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IV R 26/73

FG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BVerwG 10. Juni 1986 1 C 9/85 GewO §§ 15, 34c Bauherrnbegriff i. S. d. GewO Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau §8 Abs.1 KStG 1977 gebotenen entsprechenden Anwendung des§lOd EStG in gleicher Weise gelten. Eine Kapitalgesell-schaft ist danach nicht gehindert, ein verlustreiches Engage-ment aufzugeben und sich einem anderen eintraglicheren Ge-sellschaftszweck zuzuwenden. b) Die Forderung nach wirtsch血licher Identitat ist insbesondere dann nicht gerechtfertigt, wenn das der Kapitalgesellschaft durch einen neuen Gesellschafter zugefUhrte 畑pital u. a. dazudient, die inderVergangenheiterzielten Verluste, deren Abzug nach§lOd EStG begehrt wird, wirtschaftlich abzudecken. Im Streitfall kommt eine weitere Uberlegung hinzu. Htte die KI. am 9. 10. 1975 ihr Grundstロckverkauft, so h自tte sie die darin ruhenden stillen Reserven aufdecken und mit den ぬrlusten froherer Jahre ausgleichen k6nnen. Wenn St叫dessen die Anteile an der KI. auf einen neuen Gesellsch血er o bertragen wu吋en, so bedeutet dies u. a., da6 die zu neuem Leben erweckte KI. irgendwann in der Zukunft die in der Vergangenheit in dem Grundstock angewachsenen stillen Reserven versteuern mul), ohne sich dann auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Identit諏 berufen zu k6nnen. Es ist deshalb nur konsequent, ihr auch den ぬrlustabzug zu ge畦hren. c) Der Senat halt seine bisherige Rechtsprechung auch deshalb for o berholt, weil derぬrlustabzug durch§lOd EStG i. d. F. des EStAndG 1976 erheblich erweitertworden ist(ぬrlustrocktrag; Ausdehnung auf ぬrluste aller Einkunftsarten), ohne dao der Gesetzgeber dem Gesichtspunkt der wirtsch皿lichen Identit靴 irgendeine er肥nnbare Bedeutung beigemessen htte. Es kommt hinzu, daB nach§§ 3Off. KStG 1977 das verwendbare Eigenkapital einerぬpitalgesellschaft zu gliedern ist undぬrluste in der Gliederung gem白B § 33 KStG 1977 zu erfassen und fortzuschreiben sind. In der gliederungsm且Bigen Fortschreibung drUcktsich zugleich die ldentit白tzwischen der Kapitalgesellschaft, die den ぬrlust erzielt, und derjenigen aus, die den Verlu航abzug geltend macht. Es ist 肥in Grund d討ロrzu erkennen, weshalb in den F白llen des Mantelkaufs eine Kapitalgesellschaft nach§§30ff. KStG l977alsfortbestehend,jedoch nach §8Abs.1 KStG 1977,§lOd EStG wie eine neugegrondete Kapitalgeseilschaft zu behandeln sein soll. 4. Zwar weist der beigetretene BMF zutreffend darauf hin, daB im Zivilrecht der Mantelぬuf zum ねil als eine Gesetzesumgehung mit der Folge der Nichtigkeit angesehen wird (vgl. OLG Hamburg, U巾il vom 15. 4. 1983 11 U 43/83, BB 1983, 1116 ; KG, Beschlasse vom 23. 6. 1932 1 b X 306/32, JFG 1 0, 152, und vom 7.12. 1933 1 b X 631/33, JW 1934, 988; Scholz/Winter,§ 3 GmbHG, Rd,-Nr.12). J日doch kann d日r Senat dahinstehen 1郎- sen, ob dieser Auffassung zu folgen ist (zur Kritik: Butz, GmbHR 1972, 270 ; Priesteち DB 1983, 2291 ; Ulmeこ BB 1983, 1123; Bommert, GnibHR 1983, 209). Auch wenn die Beurteilung der 内rsonenidenti蹴 einer Kapitalgesellschaft entsprechend dem Fortbestand ihrer Zivilrechtsfahigkeit die Berocksichtigung von NichtigkeitsgrUnden verlangt, so kann dies bei einer im Handelsregister eingetragenen Kapitalgesellschaft steuerrechtlich