II R 109/86
FG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 05. Dezember 1990 II R 109/86 ErbStG 1974 §§ 3, 7, 32; BGB § 2301; AO 1977 § 122 Tatbestand der Schenkung auf den Erbfall Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ihr vom Erblasserin seinem Testament letztwillig zugewendeten Vermögenswerte erhalten. Unvereinbar sind mit dieser Aussage die weiteren Ausführungen des FG, der Anteil der KI. am hinterlassenen Vermögen sei durch die Zahlung der Auslandssteuer gemindert worden. 2. Soweit das FG die Anrechnung der Nachlaßsteuer aufgrund der Vorschriften des inzwischen in Kraft getretenen (vgl. BGBl. 111986,860) DBA-ErbStgestützthat, vermag der Senatdem FG nicht zu folgen. Das FG hat dabei übersehen, daß dieses Abkommen nach dessen Art.17 Abs.2 nicht anwendbar ist, weil der Erblasser vor dem 1.1.1979 verstorben ist. 3. Im Ergebnis folgt der Senat der Rechtsauffassung des FG, die festgesetzte und bezahlte Nachlaßsteuer sei entsprechend der Teilhabe der KI. an dem dieser Steuer unterliegenden Reinvermögen nach § 21 Abs. 1 S. 1 u. 4 ErbStG 1974 anrechenbar. a) Das durch das ErbStG 1974 abgelöste ErbStG 1959 sah in § 9 vor, daß in Fällen, in denen bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflichtzu dem steuerpflichtigen Erwerb Auslandsvermögen gehört, auf Antrag die dafür rechtskräftig festgesetzte ausländische Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer insoweit anzurechnen ist, als das Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Zu dieser Vorschrift hat der Senat in st. Rspr. ausgeführt, daß zu den ausländischen Erbschaftsteuern im dort genannten Sinn nicht nur Erbanfallsteuern, sondern auch ausländische Nachlaßsteuern, wie beispielsweise die federal estate tax der USA gehört. Auch die Nachlaßsteuern seien auf den Übergang des Vermögens des Erblassers gelegt (vgl. z. B. SEC 2001 Internal Revenue Code) und würden somit im Ergebnis auch für den Erwerb des Nachlaßvermögens gezahlt, wenngleich Steuerschuldner der executor sei (vgl. BFHE 77, 227 = BStBl. 11 1963, 402, und BFHE 127, 432 = BStBl. 11 1979, 438). In den Entscheidungen BFHE 105, 44=BStBl. 111972,462 und BFHE 136,133= BStBl. 11 1982, 597) hat der Senat schließlich ausgesprochen, daß derjenige, dem der Erblasser eine lebenslängliche Berechtigung an den Erträgnissen eines Trustvermögens zugewandt hat, berechtigt sei, einen dem Kapitalwert der voraussichtlichen Erträge entsprechenden Teil der auf das in den Trust gegangene Nachlaßvermögen entfallenden amerikanischen Erbschaftsteuer von der deutschen Erbschaftsteuer abzuziehen. Er hat in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, daß in bestimmten Fällen zur Berechnung der Nachlaßsteuer das Nachlaßvermögen zwischen dem remainderman und dem Vorberechtigten aufzuteilen ist. Letztlich sind die Entscheidungen von der Überlegung getragen, daß bei Trusterrichtung aufgrund letztwilliger Verfügung mit aufeinanderfolgenden Berechtigungen der Erstberechtigte kraft seines life interests während der Dauer seiner Berechtigung der einzige ist, dem gegenwärtige materielle Rechte gegenüber dem Trustvermögen zustehen. b) nach § 21 Abs.1 S. 1 u. 4 ErbStG 1974 ist im Falle unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr.1 ErbStG 1974) bei Erwerben, die in einem ausländischen Staat zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer (ausländischen Steuer) herangezogen werden, auf Antrag die festgesetzte, auf den Erwerber entfallende, gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer insoweit auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen, als das Auslandsvermögen auch der deutschen Steuer unterliegt, sofern die deutsche Steuer innerhalb von fünf Jahren seitder Entstehung der ausländischen Steuer entsteht. Aus der Bezeichnung der anrechenbaren Steuer als einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer kann nicht geschlossen werden, daß nur Erbanfallsteuern anrechnungsfähig seien. Eine ausländische Steuer entspricht vielmehr immer dann der deutschen Erbschaftsteuer, wenn sie auf den Übergang des Nachlasses gelegt ist, sei es als Erbanfallsteuer, sei es als Nachlaßsteuer. Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, daß eine ausländische Steuer nur dann i. S. d. § 21 Abs.1 S. 1 ErbStG 1974 auf den Erwerber entfällt, wenn er Steuerschuldner ist oder (im Falle der Nachlaßsteuer) unmittelbar wirtschaftlich belastet wird (so z. B. Petzoldt, Kommentar zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 2. Aufl., § 21 ErbStG, Rd.-Nr. 9, und Troll, Kommentar zum Erbschafsteuerund Schenkungsteuergesetz, 3. Aufl., § 21 ErbStG , Rd.-Nr. 3). Im Falle einer Nachlaßsteuer ist es ausreichend, daß diese den Nachlaß und damit alle Teile des Nachlasses belastet. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der einzelne Erwerber als sog. legatee vom Erblasser genau bezeichnete Gegenstände oder Beträge erhält oder ob er als sog. residuary legatee den nach Erfüllung der genau bezeichneten Zuwendungen verbleibenden Überrest erhält. Denn in jedem Falle erhält er einen Teil des Nachlasses, der als solcher durch die Nachlaßsteuer belastet ist. Es ist deshalb nicht entscheidend, ob die einzelne Zuwendung durch den Erblasser konkret bezeichnet wird oder ob es zu ihrer Feststellung noch besonderer Berechnungen bedarf wie bei der Einsetzung auf den Überrest. Bei der vom Senat vertretenen Auffassung werden vergleichbare Fälle bei der Erbanfallsteuer und bei der Nachlaßsteuer auch gleichbehandelt. Vergleichbar sind bei der Erbanfallsteuer dabei die Fälle, in denen angeordnet ist, daß die Erbanfallsteuer der Vermächtnisnehmer vom Nachlaß zu tragen ist (vgl. § 10 Abs. 2 ErbStG 1974). 4. Mangels Spruchreife ist die Sache an das FG zurückzuverweisen. Spruchreife fehlt schon aus den unter 1. angeführten Gründen; zudem hat das FG nicht in überprüfbarer Weise Feststellungen darüber getroffen, welcher Anteil der Nachlaßsteuer auf den der deutschen Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerb der KI. entfällt. 12. Steuerrecht/Erbschaftsteuer — Tatbestand der Schenkung auf den Erbfall (BFH, Urteil vom 5.12.1990 — II R 109/86) ErbStG 1974 §§3 Abs.1 Nr. 2 S.1; 7; 32 BGB § 2301 AO 1977 § 122 1. Der Tatbestand der Schenkung auf den Todesfall ist auch dann erfüllt, wenn die Rechtsfolgen des Erfüllungsgeschäfts mit dem Tode des Schenkers (Erblassers) ohne weitere Rechtshandlungen eintreten. 