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IV B 24/09

FG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück FG München 30. Mai 2011 4 V 548/11 (n. rkr.) ErbStG § 7 Keine schenkungsteuerpflichtige Bereicherung des Zwischenerwerbers, wenn er Gegenstand sogleich weiterverschenkt Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 72 MittBayNot 1/2012 Rechtsprechung Steuerrecht benen einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen der Wohnung und dem Grund und Boden des Nachbargrundstücks. Dabei mag offen bleiben, ob ein solcher Zusammenhang je bestand. Denkbar wäre nämlich auch, einen einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang nur mit dem auf dem Nachbargrundstück betriebenen Garten (als selbständiges Wirtschaftsgut, siehe dazu BFH-Urteil in BFHE 180, 65 , BStBl II 1997, S. 25) anzunehmen (mit der Folge der Steuerbarkeit der Grundstücksveräußerung). Ob, wie und mit was man einen derartigen Zusammenhang bejahen könnte, kann dahinstehen; denn jedenfalls ist der Konnex mit dem zu eigenen Wohnzwecken nach wie vor genutzten Wirtschaftsgut mit der Veräußerung gelöst worden. Die in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG umschriebene zeitliche Voraussetzung (der maßgebliche Zeitraum von mindestens zwei Jahren vor der Veräußerung, vgl. dazu HHR/Musil, § 23 EStG Rdnr. 131) bezieht sich nur auf das unmittelbar zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wirtschaftsgut. Dadurch unterscheidet sich der von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG geforderte Nutzungs- und Funktionszusammenhang von Grund und Boden und bewohntem Gebäude von der Fallkonstellation, über die der BFH in seinem Urteil in BFHE 221, 112, BStBl II 2008, S. 707 entscheiden musste. Dort geht es nicht um einen vom Gesetzgeber geförderten Umzug, sondern um die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft qua Entnahmefiktion gemäß § 52Abs. 15 Satz 6 EStG a. F., die sich auch auf den zur Wohnung dazugehörenden Grund und Boden bezieht. Wenn sich danach ein Nutzungs- und Funktionszusammenhang des Grund und Bodens mit der begünstigten Wohnung nach den gegendüblichen Verhältnissen als landwirtschaftlicher Haus- und/oder Obstgarten im Entnahmezeitpunkt richtet und eine zukünftige andere Zweckbestimmung nicht erheblich ist, so ergibt sich dies aus der ratio legis der Übergangsregelung in § 52 Abs. 15 EStG a. F. Demgegenüber will das Gesetz mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG verhindern, dass durch die Veräußerungsgewinnbesteuerung ein Umzug erschwert wird. dd) Wird ein unbebautes Grundstück, das an das Wohngrundstück angrenzt und das der Steuerpflichtige vor der Veräußerung als Garten mitbenutzt, veräußert, ohne dass es zu einer Aufgabe des Wohnsitzes kommt, ist die Veräußerung nach den oben aufgeführten Grundsätzen steuerbar. Es kommt deshalb nicht darauf an, inwieweit der Grund und Boden eines Wohngrundstücks überdies als „dazugehörender Grund und Boden“ in einem Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wirtschaftsgut steht und damit von der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG umfasst wird (vgl. dazu z. B. BMFSchreiben in BStBl I 2000, S. 1383 Rdnr. 17). 2. Nach diesen Maßstäben hat das FG zutreffend die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG abgelehnt und die Veräußerung des Grundstücks III der Besteuerung unterworfen. Dieses Grundstück war kein Wirtschaftsgut, das zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Die vom Kläger genutzte Wohnung befand sich auf dem Nachbargrundstück (Grundstück I). Der auf dem Grundstück stehende Pavillon ermöglichte es nach den bindenden Feststellungen des FG ( § 118 Abs. 2 FGO ) nicht, dort einen eigenständigen Haushalt zu führen. Das aus dem Grundstück II gebildete Grundstück III war auch nicht als dazugehörender Grund und Boden in die