nur bedeuten, daB die Nichtigkeit erst ab der Rechtskraft einer sie positiv feststellenden Entscheidung bzw. nach Amtsl6schung und auch dann nur for die Zukunft zu ber0cksichtigen ist(vgl. Baumbach/Hueck, a.a.O.,§ 2 Anm. 36). Da nach den tatsachlichen Feststellungen des FG weder die Nichtigkeit der KI. rechtskr謝tig festgestellt ist noch die KI. im Handelsregister gel6scht wurde, ist steuerrechtlich von ihrem Fortbestand auszugehen. Bestand demnach die KI. als Kapitalgesellschaft ab ihrer Grondung bis o ber den 31.12. 1977 hinausfort, so steht ihr der geltend gemachte Verlustabzug zu, ohne daB es auf den eingetretenen Geselischafterwechsel steuerrechtlich ankommen kann. c. (Gewerbesteuer) 1. Der Senat ist der Au什assung, daB for die Gewerbesteuer nichts anderes gelten kann. Die Ermittlung des Gewerbeertrags knロpft in§§ 7 und 10a S.1 GewStG an die Gewinnermittlung nach den Vorschriften des EStG und KStG an. Darin kommt der Grundsatz zum Ausdruck, daB die Begriffe .,Gewinn" und ., Gewerbebetrieb" im EStG und KStG einerseits und im GewStG andererseits nicht unterschiedlich verstanden werden sollen. Zwar sind die§§30ff. KStG 1977 ohne Einflus auf die Gewinnermittlung. Dies 白ndert jedoch nichts an den zwischen beiden Steuerrechtsgebieten bestehenden grundsatzl ichen Parallelen . Zwar fordert§lOa GewStG abweichend von§lOd EStG auch eine Unternehmensidentit靴(vgl. BFHUrteil vom 12. 1. 1978 IV R 26/73, BFHE 124, 348 , BStBI. II 1978, 348, m. w. N., und BeschluB vom 24. 6. 1981 1 S 3/81, BFHE 133, 564, BStBI. II 1981, 748). Jedoch gilt nach§2 Abs.2 Nr.2 GewStG eine Kaptialgesellsch血 stets und in vollem Umfang als Gewerbeb肌rieb. Daraus folgt, daB die Kapitalgesell助haft nur einen Betrieb haben kann. Dies gilt unabh白ngig davon, ob sieT飢igkeiten verschiedenen Inhalts ausobt. Hieraus hat das FG Rheinland-Pfalz(Urteilvom 21.10. 1975 II 59/75, EFG 1976, 357) den zutreffenden Schlus gezogen, daB es bei Kapitalgesellschaften auf das Merkmal der Unternehmensgleichheit nicht ankommen kann. Es ist die zwangsl白ufige Folge der weト ten Definition des Gewerbebetriebs in§2Abs. 2 Nr. 2 GewStG, dao derぬrlustausgleich und -abzug sich auf denselben wei拍n Betriebsbegriff beziehen muB. Dies bedeutet keine Abweichung von der bisherigen h6chstrichterlichen Rechtsprechung zu§lOa GewStG, soweit sie den ぬrlustabzug bei Einzelgewerbetreibenden und bei 円rsonengesellschaften betrifft. Die Begriffe,, Betrieb" und,, Unternehmer" sind dort anders als bei der Kapitalgesellschaft definiert. Soweit der Senよ noch in seinem Urteil vom 19.12. 1984 1 R 165/80 ( BFHE 143, 276 , BStBI. II 1985, 403) eine andere Auffassung vertreten hat, halt er auch an dieser nicht mehr fest. 2. Ist deshalb d闘Unternehmen der KI. mit dem Unternehmen identisch, das in den Jahren 1971 bis 1975ぬrluste erzielte, so steht ihr der geltend gemachte ぬrlu舶bzug auch gewerbesteuerrechtlich zu, ohne daB es darauf ankommt, ob ihr,, sach-liches und pers6nliches Substrat'' fortbestehen blieb. 11.0什entliches Recht一Bauherrnb叩市l.S.d. GewO (BVerwG, Urteil vom 10. 6. 1986一1 C 9/85) GewO§§15 Abs.2; 34cAbs.1 S.1 Nr.2 lit. a ZuderFrage, un加rwelchen Vorausseセungen耐n erlaubnispflich町ges Gewe巾0 l.S.d.§ 34c Abs.1 S.1 Nr.2 lii. a GewO vorlieqt. Zum 8月chi自『ha吐: DerKI. istseitdemJahre 19糾in M mit dem Ge岬巾e,. Architekt'" gemeldet. Durch OrdnungsvertDgung vom 20.11. 