2. Schenkung auf den Todesfall i.S.d. § 3 Abs.1 Nr. 2 S. 1 ErbStG 1974 setzt voraus, daß die Zuwendung zu einer Bereicherung führt, was nach bürgerlich-rechtlichen Maßstäben zu beurteilen ist, und daß die Bet. sich über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind (Änderung der Rspr.). Zum Sachverhalt: Frau A. war an der A-GmbH & Co. KG mit einem Kommanditanteil in Höhe von 240.000,— DM beteiligt. Weiter war sie am Stammkapital der persönlich haftenden Gesellschafterin dieser KG, der Beteiligungsgesellschaft A-mbH, deren Stammkapital 20.000,— DM betrug, mit zwei Geschäftsanteilen in Höhe von16.000,— DM und 4.000,— DM beteiligt. 1980 schloß der KI., der Prokurist der KG war, mit Frau A. einen notariell beurkundeten Vertrag, in dem es heißt: „Frau A. überträgt hiermit mit Wirkung ab ihrem Todestage dem dies annehmenden Herrn... ihre Beteiligungen, und zwar: a) ihren Kommanditanteil in Höhe von 240.000,— DM... b) ihre Geschäftsanteile von 16.000,— DM und 4.000,— DM. . Die Bet. gehen mit der vorstehenden Vereinbarung eine Bindung derart ein, daß jede weitere Verfügung, die Frau A. während der Schwebezeit bis zum Eintritt der Bedingung über die vorbezeichneten Beteiligungen trifft, insoweit unwirksam ist, als sie die vom Eintritt der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde und daß Herr... Schadensersatz verlangen kann, wenn die Vereitelung oder Beeinträchtigung des Übergangs der Beteiligungen von Frau A. schuldhaft verursacht sein sollte, sofern die Vorschriften zugunsten derjenigen Anwendung finden, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten." Weiter vereinbarten der KI. und Frau A., daß der KI. für die Übertragung der Beteiligungen 18.000,— DM in den Nachlaß der Frau A. zu zahlen habe, und zwar in 36 Monatsraten zu je 500,— DM. Die erste Rate war in 130 Heft Nr. 5 • MittRhNotK • Mai 1991 dem auf den Todestag folgenden Monat fällig. In Abschn. III des Vertrages heißt es schließlich: „Die mit dieser Urkunde und ihrer Durchführung verbundenen Kosten und Steuern trägt Frau A." Frau A. verstarb 1981. Das zuständige AG bestellte den Prozeßbevollmächtigten des KI. zum Testamentsvollstrecker über ihren Nachlaß. Das FA betrachtete die vertraglichen Vereinbarungen als Schenkung auf den Todesfall und setzte wegen dieses Erwerbs des KI. Erbschaftsteuer in Höhe von 124.272,— DM durch vorläufigen Erbschaftsteuerbescheid fest. Diesen Bescheid gab es dem nunmehrigen Prozeßbevollmächtigten des KI. in dessen Eigenschaft als Testamentsvollstrecker bekannt. Der KI. hat gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt. Das FA hat den Einspruch des KI. zurückgewiesen. Die Einspruchsentscheidung hat es dem Bevollmächtigten des KI. zugestellt. Mit der Klage hat der KI. begehrt, den Erbschaftsteuerbescheid sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben. Zur Begründung der Klage hatervorgetragen, es liege keine Schenkung auf den Todesfall, sondern ein ganz normaler Kaufvertrag vor, lediglich der Zeitpunkt des Übergangs der gekauften Beteiligung sei auf einen späteren Zeitpunkt vereinbart worden. Im übrigen vertritt er die Auffassung, das FA habe zu Unrecht die Erbschaftsteuer in die Berechnungsgrundlage einbezogen. Des weiteren hatervorgetragen, die Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheids an den Testamentsvollstrecker habe ihm gegenüber keine Wirksamkeit erlangt. Das FG hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der angefochtene Bescheid habe nicht rechtswirksam an den Testamentsvollstrecker bekanntgegeben werden können, weil der strittige Erwerb nicht zum Nachlaß