Begünstigung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG einbezogen. Es bestand kein einheitlicher Nutzungsund Funktionszusammenhang mit der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung auf dem Grundstück I, und zwar jedenfalls dann nicht mehr, als die Wohnung nach der Veräußerung des Grundstücks III weiterhin wie bisher zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Da das Grundstück III schon in vollem Umfang nicht unter die Begünstigung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zu subsumieren ist, kommt es hier nicht darauf an, welche Auswirkungen es hat, dass das auf dem Grundstück I befindliche Gebäude nicht ausschließlich zu Wohnzwecken, sondern auch als Maklerbüro genutzt wurde. 23. ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 (Keine schenkungsteuerpflichtige Bereicherung des Zwischenerwerbers, wenn er Gegenstand sogleich weiterverschenkt) Bei einer Kettenschenkung ist der Zwischenerwerber grundsätzlich nicht bereichert i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wenn er den Gegenstand sogleich weiterschenkt. Diesgiltauchdann,wennzivilrechtlichzweiZuwendungen anzunehmen sind. (Leitsatz der Schriftleitung) FG München, Beschluss vom 30.5.2011, 4 V 548/11 (n. rkr.) Mit Urkundsnummer 1175/2010 B des Notars ... überließ J. T. (Vater) einem seiner Söhne, W. T. (Sohn), eine Wohnung in … In dieser Urkunde erklärten Vater und Sohn die Auflassung, sahen aber ausdrücklich von der Eintragung einer Auflassungsvormerkung ab. Der Vater bewilligte die Eintragung im Grundbuch. Als Gegenleistungen wurden für den Vater vereinbart ein Nutzungsrecht für einen Raum sowie für gemeinsame Anlagen und Einrichtungen und außerdem die Verpflichtung des Sohns, den vom Nutzungsrecht umfassten Raum in gut nutzbarem Zustand zu erhalten. Zur Sicherung des Nutzungsrechts bewilligten und beantragten die Vertragsparteien die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Vaters. Ferner verpflichtete sich der Sohn, an seinen Bruder einen einmaligen Geldbetrag in Höhe von 50.000 € zu zahlen. Soweit der Wert des Objekts die vereinbarten Gegenleistungen überstieg, erfolgte die Überlassung unentgeltlich. Vereinbart war, dass sich der Sohn diese unentgeltliche Zuwendung auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen muss; eine Ausgleichspflicht mit anderen Abkömmlingen gemäß § 2050 Abs. 3, 2052 BGB bestand ausdrücklich nicht. Darüber hinaus verzichtete der Antragsteller gegenüber seinem Vater auf seinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch sowie auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Die Vertragsparteien vereinbarten ein Rückforderungsrecht zugunsten des Vaters für den Fall, dass der Sohn vor dem Vater verstirbt und dann das Eigentum am Objekt nicht vollständig auf seinen Ehegatten und/oder eheliche Abkömmlinge des Sohns übergeht und/oder übertragen wird, dass der Sohn oder dessen Rechtsnachfolger im Eigentum des Objekts dieses zu Lebzeiten des Vaters ohne dessen Zustimmung ganz oder teilweise vermietet, veräußert oder belastet oder sich dazu verpflichtet, dass über das Vermögen des Sohns ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, dass das Objekt ganz oder teilweise zu Sicherung einer Geldforderung zwangsweise belastet oder zum Zweck der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung beschlagnahmt wird, es sei denn, solche Maßnahmen sind binnen sechs Monaten wieder beseitigt, sowie für den Fall, dass der Sohn oder dessen Ehegatte Scheidungsantrag stellt und Zugewinnausgleichsansprüche aus dem Objekt geltend gemacht werden. Der Rückübertragungsanspruch wurde durch eine Auflassungsvormerkung gesichert. Der Vater stimmte im Hinblick auf das Rückforderungsrecht der Veräußerung eines Miteigentums zu 1/2 an die Ehefrau des Sohns, die Antragstellerin, unwiderruflich zu. Mit darauf folgender Urkundsnummer 1176/2010 B des gleichen Notars