1980 untersagte der Beki. dem 1 ,:die Fortsetzung desselbstandigen Betriebes, Vorbe旧itung und Durchfohrung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen fur eigene oder fremde Rechnung unter 恥n押endung von ぬrm加enswe巾n von Erwerbern, Mietern, Pachtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nulzungs旧chtel als stehendes Gewerbe in M., einschl. der sich aus der Betriebsfohrung e叩ebenden Arbeiten auBerhalb der genann柵n 助triebssl百11ザ.. In der Begrロndung der Ordnungsverfogung vertrat der BekI. un加rezugnahme aul einige BaumaBnahmen des KI. die Auffassung, der KI be蟻tige sich ohne die erforderliche Erlaubnis gewerbsm貞I3ig als Bauherr i. S. d.§ 34c Abs.1 S.1 Nr. 2 Buchst. a} GewO. Widerspruch, Klage und Berufung des KI. blieben ohne Erfolg. Das Be-rulungsgericht hat sich der Auffassung des BekI. angeschlossen, wonach der KI. ein erlaubnispflichliges Gewerbe i. 3. d. vorgenannten Bestimmung betreibe und dabei diese Ansicht damit begrondet, die for die jew日u1i9日Beaultragung des KI. maBgeblichen notariellen Vertr加e wiesen den KI. als Herrn des Baugeschehens aus Gegen dieses Urteil hat der KI. Revision eingelegt und die Verletzung des§ 34c 加5. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) GewO mit folgendem Vortrag ge・ rUgt: Das 山rufungsurteil曲he in Widerspruch zu dem Urteil des BGH vom 26.1. 1978 ( GewArch 1978, 160 一 ONotZ 1978, 344), wonach derjenige nicht Bauherr 舶i, der auf fremdem Grundstock ein Bauwerk errichte. Heft Nr.5・MittRhNotK・Mai 1987 ー叩 Die vorn Berufungsgericht heraflgezOgeflefl Bauvert唯ge und GrundstUckskaulvert唾ge seien auch entgegen der Auffassung des Berufungs9erichtsnichtuntrennbarmiteinanderverbunden. Da山ber hinaus enthielten dievom KI. abgeschlossenen Bauvert雌ge keine Bestimmungen, die nicht in den F貞Ilen U bIich seien, in denen ein Architekt sich verpflichte, gegen einen 臼試preis ein Bauwerk zu errichten. Aus den Gronden: Die Revision ist begrondet und muBte zum Erfolg der Klage fUhren. DasArtfechtungsbegehren des KI. richtet sich gegen einen 恥rwaltungsakt, durch den gem且B§-15 Abs. 2 GewO die FortfUhrung eines Gewerbebetriebesverhindertwe田ensoll. MaBgebIich f亡 r die gerichtliche Beurteilung der Rechtm白Bigkeit eines solchen ぬrwaltungsaktes ist die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten mondlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (vgl BぬrwG, Ur'teilvom2.2. 1982 一 BぬrwGl C20.78 一 GewArch 1982, 200; Landn,ann/Rohmer/Marcks, GewO [1]§15, Rd.sistellungen, die sich auf diesen maBNr.17). Tats自chliche 向 geblichen Beurteilungszeitpunkt beziehen, fehlen im Berufungsurteil. Das Berufungsurteil unterrichtet nur o ber die Sachlage zum Zeitpunkt des Abschlusses des 恥rwaltungsvertahrens. Die diesbezUglichen tatsachlichen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht seine Rechtsauffassurig, der KI. habe zu diesem Zeitpunkt ein erlaubnispflichtiges Gewerbe i. S. d. §34cAbs.1 S.1 Nr. 2 Buchst. a)GewO ausgeobt. DiesmuB zur Aufhebung der 0川nungsveげogung fUhren, die die Ausロ bung des vorerwahnten erlaubnispflichtigen Gewerbes durch den KI. zur Voraussetzung hat. Selbst wenn sich in der Zeit bis zur letzten mondlichen ぬrhandlung in der 砲柵acheriinstanz die entscheidungsrelevanten tatsachlichen Umstande zu Lasten des KI. verandert haben sollten, kann diesdie Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ordnungsverfogung jedenfalls deswegen nicht beseitigen, weil der Beki. aufgrund der etwaigen neuen 刊sachenlage nicht das von§l5Abs. 2Gew0gefo司eile Ermessen ausgeUbt hat. Das Berufungsgericht stじ tzt seine Entscheidung ausschlie(3lich auf die im Berufungsurteil erwahnten Vertrage des Notars R.vom8.12. l975undvom 16.11. 