V R 14/04
FG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 19. Dezember 2005 V R 14/04 UStG § 10 Bemessungsgrundlage für die Besteuerung entgeltlicher Grundstücksumsätze Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Kommentar, § 6 BewG Anm. 5 i. V. mit § 5 BewG Anm. 4). Soweit sich aus dem BFH-Urteil in BFHE 196, 296 ; BStBl II 2002, 25 etwas anderes ergeben sollte, hält der Senat daran nicht mehr fest. Da die Nichtberücksichtigung aufschiebend bedingter Verpflichtungen vor Bedingungseintritt auf eigenständigen Regelungen des Bewertungs- und Schenkungsteuerrechts beruht, kann die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 2. 5. 2001 – VIII R 64/93; BFH/NV 2002, 10, unter 3. b, m. w. N.), wonach es für die Bestimmung der auch ertragsteuerrechtlich maßgebenden Anschaffungskosten i. S. des § 255 HGB unerheblich ist, ob der Erwerber eines Vermögensgegenstandes als Gegenleistung dem Veräußerer und einer dritten Person eine Rente zusagt, die sich nach dem Tod des Veräußerers ermäßigt, oder ob der ermäßigte Anspruch der dritten Person erst mit dem Tod des Veräußerers entsteht, nicht für die schenkungsteuerrechtliche Beurteilung der gemischten Schenkung übernommen werden. 3. Das FA kann bei der Festsetzung der Schenkungsteuer für eine gemischte Schenkung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine Rentenverpflichtung des Bedachten mit dem sich aus § 14 Abs. 1 BewG i. V. mit der Anlage 9 zu § 14 BewG ergebenden Kapitalwert ansetzen, wenn nicht der Steuerpflichtige den Ansatz des Verkehrswerts verlangt. Der Verkehrswert entspricht dem Betrag, der auf der Grundlage der bei Rentenbeginn maßgebenden (Abgekürzten) Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes für die Begründung eines den getroffenen Vereinbarungen entsprechenden Rentenanspruchs zugunsten des Schenkers oder der vertraglich bestimmten Person an ein Lebensversicherungsunternehmen entrichtet werden müsste. Vereinbarte Wertsicherungsklauseln sind dabei nur zu berücksichtigen, soweit Änderungen der Rentenhöhe bis zur Steuerfestsetzung oder während eines Rechtsbehelfsverfahrens eingetreten sind ( § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. mit §§ 6 und 5 Abs. 2 BewG). Spätere Änderungen der Rentenhöhe führen nach § 6 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 BewG und § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO 1977 zu einer entsprechenden Berichtigung des Schenkungsteuerbescheids. 4. Die nicht spruchreife Sache geht zur Feststellung des Verkehrswerts der Rentenverpflichtung gegenüber V. an das FG zurück. Das FG wird dazu ggf. ein Sachverständigengutachten einzuholen haben. Der Rentenanspruch der E. kann erst nach dem Ableben von V. berücksichtigt werden. 11. Steuerrecht – Bemessungsgrundlage für die Besteuerung entgeltlicher Grundstücksumsätze (BFH, Urteil vom 20. 12. 2005 – V R 14/04) UStG § 10 Die Grunderwerbsteuer, die der Käufer eines Grundstücks vereinbarungsgemäß zahlt, erhöht das Entgelt für die Grundstückslieferung nicht (Änderung der Rechtsprechung). Zum Sachverhalt: I. Die Kl. und Revisionsbekl. (Kl.), eine GmbH, führte im Auftrag ihrer alleinigen Gesellschafterin, der Gemeinde B. (Gemeinde), die Erschließung eines gemeindlichen Gewerbegebiets durch. Rechtliche Grundlage hierfür war ein Geschäftsbesorgungsvertrag, wonach die Gemeinde die Kl. mit dem Erwerb, der Veräußerung und der Belastung der Grundstücksfläche des Gewerbegebiets, der Durchführung von Erschließungsmaßnahmen sowie aller Geschäfte, die dem Unternehmenszweck dienten, beauftragte. Die Kl. handelte dabei im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Kostenträger der Erschließungsmaßnahmen war die Kl. Die Gemeinde verpflichtete sich, der Kl. zweckgebundene Förderungsmittel aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ in Höhe von 10 031 400,– DM zur Verfügung zu stellen. Die nicht durch öffentliche Förderungsmittel gedeckten Kosten in Höhe von rd. 10 % der Investitionssumme sollte