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IX R 111/84

FG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BVerfG 14. Dezember 1993 1 BvL 25/88 BewG § 13 Abs. 1, § 92; ErbStG 1974 § 12 Abs. 1, 2 Zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung nach Einheitswerten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Der hi 2. Das Finanzge Steuer肥cht 26. BewG§13 Abs. 1,§92; ErbstG 1974§12 Abs. 1 und 2 口ur 陀rfassungsmびなkeit der Besteuerng nach Einheitswerten) Zur Zulassigkeit einer Vorlage gern. Art. 100 Abs. 1 GG (hier:§12 Abs・1 und 2 ErbStG 一 Einheitswerte) BVerfG, BeschluB vom 14. 12. 1993 一 1 BvL 25/88 一 Aus dem Tatbestand: Das Normenkontrol!verfahren betrifft die Frage ob§12 Abs. 1 und 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes 田rbStG) in der 比r das Jahr 1983 ge!tenden Fassung insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar war, a!s danach erbschaftsteuerrechtlich die Bereicherung durch Grundbesitz mit dem Einheitswert, d昭egen die Bereicherung durch einen Erbbauzinsanspruch fr ein an demselben Grundstck bestelltes Erbbaurecht mit dem vollen Kapitalwert bemessen wurde. 1. Die Bewertung des Verm6gensanfalls beim Erb- oder Schenkungsfal! richtet sich nach§12 ErbStG. Die ersten beiden Abs飢ze der Vorschrift hatten in der Fassung des Gesetzes zur 恥form des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts vom 17. 4. 1974 (BGB1. 1 5. 933) den fo!genden Wortlaut: (1)Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Abs飢zen 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften). (2) Grundbesitz(§20 des Bewertungsgesetzes) und Mineralgewinnungsrechte(§100 des 恥wertungsgesetzes) sind mit dem Einheitswert anzusetzen, der nach dem Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den Zeitpunkt festgestellt ist, der der Entstehung der Steuer vorangegangen ist oder mit ihr zusammen盟lt. Fr den Fall, daB zum Vermogensanfall ein GrundstUck geh6rt, welches mit einem Erbbaurecht belastet ist, bestimmt§12 Abs.2 ErbStG 1974 in Verbindung mit §92 Abs. 1 BewG , d叩als Gesamtwert der Einheitswert zu ermitteln ist, der ohne die Belastung mit einem Erbbaurecht anzusetzen ware. Dieser wird sodann nach M叩gabe des§92 Abs. 2 undAbs. 3 BewG auf das GrundstUck und auf das als Grundverm6gen anzusehende Erbbaurecht(§68 Abs. 1 Nr. 2 BewG) aufgetei!t. Betr智t die Dauer des Erbbaurechts noch 50 Jahre oder mehr, ist der gesamte Wert bei dem Erbbauberechtigten anzusetzen. Unabhangig hiervon sind nach §92 Abs. 5 BewG sowohl der Erbbau五nsanspruch bei dem GrundstUckseigentUmer als auch die Erbbauzinsverpflichtung bei dem Erbbauberechtigten zu berUcksichtigen. Der M叩stab fr diesen Ansatz e昭ibt sich aus §13 Abs. 1 BewG . Die Zahlung des Erbbauzinses ist hiernach eine wiederkehrende, auf bestimmte Zeit beschr加kte Leistung, die unter Beachtung des im Gesetz festgelegten Jahreszinses von 5,5 vom Hundert mit h6chstens dem l8fachen des Jahreswertes angesetzt werden darf. Diese BerUcksichtigung des Erbbauzinses mit dem vollen K叩italwert neben der Bewertung des GrundstUcks und des Erbbaurechts ist so !ange unproblematisch, a!s der j曲rliche Erbbauzins entsprechend der Rege!ung des §13 Abs. 1 BewG 5,5 vom Hundert des Einheitswertes