1976. Diese 恥rtr如e belegen indes entgegen der Meinung des Berufurigsgerichts nicht die Bauherreneigenschaft des KI. i.S. d.§ 34c Abs.1 S.1 Nr.2 Buchst. a) GewO. Der Bauherrenbegriff dieser Bestimmung ergibt sich aus dem schon im Wortlaut zum Ausdruck kommenden Regelungszweck, die ぬrm6gensrisiken des Auftr叩gebers zu begrenzen, der ohne angemessene Sicherheiten Vorleistungen erbringt. Ein solches ぬrm6gensrisiko besteht nicht fじ r den Au仕raggebe片 wenn das Baugrundstock lastenfrei in seinem Eigentum steht, bevor er Zahlungen zur DurchfUhrung des Bauvorhabens an den Gewerbetreibenden zahlt, da der Auftraggeber in diesem Falle durch das GrundstUckseigentum dinglich gesichert ist und gemaB §§94, 946 BGB das Eigentum an allen Einbauten erwirbt. Daraus erkl白rt sich die Auss叩e des BGH, Bauherr i. S. d. vorgenannten Bestimmung sei nicht, wer 一 wie der KI 一 im eigenen Namen und for eigene Rechnung . auf dem Grundstock seines Auftraggebers fUr diesen einen Bau errichte(vgl. UrteiLvom 26.1. 1978 一 VII ZR 50ク 一 NJW 1978, 1054 一 GewArch 1978, 160 一 DNotZ 1978, 344 ; vgl. auch BGH, NJW 1984, 732 ). Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts und der darauf ge試otzten Andeutung in der Revisionserwiderung l自Btdas vorgenannte Urteildes BGH nichtdie Auslegung zu, es gebe Ausnahmefalle, in denen die Bauherreneigensch討t auch bei einem Bau auf fremdem Boden anzunehmen sei. Das Berufungsgericht miBversteht die Stelle im Anfangsteil des Urteils des BGH, wonach der Bauherr,, inder Regel EigentUmer (oder sonst Berechtigter) des BaugrundstUcks"' sei. An dieser Stelle gibt der BGH nur den bauO司- nunysrechtlichen Begriff des Bauherrn wieder. In seinen weiteren Ausfohrungen entwickelt der BOH indes diesen baue川- nungsrechtlichen Bauherrnbegriff fUr die Zwecke des§34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) GewO weiter und kommt unter Berocksichtigung von Wortlaut, Sinn und Zweck dieser Vorschrift zu dem eindeutigen Ergebnis, daB jedem Gewerbetreibenden Mai H Nr.S・ 日fi MittRhNDtK ・ 1987 die Bauherreneigenschaft i. S. d.§34c Abs.1 8.1 Nr.2 Buchst. a) GewO abzusprechen sei, wenn er auf dem GrundstUck seines Auftraggebers baue. In der Literatur und Rechtsprechung besteht demgemaB auch o bereinstimmung darober, daB der BGH for den von ihm aufgestellten Grundsatz ausnahmslose Geltung beansprucht (vgl. BayObLG, GewArch 1980, 226, 228; Marcks, GewArch 1978, 161 , 162; ders., in: Landmann/Rohmer, GewO [1]§34c, Rd.-Nr.37a sowie§ 3 MaBV 一 Nr.250 一,Rd.-Nr. 5; ders., in: Wirtschaft und Verwal-tung 1981, 71;Goldenbaum, Die gewerberechtlichen Profungsbestimmungen for Wohnungsunternehmen, Bautrager und Baubetreuer, JurDiss, Bremen 1985, 43; Fめhler/Korrnann, ch/Manhart, Kauf vom §34c GewO, Rd.-Nr. 9; Reithmann/Bッ Bautr如er und Bauherrenmodelle, 5. Aufl., 1983, Rd.-Nr. 137b; Locher/Koeble, Baubetreuungs- und Bautragerrecht, 4. Aufl. 1985, Rd.