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IX R 86/97

FG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 10. Oktober 2000 IX R 86/97 EStG §§ 7, 9 Abs. 1 Nr. 7, 21 Abs. 1; WertV i.d.F. vom 6.12.1988, §§ 7 Abs. 1, 13 ff., 21 ff. Schätzungsweise Aufteilung des Kaufpreises für eine Eigentumswohnung auf Grund und Boden und Gebäude Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau über das Antragserfordernis stellt entgegen der Auffassung des FG jedoch keine Tatsache i.S. von §173 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 dar, denn die zutreffende Rechtskenntnis als solche ist kein (subjektives) Merkmal oder Teilstück der hier in Betracht kommenden Steuervergünstigung nach §13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG. Zu Unrecht beruft sich das FG daher auf das BFHUrteil vom 9.12.1987 II R 186/85 (BFH/NV 1989, 256), weil in dieser Entscheidung das subjektive Tatbestandsmerkmal einer Steuerbefreiungsvorschrift, nämlich die Widmungsabsicht, zu beurteilen war. 2. Die Klage ist abzuweisen. Der Senat kann offen lassen, ob im Streitfall eine Anwendung des §173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 sich aus anderen Gründen als vom FG angenommen rechtfertigen ließe oder ob verwaltungsverfahrensrechtlich eine Änderung des Schenkungsteuerbescheids nach anderen Vorschriften (z.B. nach § 175 Abs. 1 Satz.1 Nr. 2 AO 1977) in Betracht käme, da bereits die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des begehrten Freibetrags nicht vorliegen. Nach § 13 Abs. 2a Satz 1 ErbStG (in der Fassung des Standortsicherungsgesetzes) bleibt Betriebsvermögen bis zu einem Betrag von 500.000 DM sowohl beim Erwerb durch Erbanfall als auch beim Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge außer Ansatz. Der Senat braucht keine Stellung dazu zu beziehen, ob oder inwieweit diese Regelung dem Grunde nach einer Überprüfung standhält (vgl. z.B. Meincke, Erbschaftsteuergesetz, 10. Aufl., § 13 Rdnr. 59), denn sie ist im Streitfall deshalb nicht anzuwenden, weil kein Erwerb im Wege vorweggenommener Erbfolge im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist. Zwar ist materiell-rechtlich die vorweggenommene Erbfolge Schenkung unter Lebenden (vgl. Urteil des BFH vom 30.1.1991 IV ZR 299/89, NJW 1991, 1345 , und BFH Urteil vom 8.11.1993 II R 61/89, BFH/NV 1994, 373). Der nach § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG begünstigte Erwerb erfasst jedoch nicht jede Schenkung unter Lebenden i.S. von § 7 ErbStG, denn nach dem Wortlaut der Vorschrift ist die Anwendung des Freibetrags auf besonders qualifizierte, den Begriff vorweggenommene Erbfolge erfüllende Schenkungen beschränkt. Der in §13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG als Tatbestandsmerkmal verwendete Begriff der vorweggenommenen Erbfolge ist allerdings weder im Erbschaftsteuergesetz noch im Bürgerlichen Gesetzbuch näher bestimmt. Die Bedeutung der Einschränkung auf Erwerbe im Wege der vorweg-genommenen Erbfolge in §13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG ist daher nach allgemeinen Auslegungskriterien zu ermitteln. Dabei ist insbesondere auf Sinn und Zweck der Begünstigungsnorm des § 13, Abs. 2a ErbStG abzustellen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Standortsicherungsgesetz sah den Freibetrag zunächst nur für die Unternehmensnachfolge durch Erbanfall vor, um sie vor einer zu hohen Steuerlast zu schützen. Erst im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens erfolgte die Erweiterung auf Erwerbe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (vgl. Moench, ZEV 1995, 50, 53 f.). Damit hat der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung getragen, dass aus vielfältigen Zwängen und Überlegungen heraus Betriebsvermögen auch bereits zu Lebzeiten des Unternehmers übertragen wird, und ein allgemeiner Ausschluss dieser Übertragungsart von der Vergünstigung deswegen nicht zu rechtfertigen sei. Da §13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG lediglich eine Gleichstellung der Erwerbe unter Lebenden bewirken soll, können Erwerbe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nur solche sein, die einem Übergang von Betriebsvermögen durch Erbanfall materiell vergleichbar sind (zum Erwerb durch Vermächtnis siehe BFH-Urteil vom 10.12.1997 II R 22/96, BFHE 184, 121 , BStBl II 1998, 117). Ein Übergang von Betriebsvermögen durch Erbanfall wird im wesentlichen dadurch charakterisiert, dass die Rechtsstellung des Unternehmers hinsichtlich des Betriebsvermögens als solche auf einen oder mehrere Erben übergeht und dass die Übertragung endgültig erfolgt (a.A. 3.1. der gleichlautenden Ländererlasse vom 29.11.1994, BStBl I, 905). Hiervon kann im Streitfall nicht die Rede sein. Die Klägerin hat ihre Rechtsstellung (Kommanditistin) nicht als solche übertragen, sondern der Beschenkten nur eine Unterbeteiligung in Form einer atypisch stillen Beteiligung eingeräumt. Damit hat die Beschenkte in Bezug auf das Betriebsvermögen nicht die Rechtsstellung der Schenkerin erhalten, sondern nur einen Ausschnitt daraus. Sie ist künftig lediglich an einem Teil der Rechte und Pflichten der Hauptbeteiligten als Kommanditistin aus dem Hauptgesellschaftsverhältnis im Wege einer Innengesellschaft beteiligt. Darauf, ob möglicherweise im ertragsteuerrechtlichen Sinn eine Mitunternehmerschaft besteht, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Auch die Regelung des § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG widerspricht nicht dem Entscheidungsergebnis. Die dort genannten Veräußerungsfälle sollen eine Aushöhlung der fünfjährigen Behaltenspflicht auch durch nur teilweise Weiterübertragung des begünstigt erworbenen Betriebsvermögens verhindern. Der Regelung lässt sich mithin nicht im Umkehrschluss entnehmen, dass der Erwerb aller der aufgezählten Rechtspositionen nach Satz 1 begünstigungsfähig ist. Die Übertragung der Unterbeteiligung steht im Streitfall auch unter dem Vorbehalt der Rückgängigmachung durch Eintritt aufschiebender Bedingungen bzw. durch Kündigung. Sie ist daher nicht endgültig. Insgesamt liegt danach eine Schenkung unter Lebenden vor, die einer Unternehmensnachfolge durch Übergang von Betriebsvermögen durch Erbanfall nicht vergleichbar ist und deshalb keinen Erwerb von Betriebsvermögen im Wege vorweggenommener Erbfolge i.S. von § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG darstellt. (…) (Hinweis der Schriftleitung: Vergleiche auch den Beitrag von Wachter – Unternehmensnachfolge vor dem Aus? – in diesem Heft) 18. EStG §§ 7, 9 Abs. 1 Nr. 7, 21 Abs. 1; WertV i.d.F. vom 6.12.1988, §§7 Abs. 1, 13 ff., 21 ff. (Schätzungsweise Aufteilung des Kaufpreises für eine Eigentumswohnung auf Grund und Boden und Gebäude) Bei der schätzungsweisen Aufteilung des Kaufpreises für eine Eigentumswohnung in einen Anteil für Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits ist grundsätzlich der Sachwert des Grund- und Bodenanteils sowie des