fr Grund und Boden ausmacht; denn unter iieser Voraussetzung ergeben der bei den GrundstuckseigentUmern anzusetzende 毛i! des Einheitswertes und der zus批zlich zu erfassende Kapita!wert des Erbbauzinses zusammen etwa den Einheitswert. Im Regelfall werden aber die Erbbauzinsen nicht nur 5,5 vom Hundert des Einheitswertes ausmachen, sondern betr加ht!ich hoher sein und schon deshalb zu einem hoheren Kapitaiwert a!s dem Einheitswert fhren. Die gegenw加tig geltenden Einheitswerte des Grundbesitzes stellen nm!ich, gemessen an den Verkehrswerten, keine zeitnahen Werte dar. II. 1. DerKl醜er des Ausgangsverfahrens ist testamentarischer Miし erbe zu 1/8 nach seinem am 29. 5. 1983 verstorbenen Gro伽ater 田rblasser); der \)飢er des Kla部rs und Sohn des Erblassers lebte zum Zeitpunkt des Erbfalls. Zum Nach!加 geh6rte ein mit einem Erbbaurecht be!astetes GrundstUck. Der Erbbauzins hierfr be!ief sich im Zeitpunkt des Erbfal!s auf 29.312ユ5 DM vierte!j仙nlich und war noch fr 86 Jahre zu entrichten. Das Fingnア月mt hatte den Einheitswert des GrundstUcks nach den Wertverh組tnissen auf den !. 1. 1964 mit 1.784.900 DM festgestel!t und gem. §92 Abs. 2 BewG a!Iein dem Erbbauberechtigten zugerechnet. In dem、an den K!飽er gerichteten Erbschaftsteuerbescheid setzte das Finanzamt den Jahreswert des Erbbauzinsanspruchs mit 117.249 DM an und kam U ber einen Vervie!飢tiger von 18 zu einem 血pita!wert des Erbbaurechts von 2:110.482 DM. gerichtete Einspruch b!ieb erfo!g!os. Mit seiner KI昭e machte der Klager ge!tend, es verstoBe gegen den Grundsatz der Gleichm協igkeit der Besteuerung, wenn der von ihm geerbte Erbbauzinsanspruch mit einem hoheren Kapitaiwert als d. GrundstUckseinheitswert besteuert 肥rde. Hilfsweise trug er voし es ware jedenfalls sachlich unbi!!ig, wenn dieser Erbbauzinsanspruch einem h6heren Kapitaiwert besteuert wUrde als mit dem VerGutachten des des belasteten GrundstUcks. Unter Hinweis auf Gutachterausschusses fr GrundstUckswerte einin Hambu稽 behauptete Verkehrswert habe im たitpunkt des Erbfalls nur 1,7 Mio. DM betragen. richt setzte das Verfahren aus und legte dem Bunうricht die Fra四 vor, ob§12 Abs. 1 und Abs. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes im Jahre 1983 insoweit gegen das Grundgesetz・ verstie馬 als er bestimm似 d叩 die erbschaftsteuerliche Bereicherung durch Grundbesitz mit dem nach dem Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes festgeste!lten Einheitswert, die erbschaftsteuerliche Bereicherung durch einen Erbbauzinsanspruch fr ein auf demselben GrundstUck bestelltes Erbbaurecht nach§13 Abs. 1 BewG zu bemessen war. Zur BegrUndung fhrt das Finanzgericht im wesentlichen aus (vgl. zu den Einzelheiten EFG 1988, 5 . 586): §12 Abs. 1 ErbStG 1974 verweise auf den Ersten 叱il des Bewertungsgesetzes, §12 Abs. 2 ErbStG 1974 dag昭en auf den Zweiten Teil. Das bedeute fr den Fal! des Klagers, d胡 bei ihm gem.§92 Abs.2 BewG 比r das mit dem Erbbaurecht belastete GrundstUck ein Einheitswert nicht anzusetzen sei, weil hier im Zeitpunkt des Erbfalles die Dauer des Erbbaurechts noch 86 Jahre betragen habe. Die fr die Bewertung des Rechts auf den Erbbauzins einschlagige Vorschrift des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes sei§13 Abs. 1 BewG. Hiernach mUsse bei dem Ki館er der Erbbauzinsanspruch kapitalisiert werden, und zwar in H6he des l8fachen des Jahreswertes. Eine Begrenzung nach§16 BewG komme nicht in Betracht, da es sich bei den Erbbauzinsen um wiederkehrende Leistungen und nicht um wiederkehrende Nutzungen handele (vg!. BFH, BStB1. 