-Nr. 44; Pempel, Materielles Recht im ZivilprozeB, JuS-Schriftenreihe, S. 236). Der Senat schlie 肌 sich zumindest fUr den hier vorliegenden Regelfall der U berzeugenden Auffassung des BGH an. Er brauchte nicht die in der Literatur teilweise bejahte Frage zu entscheiden, ob es entgegen der Meinung des BGH Falle gibt, die es rechtfertigen, auch den Gewerbetreibenden als Bauherrn anzusehen, der auf dem GrundstUck des Auftraggebers baut. Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist namlich kein Gesichtspunkt zu entnehmen, der zu der Annahme AnlaB bietet, der KI. sei trotz Bauens auf fremdem Grundstock Bauherr gewesen. Sollte es von dem Grundsatz des BGH o berhaupt Ausnahmen geben, so liegt jedenfalls hier ein solcher Ausnahmefall nicht vor. Entsprechend dem Sinngehalt der Vorschrift des§ 34c Abs.1 5. 1 Nr. 2 Buchst. a) GewO m0Bte ein etwaiger Ausnahmefall dadurch gekennzeichnet sein, dao der Auftraggeber mit Risi-ken belastet ist, die U ber das o bliche Vertragsrisiko des Auftraggebers hinausgehen und den Risiken a hnlich sind, die for den Auftraggeber beim Bauen auf dem eigenen GrundstUck des Auftragnehmers bei Vorleistungspflicht des Auftraggebers gegeben sind. Nach dem vorliegenden Sachverhalt hatte der Auftraggeber des KI. Ausnahmerisiken dieser Art nicht zu tragen. Die gegenteiligen Erwagungen des Berufungsgerichts Uberzeugen nicht. DaB der Kl.,, Herr des Baugeschehens'" und deshalb Bauherr gewesen sei, ist eine Behauptung, die in der Sache nicht weiterfohrt, solange sie nicht durch den Nachweis eines Auftraggeberrisikos belegt wird, daB§340 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) GewO im Auge hat. Herr des Baugeschehens ist eben der]enige, der auf seinem GrundstUck ein Haus bauen laBt. DaB der KI. bei der Durchfロhrung des Bauvorhabens im eigenen Namen handelte und dabei wie auch bei der Planung den Einflus hatte, dersich ausden Bestimmungen dervorliegenden Bauvertr且ge ergibt, ist keine Besonderheit, die den KI. als GeneralUbernehmer zum Bauherrn macht. Dabei haldas Berufungsgericht zudem 一 ohne daB es darauf entscheidend ankommt 一 dem§4 des Bauvertrages eine unzutreffende Deutung gegeben. Diese Bestimmung gibt nichts fUr die Auffassung des Berufungsgerichtsher, daBderAuftraggeber nichtSonderwUnschejederArt durchsetzen konnte, wenn er die damit verbundenen zus飢zuichen Kosten trug. For sich genommen unerheblich ist auch der Umstand, daB der KI. dem Auftraggeber den Erwerb des BaugrundstUcks vermittelt h試,im vorliegenden Falle kommt allerdings hinzu,das zwischen Bauvertrag und Grundstロckskaufvertrag ein wirtsch岨licherZusanimenhang derge航alt besteht, dao der Auftraggeber das Grund試Ock nicht h百tte erwerben k6nnen, wenn er nicht gleichzeitig mit dem Kl. den Bauvertrag geschlossen h撒te. Wie dieser vom Berufungsgericht herausgestellte Zusammenhang zwischen Bauvertrag und GrundstUckskaufVertrag zivilrechtlich zu beurteilen ist, laBt der Senat dahinstehen; entscheidend ist, daB erjedenfalls nicht von einer Qualit 誹 ist, die den Auftraggeber risikomaBig in die Nahe der Situ融ion bringt, die beim Bau auf dem eigenen Grundst0ck des GeneralUbernehmers gegeben ist. Dies ware allenfalls dann der Fall, wenn die beiden ぬrtrage so verkn自pft waren, das der Auftraggeber bei vorzeitiger Beendigung des Bau113 in der Literatur teilweise der GeneralUbernehmer auch dann als Bauherr betrachtet, wenn das Baugrundstロck im Eigentum des Auftraggeber steht (vgl. Locher/Koeble, a.a.O., Rd.