VIII OE 56/81
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Entscheidungsgründe
Zurück VGH Kassel 09. September 1999 8 UE 656/95 BBodSchG § 4; HGB § 25; HVwVfG § 13 Abs. 2 S. 1; VwGO § 44a Gesamtrechtsnachfolge nach BBodSchG Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau d) Auch die Vorschrift des § 61 Abs. 1 S. 3 KostO gebietet keine andere Beurteilung. Nach dieser Bestimmung wird der Anteil des ausscheidenden oder neu eintretenden Mitberechtigten zugrunde gelegt, wenn sonst Änderungen in der Person der an der gesamten Hand Berechtigten eintreten. Die Vorschrift enthält nur eine streitwertbezogene Vergünstigung zugunsten der Erwerber von Gesamthandsanteilen an einem Grundstück, nicht aber eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches des § 60 Abs. 1 KostO auf alle möglichen Veränderungen im Gesamthandseigentum (OLG Oldenburg, a.a.O.; vgl. auch OLG Hamm, a.a.O.). 3. Nach § 67 Abs. 3 KostO bestimmt sich der Geschäftswert für sonstige Eintragungen nach § 30 KostO . Gern. Abs. 1 dieser Vorschrift ist — insbesondere bei Änderungen bestehender Rechte - der Wert grundsätzlich nach freiem Ermessen festzusetzen. Der so in Ansatz zu bringende Geschäftswert bemißt sich nach einem Bruchteil des Wertes des ideellen Anteils des ausscheidenden Gesellschafters zur Zeit der Eintragung (BayObLG Rpfleger 1994, 128 ). Unstreitig entfällt auf den Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters H. eine Grundstücksbeteiligung von 6,5 Mio. DM. Zur Bestimmung des Geschäftswertes hat das LG in nicht zu beanstandender Weise eine Quote von 10% angenommen. Für die in § 67 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1-6 ausdrücklich geregelten Fälle sind in der Regel Wertanteile zwischen 5% und 10% zugrundezulegen (Rohs/ Wedewer, a.a.O., § 67 KostO , Rn. 22, 26). Im übrigen zieht auch die Bf. den durch das LG zugrunde gelegten Geschäftswert nicht in Zweifel. 16. Öffentliches Recht — Gesamtrechtsnachfolge nach BBodSchG (Hess. VGH, Urteil vom 9. 9. 1999 — 8 UE 656/95 BBodSchG § 4 HGB § 25 HVwVfG § 13 Abs. 2 S. 1 VwGO § 44 a Durch § 44 a VwGO werden Rechtsbehelfe gegen die Hinzuziehung zu einem Verwaltungsverfahren gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 HVwVfG nicht ausgeschlossen, solange der Hinzuziehungsbescheid noch nicht bestandskräftig und der Hinzugezogene damit noch Nichtbeteiligter ist. Die Hinzuziehung zu einem Verwaltungsverfahren stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, so daß seine Rechtmäßigkeit nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung des letzten Tatsachengerichts zu beurteilen ist. Der Kreis der Sanierungspflichtigen ist in § 4 BBodSchG abschließend geregelt. Der Erwerb des Handelsgeschäfts eines Einzelkaufmanns ist kein Fall der Gesamtrechtsnachfolge. ZumSachverhalt: Der KI. wendet sich dagegen, daß er gern. § 13 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes — HVwVfG — zu einem Altlastenverfahren hinzugezogen wurde. Mit Bescheid vom 16. 10. 1992 erklärte das Regierungspräsidium Darmstadt das sogenannte „M-Gelände" gegenüber den heutigen Eigentümern zu einer Altlast, weil es Verunreinigungen des Grundwassers und der Bodenluft verursache. Die Verunreinigungen seien unter anderem auf die Ablagerung von Zinkschlämmen durch die Firma Z., die zwischen 1939 und 1949 erfolgt sein sollen, zurückzuführen. Dieser Bescheid wurde dem KI. zugestellt. Die Firma Z. hatte das Grundstück 1971 veräußert und den Betrieb an einen anderen Standort verlegt. Der KI. erwarb die Firma 1974 und ließ sie im Februar 1991 aus dem Handelsregister löschen. Sein Widerspruch gegen die Hinzuziehung wurde zurückgewiesen und die von ihm daraufhin erhobene Klage'durch Gerichtsbescheid des LG Darmstadt vom 20. 10. 