vom gleichen Tag überließ der Sohn an seine mit ihm im gesetzlichen Güterstand lebende Ehefrau, die Antragstellerin, das Miteigentum zu 1/2 an dem gerade überlassenen Wohneigentum. Zugleich ließen der Sohn und die Antragstellerin das Grundstück auf; der Sohn bewilligte die Eintragung der Auflassung im Grundbuch. Auf die Eintragung einer Auflassungsvormerkung wurde verzichtet. Die Eigentumsumschreibung sollte unmittelbar auf den Sohn und auf Steuerrecht die Antragstellerin als Miteigentümer zu je 1/2 erfolgen. Nach dieser Urkunde hat die Antragstellerin an der Vorurkunde „mitgewirkt“. Die Übertragung des Miteigentums erfolgte als ehebezogene Zuwendung ohne besonderes Entgelt zur gerechten Vermögensverteilung während der Ehe. Im Falle der Scheidung oder falls die Antragstellerin vor dem Sohn verstirbt, hat der Sohn das Recht, die Zuwendung zurück zu verlangen. Zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs bewilligten die Vertragsteile die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Diese sollte „jedoch derzeit nicht im Grundbuch eingetragen“ werden. Vereinbart wurde, dass die Antragstellerin zusammen mit dem Sohn Gesamtschuldnerin der Bankverbindlichkeiten werden wird, zu deren Sicherung Grundpfandrechte zur Eintragung kommen sollten. Der Antragsgegner (das Finanzamt – FA –)beurteilte diese Vorgänge als Schenkung des Vaters an den Sohn und an die Antragstellerin als Miteigentümer je zur Hälfte. Dementsprechend setzte das FA mit Bescheid vom 16.11.2010 die Schenkungsteuer aus einem Erwerb der Antragstellerin vom Vater auf 23.200 € fest. Hiergegen legte die Antragstellerin am 16.12.2010 Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 1.2.2011 als unbegründet zurückwies. Zur Begründung führte das FA aus, nach dem einheitlichen Plan (Gesamtplan) der Beteiligten (Vater, Sohn, Antragstellerin) habe die Zwischenschaltung der Antragstellerin dazu führen sollen, Schenkungsteuer zu umgehen, die bei einer unmittelbaren Übertragung an die Antragstellerin zweifelsfrei anfiele. Dieser Gesamtplan sei von den Beteiligten auch umgesetzt worden. Die Verwirklichung des Plans sei auch deshalb leicht umsetzbar gewesen, da die beteiligten Personen in engem familiären Verhältnis zueinander stünden. Als weiteres wichtiges Indiz für das Vorliegen eines entsprechenden Plans sei die kurze Zeitspanne für den Zwischenerwerb zu nennen. Der zwar zivilrechtlich wirksame Zwischenerwerb durch den Sohn sei schenkungssteuerrechtlich nicht zu berücksichtigen. Den zugleich mit dem Einspruch gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Schenkungsteuerbescheids lehnte das FA ab. (…) Aus den Gründen: II. Die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 FGO liegt vor; das FA hat nämlich die AdV abgelehnt. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist aber unbegründet. 1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das FG die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen oder – was im Streitfall nicht in Betracht kommt – die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (BFH, Beschluss vom 15.5.2009, IV B 24/09, BFH/NV 2009, 1402, m. w. N.). 2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. a) Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Wird dem Bedachten der Schenkungsgegenstand nicht unmittelbar von dessen ursprünglichem Inhaber zugewendet, sondern noch ein Dritter zwischengeschaltet, kommt es nach der Rechtsprechung des BFH für die Bestimmung der Person des Zuwendenden darauf an, ob der Dritte über eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung des Schenkungsgegenstands verfügte (BFH, Urteile vom 13.10.1993, II R 92/91, BFHE 172, 520 , BStBl II 1994, S. 128, unter II.1.; vom 10.3.2005 II R 54/03 BFHE 208, 447 , BStBl II 2005, S. 412, unter II.1.). Hierfür maßgeblich sind die Ausgestaltung der Verträge unter Einbeziehung ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie die mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Ziele der Parteien (BFH, Urteile in BFHE 208, 447 , BStBl II 2005, S. 412, unter II.1.; vom 28.10.2009, II R 32/08, BFH/NV 2010, 893, unter II.2.; vgl. Hessisches FG vom 21.10.2007 1 K 268/04, EFG 2008, 472). Der BFH hat bei dem Abschluss der Verträge in einem Zuge, nämlich an einem Tage in aufeinanderfolgenden Urkundenrollennummern sowie aus der inhaltlichen Abstimmung der Verträge untereinander darauf geschlossen, dass ein Zwischenerwerber nicht bereichert war, und damit eine unmittelbare Schenkung vom ursprünglichen Inhaber auf den Bedachten angenommen ( BFHE 172, 520 , BStBl II 1994, S. 128, unter II.1.). b) Der Senat ist der Auffassung, dass schenkungsteuerrechtlich der Zwischenerwerber grundsätzlich nicht bereichert ist, wenn er den Gegenstand sogleich weiterschenkt, selbst wenn zivilrechtlich zwei Zuwendungen anzunehmen sind. aa) Für die Frage, aus wessen Vermögen die Zuwendung stammt, und damit die Frage, ob der Empfänger über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann, ist ausschließlich die Zivilrechtslage maßgeblich (BFH, Urteile in BFH/NV 2010, 893, unter II.2. b. aa; vom 28.6.2007, II R 21/05, BFHE 217, 254 , BStBl II 2007, S. 669, unter II.1. a; vom 25.1.2001, II R 39/98, BFH/ NV 2001, 908, unter II.1.; vom 9.9.2009, II R 47/07, BFHE 226, 399, BStBl II 2010, S. 74, unter II.1. a; vom 9.12.2009, II R 22/08, BFHE 228, 165 , BStBl II 2010, S. 363, unter II. 1. a. aa; BFH, Beschluss vom 20.9.2010, II B 7/10, BFH/NV 2010, 2280, unter II.1. a.); es kommt nicht darauf an, wem bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise das übertragene Vermögen nach § 39 Abs. 2 AO zuzurechnen ist (BFH, Urteile in BFH/NV 2001, 908, unter II.1. a; in BFHE 217, 254 , BStBl II 2007, S. 669, unter II.1. a; in BFHE 226, 399 , BStBl II 2010, S. 74, unter II.1. a). bb) Nach der Auffassung des Senats schließt diese Ausrichtung auf das Zivilrecht nicht aus, dass zivilrechtlich zwei unentgeltliche Zuwendungen vorliegen, aber schenkungsteuerrechtlich der Zwischenerwerb unbeachtlich ist, weil der zwischengeschaltete Dritte schenkungsteuerrechtlich nicht bereichert ist. Zwar knüpft das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht an die bürgerlichrechtlichen Gestaltungen an und verwendet dem Zivilrecht entnommene Begriffe. Dies schließt jedoch nicht aus, dass zivilrechtliche Gestaltungen und Begriffe entsprechend den steuerrechtlichen Bedeutungszusammenhängen selbständig interpretiert werden können und müssen. Es gibt keine Vermutung, dass das dem Zivilrecht entlehnte Tatbestandsmerkmal einer Steuerrechtsnorm im Sinne des zivilrechtlichen Verständnisses zu interpretieren ist. Dies gilt auch für § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (BFH, Urteil vom 8.12.1993, II R 61/89, BFH/NV 1994, 373, unter II.2. d.). So ist eine Schenkung unter Auflage zivilrechtlich insgesamt unentgeltlich; schenkungsteuerrechtlich ist der Bedachte aber, soweit ihm Aufwendungen auferlegt sind, die ihn zu Leistungen verpflichten, nicht i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG auf Kosten des Zuwendenden bereichert (BFH, Urteile vom 12.4.1989, II R 37/87, BFHE 156, 244 , BStBl II 1989, S. 524; in BFH/NV 1994, 373). Zudem hat der BFH entschieden, dass eine aufschiebend bedingte Gegenleistung des Beschenkten nach § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 6 BewG auch im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erst beim Eintritt der Bedingung als ein die Bereicherung mindernder Umstand zu berücksichtigen ist (BFH, Urteil vom 8.2.2006, II R 38/04, BFHE 213, 102 , BStBl II 2006, S. 475, unter II.2.). Auf eine Rechtsprechung MittBayNot 1/2012 Steuerrecht Bereicherung nach Zivilrecht kommt es nach dieser Entscheidung insoweit nicht an. Dementsprechend führte der BFH im Beschluss