die Kl. tragen. Die Kl. erwarb die Grundstücke im Gewerbegebiet und veräußerte sie nach der Erschließung an Investoren (163 700 qm). Unter anderem veräußerte sie im Streitjahr 1996 ein erschlossenes Grundstück (6 000 qm) an eine öffentliche Einrichtung. Auch die erschlossenen öffentlichen Flächen und Straßen (46 461 qm) übertrug sie im Streitjahr 1996 auf die Gemeinde, ohne dass hierfür ein Kaufpreis zu zahlen war. Bei der Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr 1996 teilte der Bekl. und Revisionskl. (das FA) die Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil auf. Als nicht abziehbar berücksichtigte das FA einen Vorsteueranteil von 25 % (2 112,72 DM), was dem Anteil der auf die Gemeinde und die öffentliche Einrichtung übertragenen Grundstücksflächen an dem gesamten Erschließungsgebiet entsprach. Zur Begründung führte das FA im Wesentlichen aus, auch die Übertragung der erschlossenen öffentlichen Flächen auf die Gemeinde beruhe insofern auf einem Leistungsaustausch, als die Kl. als Gegenleistung den Zuschuss aus der Gemeinschaftsaufgabe erhalten habe. Die Vorsteuern aus der Erschließung dieser Flächen und des an die öffentliche Einrichtung veräußerten Grundstücks seien jedoch nicht abziehbar, da die Grundstücksübertragungen steuerfrei seien und wegen der fehlenden Unternehmereigenschaft der Gemeinde und der öffentlichen Einrichtung ein Verzicht der Kl. auf die Steuerbefreiung nicht möglich sei. Außerdem erhöhte das FA die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die entgeltlich übertragenen Grundstücke um die hälftige Grunderwerbsteuer. Das FG gab der Klage, mit der sich die Kl. (nur) gegen die Kürzung der Vorsteuerbeträge hinsichtlich der auf die Gemeinde übertragenen Flächen und Anlagen (1 808,48 DM) wandte, statt. Hiergegen wendet sich das FA mit der vorliegenden Revision. Aus den Gründen: II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Die Zuordnung von mit Vorsteuer belasteten Leistungsbezügen zu Verwendungsumsätzen durch das FG-Urteil „nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung von Eingangsumsätzen“ ist mit der Rechtsprechung des EuGH und des BFH zu Art. 17 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. 5. 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) bzw. zu § 15 UStG 1993 nicht Rechtsprechung RNotZ 2006, Heft 7–8 365 RNotZ 2006, Heft 7– 8 Rechtsprechung vereinbar. Die Feststellungen reichen für eine abschließende Entscheidung der Sache durch den Senat nicht aus. satz steuerfrei war, so dass allenfalls eine Besteuerung des in Rechnung gestellten Entgelts nach § 14 Abs. 2 UStG 1993 in Betracht kommt. (. . .) Ob und inwieweit sich die Minderung der Bemessungsgrundlage für die entgeltlichen Grundstückslieferungen auf den streitigen Steuerbetrag auswirkt, kann erst beurteilt werden, nachdem das FG im zweiten Rechtsgang Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Kl. mit den öffentlichen Straßen und Flächen auch Betriebsvorrichtungen an die Gemeinde geliefert hat und in welcher Höhe diese zu besteuern sind. 5. Obwohl der begehrte Vorsteuerabzug entweder nach § 15 Abs. 2 UStG 1993 ausgeschlossen ist oder in zumindest gleicher Höhe die Besteuerung der unentgeltlichen Grundstückslieferungen an die Gemeinde nach sich zieht, kann der Senat in der Sache nicht selbst entscheiden. Das FA hat nämlich zu Unrecht die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der entgeltlichen Grundstücksumsätze um die halbe Grunderwerbsteuer erhöht. a) Die Bemessungsgrundlage für die an die Investoren verkauften Grundstücke ergibt sich aus § 10 Abs. 1 UStG 1993. Danach wird der Umsatz bei Lieferungen nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer ( § 10 Abs. 1 S. 2 UStG 1993). Die Vorschrift beruht auf Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77 / 388/ EWG. Danach ist Besteuerungsgrundlage bei den dort genannten Lieferungen und Dienstleistungen alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll. b) Demnach