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II R 67/86

FG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 13. September 1989 II R 67/86 ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Schenkungsteuerpflicht einer Schenkung unter Widerrufsvorbehalt Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau und bei gleichzeitiger Übernahme der Verbindlichkeit, zu deren Sicherung das Grundpfandrecht eingetragen war, an Erfüllungs Statt für den von ihm geltend gemachten und im Vergleich auf (zusätzlich) 370 000 DM bezifferten weiteren Anspruch erhalten. Das FG ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil in BFHE 135, 336 , BStBl II 1982, 350 [= MittBayNot 1982, 152 ], s. auch Urteil in BFHE 134, 370, BStBl 111982, 76 [= MittBayNot 1982, 151 ]) davon ausgegangen, daß bei Hingabe an Erfüllungs Statt für einen geltend gemachten Pflichtteilsanspruch der Besteuerung des Pflichtteilsberechtigten nach dem ErbStG die an Erfüllungs Statt hingegebenen Wirtschaftsgüter mit ihrem erbschaftsteuerrechtlichen Wert ( § 12 ErbStG 1974) zugrunde zu legen sind. Das gilt im vorliegenden Fall nicht nur für die auf 60 000 Rand bezifferte Forderung, sondern auch für die Grundstücksleistung an Erfüllungs Statt. Es hat bei seiner Entscheidung jedoch übersehen, daß der Pflichtteilsberechtigte wegen des überschießenden Werts des hingegebenen Grundstücks den Alleinerben von einer Verbindlichkeit in Höhe von rd. 75 000 DM befreit hat, und es hat weiter in diesem Zusammenhang — rechtlich unzutreffend — die Zahlung des Pflichtteilsberechtigten in Höhe von 150 000 DM außer acht gelassen. Dem Pflichtteilsberechtigten ist das Grundstück nicht nur aufgrund des von ihm geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs an Erfüllungs Statt hingegeben worden, sondern auch um der von ihm zu erbringenden Leistungen wegen. Der Wert des Grundstücks ( § 12 Abs. 2 ErbStG 1974 i. V. m. § 121 a BewG ) kann deshalb nicht in vollem Umfang der Besteuerung des Erwerbs des Pflichtteilsberechtigten zugrunde gelegt werden, sondern nur in dem Ausmaß, in dem der Pflichtteilsberechtigte das Grundstück lediglich aufgrund des Pflichtteilsanspruchs erworben hat. Dabei können die Leistungen des Pflichtteilsberechtigten, die ihren Grund im überschießenden Verkehrswert des Grundstücks gegenüber dem zu befriedigenden Anspruch aus Pflichtteilsrecht haben, jedoch nicht vom Wert des Grundstücks abgezogen werden. Denn der Erwerb des Grundstücks aufgrund .geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs kann nur so weit reichen, als es anteilig um dieses Anspruchs willen hingegeben wurde. Das bedeutet- im vorliegenden Fall, daß der Wert des Grundstücks nur in dem Verhältnis der Besteuerung des Erwerbs von Todes wegen zugrunde gelegt werden kann, in dem die vergleichsweise begründete und durch die Hingabe des Grundstücks erloschene Forderung zu den Leistungen des Pflichtteilsberechtigten steht. 28. ErbStG1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 (Schenkungsteuerpflicht einer Schenkung unter Widerrufsvorbehalt) Der Umstand, daß eine (vollzogene) Schenkung unter freiem Widerrufsvorbehalt steht oder auch dem Zuwendenden eine Verfügungsvollmacht des Zuwendungsempfängers erteilt Wird, steht der Schenkungsteuerpflicht nicht entgegen (Einschränkung der Entscheidung vom 28.11.1984 II R 133183, BFE 142, 511, BStBl 11 1985, 159 [= MittBayNot 1989, 133 ]) BFH, Urteil vom 13.9.1989 — II R 67/86 — MittBayNot 1990 Heft 2 29. EStG § 10 e Abs. 1; AO 1977 § 39 Abs. 2.Nr. 1( § 10 e EStG nicht anwendbar bei Bau auf