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IX ZR 190/95

fG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 24. September 1996 IX ZR 190/95 AnfG § 3 Gläubigerbenachteiligung bei Schenkung eines mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücks Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Fax - Abfrage Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 115# letzte Aktualisierung: 28. November 1996 BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 190/95 Urteil vom 24. September 1996 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1996 durch den Vorsitzenden Richter .. und die Richter .. für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Juni 1995 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Vater des Beklagten war mit einem Anteil von 65/100 Miteigentümer eines Grundstücks in K. nebst zugehörigem Teil eines Nachbargrundstücks, auf dem sich Kraftfahrzeugeinstellplätze befanden. Nachdem er seiner zweiten Ehefrau im Jahre 1987 die Hälfte seines Anteils übertragen hatte, erwarben die Eheleute im Jahre 1990 den restlichen Miteigentumsanteil zu gleichen Anteilen hinzu, so daß ihnen nunmehr der gesamte Grundbesitz je zur Hälfte gehörte. Durch notariellen Vertrag vom 7. Mai 1991 übertrug der Vater des Beklagten seinen Miteigentumsanteil zu je 1/3 unentgeltlich auf den Beklagten und seine beiden minderjährigen Kinder aus zweiter Ehe; die Eigentumsumschreibung im Grundbuch fand am 25. September 1991 statt. Damals war das Gesamtgrundstück mit Grundpfandrechten von zusammen 3.531.212 DM belastet. Außerdem hatte der Vater des Beklagten am 16. Juni 1982 seiner Ehefrau auf seinem Miteigentumsanteil von 65/100 eine Grundschuld von 400.000 DM bestellt. Am 9. Dezember 1985 hatte er ihr "sämtliche Ansprüche, die dem jeweiligen Eigentümer jetzt und künftig gegen die im Grundbuch eingetragenen Gläubiger zustehen, insbesondere die Ansprüche auf a) Rückübertragung, Löschung oder Verzicht von Grundschulden samt Zinsen und Nebenleistungen, und zwar ganz oder teilweise, b) Herausgabe der Grundschuldbriefe usw. und deren Vorlegung beim Grundbuchamt zwecks Ausfertigung von Teilgrundschuldbriefen, c) Abrechnung der Kreditverhältnisse und Herausgabe der die schuldrechtlichen Forderungen der Grundschuldgläubiger übersteigenden Erlösbeträge im Falle der Veräußerung oder Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eines belasteten Grundstücks sowie der Verwertung der Grundschulden durch Verkauf oder Versteigerung" abgetreten. Der Kläger, der im Besitz von rechtskräftigen Titeln im Gesamtbetrag von 509.411,77 DM gegen den inzwischen verstorbenen Vater des Beklagten ist und dessen Versuche, in das Vermögen des Schuldners zu vollstrecken, erfolglos geblieben sind, verlangt vom Beklagten - und in einem weiteren Rechtsstreit von den beiden anderen Erwerbern des Grundstücksmiteigentumsanteils - im Wege der Gläubigeranfechtung sowie unter dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme die Duldung der Zwangsvollstreckung in den übernommenen Anteil. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter. Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. I. Das Berufungsgericht hat die Klage, soweit sie auf den Gesichtspunkt der Gläubigeranfechtung gestützt ist, für unbegründet gehalten, weil durch die auf dem Grundstück ruhenden Belastungen, die - abgesehen von der nur den früheren Miteigentumsanteil von 65/100 belastenden Grundschuld von 400.000 DM - nach seiner Feststellung bei Abschluß des Vertrages vom 7. Mai 1991 mit 2.951.838,90 DM valutierten, der Wert des verschenkten Miteigentumsanteils ausgeschöpft gewesen sei, zumal die Grundpfandrechte diesen nicht nur anteilig, sondern mit ihrem Gesamtbetrag erfaßt hätten. Da auch eine Zwangsverwaltung keinen Überschuß zugunsten des Klägers erbracht hätte, fehle es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung. Diese Beurteilung des Streitstoffs beruht, wie die Revision zu Recht rügt, auf Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die Anfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG wie jede andere Gläubigeranfechtung eine objektive Gläubigerbenachteiligung voraussetzt. Denn das Anfechtungsrecht hat den Zweck, dem Gläubiger die durch die anfechtbare Rechtehandlung aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschiedenen Gegenstände wieder als Vollstreckungsobjekt zur Verfügung zu stellen. Waren diese Gegenstände zur Befriedigung des Gläubigers schon vorher nicht geeignet, weil sie wertausschöpfend belastet waren, dann kann eine Anfechtung jenen Zweck nicht erfüllen; sie kommt deshalb in einem solchen Fall nicht in Betracht ( BGHZ 90, 207 , 211 f; Senatsurt. v. 