFH, Urteil vom 28.7.1983 — IV R 174180 — BStBl 1984 II 97 Aus dem Tatbestand. Die Kläger sind Eheleute, die zusammenveranlagt werden. Beide sind auch als Arbeitnehmer tätig. Der Kläger erwarb teils im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seiner Mutter und teils von einer Erbengemeinschaft, der er selbst angehörte, im Wege der Erbauseinandersetzung durch Vertrag vom 23.4.1976 das landwirtschaftliche Anwesen X mit Grundbesitz und dem dazugehörigen Betrieb zu Alleineigentum. Er räumte seiner Mutter durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit am Wohngrundstück, die in das Grundbuch eingetragen worden ist, das ausschließliche lebenslängliche Wohnungsrecht an den Räumlichkeiten des Erdgeschosses ein. Die Kosten für die Behelzung der Wohnung sowie die Kosten für den Strom- und Wasserverbrauch hat der Kläger zu tragen. Außerdem verpflichtete sich der Kläger, seiner Mutter neben weiteren MittBayNot 1984 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 13.10.1983 Aktenzeichen: IV R 160/78 Erschienen in: MittBayNot 1984, 102-104 Normen in Titel: EStG § 4 Abs. 4, §§ 5, 6 Abs. 1 Nr. 1, § 9