Gebäudeanteils nach der Wertermittlungsverordnung 1988 zu ermitteln; die sog. Vergleichswertmethode ist in diesem Zusammenhang keine geeignete Schätzungsmethode (Bestätigung des BFH-Urteils vom 15.1.1985 – IX R 81/83 –, BFHE 143, 61 , BStBl II 1985, 252). BFH, Urteil vom 10.10.2000 – IX R 86/97 – Zum Sachverhalt: Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden für das Jahr 1991 (Streitjahr) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Mit Vertrag vom 30.7.1991 erwarben sie eine im Bau befindliche Eigen336 MittBayNot 2001 Heft 3 tumswohnung (57 qm) mit Tiefgaragenstellplatz in X zum Preis von 317.300 DM. Hinzu kamen Nebenkosten in Höhe von 9.616 DM und Kosten für Sonderwünsche in Höhe von 5.899 DM. Der Veräußerer bescheinigte den Klägern am 1.2.1993, dass der Grundstücksanteil 52.000 DM betrage. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr gingen die Kläger bei der Berechnung der Absetzung für Abnutzung (AfA) von Anschaffungskosten für die Gebäudeteile in Höhe von 265.300 DM (Gesamtkaufpreis 317.300 DM ./. Grund- und Bodenanteil von 52.000 DM) aus. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt – FA –) ermittelte demgegenüber den anteiligen auf die Gebäudeteile entfallenden Kaufpreis zunächst mit 251.346 DM (Vordruck S 3101 A/S 2170 A (1) vom April 1991). Die gesamten Anschaffungskosten seien nach dem Verhältnis der Verkehrswerte des Grund- und Bodenanteils sowie des Gebäudeanteils aufzuteilen. Grundlage für die Aufteilung sei das Verhältnis des Sachwerts des Miteigentumsanteils an Grund und Boden zum Sachwert des Miteigentumsanteils am Gebäude einschließlich der Außenanlagen und des Sachwerts des Sondereigentums an der Wohnung und an dem Tiefgaragenstellplatz. Der Sachwertermittlung des Anteils am Grund und Boden sei der vom Gutachterausschuss der Stadt X nach §5 der Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken i.d.F. vom 6.12.1988 (BGBl I 1988, 2209, Wertermittlungsverordnung – WertV 1988 –) ermittelte Bodenrichtwert zugrunde zu legen. Da die Kläger die tatsächlichen Herstellungskosten ihrer Wohnung und des Tiefgaragenstellplatzes nicht nachgewiesen hätten, seien die gewöhnlichen Herstellungskosten zur Ermittlung des Sachwerts heranzuziehen. Die gewöhnlichen Herstellungskosten vergleichbarer Wohnungen hätten nach Feststellungen der Oberfinanzdirektion (OFD) Stuttgart (Kaufpreisaufteilung Preisstand 1993, Vordruck vom Mai 1994) und des Bausachverständigen des FA rd. 2.700 DM pro qm Wohnfläche betragen. Die im Zusammenhang mit der Anschaffung und Herstellung der Wohnung aufgewendeten Kosten seien bei der Bemessungsgrundlage für die AfA der Wohnung wie folgt zu berücksichtigen: Gesamtkaufpreis 317.300 DM + Nebenerwerbskosten lt. Steuererklärung 9.124 DM + Nebenerwerbskosten lt. Einspruch 492 DM Gesamte Anschaffungskosten der Wohnung 326.916 DM Gebäudeanteil 76,05 % 248.620 DM + Sonderwünsche 5.900 DM AfA-Bemessungsgrundlage 254.520 DM 7 % AfA nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 17.817 DM Die Kläger erhoben Klage, mit der sie u. a. geltend machten, das FA habe im Rahmen seiner Ermittlungspflicht einen vereidigten Sachverständigen zur Aufklärung des Wertes von Grundstück und Gebäude bestellen müssen. Das Finanzgericht (FG) hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis über die Frage erhoben, in welcher Höhe der Verkehrswert des Grund- und Bodenanteils und des Gebäudeanteils der Eigentumswohnung zum Zeitpunkt des Erwerbs und der Fertigstellung der Wohnung im Jahre 1991 zu bewerten sei. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der Kaufpreis in Höhe von insgesamt 326.424 DM wie folgt aufzuteilen sei: Grund und Boden (16,52 %) 53.925 DM Gebäude (83,48 %) 272.499 DM Das FG gab der Klage statt und setzte die AfA mit 19.578 DM fest (Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1998, 446): Der Gesamtkaufpreis für den Grund- und Bodenanteil sowie für den Gebäudeanteil sei nach dem Verhältnis der Verkehrswerte aufzuteilen. Dieser Grundsatz gelte aber nur in Ermangelung einer Aufteilung durch die Vertragsparteien oder im Falle der Zweifelhaftigkeit einer solchen Aufteilung. Im Streitfall gebühre der Aufteilung durch die Vertragsparteien im Ergebnis der Vorrang, da sie keinen nennenswerten Zweifeln begegne. Dabei sei unerheblich, dass sie nachträglich erfolgt sei. Die Aufteilung durch den Verkäufer und die Kläger sei durch das Gutachten des Sachverständigen im Wesentlichen bestätigt worden. Die Methode des Sachverständigen sei schlüssig und vertretbar. Der MittBayNot 2001 Heft 3 Sachverständige habe zur Rechtfertigung seiner Wertermittlungsmethode angeführt, nach der neuen Wertermittlungsverordnung 1988 könnten auch Vergleichswerte zur Beurteilung herangezogen werden (§§ 13 und 14 WertV 1988). Insoweit sei das Urteil des erkennenden Senats vom 15.1.1985 – IX R 81/83 – ( BFHE 143, 61 , BStBl II 1985, 252), das dieses Verfahren nicht für anwendbar halte, zu revidieren; das Vergleichsverfahren sei erst 1988 eingeführt worden. Im Gegensatz zur Auffassung des FA sei von den Anschaffungskosten der Kläger auszugehen, die auch einen Gewinn des Bauträgers umfassen könnten, und nicht etwa von den Herstellungskosten des Bauträgers. Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG i.V.m. §§ 7 Abs. 5 und 21 EStG . Das FG weiche in seiner Entscheidung von anerkannten Schätzungsgrundsätzen ab, welche der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung in BFHE 143, 61 , BStBl II 1985, 252 aufgeführt habe. Die Verkehrswerte seien danach anhand der Sachwerte von Grund- und Boden- sowie Gebäudeanteil zu schätzen. Das Sachverständigengutachten gehe jedoch von einem Vergleichswert aus. Dieses Verfahren sei zur Ermittlung des Verkehrswerts des Grund- und Boden- sowie des Gebäudeanteils nicht brauchbar, denn es erlaube nur, die Eigentumswohnung als eine Einheit von Miteigentumsanteil und Sondereigentum zu bewerten. Mit den Sachverständigenfeststellungen des FA habe sich das FG nicht auseinandergesetzt. Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Mit Erfolg. Aus den Gründen: (...) 1. Zutreffend geht das FG davon aus, dass eine Einigung der Vertragsparteien über den Grundstücksanteil im Gesamtkaufpreis grundsätzlich der Aufteilung auf Grund und Boden sowie Gebäude zugrunde zu legen ist, solange dagegen keine nennenswerten Zweifel bestehen (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 143, 61 , 65, zu 1a, BStBl II 1985, 252, und vom 26.5.1992 – IX R 190/87 –, BFH/NV 1993, 92). Zu Unrecht ist das FG jedoch bei der nachträglichen „Bescheinigung des Veräußerers“ vom 1.2.1993 als von einer Einigung der Vertragsparteien in diesem Sinne ausgegangen. Eine solche Einigung kann nur eine von den wechselseitigen Interessen getragene Vereinbarung der Vertragsparteien sein. Das ist eine Erklärung des Verkäufers auch dann nicht, wenn sie auf Wunsch der Käufer erteilt wird. Eine solche Erklärung kann allenfalls als eine Schätzung gewertet werden. Eine Schätzung