1987 II 5. 101). Zwar sei§92 BewG, der gem. §12 Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG 1974 anzuwenden sei und nach dem erbschaftsteuerlich das Recht auf Erbbauzinsen neben dem Eigentum am ErbbaugrundstUck gesondert bewertet werden musse, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden(昭1. BFH, a. a. 0.). Die nach der bestehenden Gesetzeslage vorzunehmende Besteuerung des Erwerbs des Klagers verstoBe bezUglich des Ansatzes des Erbbau五nsanspruchs im Verg!eich zum Ansatz von Grund und Boden aber gegen den Gleichheitssatz. Das Recht auf Erbbauzinsen sei im Vergleich zu dem auch 比r die Erbschaftsteuer nach den Einheitswerten anzusetzenden Grundbesitz erheblichu berbewertet. Diese Ungleichbehandlung sei nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise zu vereinbaren. Sie ste!!e man部ls einleuchtender GrUnde im Jahre 1983 objektive WillkUr dar. Die letzte Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes sei auf den Beginn des Jahres 1964 durchgefhrt worden. Seitdem hatten sich 一 ungeachtet des §121 a BewG 一 die fr die Erbschaftsbesteuerung maBgeblichen \たrte fr den Grundbesitz einerseits und fr die sonstigen Verm6genswerte, zu denen auch der Anspruch auf Erbbauzinsen geho嶋 andererseits so auseinanderentwickelt, d叩 von einer Gleichm翻igkeit der Besteuerung keine Rede mehr sein 姉nne. Diese Ent面cklung habe zu einer verfassungswidrigen Privilegierung des Grundbesitzes gefhrt. mit keh 64 MittB習Not 1994 Heft 1 Das zeige auch der vorliegende 魚11. Der Ki昭er musse nach der bestehenden Gesetzeslage einen 3,2mal so hohen Wセrt der Erbschaftsbesteuerung zufhren, als wenn nur der Bodenwertanteil des erbbaubelasteten Grundstilcks als Bereicherung zu erfassen ware. Er milsse demnach eine Bereicherung versteuern, die moglicherweise noch h6her sei als der anteilige Verkehrswert des GrundstUcks. Ein Erwerb叫 dem das Grundstuck ohne Belastung mit dem Erbbaurecht zu即fallen 叫嶋 hatte demgegenber eine Bereicherung von 一 h6chstens 一 38,6 vom Hundert des Verkehrswertes zu versteuern. Sachgerechte Grunde fr diese unterschiedliche Bewertung der erbschaftsteuerlichen Bereicherung seien nicht erkennbar. Die tatsachliche Entwicklung der Bewertung habe zu einem unter dem Gesichtspunkt der Steuergerechtigkeit unertraglichen Auseinanderklaffen der wirklichen Werte und der nach§12 Abs. 2 ErbStG 1974 fr die Bes記uerung des Grundbesitzes maBgeblichen Werte gefhrt. III. In dem \もrfah肥n haben der Bundesminister der Finanzen namens der Bundesregierung, der Prasident des Bundesfinanzhofs und das im Msgangsverfahren beklagte Finanzamt Stellung genommen. 1 . Nach Auffassung des Bundesministers ist die Vorlage unzulassig. Gem郎 Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG setze eine zulおsige Vorlage voraus, daB die dem Bundesverfassungsgericht vorgelegte Frage entscheidungserheblich sei. Das treffe hier nicht zu. . . . D那 eine Verfassungswidri即rklarung der E血heitswerte des Grundbesitzes zu keiner Herabsetzung der Erbschaftsteuer fhren k6nne, habe eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts erst 1989 in einem Nichtannahmebesch1uB (1 BvR 171ノ89 一 BStB1. 