V ZB 204/12
FG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 14. November 2013 V ZB 204/12 FamFG § 433; FamFG § 447; BGB § 1170 Abs. 1 Aufgebotsverfahren zum Ausschluss der unbekannten Erben des eingetragenen Gläubigers eines Buchgrundpfandrechts; Rechtsschutzbedürfnis trotz möglicher Bestellung eines Nachlasspflegers Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB § 1170 Abs. 1 ; FamFG §§ 433 ff., 447 ff. Aufgebotsverfahren zum Ausschluss der unbekannten Erben des eingetragenen Gläubigers eines Buchgrundpfandrechts; Rechtsschutzbedürfnis trotz möglicher Bestellung eines Nachlasspflegers Das Rec htsschutzbedürfnis für ein Aufgebotsverfahren zum Ausschluss der unbekannten Erben des eingetragenen Gläubigers eines Buchgrundpfandrechts fehlt nicht deshalb, weil für die unbekannten Erben ein Nachlasspfleger bestellt und von diesem die Bewilligung der Löschung des Grundpfandrechts verlangt werden könnte. BGH, Beschl. v. 14.11.2013 – V ZB 204/12 Problem Bislang war umstritten, ob das rechtlich schützenswerte Interesse am Ausschluss eines unbekannten Gläubigers nach § 1170 BGB u. U. deshalb entfällt, weil für die unbekannten Erben des eingetragenen Gläubigers eine Nachlasspflegschaft nach §§ 1960 ff. BGB eingerichtet werden könnte. Im vorliegenden Fall hatte der V. Zivilsenat auch aus verfassungsrechtlichen Gründen zu untersuchen, ob der Einrichtung einer Nachlasspflegschaft Vorrang vor der Durchführung eines Aufgebotsverfahrens nach § 1170 Abs. 1 BGB zukommt. In dem zu entscheidenden Sachv erhalt hatte eine Person im Jahre 2002 zwei in Sachsen-Anhalt belegene Grundstücke erworben. In Abteilung III des Grundbuchs waren noch zwei Grundpfandrechte über 7.000 Goldmark und 3.000 Reichsmark eingetragen. Gläubiger dieser Grundpfandrechte war der Bruder des vormaligen Eigentümers gewesen, der im Oktober 1944 verstorben war. Aufgrund gesetzlicher Erbfolge war er von seinen Eltern beerbt worden, diese wiederum vom vormaligen Eigentümer. Die Löschung der Grundpfandrechte anlässlich des Eigentumserwerbs im Jahre 2002 scheiterte daran, dass der Erbnachweis des vormaligen Eigentümers nach seinem Bruder nicht in der Form des § 29 GBO geführt werden konnte. Daher beantragte der jetzige Eigentümer im Jahre 2010 die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens nach § 1170 BGB mit dem Ziel, die unbekannten Gläubiger der vorgenannten Grundpfandrechte mit ihren Rechten auszuschließen. Das Amtsgericht und das OLG Naumburg wiesen dieses Anliegen zurück. Entscheidung Die daraufhin eingelegte Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Zunächst stellt der V. Zivilsenat klar, dass die Angabe im Kaufvertrag zwischen dem jetzigen und vormaligen Eigentümer, wonach die Grundpfandrechte infolge Vereinigung mit dem Eigentum am Grundstück zu Eigentümergrundschulden geworden seien ( § 1177 Abs. 1 BGB ), der Einleitung eines Aufgebotsverfahrens nicht entgegensteht. Denn der Unbekanntheit des Gläubigers sei es gleichzustellen, wenn die sich als Gläubiger ausgebende Person – wie hier der vormalige Eigentümer – ihr Recht nicht nachweisen könne. Mangels Nachweises sei die Gläubigerschaft in diesem Fall unbekannt und ein Aufgebotsverfahren damit zulässig. Hinsichtlich der Zehnjahresfrist nach § 1170 Abs. 1 BGB erörtert der BGH zunächst, ob Wiedereintragungen auf Ersuchen des Amts zur Regelung offener Vermögens-fragen relevant werden können. Auf eine abschließende Stellungnahme kann der Senat allerdings verzichten, weil die Wiedereintragung vorliegend bereits 1992 erfolgte. Ein Anerkenntnis i. S. d. § 212 BGB war innerhalb der Zehnjahresfrist ebenfalls nicht zu konstatieren. Für rechtsfehlerhaft hält der BGH die Ansicht des OLG Naumburg, ein auf § 1170 BGB gestützter Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen, weil sich für die unbekannten Erben ein Nachlasspfleger bestellen lasse ( §§ 1960, 1961 BGB ), dem gegenüber Ansprüche auf Bewilligung der Löschung zu verfolgen seien. Der insoweit im Schrifttum vertretenen Ansicht mag der V. Zivilsenat nicht beitreten. Ein Vorrang der klageweisen Durchsetzung von Ansprüchen auf Löschung gegen den unbekannten Gläubiger im Verhältnis zu einem Aufgebot, das zu seiner Ausschließung führe, sei nämlich weder in den materiell-rechtlichen ( §§ 1170, 1171 BGB ) noch in den verfahrensrechtlichen Vorschriften ( §§ 433 ff., 447 ff. FamFG ) angeordnet. Der Senat habe bereits entschieden, dass die Aufgebots-verfahren nach § 1170 und § 1171 BGB selbständig neben der klageweisen Durchsetzung von Ansprüchen auf Bewilligung der Löschung stünden (BGH DNotZ 2009, 544 , 545 Tz. 9). Die für den Schutz des unbekannten Gläubigers angeführten Gründe für einen Vorrang der Verfolgung dieser Ansprüche auf Löschungsbewilligung gegenüber einem zu bestellenden Nachlasspfleger widersprächen den § 1170 BGB zugrunde liegenden Entscheidungen des Gesetzgebers. Hiernach erwerbe der Grundstückseigentümer mit Rechtskraft des auf seinen Antrag hin ergehenden Ausschlussbeschlusses das Grundpfandrecht nach § 1170 Abs. 2 S. 1 BGB – in Durchbrechung des Konsensprinzips – unabhängig davon, ob er vom unbekannten Gläubiger die Löschung aus einem anderen Rechtsgrund hätte verlangen können. Eine Nachrangigkeit von § 1170 BGB sei schließlich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, da die Rechtsinstitute der Verjährung und Verwirkung ebenfalls zu einem kompensationslosen Rechtsverlust führten und § 1170 BGB eine sachrechtliche Ausformung des Verwirkungsgedankens gegenüber dem sich zehn Jahre lang um sein Recht nicht kümmernden Gläubiger darstelle. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 14.11.2013 Aktenzeichen: V ZB 204/12 Rechtsgebiete: Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Grundpfandrechte Erschienen in: DNotI-Report 2014, 6 MittBayNot 2014, 444-447 Normen in Titel: FamFG § 433; FamFG § 447; BGB § 1170 Abs. 1