X R 51/91
FG, Entscheidung vom
7mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück FG Hannover 25. November 2002 13 K 465/00 EigZulG § 8 Abs. 1 Satz 1 Keine Eigenheimzulage bei mittelbarer Grundstücksschenkung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 16. EigZulG § 8 Abs. 1 Satz 1 (Keine Eigenheimzulage bei mittelbarer Grundstücksschenkung) Bei einem teilentgeltlichen Erwerb, der sich zum Teil als mittelbare Grundstücksschenkung darstellt, kann Eigenheimzulage nur für den Entgeltlichkeitsanteil gewährt werden. (Leitsatz der Schriftleitung) Niedersächsisches FG, Urteil vom 26.11.2002, 13 K 465/00 Zum Sachverhalt: Der Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom 22.3.1999 eine Wohnung zum Kaufpreis von 82.500 DM. Im notariellen Vertrag heißt es unter § 2 Nr. 5 wörtlich: „Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt durch den Erschienenen zu 3. [den Vater des Klägers] unter Berücksichtigung eines von dem Erschienenen zu 2. [Kläger] einzubringenden Bausparvertrages in Höhe von ca. 30.000 DM. Die Zahlung des Differenzbetrages erfolgt im Verhältnis zwischen den Erschienenen zu 2. und 3. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und ist auf etwaige Pflichtteilsansprüche des Erschienenen zu 2. anzurechnen, und zwar sowohl gegenüber dem Erschienenen zu 3. als auch gegenüber dessen Ehefrau.“ Am 24.1.2000 zahlte die Bausparkasse 19.444,87 DM und am 31.7.2000 weitere 100 DM an den Vater des Klägers aus. Der Kläger trug zusätzlich die Grunderwerbsteuer und Gebühren für den Makler, die Auflassungsvormerkung, den Notar sowie für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch in Höhe von insgesamt 8.000,68 DM. Die darüber hinausgehenden Aufwendungen wurden von den Eltern des Klägers getragen. Mit Antrag vom 10.10.1999 beantragte der Kläger Eigenheimzulage ab 1999 ausgehend von einer Bemessungsgrundlage für Anschaffungskosten in Höhe von 82.500 DM. Mit Bescheid vom 24.1.2000 lehnte das beklagte Finanzamt die Festsetzung der Eigenheimzulage mit der Begründung ab, dass es sich um eine so genannte mittelbare Grundstücksschenkung seitens der Eltern des Klägers handele. Der Kläger habe mithin keine eigenen Aufwendungen gehabt. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Einspruch erhoben. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens reichte er Unterlagen nach, aus denen sich ergab, dass sich der Kläger mit einem Betrag von 19.544,87 DM (Auszahlung eines Bausparguthabens bei der Bausparkasse) an der Begleichung des Gesamtkaufpreises beteiligt hatte. Daneben trug der Kläger Anschaffungsnebenkosten in Höhe von 8.000,68 DM (Grunderwerbssteuer, Maklergebühr, Gebühr für Auflassungsvormerkung, Notargebühren, Gebühr für Eigentumsumschreibung und Gebühr für Löschung der Auflassungsvormerkung). Der Restbetrag wurde von den Eltern des Klägers auf der Grundlage von § 2 Ziffer 5 des notariellen Kaufvertrages gezahlt. Ausgehend davon, dass sich der Kläger selbst an der Zahlung des Kaufpreises mit einem Eigenanteil beteiligt hatte, ging das FA im Einspruchsbescheid von einem teilentgeltlichen Erwerb aus, errechnete einen Entgeltlichkeitsanteil des Klägers von 23,69 v. H. und damit eine Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage von 21.440 DM. Daraus ergab sich ein Zulagenbetrag von 536 DM. Den weitergehenden Antrag des Klägers auf Gewährung einer Eigenheimzulage aus einer Bemessungsgrundlage von 91.726 DM lehnte das FA ab. Aus den Gründen: Die Klage ist nicht begründet. Das FA hat die Eigenheimzulage in der beantragten Höhe zu Recht abgelehnt. (…) Bemessungsgrundlage sind die Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung zuzüglich der Anschaffungskosten für den dazugehörigen Grund und Boden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EigZulG). Danach ist u. a. Voraussetzung für die Gewährung der Eigenheimzulage, dass der Antragsteller die betreffende Wohnung angeschafft hat und er Eigentümer der Wohnung ist. Aus dem Wortlaut der Bestimmungen des Eigenheimzulagengesetzes ergibt sich allerdings nicht eindeutig, dass der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten selbst getragen haben muss. 411MittBayNot 5/2003 Steuerrecht Der BFH hat jedoch zur Eigenheimförderung nach § 10 e EStG in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass nur eigene Aufwendungen des Steuerpflichtigen begünstigt sind, die ihm in Form von Anschaffungskosten oder Herstellungskosten entstanden sind. Nach dem Zweck der Vorschrift solle nur derjenige gefördert werden, der durch Aufwendungen belastet sei, die für die Anschaffung oder Herstellung des Wohnungseigentums erforderlich gewesen seien. Für den Fall einer so genannten mittelbaren Grundstücksschenkung, in dem dem Grundstückserwerber ein Geldbetrag geschenkt wurde mit der Auflage, ein bestimmtes Gebäude zu erwerben oder herzustellen, hat der BFH die Eigenheimförderung nach § 10 e EStG abgelehnt, weil der Erwerber nicht mit den Aufwendungen für die angeschaffte oder hergestellte Wohnung belastet war (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 8.6.1994, X R 51/91, BStBl II 1994, 779; BFH, Urteil vom 29.7.1998, X R 54/95 und X R 50/95, BStBl II 1999, 128; BFH, Urteil vom 27.7.2000, X R 42/97, BFH/NV 2001, 307 jeweils m.w. N.). Die Eigenheimförderung nach § 10 e EStG ist zum 1.1.1996 durch das Eigenheimzulagengesetz abgelöst worden, das sich jedoch weiterhin eng an den Tatbestand des § 10 e EStG anlehnt. Durch die Neuregelung sollte lediglich die bisher als Abzug von der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage ausgestaltete Förderung auf eine progressionsunabhängige Förderung umgestellt werden, um auch Personen mit geringem Einkommen den Erwerb von Wohnungseigentum zu erleichtern (siehe dazu Wacker, Kommentar zum EigZulG, 3. Aufl. 2001, vor § 1 Rdnr. 1). Hierdurch hat sich jedoch an dem Zweck der Wohnungseigentumsförderung nichts geändert, nur denjenigen zu fördern, der durch Aufwendungen für eine angeschaffte/hergestellte Wohnung belastet ist. Demgemäß ist auch die Rechtsprechung des BFH zu § 10 e EStG – und damit auch zur mittelbaren Grundstücksschenkung – auf das EigZulG anwendbar (ebenso Wacker, § 2 Rdnr. 100 und 157). Im Streitfall geht der Senat davon aus, dass die Voraussetzungen für eine so genannte mittelbare Grundstücksschenkung vorgelegen haben. Daraus folgt, dass das FA im Einspruchsbescheid vom 14.9.2000 zutreffend nur von einem teilentgeltlichen Erwerb des Klägers ausgegangen ist. Lediglich der Eigenanteil des Klägers von 21.440 DM konnte somit in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Eigenheimzulage eingehen. Den darüber hinausgehenden Betrag hat das FA zutreffend nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Hinsichtlich des über dem Betrag von 21.440 DM hinausgehenden Betrages geht der Senat von einem unentgeltlichen Erwerb des Objektes aus, weil insofern die Voraussetzungen für eine mittelbare Grundstücksschenkung vorgelegen haben. Dabei kann hier dahinstehen, ob es sich um eine Schenkung im Rechtssinne handelte ( § 518 BGB ) oder ob es sich um ein so genanntes Ausstattungsversprechen i. S. d. § 1624 Abs. 1 BGB handelte. In jedem Fall handelte es sich um eine unentgeltliche Zuwendung an den Kläger. Diese Zuwendung erfolgte auch zum Erwerb eines ganz bestimmten Objektes (…). Insofern hat der Kläger selbst keine Anschaffungskosten i.S. d. § 8Abs.1 EigZulG gehabt. Nicht zutreffend ist insofern die Auffassung des Klägers, dass der Anschaffungskostenbegriff aus § 255 Abs. 1 HGB nicht anwendbar sei. Die Vorschrift selbst gilt unmittelbar zwar lediglich für den Bereich des Handelsgesetzbuches, sie wird jedoch – mangels einer eigenständigen Regelung – auch im Steuerrecht entsprechend angewendet. Die Vorschrift gilt im Übrigen gleichermaßen im Bereich der Gewinneinkünfte wie auch im Bereich der Überschusseinkünfte (vgl. dazu z. B. BFH, Urteil vom 19.12.2000, IX R 100/97, BStBl II 2001, 345; BFH, Urteil vom 26.2.2002, IX R 20/98, BFH/NV 2002, 854 m. w. N.). Rechtsprechung Art: Entscheidung, Urteil Gericht: FG Hannover Erscheinungsdatum: 25.11.2002 Aktenzeichen: 13 K 465/00 Rechtsgebiete: Einkommens- und Körperschaftssteuer Erschienen in: MittBayNot 2003, 411 Normen in Titel: EigZulG § 8 Abs. 1 Satz 1