1990 II 「 5. 103) angenommen, indem sie (unter Anknupfung an BVerfGE 65, 160 [170] ) festgestellt habe, daB im Wセgビ der Verfassungsbeschwerde eine Herabsetzung des dem Verkehrswert entsprechenden Wertansatzes nicht mit der BegrUndung erreicht werden k6nne, die Einheitswerte seien nicht zeitnah bewertet. 2. Der Prasident des Bundesfinanzhofs hat eine Stellungnahme des Zweiten SenatsU bermittelt. Dieser fhrt aus, er habe bereits durch BeschluB vom 11. 6. 1986 (BStB1. 1986 II 5. 782) die Auffassung vertreten, d那 das Unterbleiben einer neuen Hauptfeststellung auf dem Gebiet der Einheitsbewertung des Grundbesitzes seit dem 1. 1. 1980 nicht mehr mit dem Gleichheitssatz zu vereinbaren sei. Die Diskrepanz der verschiedenen Wertansatze zeige sich auch in der vorliegenden Sache. Der Kapitalwert des Erbbauzinses hinsichtlich des Grundstucks belaufe sich auf 2.110.482 DM, wahrend Grund und Boden nur mit 140 vom Hundert des anteiligen Einheitswertes, also 面t 655.977 DM nzusetzen wa肥 In Art. 10§3 des Gesetzes zur 恥form des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts vom 17. 4. 1974 sei ferner festgelegt, daB insbesondere§12 ErbStG nur fr solche Kalenderjahre gelte, in denen Grundstilcke fr die Erbschaft- und Schenkungsteuer mit 140 vom Hundert der auf den Wertverhltnisen vom 1. 1. 1964 beruhenden Einheitswerte anzusetzen seien. Deshalb werde dann, wenn die nach den Wセrtverhaltnissen vom 1. 1. 1964 ermittelten Einheitswerte nicht mehr anzuwenden seien, eine vor allem tarifliche Neuordnung fr die Erbschaftsteuer erforderlich. Dadurch bek加en Steuerpflichtige, die 、 Verm6gen h 批ten, welches zu nur zeitnahen Wセrten bewertet werden musse, die Chancら daB ihr Verm6gen 一 nach einer Heranfhrung der Einheitswerte des Grundbesitzes an die inzwischen eingetretene Wセrtentwicklung 一 nach gUnstigeren Tarifen besteuert wUrde. Gehe man gleichwohl von der Verfassungsmaigkeit des§12 ErbStG 1974 und der von ihm fr anwendbar erklarten bewertungsrechtlichen Vorschriften aus, so stelle sich wei加r die Frage, ob der Gesetzgeber die Bewertung der 面t Erbbaurechten belasteten GrundstUcke und der Erbbaurechte selbst in§92 BewG in einer Weise geregelt habe, die mit dem Gleichheitssatz vereinbar sei. Der Zweite Senat des Bundesfinanzhofs habe diese Frage bejaht. Der Anspruch auf den Erbbauzins komme nach der Konzeption der Vorschrift einer 血ufpreisforderung fr den teilweisenU bergang von Eigentumsrechten gleich (BStB1. 1987 II 5. 101). Die bei der Konzeption des§92 BewG zutage tretenden Diskrepanzen zwischen dem Einheitswert des Erbbaurechts sowie des belasteten Grundstilcks (falls ein-solcheril berhaupt festzustellen sei) und dem Kapitalwert des Erbbauzinses h 批 ten nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dadurch weitgehend beseitigt werden sollen, daB der J止reswert des Erbbauzinses nicht mehr als den 18. 