vom 22.12.2004, II B 166/03 (BFH/NV 2005, 705, unter II.2. b) aus, die unter II.2. a dargestellte Rechtsprechung im BFHUrteil in BFHE 172, 520 , BStBl II 1994, S. 128 beruhe auf einer Auslegung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG . cc) Ein zwischengeschalteter Dritter, der den geschenkten Gegenstand sogleich weiterschenkt, ist nach der Auffassung des Senats schenkungsteuerrechtlich grundsätzlich nicht bereichert. Das Ziel der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist es, den durch Erbfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs jeweils gemäß seinem Wert zu erfassen und die daraus resultierende Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (die durch Erbfall oder Schenkung vermittelte Bereicherung) des Erwerbers – wenn auch in unterschiedlichen Steuersätzen nach Maßgabe des Verwandtschaftsgrades und dem Wert des Erwerbs – zu besteuern (BVerfG, Beschluss vom 7.11.2006, 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1 , BStBl II 2007, S. 192, unter C. I.3. a). Eine Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit tritt aber i. d. R. nicht ein, wenn der Zwischenerwerber den Gegenstand sogleich weiterschenkt. In den typischen Fällen dieser Kettenschenkungen sind daran Personen beteiligt, die enge persönliche Beziehungen zueinander haben. Die Weitergabe des geschenkten Gegenstandes ist i. d. R. dem ursprünglichen Inhaber bekannt, unter den Beteiligten abgestimmt und die entsprechenden Verträge sind vorbereitet. Demnach ist typischerweise das Geschehen – nämlich die unmittelbare Weitergabe – bereits vorgezeichnet. In diesen Fällen führt der von Anfang an auf unmittelbare Weitergabe angelegte Zwischenerwerb nicht zu einer Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und daher nicht zu einer Bereicherung. dd) Dieser Auffassung steht das BFH, Urteil vom 26.9.1990, II R 150/88 ( BFHE 163, 214 , BStBl II 1991, S. 320) nicht entgegen. In dieser Entscheidung hat der BFH zwar in einem Fall der Bestimmung des Gegenstands der Schenkung, für den vergleichbare Grundsätze gelten (BFH-Urteile vom 10.11.2004, II R 44/02, BFHE 207, 360 , BStBl II 2005, S. 188, unter II.1. a; vom 16.1.2008, II R 10/06, BFHE 220, 513, BStBl II 2008, S. 631, unter II.1.), bei einer Schenkung eines Grundstücks an den Sohn und der Weiterveräußerung dieses Grundstücks an einen Dritten die zeitliche Nähe von vier Tagen zwischen den Verträgen nicht als ein hinreichendes Indiz für eine Verpflichtung zur Weitergabe gesehen. Allerdings unterscheidet sich der damals zu entscheidende Sachverhalt von den typischen Fällen der Kettenschenkung bereits dadurch, dass die an der Kettenschenkung Beteiligten regelmäßig eine enge persönliche Beziehung zueinander haben. Ferner sind im hier zu entscheidenden Fall beide Verträge unmittelbar nacheinander geschlossen worden. c) Im Streitfall ist im ersten Vertrag keine Verpflichtung für den Sohn enthalten, mit dem Grundstück in einer bestimmten Weise zu verfahren. Jedoch wurden die Verträge in einem Zug abgeschlossen. Damit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Sohn hinsichtlich des weitergereichten Miteigentums nicht bereichert war und somit der Vater seiner Schwiegertochter, der Antragstellerin, schenkungsteuerrechtlich das Miteigentum zuwandte. Anhaltspunkte für Umstände, aus denen sich ausnahmsweise eine Bereicherung des Sohns als Zwischenerwerber ergibt, sind nicht ersichtlich. Vielmehr sind die Beteiligten familiär eng verbunden und war dem Vater bekannt, dass sein Sohn einen Miteigentumsanteil zu 1/2 auf die Antragstellerin weiter übertragen wollte. MittBayNot 1/2012 Die im zweiten Vertrag vereinbarte ehebedingte Zuwendung spricht zwar zivilrechtlich für eine Zuwendung des Sohnes an die Antragstellerin, weil nach der neueren Rechtsprechung des BGH Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das Schwiegerkind