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, ZIP 1996, 1516 , 1519). Die tatsächlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang getroffen hat, beruhen jedoch teilweise auf Verfahrensfehlern und tragen deshalb nicht seine Annahme, der Kläger hätte auch ohne die Weggabe des Miteigentumsanteils durch den Schuldner nicht erfolgreich in diesen Vermögensgegenstand vollstrecken können. 1. Für § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung; es reicht also aus, wenn die angefochtene Rechtehandlung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung des Anfechtungsprozesses die Möglichkeit des Gläubigers, sich aus dem Schuldnervermögen zu befriedigen, beeinträchtigt hat (Senateurt. v. 27. März 1984 - IX ZR 49/83, ZIP 1984, 753 , 755 u. v. 11. Juli 1996 aaO S. 1520). Davon ist an sich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat aber gleichwohl gemeint, Wertsteigerungen, die nach Abschluß des angefochtenen Rechtsgeschäfts eingetreten seien, gebührten nicht dem Gläubiger, sondern dem Anfechtungsgegner, und zwar gleichgültig, ob solche Werterhöhungen mit seinen eigenen oder mit Mitteln des Schuldners oder eines Dritten bewirkt worden .seien. Das ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Da maßgebend ist, ob die Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten für den Gläubiger günstiger wären, wenn der übertragene Vermögensgegenstand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung noch zum Schuldnervermögen gehörte, sind Wertsteigerungen, die seit der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung eingetreten sind, grundsätzlich zugunsten des Anfechtungsgläubigers zu berücksichtigen. Das gilt ohne weiteres für eine Werterhöhung infolge der allgemeinen Marktlage; denn sie wäre auch ohne die angefochtene Rechtshandlung eingetreten. Hat allerdings der Anfechtungsgegner den Wert des anfechtbar erworbenen Gegenstands unter Einsatz eigener Mittel wesentlich erhöht, so kann er bei der Verteilung des Erlöses in der Zwangsvollstreckung Ersatz seiner Aufwendungen beanspruchen (Senateurt. v. 27. März 1984 aaO S. 756 f). Ebenso sind Wertsteigerungen, die infolge Wegfalls vorrangiger Belastungen eintreten, zugunsten des Anfechtungsgläubigers grundsätzlich bis zum maßgebenden Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung zu berücksichtigen (vgl. Senatsurt. v. 11. Juli 1996 aaO S. 1520). Hat der Anfechtungsgegner durch den Einsatz eigener Mittel für die Entlastung gesorgt, so hat er zwar wiederum einen Aufwendungsersatzanspruch. Ein solcher eigener Mittelaufwand liegt aber nicht vor, soweit die den Belastungen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten aus den Nutzungen des dem Anfechtungsgegner übertragenen Gegenstands zurückgeführt worden sind; denn auch diese Nutzungsmöglichkeit wird von dem Anfechtungstatbestand erfaßt (Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 37 Rdnr. 115) 2. Das bedeutet für den vorliegenden Fall: a) Nach einem vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten betrug der Wert des gesamten Grundstücks am 7. Mai 1991, dem Tag des Abschlusses des Schenkungsvertrags, 3 Mio DM. Welchen Wert das Grundstück inzwischen hat, ist nicht festgestellt. Der Kläger hat dazu vorgetragen, der Verkehrswert liege jetzt jedenfalls nicht unter 3,6 Mio DM. Von diesem tatsächlichen Vorbringen des Klägers ist für die Revisionsinstanz auszugehen. b) Bei den Grundpfandrechten ist hinsichtlich der zugunsten der Stiefmutter des Beklagten - der zweiten Ehefrau seines Vaters - bestellten Grundschuld von 400.000 DM zu berücksichtigen, daß sie nur auf dem früheren 65/100-Anteil des Schuldners lastet. Der später von ihm und seiner Ehefrau