-Nr. 44; wohl auch, wenngleich nicht ganz eindeutig: Reithmann/ Brych/Manhart, a.a.O., Rd.-Nr.137b; Goldenbaum, a.a.O., S. 45). Eine solche innereぬr如Opfung besteht indes zwischen den hier interessierenden Vert直gen nicht. Die geschlossenen Vertはge sind in ihrer rechtlichen Existenz nicht miteinander verbunden, wenn man von dem Rocktrittsrecht zuguns加n des Auftraggebers absieht, das in§13 st試uiert ist. Ohne o berzeugungsk面t Sind auch die Ausfむhrungen im Berufungsurteil, die sich mit den ぬrtragsregelungen 己ber die Ratenzahlungen des Auftraggebers besch飢igen. Das das Entgelt ratenweise entsprechend dem Baufortschritt bezahlt wird, entspricht der Regelung in fast jedem Bauvertrag. Entscheidend ist, das die ぬrtragspartner des Kl. erst zu zahlen brauchten, nachdem ihr Grunderwerb gesichert war, und im o brigen die Gelder nur nach Baufortschritt zu entrichten wa旧n. Allenfalls bei der ersten Rate erbrachten die Auftraggeber eine geringe Vorausleistung, die indes angesichts ihres unbedeutenden Umfanges nicht den SchluB gesta廿et, d加urch habe eine Risikolage bestanden, die die Anwendbarkeit des§34 Abs.1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) GewO rechtfertigt. Was die jeweilige Ratenf自lligkeit anbetrifft, so ist es o blicherweise wie auch nach den hier interessierenden Vert虚gen Sache der 由 rteien, sich darober zu verstandigen, ob jeweils die vertraglich festgelegte Bauphase abgeschlossen ist. Im Streitfall mossen die Gerichte angerufen we川en. Im vorliegenden Falle gilt nichts anderes. DaB der Auftraggeber gegebenenfalls auf die Zwangsvollstrek-kungsgegenklageang町iesen ist, e叩ibtsichaロsderbesonderen Gestaltung desVertrages, h飢 aber nichts damit zu tun, wer in diesem Falle Bauherr ist. Bauvo巾aben, bei denen im Streitfall die Feststellung des Baufortschritts einem neturalen Dritten ロberantwortet Ist, dUrften schon aus praktischen Gronden sehr selten sein. Das Fehlen einersolchen Regelung kann kein Indiz f0rdieAnwendbarkeitderhierinteressierenden Erlaubnisregelung sein. Auch die Ausfohrungen im Berufungsurteil zur Regelung derM邑ngelh姐ung machen deutlich, daB das Berufungsgericht die besondere wirtschaftli山e Gefahrdungslage des vorleistenden Auftraggebers, um die es in§ 34c Abs. 1 S. 1 Nr.2 Buchst. a) GewO geht, v日n押echselt mit dem o blichen Risiko, das derjenige eingeht, der auf seinem Grundstock aufgrund eines m6glicherweise ungUnstigen ぬrtrages ein Haus schlロsselfertig erstellen la6t. Die vorn Berufungsgericht zur Stotzung seiner Ansicht angefUh面nAufs献ze von Speiser( Zeitschrift fロr deutsches und internationales Baurecht, 1979, 6) und Marc鵬( Anmerkung zum Urteil des BGH vom 26.1. 1978, GewArch 1978, 161 )beziehen sich auf Risikosituationen, die in den hierzu beurteilenden恥rtragstallen nicht vorlag und deshalb die Annahme der hier a 日n ト leiri interessierenden Ausnahm 日situ雑ion nicht rechtfertigen. Bei der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ebenfalls erw貞hnten Entscheidung des OLG Bremen vom 26.1. 1977 ( NJW 1977, 638 ) handelt es sich um das U曲 das durch ii, das Er肥nntnis des BGH vom 26.1. 