wird auch für die Finanzverwaltung und das FG in dem Maße zu beachten sein, in dem die Grundlagen der Schätzung nachvollziehbar und überzeugend sind. Das ist im Streitfall nicht der Fall, denn das Schreiben des Veräußerers vom 1.2.1993 führt insoweit lediglich an, dass der auf den Grund und Boden entfallende Kaufpreisanteil „von uns entsprechend dem Erwerb errechnet“ wurde. Das FA war danach im Streitfall grundsätzlich zur Schätzung der Kaufpreis-Anteile, die auf den Grund- und Bodenanteil sowie auf den Gebäudeanteil entfallen, berechtigt (§ 162 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO 1977 –). 2. Ist wie im Streitfall ein Gesamtkaufpreis für eine Wohnung gezahlt worden, dann ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA aufzuteilen. Zunächst ist der Bodenwert und der Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann sind die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Bodenanteil und den Gebäudeanteil aufzuteilen. Für die Schätzung des Werts des Grund- und Boden- sowie des Gebäudeanteils kann die Wertermittlungsverordnung 1988 entsprechend herangezogen werden (BFH-Urteil in BFHE 1988 sieht für die Verkehrswertermittlung in § 7 Abs. 1 das Vergleichswert-, das Ertragswert- oder das Sachwertverfahren vor. Die Ermittlung des Verkehrswerts ist Teil der Sachverhaltsfeststellung des FG, die für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend ist ( § 118 Abs. 2 FGO ). Der BFH als Revisionsgericht hat aber zu prüfen, ob das FG bei seiner Wertermittlung die zutreffende Methode angewandt hat (vgl. BFH-Urteile vom 9.4.1987 – IV R 42/84 –, BFH/NV 1988, 37, und in BFHE 143, 61 , BStBl II 1985, 252). Im Streitfall ist das FG bei seiner Schätzung zu Unrecht der Methode des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 31.10.1996 gefolgt. Der Sachverständige hat zwar für den Gebäudeteil einen Sachwert bzw. Bauwert (240.000 DM) ermittelt, der Kaufpreisaufteilung aber einen Vergleichswert zugrunde gelegt. Das Vergleichswertverfahren hat der BFH im Urteil in BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252 für die Ermittlung des Gebäudewerts in diesem Zusammenhang als ungeeignet verworfen. Zu Unrecht meint das FG mit dem Sachverständigen, diese Entscheidung sei durch die §§13 f. WertV 1988 überholt. Das Vergleichswertverfahren hat es bereits in der Wertermittlungsverordnung von 1972 (BGBl I 1972, 1417) gegeben (§ 3 ff.). Die Wertermittlungsverordnung 1988 hat in den hier maßgeblichen Punkten keine wesentlichen Änderungen gebracht. Die in der Entscheidung in BFHE 143, 61 , BStBl II 1985, 252 geäußerten Bedenken bestehen fort. Das Vergleichswertverfahren ist mit dem Gebot der Einzelbewertung (§6 EStG), das auch bei der Ermittlung der Einkünfte gemäß § 21 Abs. 1 EStG gilt (BFH-Urteil in BFHE 143, 61 , BStBl II 1985, 252), nicht vereinbar. Der Gutachter hat den Gebäudewert im Wesentlichen (unter Ansatz eines gesonderten Werts für den Garagenstellplatz) durch Substraktion des Grundstückswerts vom Vergleichswert (der sowohl Grund und Boden als auch Gebäude umfasst) festgelegt. Diese sog. Restwertmethode hat der BFH in mehreren Entscheidungen verworfen (vgl. Urteile in BFHE 143, 61 , 64, BStBl II 1985, 252, und vom 7.6.1994 – IX R 33, 34/92 –, BFHE 175, 70 , BStBl II 1994, 927), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. 3. Der Senat kann als Revisionsgericht die Schätzung der Bemessungsgrundlage für die AfA nicht selbst vornehmen ( § 118 Abs. 2 FGO ). Die Sache geht daher zur Nachholung dieser Feststellung an das FG zurück. 