I R 3/10
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Entscheidungsgründe
Zurück FG Düsseldorf 03. März 2015 6 K 4332/12 K, F UmwStG § 2 Abs. 1; KStG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Rechtsgedanke des § 2 Abs. 1 UmwStG (Rückwirkungsfiktion) ist auf fünfjährige Mindestdauer eines Gewinnabführungsvertrags nicht anwendbar Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 12.6.2015 FG Düsseldorf, 3.3.2015 - 6 K 4332/12 K, F UmwStG § 2 Abs. 1 ; KStG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Rechtsgedanke des § 2 Abs. 1 UmwStG (Rückwirkungsfiktion) ist auf fünfjährige Mindestdauer eines Gewinnabführungsvertrags nicht anwendbar 1. § 14 Abs. 1 KStG fordert für die steuerliche Anerkennung von Gewinnabführungsverträgen keine fünfjährige finanzielle Eingliederung, sondern eine fünfjährige Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrages. 2. Die fünfjährige Mindestdauer gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG ist ein auf tatsächliche Umstände abstellendes Tatbestandsmerkmal, das einer fiktiven Rückbeziehung nicht zugänglich ist. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte ist zu Recht der Auffassung, dass der Gewinnabführungsvertrag der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit der B GmbH bei der Besteuerung der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht zu berücksichtigen ist, weil er nicht auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen wurde. Verpflichtet sich eine GmbH mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag i.S. des § 291 Abs. 1 Aktiengesetz, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft gemäß § 17 KStG 2002 i. V. mit § 14 Abs. 1 KStG 2004, soweit sich aus § 16 KStG nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen. Erforderlich ist weiterhin, dass die Eingliederungsvoraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 zweiter Satzteil Nr. 1 bis 5 KStG 2004 erfüllt sind. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG 2004 muss der Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden. Die fünfjährige Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrages bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft bemisst sich nach Zeitjahren und nicht nach Wirtschaftsjahren, so dass die Mindestlaufzeit 60 Monate beträgt (BFH-Urteil vom 12.1. 2011 I R 3/10, BFHE 232, 426 , BStBl II 2011, 727). Mit dem Erfordernis der fünfjährigen Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Manipulationen zu verhindern: Die Organschaft soll nicht zum Zweck willkürlicher Beeinflussung der Besteuerung und zu Einkommensverlagerungen von Fall zu Fall abgeschlossen bzw. beendet werden können (BFH-Urteile vom 12.1. 2011 I R 3/10, BFHE 232, 426, BStBl II 2011, 727; vom 13.11.2013 I R 45/12, BFHE 244, 277 , BStBl II 2014, 486; vom 23.1.2013 I R 1/12, BFH/NV 2013, 989). Im Streitfall gilt der Gewinnabführungsvertrag vom 16.8.2005 gemäß § 4 Abs. 1 des Vertrages ab 1.1.2005 und kann § 4 Abs. 2 des Vertrages erstmals zum Ablauf des 31.12.2009 gekündigt werden. Er gilt somit seinem Wortlaut nach für fünf Zeitjahre. Da die Organgesellschaft jedoch erst durch notariellen Vertrag vom 9.2.2005 gegründet wurde, wird das Erfordernis der fünfjährigen Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags nicht erfüllt. Zwar hat der BFH zu § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG 2002 entschieden, dass die Ausgliederung einer Mehrheitsbeteiligung mit nachfolgender erstmaliger Begründung einer Organschaft möglich sei, wenn seit dem Beginn des Wirtschaftsjahres eine finanzielle Eingliederung zunächst zum übertragenden Rechtsträger und anschließend zum übernehmenden Rechtsträger bestehe und dieses Erfordernis bis zum Ende des Wirtschaftsjahres aufrecht erhalten bleibe. Seien diese Voraussetzungen bei der übertragenden Körperschaft erfüllt, setze sich dies für die übernehmende Körperschaft fort. Das betreffe auch und gerade den Übergang eines Teilbetriebes der Überträgerin auf eine neu gegründete Tochter-Kapitalgesellschaft durch Abspaltung oder Ausgliederung. Das übergehende Vermögen sei hier bereits vor der Umwandlung in die Überträgerin eingegliedert gewesen (Teilbetriebseigenschaft als "stärkste Form der Eingliederung") (BFH-Urteil vom 28.7.2010 I R 89/09, BFHE 230, 408 , BStBl II 2011, 528). Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt aus dieser Entscheidung aber nicht, dass auch für die Berechnung der fünfjährigen Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags auf den Beginn der wirtschaftlichen Eingliederung abzustellen ist. Der BFH hat in dieser Entscheidung nichts zur Berechnung der fünfjährigen Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG gesagt. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG ist ein eigenständiges von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG unabhängiges Tatbestandsmerkmal. § 14 Abs. 1 KStG fordert für die steuerliche Anerkennung von Gewinnabführungsverträgen keine fünfjährige finanzielle Eingliederung, sondern eine fünfjährigen Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrages. Zwar sind gemäß § 2 Abs. 1 UmwStG 2002 das Einkommen und das Vermögen der übertragenden Körperschaft sowie der Übernehmerin so zu ermitteln, als ob das Vermögen der Körperschaft mit Ablauf des Stichtages der Bilanz, die dem Vermögensübergang zugrunde liegt (steuerlicher Übertragungsstichtag), ganz oder teilweise auf die Übernehmerin übergegangen wäre. § 2 Abs. 1 UmwStG 2002 ist seinem Wortlaut nach für die Ermittlung des Einkommens und Vermögens anwendbar. Zwar sind die Regelungen über die körperschaftsteuerliche Organschaft auch Gewinnermittlungsvorschriften (BFH-Urteil vom 28.7.2010 I R 89/09, BFHE 230, 408 , BStBl II 2011, 528), daraus folgt nach Auffassung des Senates aber nicht, dass § 2 Abs. 1 UmwStG 2002 uneingeschränkt auch für die Berechnung der Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags gilt. Für die Berechnung der fünfjährigen Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG setzt eine steuerliche Rückwirkung gemäß § 2 Abs. 1 UmwStG 2002, wenn § 2 Abs. 1 UmwStG 2002 überhaupt Bedeutung für die Berechnung Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags hat, nach Auffassung des Senates zumindest voraus, dass der übernehmende Rechtsträger im Rückwirkungszeitraum bereits bestand. Denn die fünfjährige Mindestdauer ist ein auf tatsächliche Umstände abstellendes Tatbestandsmerkmal, das einer fiktiven Rückbeziehung nicht zugänglich ist. Mit dem Zweck des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG , Manipulationen zu verhindern, ist es nicht vereinbar, fiktive Zeiträume in die Berechnung der Mindestdauer einzubeziehen. Da der Gesetzgeber typisierend Manipulationen unterstellt, wenn ein Gewinnabführungsvertrag nicht für 60 Monate abgeschlossen wird, muss als Mindestdauer ein tatsächlicher Zeitraum von 60 Monaten vereinbart sein. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 FGO . Art: Entscheidung, Urteil Gericht: FG Düsseldorf Erscheinungsdatum: 03.03.2015 Aktenzeichen: 6 K 4332/12 K, F Rechtsgebiete: Einkommens- und Körperschaftssteuer Normen in Titel: UmwStG § 2 Abs. 1; KStG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3