ist beim Kauf einer Sache das Entgelt für die Lieferung regelmäßig der Kaufpreis. Dies gilt auch für den Grundstückskauf. Nur der Kaufpreis bildet den Wert der Gegenleistung für das Grundstück; die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu Eintragungen erforderlichen Erklärungen, die der Käufer zu tragen hat ( § 448 Abs. 2 BGB ) und die Grunderwerbsteuer, die der Käufer vereinbarungsgemäß zahlt, erhöhen das Entgelt für die Grundstückslieferung nicht (vgl. nunmehr auch Pahlke/Franz, 3. Aufl., § 9 Grunderwerbsteuergesetz Rz. 9 und das dort zitierte Schrifttum). Grundstücksveräußerer und Grundstückserwerber sind zwar regelmäßig Gesamtschuldner der Grunderwerbsteuer; sie sind deshalb im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist ( § 426 Abs. 1 BGB ); dies besagt aber nicht, dass der Grundstückserwerber, wenn er vereinbarungsgemäß die Grunderwerbsteuer übernimmt, mit der Zahlung der Grunderwerbsteuer zur Hälfte die Grunderwerbsteuerschuld des Veräußerers tilgt (so aber noch BFH-Urteil vom 10. 7. 1980 V R 23 / 77, BFHE 130, 571 , BStBl II 1980, 620, und ihm folgend Abschn. 149 Abs. 7 der Umsatzsteuer-Richtlinien). Der Grundstückserwerber, der die Zahlung der Grunderwerbsteuer vertraglich übernommen hat, tilgt mit der Zahlung der Grunderwerbsteuer seine eigene Steuerschuld; die Grunderwerbsteuer zählt zu den Kosten des Grunderwerbs, ohne in das dem Veräußerer zustehende Entgelt einzugehen. c) Bei dem an die öffentliche Einrichtung verkauften Grundstück kommt hinzu, dass dieser Grundstücksum12. Zivilprozessrecht/Freiwillige Gerichtsbarkeit – Bestimmbarkeit eines Vollstreckungstitels (LG Mönchengladbach, Beschluss vom 3. 3. 2006 – 5 T 41/ 06 – mitgeteilt von Vizepräsident des LG Ulrich Jopen, Mönchengladbach) ZPO § 704 Ein Titel, wonach der Schuldner verpflichtet ist, Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 107 % des Regelbetrages der dritten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen, ist hinreichend bestimmt und deshalb vollstreckungsfähig. Zum Sachverhalt: I. Die Gläubigerin vollstreckt gegen den Schuldner wegen rückständigen und laufenden Kindesunterhalts aus dem vollstreckbaren Urteil des AG M. vom 17. 2. 2005. In Ziffer 3. des Tenors verurteilte das AG den Schuldner, zu Händen der Gläubigerin für die Zeit von Dezember 2003 bis Mai 2004 für die beiden Töchter Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 307,00 E und 249,00 E zu zahlen. In Ziffer 4. und 5. des Tenors verurteilte das AG den Schuldner, zu Händen der Gläubigerin für die Zeit ab dem 1. 6. 2004 für die beiden Töchter jeweils Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 107 % des Regelbetrages der dritten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen. Unter dem 2. 11. 2005 hat die Gläubigerin den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Krankentagegeld zum Gegenstand hat, beantragt. Das AG M. hat den Antrag mit der angefochtenen Entscheidung vom 6. 12. 2005 zurückgewiesen und ausgeführt, der zugrunde liegende Titel sei hinsichtlich des Ausspruchs „107 % des Regelbetrages der Düsseldorfer Tabelle“ zu unbestimmt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin. Das AG hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 30. 1. 2006 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Aus den Gründen: II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des AG ist der zu vollstreckende Anspruch in den Ziffern 3. bis 5. des Urteils des AG vom 17. 2. 2005 inhaltlich hinreichend bestimmt. Das ist der Fall, wenn der Titel aus sich heraus verständlich ist und für jeden Dritten erkennen lässt, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann. Ein Zahlungstitel ist bestimmt, wenn er betragsmäßig festgelegt ist oder sich aus Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 19.12.2005 Aktenzeichen: V R 14/04 Rechtsgebiete: Umsatzsteuer Erschienen in: RNotZ 2006, 365-366 NJW 2006, 1455-1456 NotBZ 2006, 329-330 Normen in Titel: UStG § 10