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V R 6/05

FG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück FG München 08. Dezember 2004 14 K 669/02 BGB § 2204, UStG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Unternehmereigenschaft des Testamentsvollstreckers bzw. Nachlassverwalters Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Betriebsaufspaltung mit gleichzeitiger Aufnahme naher Angehöriger logisch vorab einAnteil des bisherigen Einzelunternehmens gewinnrealisierend auf die nahenAngehörigen übertragen und damit entnommen und erst dann für Rechnung aller Gesellschafter in die GmbH eingebracht werde. Auf diese Problematik ist der BFH in seiner hier zu besprechenden Entscheidung nicht näher eingegangen, da dies nicht Gegenstand des Verfahrens war. Dieser Weg ist jedoch in jedem Fall zu vermeiden. Er führt sowohl zur Aufdeckung der anteiligen stillen Reserven als auch zu einer sicheren Schenkungsteuerpflicht. Denn dann wird das anteilige Unternehmen vorab den zukünftigen Mitgesellschaftern unentgeltlich zugewandt – ohne Begünstigung nach §§ 13 a, 19 a ErbStG . Aus diesem Grunde sollten beide Vorgänge – Begründung der Betriebsaufspaltung bzw. Einbringung und die Durchführung der vorweggenommenen Erbfolge – zeitlich entzerrt werden. Wird erst die Betriebsaufspaltung begründet, indem alle wesentlichen Betriebsgrundlagen an die GmbH verpachtet werden und dann die nahen Angehörigen in die bestehende Betriebsaufspaltung aufgenommen, so erfolgt dies ertragsteuerneutral nach § 6 Abs. 3 EStG als unentgeltliche Aufnahme in ein Einzelunternehmen. Diese ist nach §§ 13 a, 19 a ErbStG begünstigt (R 51 Abs. 3 Satz 3 ErbStR 2003) und damit zumindest erbschaftsteuerbegünstigt. Wenn anschließend, einige Zeit später alle Gesellschafter ihre Wirtschaftsgüter in die GmbH entsprechend ihrer Quote nach § 20 UmwStG einbringen, so ist die schenkungsteuerlich unproblematisch, da keinerlei Wertverschiebungen stattfinden (R 63 Abs. 3 ErbStR). Im Übrigen führt die verdeckte Einlage von Einzelwirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 6 EStG stets zur Aufdeckung der ggfs. vorhandenen stillen Reserven. Deshalb sollten bei Begründung einer Betriebsaufspaltung nur noch die Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens eingelegt und das Anlagevermögen einschließlich Firmenwert an die GmbH verpachtet werden.10 7. Anzeigepflicht Notare sind nach § 34 ErbStG i. V. m. § 8 ErbStDV verpflichtet, Anzeigen an das zuständige Finanzamt – Erbschaftsteuerstelle – zu tätigen, wenn den beurkundeten Erklärungen ein schenkungsteuerrelevanter Sachverhalt zugrunde liegt. Dabei besteht die Anzeigepflicht bereits, wenn die Erklärungen teilweise entgeltlich sind oder der Form nach vollentgeltlich, sofern Anhaltspunkte für eine Schenkung oder Zweckzuwendung vorliegen, § 8 Abs. 2 ErbStDV . Auch § 34 Abs. 1 ErbStG bestimmt die Anzeigepflicht für alle Vorgänge, die für die 276 MittBayNot 3/2006Steuerrecht Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können.11 Diese Mitwirkungspflicht des Notars ist verhältnismäßig weitgehend und vergleichbar mit einer Verdachtsanzeige bei Vorliegen eines konkreten „Verdachts“ nach dem Geldwäschegesetz. Bei der Einbringung von Vermögen in Mehrpersonen-Kapitalgesellschaften werden fortan auch entsprechende Finanzamts-Anzeigen abzugeben sein. Dementsprechend sollte der Notar in diesen Sachverhalten nach § 8 ErbStDV auf eine mögliche Erbschaftsteuer hinweisen.12 Dies gilt wohl nur für den hier entschiedenen besonderen Sachverhalt eines wirtschaftlich einheitlichen Vorgangs der Gründung und wertsteigernden Einbringung. Da die Finanzverwaltung nach R 18 Abs. 3 ErbStR jedoch – zu Unrecht – von einer weitergehenden Steuerpflicht ausgeht, sollten vorsorglich auch in den übrigen Fällen einer Einbringung mit wertsteigernder Wirkung zugunsten von Mitgesellschaftern Hinweis und Anzeige erfolgen. Entsprechende Anzeigen haben in der Vergangenheit regelmäßig nicht stattgefunden.13 Um dies nicht im Einzelfall zu übersehen, sollten ggfs. Muster über Einbringungen mit und ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten entsprechend angepasst werden. Notar Dr. Eckhard Wälzholz, Füssen 11 Schuck in Viskorf/Glier/Hübner/Knobel/Schuck, ErbStG/BewG, 2. Aufl. 2004, § 34 ErbStG Rdnr. 5. 12 Vgl. Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 34 Rdnr. 13; OLG Schleswig-Holstein, MittBayNot 2005, 516 mit Anm. Stelzer. 13 Moench, ErbStG, § 7 Rdnr. 173. 26. BGB § 2204, UStG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 (Unternehmereigenschaft des Testamentsvollstreckers bzw. Nachlassverwalters) Nimmt der Nachlassverwalter bzw. Testamentsvollstrecker seine selbständige und nachhaltige Tätigkeit aus privaten Gründen wahr – hier als Miterbe des Nachlasses –, so ist die Tätigkeit als nur gelegentlich anzusehen und damit die Unternehmereigenschaft zu verneinen. Die durch die Tätigkeit erzielten Umsätze sind insoweit nicht zu versteuern. FG München, Urteil vom 9.12.2004, 14 K 669/02 Hinweis der Schriftleitung: Das Urteil ist mit Gründen in EFG 2005, 364 veröffentlicht. Revision beim BFH ist eingelegt (V R 6/05). Rechtsprechung 10 Vgl. BFH, GmbHR 2004, 1593 = DStR 2004, 1998 m. w. N. 03-Umbruch_03_06 03.05.2006 10:20 Uhr Seite 276 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: FG München Erscheinungsdatum: 08.12.2004 Aktenzeichen: 14 K 669/02 Rechtsgebiete: Testamentsvollstreckung Erschienen in: MittBayNot 2006, 276 ZEV 2005, 359 Normen in Titel: BGB § 2204, UStG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1