hinzuerworbene Anteil von 35/100 ist dadurch nicht belastet; das gilt auch für das Sechstel, das von diesem Anteil auf den Beklagten übergegangen ist. Im übrigen sind die - auch jetzt noch - eingetragenen Grundpfandrechte allerdings in voller Höhe ihrer Nominalbeträge vom Grundstückswert abzuziehen. Zwar ist für die Frage der wertausschöpfenden Belastung eines anfechtbar übertragenen Gegenstands in der Regel nicht die Höhe der dinglichen Belastung als solcher, sondern die Höhe der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung durch die Grundpfandrechte noch gesicherten Forderungen maßgebend. Denn im Umfang des nicht mehr valutierten Teils stehen Hypotheken dem Grundstückseigentümer als Eigentümergrundschulden zu, und im Falle der Belastung durch Grundschulden hat er einen entsprechenden Rückgewähranspruch gegen die Gläubiger. Diese Rechte kann der Gläubiger pfänden und sich überweisen lassen (Senatsurt. v. 27. März 1984 aaO S. 755). Im vorliegenden Fall standen dem Schuldner aber solche Rechte nicht mehr zu, weil er sie durch den - unangefochtenen - Vertrag vom 9. Dezember 1985 an seine Ehefrau abgetreten hatte. Die Revision weist zwar zu Recht darauf hin, daß der Schuldner allein als Mitglied einer Miteigentümergemeinschaft jene Rechte nach § 747 Satz 2 BGB nicht als solche abtreten konnte. Die Abtretungserklärung, in der ausdrücklich auf die Eigenschaft des Abtretenden als Miteigentümer hingewiesen worden ist - das Berufungsgericht hat insoweit eine Auslegung unterlassen, so daß der Senat sie selbst vornehmen kann -, ist aber so zu verstehen, daß lediglich der Anteil des Schuldners an den Rechten, die sich aus der Rückführung der gesicherten Forderungen ergeben (vgl. Senatsurt. v. 27. März 1984 aaO S. 755), abgetreten werden sollte. Damit standen sie dem Kläger als Zugriffsobjekt schon vor der Anteilsübertragung auf den Beklagten nicht mehr zur Verfügung. Dies hatte entgegen der Ansicht der Revision ohne weiteres zur Folge, daß bei einer Vollstreckung in den Miteigentumsanteil der Erlös in Höhe des nicht valutierten Teils der Grundpfandrechte nicht auf den Kläger, sondern auf die Zessionarin entfallen wäre. Freilich gilt dies, worauf die Revision mit Recht aufmerksam macht, nur, soweit die Belastungen auf dem ursprünglich dem Schuldner gehörenden Miteigentumsanteil von 65/100 ruhen. Auf den erst später zusammen mit der Ehefrau erworbenen Anteil in Höhe der restlichen 35/100 konnte sich die Abtretungserklärung vom 9. Dezember 1985 nicht beziehen; jedenfalls fehlt es hierzu An einem Parteivortrag. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, daß sich die Belastungen, soweit sie im Jahre 1991 valutierten, in ihrer ganzen Höhe auf den dem Beklagten übertragenen Miteigentumsanteil von 1/6 erstreckten und damit dessen Wert jedenfalls überstiegen. Der Kläger könnte, wenn sich das Grundstück noch im Vermögen des Schuldners befände, dessen Recht auf Aufhebung der Bruchteilegemeinschaft (§ 749 Satz 1 BGB) pfänden und sich überweisen lassen; auf diese Weise könnte er im Wege der Ausgleichung nach § 426 BGB bei der Verteilung des Versteigerungeerlöses erreichen, daß ihm nur der dem Anteil des Schuldners entsprechende Anteil an der dinglichen Haftung zugerechnet und der danach diesem entsprechende Teil des Erlöses ausgekehrt würde (vgl. BGHZ 90, 207 , 214 ff). Diese Rechtsposition hat der Schuldner, wie die Revision insoweit zutreffend hervorhebt, durch die Abtretungserklärung vom 9. Dezember 1985 nicht auf seine Ehefrau übertragen. c) Das Berufungsgericht wird demgemäß - nach Zurückverweisung der Sache - mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens den jetzigen Wert des Grundstücks und sodann nach Maßqabe der Ausführungen zu b) feststellen müssen. ob der Kläger dadurch, daß ihm die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in das Schuldnervermögen genommen worden ist, benachteiligt ist. 3. Das Berufungsgericht hat sich - zu Recht - auch mit der Möglichkeit der Zwangsvollstreckung durch Zwangsverwal tung befaßt (vgl. auch LG Lüneburg BB 1979, 1633 ; Kilger/Huber, AnfG 8. Aufl. § 1 Anm. IV 2 c). Seine Ausführungen, mit denen es dieser Vollstreckungsmöglichkeit im