1994 abgewiesen. Zur Begründung hat das VG ausgeführt, der KI. habe zu dem Verwaltungsverfahren hinzugezogen werden dürfen, da die Möglichkeit einer Berührung seiner rechtlichen Interessen durch den Ausgang des Verfahrens nicht habe ausgeschlossen werden können. Gegen den am 30. 1. 1995 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kl. am 24. 2. 1995 Berufung eingelegt. Aus den Gründen: Die zulässige Berufung hat Erfolg, denn die Hinzuziehung des KI. zu dem Altlastenfeststellungsverfahren ist jedenfalls jetzt nicht mehr gerechtfertigt. Ob der KI. als Bet zu dem Altlastenfeststellungsverfahren hinzugezogen werden kann, hängt davon ob, ob seine rechtlichen Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können (§ 13 Abs. 2 S. 1 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz). Das ist nicht der Fall, denn er kommt hinsichtlich der von dem Bekl. festgestellten Altlast nach dem jetzt maßgeblichen Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG —) vom 17. 3. 1998 (BGBl. 1, S. 502) nicht mehr als Sanierungspflichtiger in Betracht. § 4 BBodSchG regelt abschließend, wer als sanierungspflichtig herangezogen werden kann. Der KI. gehört nicht zu diesem Personenkreis. Das VG ist zu Recht davon ausgegangen, daß der KI. bis zur Bestandskraft der Hinzuziehungsbescheide als Nichtbeteiligter i.S.d. § 44 a S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO — zu behandeln ist und deswegen Rechtsbehelfe gegen die Hinzuziehung einlegen kann. Für die Frage, ob die Hinzuziehung rechtmäßig ist, kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats an. Durch die Hinzuziehung zu einem Verwaltungsverfahren wird für dessen Dauer ein Rechtsverhältnis geregelt, dessen Rechtmäßigkeit nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten Verhandlung bzw. Entscheidung des Tatsachengerichts zu beurteilen ist, denn bei der Hinzuziehung handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. BVerwGE 92, 32 = DVBl. 1993, 612 = NJW 1993, 1729 ). Deswegen ist das am 1. 3. 1999 in Kraft getretene Bundes-Bodenschutzgesetz, das der Bund im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 u.a. Grundgesetz- GG) erlassen hat, zu berücksichtigen, denn es hat Vorrang vor den landesgesetzlichen Vorschriften ( Art. 31 GG ). Das hessische Altlastenrecht gilt nur fort, soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG) und soweit es der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht unterliegende Regelungen enthält. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 4 BBodSchG bestehen nicht. Der Bund hält sich im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz, wenn er nicht nur Pflichten festlegt, sondern auch bestimmt, wer sie zu erfüllen hat. Jedenfalls ist dies für einen wirksamen Gesetzesvollzug notwendig. Der KI. gehört nicht zu den in § 4 BBodSchG genannten Personen, die zur Gefahrenabwehr verpflichtet sind. Er war nie Eigentümer des Grundstücks, das von der Altlastenfeststellung betroffen ist, und auch niemals Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Der Bekl. leitet die mögliche Verantwortlichkeit des KI. allein daraus ab, daß die Einzelkaufmannsfirma, die der KI. 1974 erworben hat, früher Eigentümerin gewesen war (sie hat das Grundstück 1971 verkauft) und dort Zinkschlämme abgelagert haben soll. Der Bekl meint, daß derKl. als Gesamtrechtsnachfolger haftbar sei und bezieht sich insoweit auf § 25 Abs. 1 HGB. Der Kl. ist kein Gesamtrechtsnachfolger des früheren Firmeninhabers. Es sind nicht einmal Anhaltspunkte für eine Einzelrechtsnachfolge hinsichtlich des hier interessierenden Grundstücks und damit im Zusammenhang stehender Verpflichtungen vorhanden. Er haftet auch nicht aufgrund des § 25 HGB wie ein Gesamtrechtsnachfolger. 