1978 aufgehoben worden ist. Mitteilungen 1. Gesellsdi ftsre由 日 t一Vero川nung Uberd陣 Zulassung von Wertpapieren zur amtll山 Notierung an einer W一巾apieren め rae(助rsenzulassungs-Verordnung一 B6席ZuIV) (Verordnung vom 15. 4. 1987 一 BGBI. I, 1234) 3. Steuen叫diVGri-'nden叩erbsteuer 一 Anwendungs叱reich des GrEStG 1983 (FinMin. Schl.-H., Erlao vom 20. 3. 1987 一 lV330a 一 S 4536 一 2) Die B6rsenzulassungs-Vero川nung vom 15. April 1987 ist am 1. 5. 1987 in Kraft getreten. Nachd 日m BFH-Urteit vom 17. 9. 1986 (BStBI. II 1987 5 . 35一DB 1987 S.139) istf自r den Zeitpunkt der Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs i. S. d.§1 Abs.1 Nr.1 GrEStG 1983 entscheidend, wann die Beteiligten imぬ rh自itnis zueinander gebunden waren. FOr die Anwendung des neuen oder alten GrESt-Rechts kommt es somit abweichend von der bisherigen ぬrwaltungsauffassung (Rd.-Nrn.14.1 und 14.2 des Einfohrungserlasses zum GrEStG 1983, DB 1983, 5 .18) nicht darauf an, wann die Steuerforden Erwerbsvorgang一z. B. in den b日sonderen Fallen des Art. 97§ 4 EGAO bzw・§14 GrEStG 1983一entstanden ist .訊euer醐にht/Erbschaft蚊euer 一 Pauschbetrag for NachlaBverbindlich畑Iten(§1OAbs.5 Nr.3S.2ErbStG) (FinMin. Nds., ErlaB vom 4. 2. 1987 一 S 3810 一 56 一 34) Kosten for die Bestattung des Erblassers, for ein angemessenes Grabdenkmal und for die b bliche Grabpflege sind nach§10 Abs. 5 Nr. 3 S.1 E巾 StG als NathlaBverbindlichkeiteri vom Erwerb abzugsf白hig. Diese Kosten sind nicht nur bei rechtlicher 恥rpflichtung abzugsfahig, sondern auch, soweit ein Erwerber (z. B. Vermachtnisnehnier, Pflichtteilsberechtigter) sie aufgrund einer sittlichen ぬrpflichtung getragen hat. For die Inanspruchnahme des Pauschbetrags for Nachlasverbindlich肥iten von 10.000 DM( .一 §lOAbs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG) ist die Regelung im Tz. 4 Buchst. b und c des Einfohrungs-Erlassesvom 10. 3. l976masgebend, nach derderPauschbetrag auch dann nur einmal zu berocksichtigen Ist, wenn einzelne oder mehrere der am Erbfall b肌eiligten Erwerber bestimmte Kosten der vorgenannten Art aufgrund rechtlicher oder siftlicher ぬrpflichtung allein getragen haben. Die so begrenzte Inanspruchnahme des 田 uschbetrages ergibt sich zwangslaufig aus dem Wortlaut des§lOAbs.5 Nr.3 S. 2 ErbStG, nach dem f0r die genannten Kosten insgesemtein Betrag von 10.000 DM ohne Nachweis abzugs値hig ist. ,一 Dieser Erlas ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzb 日h6rden des Bundes und der L自nder. Die Steuerfestsetzungen sindjedoch entsprechend den bisherigen Verwaltungsanweisungen vorzunehmen, wenn dies zu einem for den Stpfl. gon獣igeren Ergebnis fUhrt. Dieser ErlaB ist im Ein四rnehmen mit den obersten Finanzbeh6rden der anderen Lander ergangen. 4. Steuerrecht]肺rperschaftsteuer 一執euerliche Anor畑nflung von Unternehm自昨avert噛gen bei 0円 angesellsthaften i. S.d.§17 KStG (BMF, Schreiben vom 17. 2. 1987 一」 VB7 一 S 2770 一 3/87) Es Ist angefragt wo司en, ob der Gewinnabfohrungsvertrag einer Organgeseilschaft, welche die Rechtsform der GmbH hat, zur steuerechtlichen Anerkennung der notariellen Beurkundung bedarf oder ob gemaB§ 17 Nr. 1 KSIG die Schriftform aus旧icht. H叫 Nr.5 ・ MittRhNotK ・ Mal 1987 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BVerwG Erscheinungsdatum: 10.06.1986 Aktenzeichen: 1 C 9/85 Erschienen in: MittRhNotK 1987, 112-114 Normen in Titel: GewO §§ 15, 34c