恥 il des wセ rtes betrage, der sich nach dem Bewertungsrecht als Wセrt von Grund und Bodene瑠ebe. Dieser nach Meinung des Zweiten Senats sinnvollen 欧gelung sei dadurch die Grundlage entzogen worden, daB §16 Abs. 2 BewG a. E durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. 1. 1971 (vgl. BVerfGE 30, 129 ) verfassungskonform nur als Vergilnstigung fr die Erbbauverpflichteten ausgelegt werde. Daraufhin habe der Gesetzgeber die Vorschrift aufgehoben, weil er es nicht fr vertretbar gehalten habe, Erbbauberechtigte und Erbbauverpflichtete hinsichtlich des Ansatzes des Kapitaiwertes der Erbbauzinsen als Forderung oder Schuld unterschiedlich zu behandeln. Der Zweite Senat halte diese Entscheidung des Gesetzgebers 比r folgerichtig, auch wenn es gerechter gewesen ware, §16 Abs. 2 BewG a. E fr Erbbauverpflichtete und Erbbauberechtigte bestehen zu lassen. Eine Anwendung des§16 BewG scheide fr die vorliegende Fallgestaltung jedenfalls aus. 3. Das Finanzamt halt die im VorI昭ebeschluB vertretene Auffassung fr unzutreffend. Aus den GrUnden: Die Vorlage ist unzulassig. 1. Nach Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit§80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muB das vorlegende Gericht ausf曲ren, inwiefern seine Entscheidung von der Gtiltigkeit der zur Prtifung gestellten Norm abhangt. Sodann muB es sich eingehend mit der einfachrechflichen Rechtslage auseinandersetzen und, soweit AnlaB dazu besteht, die in 恥chtspre-chung und Schrifttum vertretenen Auffassungen verarbei-ten (vgl. BVerfGE 78, 165 [172]; 80, 68 [72 f.]; 80, 96 [100] m. w. N.). Ergeben sich verfassungsrechtliche Bedenken erst aus dem Zusammenwirken mehrerer Bestimmungen des einfachen Rechts, so kann zwar grundsatzlich jede von ihnen Gegenstand einer Vorl昭e sein (昭1. BVerfGE 82, 60 [84 f.]; 82, 198 [206]),doch mtissen die 面t der zur Prufung gestellten Norm zusammenwirkenden Vorschriften in die Darstellung der einfac丘echtlichen Rechtslage einbezogen werden (vgl. BVerfGE 78, 306 [316]; 80, 96 [101]; 83, 111 [116]). 。 Ferner muB das vorlegende Gericht deutlich machen, mit welchem. verfassungsrechtlichen Grundsatz die zur Prufung gestellte Regelung seiner Ansic玩 nach nicht vereinbar ist und aus welchen Grunden es zudieser Auffassung gelangt ist. Auch insoweit bedarf es eingehender, Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehender Darlegungen (vgl. BVerfGE 78, 165 [171 f.] m. w. N.). II. Diesen Anfo血erungen wird die Vorlage in mehreren Beziehungen nicht gerecht. (4グrd au昭ej包 hrt.) Gegen die bestehenden Einheitswerte fr Grundverm6gen werden allerdings in Rechtsprechung und Literatur 一 auch bei Zugrundelegung/der von §121 a BewG generell ange-ordneten Erh6hung um 40 vom Hundert 一 verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht, die sich nicht ohne weiteres von der Hand weisen lassen. Dennoch ist es keineswegs zwingend, d那 diese Bedenken in gleichem MaBe fr alle Formen desGrundstuckseigentums zutreffen. Das Bundesverfassungsgericht hat es in seinem Urteil vom 10. 2. 1987 fr zulassig gehalten, daB die Berechnung der Einheitswerte je nach GrundstUcksart auf Grund unterschiedlicher Regeln vo培enommen wird(昭1. BVerfGE 74, 182 [200 f.]). Erw醜enswert ist daneben zu面ndest, d郎 GrundstUcke MittB習Not 1994 Heft 1 ihrem Eigentumer verh組tnism狐ig hohe oder niedrige Ertragnisse bringen; es ist durchaus nicht ausgeschlossen, daB auch bei den von einem Einheitswert abhangenden Steuern besondere Grundsatze gelten, wenn die daraus resultierenden Steuern nicht mehr aus dem Ertrag, sondern ,,aus der Substanz" gezahlt werden mussen. Weitere verfassungsrechtliche Fragen m6gen hinzukommen. ... 