erfolgen, nicht als unbenannte Zuwendungen, sondern als Schenkungen zu qualifizieren sind (BGH, Urteil vom 3.2.2010, XII ZR 189/06, BGHZ 184, 190 , NJW 2010, 2202 = MittBayNot 2011, 144 ; a. A. unter Hinweis auf die damalige Rechtsprechung des BGH: BFH-Urteil in BFHE 208, 447 , BStBl II 2005, S. 412, unter II.3.). Deshalb ist es zivilrechtlich (güterrechtlich) von Bedeutung, ob die Antragstellerin das Miteigentum vom Vater oder vom Sohn erhalten hat (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 184, 190, NJW 2010, 2202 = MittBayNot 2011, 144 ). Aus den dargelegten Gründen kommt es aber in den Fällen des Zwischenerwerbs nicht entscheidend auf das Zivilrecht an. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Stellungnahme des Vaters. Danach hat der Vater dem Sohn und nicht der Antragstellerin das Wohneigentum zuwenden wollen. Der Sohn ist nach der Darstellung des Vaters in seiner Entscheidung über das geschenkte Wohneigentum frei gewesen. Dies ändert aber nichts daran, dass der Sohn – entsprechend der Abstimmung der Beteiligten – den Miteigentumsanteil zu 1/2 sogleich an die Antragstellerin weiterschenkte und er mithin nicht bereichert war. (…) Anmerkung: Der Beschluss des FG München bestätigt die Gefahren, die mit einer so genannten Kettenschenkung einhergehen. Die Problematik der sog. Kettenschenkung (siehe dazu Fromm, DStR 2000, 453 ; Jülicher, DStR 1994, 926 ; Schuck, DStR 2004, 1948; Grziwotz, MDR 2007, 124 ; Büte, FuR 2006, 484 ; Reymann, ZEV 2006, 55 ), liegt immer dann vor, wenn zwei nacheinander geschaltete Schenkungen vorgenommen werden, die jeweils einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang auslösen können. Der klassische Sachverhalt der Kettenschenkung besteht darin, dass das überwiegende Vermögen beim einen Elternteil sich angesammelt hat und die Freibeträge zur Durchführung der vorweggenommenen Erbfolge von diesem Ehegatten zugunsten der Kinder nicht ausreichen. Um die Freibeträge des weniger vermögenden Ehegatten ebenfalls nutzen zu können, wird daher in einem ersten Schritt das Vermögen des vermögenderen Ehegatten auf den weniger vermögenden Ehegatten transferiert und anschließend von beiden Elternteilen das Vermögen auf die Kinder übertragen. Pro Kind können dann Freibeträge von 800.000 € alle zehn Jahre von beiden Eltern gemeinschaftlich ausgenutzt werden. Bei dieser Gestaltung sollte jedoch stets auch bedacht werden, dass der beschenkte Ehegatte ebenfalls nur einen Freibetrag von 500.000 € hat, soweit nicht sonstiges begünstigtes Vermögen wie ein Familienheim gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG vorliegt. In der eben geschilderten Sachverhaltskonstellation entspricht es bereits seit längerem der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (BFH vom 13.10.1993, II R 92/01, BStBl II 1994, S. 128; BFH vom 10.3.2005, II R 54/03, BStBl II 2005, S. 412), dass das entscheidende Kriterium für die Anerkennung dieser Gestaltung darin besteht, ob der Zwischenbeschenkte frei darüber entscheiden kann und auch tatsächlich frei selbst darüber entscheidet, ob und wann er das geschenkte Vermögen ggf. an dritte Personen weiter überträgt. Aus diesem Grunde sind in entsprechenden Fallgestaltungen bedingte Rückforderungsrechte für den Scheidungsoder Veräußerungsfall bei der ehebedingten Zuwendung nicht unproblematisch, auch wenn der BFH auf dieses Kriterium bisher niemals abgestellt hat. Erstschenker an den Endbeschenkten zugewandt. Die Vermehrung der nutzbaren Freibeträge wäre also gescheitert. In der Vergangenheit war es immer wieder umstritten, ob die vorstehende Problematik der Kettenschenkung auch dann gilt, wenn Eltern ihr Vermögen auf ein eigenes Kind übertragen und dieses im nächsten Schritt das Vermögen oder einen Teil dieses Vermögens auf das Schwiegerkind überträgt. Der BFH hat in einer Entscheidung (BFH vom 10.3.2005, II R 54/03, BStBl II 