86. Heft Nr. 3 - MittRhNotK • März 2000 Der Begriff „Gesamtrechtsnachfolger" in § 4 Abs. 3 BBodSchG bezieht sich auf den „Verursacher" und damit nur auf natürliche und juristische Personen und nicht etwa auf einzelne Sachen oder Sachgesamtheiten, hinsichtlich der man von Gesamtrechtsnachfolge sprechen mag (vgl hinsichtlich der Gesamtrechtsnachfolge in bezug auf das Vermögen einer Personengesellschaft BGH BB 1990, 869 = NJW-RR 1990, 798 ). Gesamtrechtsnachfolger einer Person ist, wer kraft Gesetzes oder fassung der Bundesregierung, Rechtsnachfolgefragen als dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht zugehörig nicht zu regeln, nicht angeschlossen, sondern die Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers vorgesehen und zusätzlich differenzierte Haftungsbestimmungen eingefügt. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung war in § 4 Abs. 3 BBodSchG ursprünglich allein der Verursacher.. als Verhaltensstörer genannt und in der Begründung dazu ausgeführt, ob und wie weit daneben auch deRechtsgeschäfts in sämtliche Rechte und Pflichten seines Vorren Rechtsnachfolger zur Sanierung herangezogen werden gängers eintritt. Bei natürlichen Personen ist dies bei dem Erben ( § 1922 BGB ) der Fall, bei juristischen Personen kann durch Umwandlung oder durch Verschmelzung eine andere juristische Person an die Stelle der bisherigen treten. könnten, regele das Gesetz nicht, weil es sich um spezifische Fragen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts handele, deren Klärung durch Vollzug und .Rspr nicht präjudiziert werden solle (Deutscher Bundestag Drs. 13/6701 vom 14.1. 1997, S. 35). Der Bundesrat hat demgegenüber vorgeschlagen, hinsichtlich des Verursachers die Worte „sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger` anzufügen, um dem Verursacherprinzip stärker Rechnung zu tragen und für den Anwendungsbereich des Wird ein Handelsgeschäft erworben, tritt der Erwerber die Rechtsnachfolge nur hinsichtlich des Erworbenen und nicht etwa aller Rechte und Pflichten des früheren Inhabers an. Deshalb handelt es sich um einen Fall der Einzelrechtsnachfolge, nicht der Gesamtrechtsnachfolge ( BFHE 100, 353 = BB 1971, 856). Das von der Altlastenfeststellung betroffene Grundstück und damit etwa zusammenhängende Rechte und Pflichten gehörten nicht mehr zu dem Handelsgeschäft und waren daher nicht Gegenstand des Erwerbs, so daß auch keine Einzelrechtsnachfolge eingetreten ist. Die Auffassung, der KI. sei Gesamtrechtsnachfolger, läßt sich auch nicht auf § 25 Abs. 1 HGB stützen. Diese Vorschrift, wonach der Erwerber eines Handelsgeschäfts, das unter der bisherigen Firma weitergeführt wird, für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers haftet, stellt eine Rechtsscheinhaftung (Baumbach/Hopt, 29. Aufl. 1995, Rn. 1 zu § 25 HGB ) dar, die nur für den Fall von Bedeutung sein kann, daß es an einer Rechtsnachfolge und damit einer darauf beruhenden Haftung fehlt. Durch diese Vorschrift wird auch keine Gesamtrechtsnachfolge fingiert. Nach allem kommt die Möglichkeit, den KI. nach § 4 BBodSchG , insbesondere dessen Abs. 3, in irgendeiner Weise zu Sanierungsmaßnahmen heranzuziehen, nicht in Betracht. Die Regelung in § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG , daß neben dem Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast dessen Gesamtrechtsnachfolger hafte, stellt hinsichtlich der Handlungshaftung auch eine abschließende Regelung dar. Darauf deutet schon der Wortlaut hin. Wenn der Verursacher genannt wird, mag zweifelhaft sein, ob damit nur unmittelbare Verursacher gemeint sind oder auch Personen, die nach Landesrecht für die Aufsicht über Minderjährige oder Betreute oder für Verrichtungsgehilfen verantwortlich gemacht werden können (vgl. § 6 Abs. 2 und 3 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung — HSOG —). Wenn jedoch von Gesamtrechtsnachfolgern der Verursacher die Rede ist, spricht dies dafür und ergibt sich aus dem Umkehrschluß, daß neben den Verursachern nur diese haftbar