27. EStG 1983§9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1,§21 (Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Zugewinnausgleichsfoんヒー run幻 Beteiligt ein geschiedener Ehegatte aufgrund eines Scheidungsfolgenvergleichs\zur Regelung des Zugewinnausgleichs seinen frUheren Ehepartner an seinen GrundstUcksertr註gen, so kann er diese Aufwendungen nicht als Wしト bungskosten bei seinen Einkhnften aus Vermietung und Verpachtung abzi山en. Der erkennende Senat gibt seine entgegenstehende 恥chtsauffassung im Urteil vom 24.1. 1989 IX R 111/84 ( BFHE 156, 131 , BStBI II 1989, 706) auf. BFH, Urteil vom 8. 12. 1992 一 Ix R 68/89 一 Aus dem Tatbestand: Der Klager und der Beigeladene zu 1 sind MiteigentUmer mehrerer GrundstUcke, aus denen sie EinkUnfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. An!郎lich der Scheidung seiner Ehe mit der Beigeladenen zu 2 schloB der Kl醜er einen zum gerichtlichen Protokol! erk!arten Scheidungsfo!genve稽!eich folgenden Inhalts: ,,1. . . .Der Zugewinnausg!eich u ber diese Liegenschaften wird zurUckgeste!lt. Wird eine Liegenschaft oder Tei!e davon veruBert, so erhlt die Ehefrau die Halfte des Er!oses nach Abzug der dann valutierenden Belastungen . .. 2. Die Ehefrau erhlt eine stille Beteiligu昭 von 25 % der Ertrage der...Liegenschaften." Der Beklagte (das Finanzamt 一 FA 一)stel!te die EinkUnfte aus Vermietung und Verpachtung des K!醜 ers und des Beigeladenen zu 1 aus einem bestimmten GrundstUck fr das Streitjahr (1984) gesondert und einheitlich fest. Er !ehnte es dabei ab, den A皿eil der Beigeladenen zu 2 an den GrundstUcksertr醜nissen als Sonderwerbungskosten des Klagers anzusetzen. Das Finanzgericht (FG) wies die KI昭e ab. Hiergegen wendet sich der K!ager 面t seiner Revision, die er auf §9 脆rletzung materiellen ( Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 EStG) und formellen Rechts stUtzt. A町鹿n Grロndeル Die Revision ist unbegrundet. 1. Zutreffend hat das FG eine Abziehbarkeit als Sonderwerbungskosten des Kl始ers nicht schon mit der BegrUndung verneint, die Beigeladene zu 2 h油e wegen der vereinbarten Ertragsbeteiiigung selbst EinkUnfte aus Vermietung und Verpachtung gem. §21 Abs. 1 EStG erガelt. Nach der zu geni中tlichem Protokoll erklarten Vereinbanung des Klagers mit der Beigeladenen zu 2 anlaBlich der Scheidung ihrer Ehe wurde den Ausgleich des Zugewinns bis zum Verkauf bestimmter Grundstucke zurckgestellt. Als Gegenleistung beteiligte der Klager die Beigeladene zu 2 an den GrundstUcksertragen. . . . Der Klager hat die Beigeladene zu 2 nicht an den Ver面etungseinkUnften beteiligt, sondern ihr nur einen schuldnechtlichen Anspruch auf einen Teil seiner Ertr始e zugewendet (vgl. auch Senatsent12 1991 IX R 155/89, BFHE 166, 460 , scheidung vom 3・ ・ BStBl II 1992,459). 