gehöre; insbesondere sei er nicht vom Überleben des KI. abhängig gemacht worden. Mit der Revision beantragt das FA, die Klage unterAufhebung desangefochtenen Urteils abzuweisen. Aus den Gründen: Die Revision des FA führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das FG zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung. 1. Im Ergebnis zutreffend ist das FG davon ausgegangen, daß der ursprüngliche Verwaltungsakt dem KI. gegenüber nicht wirksam geworden war. a) Nicht zu folgen vermag der Senat allerdings der Auffassung des FG, die Vereinbarung zwischen Frau A. und dem KI. aus dem Jahr 1980 habe keinesfalls zu einem Erwerb des KI. geführt, der als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterliegt (§ 1 Abs. 1 Nr.1 ErbStG 1974), weil er nicht (ausdrücklich) von der Bedingung abhängig gemacht worden sei, daß der KI. Frau A. überlebe. Insoweit hat das FG gegen §§ 133, 157 BGB verstoßen. Denn der Vertrag regelt seinem ganzen Inhalt nach die Nachfolge des KI. in die Gesellschafterstellung von Frau A. nach deren Ableben. Zwar enthält die vertragliche Vereinbarung nicht wörtlich die Bedingung, daß der KI. Frau A. überleben müsse, doch enthält er keinen Anhaltspunkt dafür, daß Frau A. bei Vorversterben des KI. ihre gesellschaftsrechtliche Stellung auf dessen Erben überleiten wollte. Vielmehr wird die Beziehung auf die Person des KI. allein schon dadurch verdeutlicht, daß seine Eigenschaft als Prokurist der KG und damit als mit den Verhältnissen der Gesellschaft Vertrauten ausdrückliche Erwähnung findet (vgl. BGHZ 99, 97 = DNotZ 1987, 322). Nach § 3 Abs.1 Nr. 2 S. 1 ErbStG 1974 gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb aufgrund Schenkung auf den Todesfall. Das Gesetz verweist dazu auf § 2301 BGB . Aus der letztgenannten Vorschrift ergibtsich nicht, daß aus einem Schenkungsversprechen unter Überlebensbedingung keine schuldrechtlichen, sondern erbrechtliche Ansprüche herzuleiten sind. § 2301 BGB zieht in seinen beiden Absätzen lediglich die Grenze zwischen der Anwendbarkeit der Formvorschriften des Erbrechts, indem es das noch nicht vollzogene Schenkungsversprechen dem Erbrecht unterstellt, und der Anwendbarkeit des Schenkungsrechts, indem es die vollzogene Schenkung auf den Todesfall von den Formvorschriften des Erbrechts freistellt. Dabei ist i. S. d. § 2301 Abs. 2 BGB eine Schenkung auch dann vollzogen, d. h. der zugewendete Gegenstand geleistet, wenn die Rechtsfolgen des Erfüllungsgeschäfts mit dem Tode des Heft Nr. 5 • MittRhNotK • Mai 1991 Schenkers eintreten, ohne daß noch irgendeine weitere Rechtshandlung erforderlich ist (vgl. dazu BGHZ 8, 23 , 31 = DNotZ 1953, 275 und BGH NJW 1978, 423 = DNotZ 1978, 298 = MittRhNotK 1977, 216 ). § 2 Abs.1 Nr. 3 ErbStG 1925/1951 hatte die als Erwerb von Todes wegen geltende Schenkung auf den Todesfall zusammen mit „jedem anderen Erwerb" geregelt, auf den die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden. Hieraus hat der RFH den Schluß gezogen, daß nur die nicht vollzogene Schenkung unter Überlebensbedingung (§ 2301 Abs.1 BGB) erbschaftsteuerrechtlich den Erwerben von Todes wegen zugeordnet sei (RFHE 29, 137, 152). Diese Beurteilung hat durch die Trennung der beiden Tatbestände in den Nrn. 2 u. 3 des § 3 Abs. 1 ErbStG 1974 an Gewicht verloren; sie war aber schon aufgrund der bisherigen