19. EStG §15 Abs. 1 Nr. 2, §12 Nr. 2; HGB §119 Abs. 1, §164, §116 Abs. 2 (Anerkennung von Kommanditisten als Mitunternehmer) (Nur Leitsatz) Ist in dem Gesellschaftsvertrag einer Familienpersonengesellschaft, durch den die minderjährigen Kinder des Hauptgesellschafters als Kommanditisten in die KG aufgenommen werden, bestimmt, dass Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung – abweichend vom Einstimmigkeitsprinzip des § 119 Abs. 1 HGB – mit einfacher Mehrheit zu fassen sind, steht diese Vertragsklausel der Anerkennung der Kinder als Mitunternehmer nicht entgegen. Eine solche Klausel ist dahin auszulegen, dass sie nur Beschlüsse über die laufenden Geschäfte der KG betrifft (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 11.10.1988 – VIII R 328/83 –, BFHE 155, 514 , BStBl II 1989, 762). BFH, Urteil vom 7.11.2000 – VIII R 16/97 – HINWEISE FÜR DIE PRAXIS 1. Erbschaftsteuer: Erwerb im Weg der vorweggenommenen Erbfolge – Nichtanwendungserlass zum Urteil des BFH vom 25.1.2001 (Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse vom 15.5.2001, mitgeteilt von Notarassessor Thomas Wachter, München) Der BFH hat im Urteil vom 25.1.2001, II R 52/98 (DStR 2001, 573) entschieden, ein Erwerb im Weg der vorweggenommenen Erbfolge i.S. von §13 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 ErbStG in der bis 31.12.1995 anzuwendenden Fassung liege nur vor, wenn er dem Übergang durch Erbanfall materiell vergleichbar sei. Die Entscheidung steht insoweit im Widerspruch zu den zu § 13 Abs. 2a ErbStG ergangenen Verwaltungsanweisungen (gleich lautende Ländererlasse v. 29.11.1994, BStBl I, 905, DStR 1995, 20 Ziff. 3.1). Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der ab 1.1.1996 anzuwendenden Vorschrift des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG und der dazu ergangenen Verwaltungsanweisungen (gleich lautende Ländererlasse v. 17.6.1997, BStBl I, 673, Rdnr. 32, DStR 1997, 1086 , R 56 ErbStR). In Übereinstimmung mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder wird gebeten, die Rechtsgrundsätze des BFHUrteils vom 25.1.2001, II R 52/98 nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. 2. EStG § 23 (Gründung einer Grundstücksfamiliengesellschaft mit unentgeltlicher Beteiligung der Kinder) OFD München, Schr. v. 2.4.2001 (S 2256 B-105 St 414) (…) Für die Frage, ob die Rechtsfolgen des § 23 EStG im Fall der Einbringung eines Grundstücks in eine Gesamthandsgemeinschaft eintreten oder nicht, ist entscheidend, ob das Grundstück entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wird. Tz. 8 des BMF-Schreibens vom 5.10.2000 (BStBl I S. 1383 [= MittBayNot 2000, 581 ]) spricht die Fälle der entgeltlichen Übertragung (gegen Ausgleichszahlung oder Gewährung von Gesellschaftsrechten) an. Erfolgt dagegen eine unentgeltliche Übertragung, liegt keine Veräußerung i.S.d. § 23 EStG vor. Es ist lediglich § 23 Abs. 1 S. 3 EStG zu beachten, wonach den Mitgesellschaftern für Zwecke des § 23 EStG die Anschaffung durch den oder die übertragenden Gesellschafter zuzurechnen ist. Die ursprünglichen Anschaffungskosten sind bei unentgeltlicher Übertragung gem. §11 d EStDV fortzuführen. MittBayNot 2001 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 10.10.2000 Aktenzeichen: IX R 86/97 Erschienen in: MittBayNot 2001, 336-338 Normen in Titel: EStG §§ 7, 9 Abs. 1 Nr. 7, 21 Abs. 1; WertV i.d.F. vom 6.12.1988, §§ 7 Abs. 1, 13 ff., 21 ff.