XII ZB 515/12
FG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 23. Januar 2013 XII ZB 515/12 FamFG § 222 Abs. 3; VersAusglG §§ 6 Abs. 1, 14 Abs. 4 Verzinsung des bei externer Teilung durch Vereinbarung beschränkten Ausgleichsbetrags im Versorgungsausgleich Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGH Verzinsung des bei externer Teilung durch Vereinbarung beschränkten Ausgleichsbetrags im Versorgungsausgleich Beschränken die Ehegatten die externe Teilung eines Versorgungsanrechts durch Vereinbarung über den Versorgungsausgleich auf einen auszugleichenden Betrag, ist dieser regelmäßig ab dem Ende der Ehezeit mit dem Rechnungszins zu verzinsen. (amtlicher Leitsatz) BGH, Beschl. v. 23.1.2013 – XII ZB 515/12 FamFG § 222 Abs. 3 ; VersAusglG §§ 6 Abs. 1, 14 Abs. 4 Entscheidung: Im Scheidungsverfahren sollte eine Anwartschaft der Ehefrau extern geteilt werden. Der Ausgleichswert betrug ca. E 3.285. Der Zielversorgungsträger erklärtesichjedochnur miteiner Übertragung in Höhe von maximal E 1.728 einverstanden. Deshalb verzichtete der Ehemann in der mündlichen Verhandlung auf den Ausgleich der Anwartschaft, „soweit der Ausgleich den Betrag von E 1.728 übersteigen würde“. Das Familiengericht führte daraufhin die externe Teilung in dieser Höhe durch, ohne den Ausgleichsbetrag zu verzinsen. Der BGH entschied jedoch, dass der Ausgleichsbetrag fürdie Zeit zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses1 zu verzinsen sei. Der teilweise Verzicht des Ehemannes auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs beinhalte keinen Verzicht auf die Verzinsung des auszugleichenden Betrags. Dies begründete der BGH damit, dass die Verzinsung des Ausgleichsbetrags eine notwendige Folge des gesetzlich festgelegten Halbteilungsgrundsatzes2 sei. Ohne eine solche Verzinsung würde nämlich der Wertzuwachs des auszugleichenden Anrechts, den dieses zwischen dem Ende der Ehezeit nach § 3 Abs. 1 VersAusglG und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erfährt, allein dem ausgleichspflichtigen Ehegatten verbleiben. Anmerkung: Der BGH stellt in seiner Entscheidung fest, dass ein teilweiser Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs im Zweifel nicht auch einen Verzicht auf Verzinsung des auszugleichenden Betrags darstellt. Dem ist zuzustimmen. Insbesondere bei einer rein höhenmäßigen Beschränkung des Versorgungsausgleichs ist nicht nachvollziehbar, warum dieser zugleich auch die Verzinsung des auszugleichenden Anrechts umfassen sollte. Vielmehr erfordert der Halbteilungsgrundsatz bei der externen Teilung generell eine Verzinsung, um den ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht zu benachteiligen. Dies stellte der BGH bereits in seinem Grundsatzurteil vom 7.9.20113 fest. Für die notarielle Praxis hat dies zur Folge, dass in eine Vereinbarung über die externe Teilung von Versorgungsanwartschaften stets auch eine Regelung zur Verzinsung aufgenommen werden sollte. In der Regel wird hier wohl die Klarstellung genügen, dass das auszugleichende Anrecht für die Zeit zwischen dem Ehezeitende und der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach dem Rechnungszinssatz des Versorgungsträgers des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu verzinsen ist. Franziska Beller, Stuttgart Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 23.01.2013 Aktenzeichen: XII ZB 515/12 Rechtsgebiete: Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Versorgungsausgleich Erschienen in: notar 2013, 250-251 Normen in Titel: FamFG § 222 Abs. 3; VersAusglG §§ 6 Abs. 1, 14 Abs. 4