Fassung nicht überzeugend (vgl. Meincke/Michel, B. Aufl., § 3 ErbStG , Rd.Nr. 37 und Kegel, Zur Schenkung von Todes wegen,1972, 9 ff.). Der erkennende Senat ist der Auffassung, daß eine Schenkung unter Überlebensbedingung auch dann eine Schenkung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 2S.1 ErbStG 1974 ist, wenn die Rechtsfolgen des Erfüllungsgeschäftes mit dem Tode des Schenkers ohne weitere Rechtshandlungen eintreten. Davon ist auch die spätere Rspr. des RFH ausgegangen (vgl. RFHE 38, 81, 86 und RFH RStBl. 1939, 495). Die Schenkung unter Überlebensbedingung ist nur dann als Schenkung unter Lebenden i. S. d. § 7 ErbStG 1974 anzusehen, wenn der Vollzug durch Leistung des Gegenstandes noch zu Lebzeiten des Schenkers (auflösend bedingt) erfolgt. Der BFH hat auf der Grundlage des Gutachtens des RFH (RFHE 29,137) entschieden, die Schenkung auf den Todesfall i. S. d. Erbschaftsteuerrechts sei keine Schenkung i. S. d. bürgerlichen Rechts, weil es sich bei ihr dem Wesen nach um Erbeinsetzung handle, weshalb Bereicherung und Bereicherungswille nicht zu den Tatbestandsmerkmalen der Schenkung auf den Todesfall gehören ( BFHE 72, 641 = BStBl. III 1961, 234). Dieser Entscheidung vermag derSenat nichtzu folgen. Die dort vorgenommene Beurteilung rechtfertigt sich weder aus dem Wortlaut des § 3 Abs.1 Nr. 2 S. 1 ErbStG 1974, der die Schenkung auf den Todesfall lediglich erbschaftsteuerrechtlich den Erwerben von Todes wegen zuordnet, ohne die Voraussetzungen eigenständig zu bestimmen, noch steht sie in Übereinstimmung mit der bürgerlich-rechtlichen Beurteilung des (zur Schenkung auf den Todesfall führenden) Schenkungsversprechens unter Überlebensbedingung. Dieses bzw. die auf ihm beruhende Schenkung setzt das Bewußtsein der Unentgeltlichkeit voraus. Daraus folgt, daß der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 ErbStG 1974 nur erfüllt ist, wenn die Zuwendung zu einer Bereicherung führt, was nach bürgerlich-rechtlichen Maßstäben zu beurteilen ist, und wenn sich die Bet. darüber einig waren, daß die Zuwendung weder in rechtlichem Zusammenhang mit einer Gegenleistung (oder einem Gemeinschaftszweck) steht, noch zur Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit (und sei es auch einer Naturalobligation) erfolgt (vgl. BFHE 128, 266 = BStBl. 11 1979, 631 = MittRhNotK 1980, 17 ). Im Hinblick auf das auffallende Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung geht der Senat — vorbehaltlich weiterer Feststellungen des FG — davon aus, daß die Vertragsparteien dieses erkannt haben (vgl. BFHE 148, 69 = BStBl. 111987, 80). b) Ungeachtet dessen, daß der Erwerb des KI. — freigebiges Handeln auf seiten von Frau A. unterstellt—als Erwerb von Todes wegen anzusehen ist, konnte das FA aber den Erbschaftsteuerbescheid nicht nach § 32 Abs.1 S. 1 ErbStG 1974 durch Bekanntgabe an den Testamentsvollstrecker dem KI. gegenüber wirksam machen. Wie der Senat in den Entscheidungen vom 14.11.1990 ( BFHE 162, 380 = BStBl. 111991,49) und (BFHE 162, 385 = BStBl. 