2. Das FG hat eine Abziehbarkeit der der Beigeladenen zu 2 zugeflossenen anteiligen GrundstUcksertrage als Werbungskosten rechtsfehlerfrei deshalb verneint, weil dieser Aufwand des Klagers nicht durch Einkunftserzielung durch NutzungsUberlassung, sondern durch einen nichtsteuerbaren Vorgang in der Verm6genssphare zur Regelung des Zugewinnausgleichs veranlaBt ist. Werbungskosten sind nach §9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten bei den EinkUnften aus Vermietung und Verpachtung 叫iden grundsatzlich alle Aufwendungen, bei denen objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung besteht und die subjektiv zur 恥rderung der Nutzungs加erlassung gemacht werden (standige Rechtspre山ung des Senats, vgl. Senatsurteil vom 23. 1. 1990 IX R 17/85, BFHE 159, 491 , BStB1 II 1990, 465). Ein 鵬rbun部kostenabzug ist dagegen ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen nicht durch die Erzielung von Einktinften aus Vermietung und Verpachtung, sondern durch die private Verm6genssphare veranlaBt sind (Senatsurteile vom 26. 11. 1985 IX R 64/82, BFHE 145, 211, BStB1 II 1986, 161「= MittB習Not 1986, 102];vom 23. 1. 1990 IX R 8/85, BFHE 159, 488 , BStB1 II 1990, 464 「= MittB習Not 1990, 271]. Nach diesen Grundsatzen ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den strittigen Aufwendungen und den Einkunften des Klagers aus Vermietung und Verpachtung zu verneinen. a) Die Ertragsbeteiligung, die der Klager als Werbungskosten geltend macht, stellt Auf ぬnd fr den Aufschub der Zugewinnausgleichsverpflichtung dar, die nicht durch die Erzielung von Einkunften aus Vermietung und Verpachtung, sondern durch die Beendigung des Guterstands der Zugewinngemeinschaft infolge der Ehescheidung veranlaBt ist. Die Verpflichtung des Klagers zum Zugewinnausgleich hat als Folge der verm6gensrechtlichen Auseinandersetzung mit der Beigeladenen zu 2 ihren Rechtsgrund in der Verm6genssphare des Klagers, die fr die Er面ttlung seiner Einkunfte aus Vermietung und Verpachtung unerheblich ist. … b) Ein wirtschaftlicher Zusanmienhang zwischen der Ertragsbeteiligung der Beigeladenen zu 2 und den Vermietungseinkunften des Klagers laBt sich auch nicht damit begrunden, daB die Ausgleichsverpflichtung auf den Wert des dem Klager zur Einkunftserzielung dienenden Grundverm6gens zurUckzufhren ist. Mit dieser BegrUndung hat der erkennende Senat allerdings Schuldzinsen fr ein zum Zwecke des Zugewinnausgleichs aufgenommenes Darlehen insoweit als bei den EinkUnften aus Ver面etung und Verpachtung abziehbare Werbungs如sten beurteilt, als der Wert des der Einkunftsenzielung dienenden GrundstUcks Bemessungsgrundlage fr den Zugewinnausgleich war (Senatsentscheidung vom 24. 1. 1989 IX R 111/84, BFHE 156, 131, BStBI II 1989, 706). An dieser Rechtsauffassung halt der erkennende Senat jedoch nicht mehr fest. Denn bei der Ermittlung von U berschuBeinkunften ist zu unterscheiden zwischen der Sphare der Einkunftser五elung durch Uberlassung zur Nutzung und der riichtsteuerbaren Verm6genssphare. Regelungen U ber den Zugewinnausgleich betreffen nur das Verm6gen, nicht aber die Einkunftserzielung von Eheleuten. MittBayNot 1994 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BVerfG Erscheinungsdatum: 14.12.1993 Aktenzeichen: 1 BvL 25/88 Erschienen in: MittBayNot 1994, 64-66 Normen in Titel: BewG § 13 Abs. 1, § 92; ErbStG 1974 § 12 Abs. 1, 2