fremdem Grund und Boden) Wer auf fremdem Grund und Boden Gebäude errichtet, die wesentlicher Bestandteil des Grundstücks sind, ist regelmäßig weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer ( § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977). Ihm stehen keine Abzugsbeträge nach § 10 e EStG zu. (Leitsatz nicht amtlich) FG München, Urteil vom 11.9.1989 — 15 K 2152/89 — (rechtskräftig) Aus dem Tatbestand: Streitig ist, ob ein Bau auf fremdem Grund und Boden die Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus rechtfertigt. Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielten, die Klägerin bis 31.8.1987; sie ist seitdem Hausfrau. Die Kläger haben im Jahr 1987 auf dem Grundstück der Eltern der Klägerin einen Anbau errichtet, den sie seit September 1987 selbst bewohnen. Unstreitig erfolgte der Anbau nicht aufgrund eines dinglichen Rechts an dem Grundstück, vielmehr nach Auskunft der Kläger in der Erwartung, daß sie einmal den Altbestand sowie das gesamte Grundstück infolge Erbregelung erhalten werde. Mit ihren Einkommensteuererklärungen 1987 und 1988 haben die Kläger im Zusammenhang mit diesem Anbau Abzugsbeträge nach § 10 e EStG i. H. v. 4 638 DM (1987) und 5 070 DM (1988) geltend gemacht. Das Finanzamt hat diese Beträge bei der Festsetzung des Lohnsteuererstattungsantrags durch (gemeinsamen) Lohnsteuerjahresausgleich 1987 und 1988'nicht berücksichtigt. Der Einspruch der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Klage vertreten die Kläger die Auffassung, daß ein entsprechender Sonderausgabenabzug zu gewähren sei. Anspruchsberechtigt sei nach § 10 e Abs. 1 EStG auch der wirtschaftliche Eigentümer eines Gebäudes, das heiße der, der die Herstellungskosten und Anschaffungskosten getragen hat. Es gebe somit grundsätzlich zwei verschiedene Anspruchsberechtigte, nämlich den bürgerlichrechtlichen und den wirtschaftlichen Eigentümer. Wie durch die Unterschrift gegenüber der zuständigen Baubehörde belegt sei, sei die Grundstückseigentümerin mit der Bebauung einverstanden gewesen. Dies rechtfertige den Schluß darauf, daß im Streitfall wirtschaftliches Eigentum der Kläger gegeben sei. Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kläger seien nicht wirtschaftliche Eigentümer des Grundstücks bzw. des Gebäudes gewesen. Zu einer anderen Auffassung . könne man auch nicht deshalb kommen, weil im Jahre 1989 das Eigentum am Grundstück übertragen worden sei. Aus den Gründen: Die Klage ist unbegründet. Gemäß § 10 e Abs. 1 EStG 1987 (zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. § 52 Abs. 1 EStG 1987) kann der Steuerpflichtige von den Herstellungskosten einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus ... im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 5 v.H., höchstens jeweils 15 000 DM wie Sonderausgaben abziehen. Allein mit zivilrechtlichen Maßstäben beurteilt haben die Kläger im Streitjahr über keine Wohnung im eigenen Haus verfügt. Ihnen gehörte weder das Hauptgebäude noch der Anbau. Der Anbau ist im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Die Kläger waren aber nicht Eigentümer dieses Grundstücks. Der Sonderfall eines Scheinbestandteils i. S. v. § 95 Abs. 1 BGB liegt im Streitfall nicht vor. § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt nicht in Betracht, weil man jedenfalls im Verhältnis naher r Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 13.09.1989 Aktenzeichen: II R 67/86 Erschienen in: MittBayNot 1990, 127 MittRhNotK 1990, 89-90 Normen in Titel: ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2