Streitfall einen Erfolg für den Kläger abgesprochen hat, sind jedoch ebenfalls rechtlich nicht einwandfrei. Allerdings beanstandet die Revision zu Unrecht, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß nicht nur der Erwerb des auf den Beklagten entfallenden Miteigentumsanteils von 1/6, sondern auch derjenige von weiteren 2/6 durch die minderjährigen Kinder des Schuldners ebensowenig eine Rolle wie die verhältnismäßige Geringfügigkeit des Anteils, den der Beklagte erhalten hat. Entscheidend ist allein, ob bei einer Zwangsverwaltung überhaupt ein Reinertrag zu erwarten ist, der unter Berücksichtigung der vorrangig gesicherten dinglichen Gläubiger an die übrigen Gläubiger verteilt werden kann. Das Landgericht hat einen solchen jährlichen Reinertrag von rund 8.000 DM errechnet, jedoch gemeint, ein derart geringer Überschuß lasse angesichts der vom betreibenden Gläubiger aufzuwendenden Kostenvorschüsse eine Zwangsverwaltung nicht lohnenswert erscheinen. Der Kläger hat diese Berechnung im einzelnen angegriffen. Damit hat sich das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, nicht befaßt. Darin liegt ein Verfahrensfehler, der ebenfalls zur Aufhebung des Urteils zwingt. Bei der erforderlichen erneuten Prüfung der Erfolgsaussichten einer Zwangsverwaltung wird zu berücksichtigen sein, daß, wie den vom Berufungsgericht beigezogenen Akten ... zu entnehmen ist, auf den Antrag einer dinglichen Gläubigerin am 16. Januar 1995 die Zwangsverwaltung tatsächlich angeordnet worden ist. Da sich ferner die Ergebnisse einer Zwangsvollstrekkung im Anfechtungsprozeß nicht mit letzter Sicherheit und Genauigkeit feststellen lassen, muß es für ein stattgebendes Urteil genügen, wenn der Anfechtungsgläubiger darlegt und notfalls beweist, daß eine Zwangsvollstreckung in den anfechtbar übertragenen Gegenstand nicht aussichtslos erscheint. 4. Die von den Parteien erörterte und von der Revision für grundsätzlich gehaltene Frage, ob auch die für den Gläubiger bestehende Möglichkeit, eine Zwangssicherungehypothek zu seinen Gunsten eintragen zu lassen, bei der Prüfung der objektiven Gläubigerbenachteiligung zu berücksichtigen ist, ist zwar ohne weiteres zu bejahen, führt aber zu keinen anderen Ergebnissen. Eine solche Sicherungsmaßnahme leitet die Zwangsvollstreckung lediglich ein. Diese selbst besteht wiederum in der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung. Ob dabei eine Befriedigung des Gläubigers zu erwarten ist, richtet sich in jedem Fall nach den tatsächlichen Gegebenheiten, wie sie sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung des Anfechtungsprozesses darstellen. II. Eine Haftung des Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Vermögensübernahme hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Der Grund dafür besteht freilich, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht darin, daß bei der Frage, ob eine Vermögensübernahme nach § 419 Abs. 1 BGB vorliegt, dingliche Belastungen der übertragenen Vermögensstücke in keinerlei Hinsicht und damit auch nicht bei nicht mitübertragenen Vermögensteilen zu berücksichtigen wären. Die Belastungen haben zwar außer Betracht zu bleiben, wenn wirklich das Gesamtvermögen übernommen wird. Geht es aber darum, ob im Vergleich zu einem beim Übertragenden verbleibenden Restvermögen das nahezu ganze Vermögen übernommen wird, was für die Anwendung des § 419 BGB ausreicht, dann müssen, da der Wert der jeweiligen Vermögensstücke als Zwangsvollstreckungsobjekte ausschlaggebend ist, auf beiden Seiten die dinglichen Belastungen abgezogen werden (BGHZ 66, 217, 221; 93, 135, 138 f). Indessen hat der Kläger zu den dinglichen Belastungen des seinerzeit beim Schuldner verbliebenen Miteigentumsanteils von 1/4 an einem weiteren Grundstück nichts vorgetragen. Die Klage ist deshalb insoweit nicht schlüssig. III . Die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die nach den Ausführungen zu I 2, 3 noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen werden können. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 24.09.1996 Aktenzeichen: IX ZR 190/95 Erschienen in: DNotI-Report 1996, 213-214 MittRhNotK 1997, 182-184 Normen in Titel: AnfG § 3