sein sollen und nicht etwa Einzelrechtsnachfolger oder ihnen hinsichtlich der Haftung gleichstehende Personen. Daß der Kreis der Sanierungspflichtigen in § 4 BBodSchG abschließend bestimmt ist, folgt auch aus §§ 11 und 21 BBodSchG , worin bestimmt ist, wie weit die Länder ergänzende Regelungen erlassen können. Hinsichtlich des zweiten Teiles des Gesetzes, der auch § 4 enthält, ist in § 21 Abs. 1 BBodSchG nur der Erlaß ergänzender Verfahrensregelungen vorgesehen. § 11 enthält nur eine Ermächtigung, die Erfassung der Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen zu regeln. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes bestätigt, daß die Vorschrift so zu verstehen ist und die Sanierungspflicht umfassend geregelt werden sollte. Der Gesetzgeber hat sich der AufHeft Nr. 3 • MittRhNotK • März 2000 Gesetzes die bislang umstrittene Rechtsfrage, ob eine Gesamtrechtsnachfolge in die abstrakte Verhaltensverantwortlichkeit stattfinde, zu klären (a.a.O., S. 51); damit würde das BundesBodenschutzgesetz an die Rechtslage der Mehrheit der Länder angeglichen, die bereits eigene Bodenschutz- oder Altlastengesetze erlassen hätten. Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung diesem Vorschlag zwar nicht zugestimmt, er ist jedoch nach dem Verfahren im Vermittlungsausschuß Gesetz geworden. Auf Veranlassung des Bundesrates sind auch die Regelungen in § 4 Abs. 3 S. 4 und Abs. 6 Gesetz geworden, durch die Verpflichtungen früherer Eigentümer begründet werden sowie derjenigen, die aus handels- oder gesellschaftsrechtlichem. Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen haben. Soweit in der Lit. die Auffassung vertreten wird, die Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers sei nur in das Gesetz aufgenommen worden, um eine als strittig empfundene einzelne Rechtsfrage zu klären und nicht um den gesamten Komplex Rechtsnachfolge umfassend zu regeln (so Sanden/Schöneck, BBodSchG, Rn. 37 zu § 4), folgt der Senat dem nicht. Aus der Begründung des Bundesrates zu der Gesetz gewordenen Gesamtrechtsnachfolgeregelung ergibt sich, daß damit gerade dem Verursacherprinzip stärker Rechnung getragen werden sollte, es mit der Gesamtnachfolgeregelung also nicht allein um die Klärung einer strittigen Rechtsfrage ging. Außerdem ist nach Art. 72 Abs. 2 GG Voraussetzung für Regelungen des Bundes im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, daß zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich ist. Wenn gerade die Länder durch den Bundesrat diese umfassendere Regelung befürworteten, läßt dies erkennen, daß damit eine einheitliche „dem Verursacherprinzip stärker Rechnung" tragende Regelung herbeigeführt werden sollte. Kommt eine Haftung des KI. als Sanierungsverantwortlicher nach § 4 BBodSchG nicht in Betracht, braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob der KI. nach hessischem Altlastenrecht als Person, „die aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Verantwortung für die Verunreinigung ... trifft" (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 HAItlastG), als Sanierungspflichtiger in Betracht kam. Auch dies wäre wohl zu verneinen, weil eine Haftung nach § 25 HGB, die allerdings nicht nur handelsrechtliche, sondern auch öffentlich-rechtliche Beziehungen erfaßt (Urt. des Senats vom 25. 4. 1988 — VIII OE 56/81 — AgrarR 1991, 143 ), eine im Betriebe des Geschäfts begründete Verbindlichkeit des früheren Inhabers voraussetzt. Als der KI. 1974 das Handelsgeschäft erwarb, bestand eine konkretisierte Verursacherhaftung des früheren Geschäftsinhabers jedoch nicht. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: VGH Kassel Erscheinungsdatum: 09.09.1999 Aktenzeichen: 8 UE 656/95 Erschienen in: MittRhNotK 2000, 86-87 NVwZ 2000, 828-829 Normen in Titel: BBodSchG § 4; HGB § 25; HVwVfG § 13 Abs. 2 S. 1; VwGO § 44a