2005, S. 412; BFH vom 10.3.2005, II R 55/03, BFH/NV 2005, 1309) auch für die Zuwendung ans Schwiegerkind über das eigene leibliche Kind eine Kettenschenkung angenommen und die Zuwendung unmittelbar ans Schwiegerkind besteuert, also in Steuerklasse II. Zu dieser Entscheidung wurde teilweise jedoch angemerkt, dass diese Entscheidung nicht verallgemeinerungsfähig sei, da der Vertrag ungewöhnlich gestaltet sei (siehe zur Abgrenzung Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 7 Rdnr. 239, Loseblattsammlung Stand 42. Ergänzungslieferung). Nunmehr wendet das FG München die vorstehende Rechtsprechung jedoch auch auf einen Sachverhalt an, in dem die Zuwendung an das eigene Kind und die Weiterschenkung an das Schwiegerkind durch das eigene Kind in zwei getrennten Urkunden separat vereinbart wird, jedoch beide Urkunden am gleichen Tag unterschrieben werden. Auf Zwischeneintragung des Eigentums des Kindes wird verzichtet. Aus der Entscheidung des FG München muß der auch bisher bereits empfehlenswerte Rat gefolgert werden, dass entsprechende Gestaltungen zukünftig zu unterlassen sind. Um eine sichere Vertragsgestaltung zu erreichen, sollte stets das Vermögen erst auf das eigene Kind der Ausgangsschenker übertragen werden und im Grundbuch auch auf dieses Kind eingetragen werden. Erst nach endgültigem Eigentumserwerb durch das leibliche Kind sollte m. E. aus völlig freien Stücken in einem neuen Entschluss das zwischenbeschenkte leibliche Kind das Vermögen ganz oder teilweise auf das Schwiegerkind weiter übertragen. Eine VerSteuerrecht pflichtung hierzu sollte in keinem Fall in der Ausgangsschenkung vereinbart werden. Inwieweit weitere Schamfristen einzuhalten sind, ist in der Rechtsprechung nicht geklärt, wurde von der Finanzverwaltung jedoch auch nie verlangt. Denn entscheidendes Abgrenzungskriterium zwischen einer nicht anzuerkennenden Kettenschenkung und einer anzuerkennenden Doppelschenkung liegt darin, ob der Zwischenbeschenkte seine Zuwendung aus freien Stücken, aufgrund eines eigenen Willensentschlusses, tätigen kann. Das Abwarten gewisser Schamfristen – je länger desto besser – empfiehlt sich jedoch, um dem Einwand vorzubeugen, dass aus der zeitlichen Nähe der Gestaltungen darauf zurückgeschlossen werden könne, dass die Weiterschenkung an das Schwiegerkind von vorneherein abgesprochen und vereinbart gewesen sei. Entsprechende Begründungstopoi sind im Steuerrecht nicht ungewöhnlich (siehe beispielsweise die Argumentationslinien beim gewerblichen Grundstückshandel, BFH vom 10.12.2001, GrS 1/98, BStBl II 2002, S. 291; siehe dazu auch Kempermann, DStR 2002, 785 ; Tiedtke/Wälzholz, DB 2002, 652 ). Die vorstehenden Schlussfolgerungen für die Praxis sollen nicht verhehlen, dass die Rechtsprechung des BFH (BFH vom 10.3.2005, II R 54/03, BStBl II 2005, S. 412) und die hier zu besprechende Entscheidung des FG München abzulehnen sind. Sie unterstellen, dass eigentlich eine Zuwendung von den Ausgangsschenkern an das Schwiegerkind unmittelbar gewollt gewesen sei und das zwischenbeschenkte Kind gar nicht frei habe entscheiden können sollen. Da die zivilrechtlichen Folgen einer Schwiegerkindzuwendung und einer Zuwendung an das eigene Kind mit Weiterschenkung an das Schwiegerkind sich jedoch grundlegend unterscheiden (siehe § 1380 BGB ), ist die gesamte Rechtsprechung bei der Schwiegerkindzuwendung mit Kettenschenkung verfehlt (siehe zu den zivilrechtlichen Auswirkungen und Unterschieden ausführlich Reymann, ZEV 2006, 55 ff.). Für die Praxis sind die entsprechenden Entscheidungen gleichwohl zu beachten. Notar Dr. Eckhard Wälzholz, Füssen Rechtsprechung MittBayNot 1/2012 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: FG München Erscheinungsdatum: 30.05.2011 Aktenzeichen: 4 V 548/11 (n. rkr.) Rechtsgebiete: Erbschafts- und Schenkungsteuer Erschienen in: MittBayNot 2012, 72-75 Normen in Titel: ErbStG § 7