11 1991, 52) ausgeführt hat, kann § 32 Abs. 1 S.1 ErbStG 1974 im Hinblick auf die bürgerlich-rechtlich vorgeprägte Funktion des Testamentsvollstreckers nicht dahingehend verstanden werden, daß dem Testamentsvollstrecker und gegen diese bekanntzugeben sei. Die nichteindeutige Vorschrift ist unter Berücksichtigung der zivilrechtlich begründeten Zielvorstellung (vgl. BT-Drucks. VI/3418, 76) einschränkend dahingehend auszulegen, daß Erbschaftsteuerbescheide, sofern der Testamentsvollstrecker der ihm in § 31 Abs. 5 ErbStG 1974 auferlegten Erklärungspflicht nachgekommen ist, diesem als Zugangsvertreter mit Wirkung lediglich für diejenigen Personen bekanntzugeben ist, die als Erben am Nachlaß teilhaben. 2. Die Entscheidung des FG ist jedoch aus anderen Gründen aufzuheben (wird ausgeführt). Mitteilung Steuerrecht/Erbschaftsteuer — Anrechnung ausländischer Nachlaßsteuer (FinMin. NW, Schreiben vom 25.1.1991 —S3831 — 2 — V A 2) Wird eine ausländische Erbschaftsteuer als Nachlaßsteuer erhoben, so ist nach dem BFH-Urteil vom 6. 3.1990 (BStBl. II, 786 = MittRhNotK 1991, 129 ) als die auf den Erwerber entfallende ausländische Steuer i. S. d. § 21 Abs. 1 ErbStG diejenige Steuer anzusehen, die anteilig auf die von ihm als Nachlaßbegünstigten (Erbbegünstigten) erworbene Rechtsposition entfällt. Es reicht nach Auffassung des BFH aus, daß diese Nachlaßsteuer den Nachlaß als solchen und damit alle Nachlaßteile (gleichmäßig) belastet. Eine unmittelbare wirtschaftliche Belastung des Erwerbers ist für eine Anrechnung nicht erforderlich. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Pflichtteil von dem um die ausländische Nachlaßsteuer verminderten Nachlaßwert berechnet worden ist, oder ein Vermächtnis nach dem Testament des Erblassers nicht um die anteilige ausländische Nachlaßsteuer gekürztwerden darf. Die anteilige ausländische Nachlaßsteuer ist dann allerdings nach § 10 Abs. 2 ErbStG dem Erwerb des Pflichtteilsberechtigten oder des Vermächtnisnehmers hinzuzurechnen. Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder und ist auf alle noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Fälle anzuwenden. Die entgegenstehende Weisung in meinem Erlaß vom 11. 2.1977 — S 3802 — 5 — V A 2— wird hiermit aufgehoben. Buchbesprechung Weingärtner, Vermeidbare Fehler im Notariat. Carl Heymanns Verlag KG, Köln, Berlin, Bonn, München, 1989, 99 Seiten Kosten wird auf das Zitiergebot hingewiesen und vor unzulässigen Gebührenvereinbarungen gewarnt. Das mit 99 Seiten recht schmale Bändchen kann und will schon wegen seines Umfangs kein Leitfaden für die notarielle Praxis sein (vgl. dazu auf den Bereich der DONotWeingärtner/Schöttler, DONot, 4. Aufl. 1987), noch kann es alle praxisrelevanten Haftpflichtgefahren erörtern (vgl. dazu etwa die „Haftpflichtecke" in der DNotZ). Der Verfasser hat es sich vielmehr zur Aufgabe gesetzt, „die typischen Fehler aufzuzeigen, die erfahrungsgemäß bei Geschäftsprüfungen immer wieder zu Beanstandungen, zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen oder auch zu Schadensersatzklagen gegen Notare führen". Beim Leser soll das „Problembewußtsein" geweckt werden. Die Bildung von Fallgruppen soll die Anschaulichkeit der Darstellung erhöhen, was z. B. in Rd.-Nrn.103 ff. — eidesstattliche Versicherung — gut gelingt. Daneben werden allerdings auch abstrakte Fragen etwa der DONot behandelt. Dies macht Überschneidungen mit dem oben zitierten Werk des Verfassers unvermeidlich (z. B. werden aus DONot, Rd.-Nr. 313 Passagen teilweise wörtlich in Rd.-Nrn.110 f. übernommen). Einige Abschnitte, z. B. Rd.-Nr.10 über die Teilnahme des Notars an Kreditbetrug und Steuerbetrug oder die sog. Fernbeglaubigung in Rd.-Nr.109 und sonstige vorsätzliche Verstöße, Rd.-Nrn. 68, 123, dürften kaum noch typische Fehler behandeln. Für die Praxis durchaus hilfreich sind z. B. die Anmerkungen in Rd.Nr. 20 zum sog. Patiententestament; das selbst gesetzte Thema des Buches dürften sie indessen nicht treffen. Angemessen ist die relativ breite Behandlung von Fehlern beim Verwahrungsgeschäft in Rd.-Nrn.127ff. Solche Verstöße führen häufig zu ersatzpflichtigen Schäden und disziplinarrechtlichen Konsequenzen zugleich. Vielfach lauten vertragliche Auszahlungsanweisungen dahin, daß die „vertragsgemäße Eigentumsumschreibung sichergestellt" sein müsse. Hierzu zitiert der Verfasser die Entscheidung des KG DNotZ 1967, 576 , wonach das Zuwarten des Notars bis zum Vollzug der Eintragung als nicht pflichtwidrig anzusehen ist. Hilfreich wären Hinweise darauf gewesen, daß der Notar es überhaupt schon vermeiden sollte, eine solche, nur scheinbar bequeme Anweisung selbst in den Vertrag aufzunehmen. Hier werden nicht selten typische Fehler gemacht, wenn der Notar sich mit der etwa bei Rangbescheinigungen üblichen Prüfung der Grundbuchlage zufrieden gibt und die Auflage sodann bereits als erfüllt ansieht, vor allem, wenn keine Auflassungsvormerkung eingetragen ist (vgl. dazu BGHZ28,128; Rademacher, MittRhNotK1983, 81,88; Basty, DNotZ 1991, 18 , 22). Da wegen der sachlichen Unabhängigkeit des Notars nicht schon jede schadenstiftende Pflichtverletzung disziplinarrechtlich relevant ist und umgekehrt die Dienstaufsicht nicht erst bei Eintritt eines Schadens einschreitet, nimmt das Buch zunächst ein weites Feld in Angriff und beschränkt sich sodann notgedrungen auf vermeidbare, besser: häufig vorkommende Fehler. Der Verfasser gibt zunächst einen kurzen Überblick über Geschäftsprüfungen und mögliche Dienstaufsichtsmaßnahmen. Hieran schließt sich die Erörterung einiger allgemeiner Mitwirkungsverbote (z. B. Teilnahme an strafbaren Handlungen, Beurkundung trotz Kenntnis des unredlichen Zwecks, Beurkundung von nichtigen Rechtsgeschäften) und solcher insbesondere nach der BRAO an. Fehler bei der Führung der Bücher und formale Mängel (hierzu wird auch der Fall gezählt, daß ein Notar aus Kulanz gegenüber einem Rechtsanwalt jeder Partei in Abwesenheit derjewei ls anderen nacheinander den die Auflassung enthaltenen Kaufvertrag vorliest, die Urkunde indessen die gleichzeitige Anwesenheit vorspiegelt) bei der Beurkundung folgen. Im Abschnitt „Besondere Einzelprobleme" widmet sich das Buch sodann vor allem solchen Verstößen, die nicht ohne weiteres dienstaufsichtsrechtlich relevant sind, z. B. im Zusammenhang mit der Einbeziehung der VOB, dem Beglaubigungsverfahren und allgemeinen sowie steuerlichen Belehrungspflichten. In den allgemeinen Bemerkungen zu den Das Buch ist aus einem Vortrag vor dem deutschen Anwaltsinstitut e. V. hervorgegangen. So läßt die Darstellung — was bei einem Vortragskonzept noch verzeihlich wäre — hier und da die wünschenswerte Sorgfalt vermissen. Dabei stören auch manche Kleinigkeiten. So werden die einzelnen Steuerarten durchHeft Nr. 5 • MittRhNotK • Mai 1991 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 05.12.1990 Aktenzeichen: II R 109/86 Erschienen in: MittRhNotK 1991, 130-132 Normen in Titel: ErbStG 1974 §§ 3, 7, 32; BGB § 2301; AO 1977 § 122