II R 123/66
FG, Entscheidung vom
5mal zitiert
11Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück FG Neustadt 16. April 2015 4 K 1380/13 GrEStG § 3 Nr. 3 Grunderwerbsteuerpflicht bei Erbteilung mit nachfolgendem Grundstückstausch Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 28.5.2015 FG Rheinland-Pfalz, 16.4.2015 - 4 K 1380/13 GrEStG § 3 Nr. 3 Grunderwerbsteuerpflicht bei Erbteilung mit nachfolgendem Grundstückstausch Schließen die Miterben einen Auseinandersetzungsvertrag, wonach das Gesamthandseigentum in Allein- oder Bruchteilseigentum eines oder mehrerer Miterben übergeht, wird hierdurch die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 3 GrEStG verbraucht. Der Befreiungstatbestand greift bei einem anschließenden Grundstückstausch zwischen den Miterben nicht mehr ein. (Leitzsatz der DNotI-Redaktion) Gründe Die Klage ist unbegründet. Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 15. April 2015, der gemäß § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO- Gegenstand des Verfahrens ge-worden ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO ). Denn der Beklagte hat zu Recht eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG für den grunderwerbsteuerbaren Erwerbsvorgang vom 19. Januar 2012 versagt. I. 1. Gemäß § 3 Nr. 3 GrEStG ist von der Besteuerung ausgenommen der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Die Vorschrift bezweckt, die Übertragung von Grundstücken zur Teilung eines Nachlasses zu erleichtern (BFHUrteil vom 15. Dezember 1972 II R 123/66, BStBl. II 1973, 363; Meß-bacher-Hönsch in Boruttau, GrEStG, 17. Auflage 2011, § 3 Rn. 276; Hofmann, GrEStG, 10. Auflage 2014, § 3 Rn. 27). Neben den hier erfüllten personellen Voraussetzungen - Miterbe - erfordert die Steuerbefreiung, dass das Grundstück zum – ungeteilten – Nach-lass gehört (BFH-Urteil vom 07. Februar 2001 II R 5/99, BFH/NV 2001, 938; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Dezember 2010, 4 K 1298/07, n.v.; Hofmann, GrEStG, 10. Auflage 2014, § 3 Rn. 27). a) Ein Vermögensgegenstand gehört zum Nachlass im Sinne dieser Vorschrift, wenn er mehreren Erben in dieser Eigenschaft – also als Erbengemeinschaft – in gesamthänder-ischer Verbundenheit zusteht (BFH-Urteil vom 07. Februar 2001 II R 5/99, a.a.O.; Meß-bacher-Hönsch in Boruttau, GrEStG, a.a.O., § 3 Rn. 327; Pahlke, GrEStG, 5. Auflage, § 3 Rn. 177). Dies ist dann der Fall, wenn er im Zeitpunkt des Erbfalls bürgerlich-rechtlich im Eigentum des Erblassers gestanden hat und Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist (BFH-Urteil vom 07. Februar 2001 II R 5/99, a.a.O.; Meßbacher-Hönsch in Boruttau, GrEStG, a.a.O., § 3 Rn. 282). b) Eine Erbengemeinschaft stellt bürgerlich-rechtlich eine Gesamthandsgemeinschaft dar. Erbgegenstände sind daher Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft. Sie wird daher auch gemäß § 2042 Abs. 2 i. V. m. § 749 Abs. 2 und 3 und den §§ 750 ff. BGB nach den Regeln einer Gesamthandsgemeinschaft auseinander gesetzt. Das bedeutet, dass sie zivilrechtlich zwar noch nicht durch eine bloße Teilungsvereinbarung, sondern erst durch den Vollzug dieser Vereinbarung, also die Übertragung des Gemeinschafts-gutes bzw. die Auskehrung eines Verkaufserlöses aus dem Verkauf eines Gemeinschafts-gutes beendet ist. Das gilt auch für das Grunderwerbsteuergesetz, da dieses hinsichtlich zivilrechtlicher Grundstücksübertragungen grundsätzlich dem Zivilrecht folgt. Zu Recht verweist der Beklagte darauf, dass das streitbefangene Grundstück mit der notariellen Vereinbarung mit Unterzeichnung der Vereinbarung vom 9. August 1995 aus dem Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft entlassen wurde (hierzu BFH-Urteil vom 21. November 1974, II R 19/68, BStBl. II 1975, 271; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Dezember 2010, 4 K 1298/07; vgl. auch Meßbacher-Hönsch in Boruttau, GrEStG, a.a.O., § 3 Rn. 342). c) Da das Grunderwerbsteuerrecht mit der Besteuerung aber bereits an die Begründung eines Anspruches auf Übereignung eines Grundstückes anknüpft, also an die schuld-rechtlich vereinbarte Übertragung eines Grundstückes, haben auch derartige Verein-barungen im Rahmen einer Erbauseinandersetzung steuerliche Bedeutung für die Frage, ob eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG zu gewähren ist. Wird daher durch die Miterben ein Auseinandersetzungsvertrag geschlossen, mit dem vereinbart wird, dass das Gesamthandseigentum in Allein- oder Bruchteileigentum eines oder mehrerer Miterben übergeht, so wird schon durch diese Vereinbarung die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz grundsätzlich verbraucht. Nach diesen Grundsätzen war die Auseinandersetzung bezüglich des streitbefangenen Grundstücks mit der notariellen Urkunde vom 9. August 1995 vollzogen, weil hierdurch das Nachlassgrundstück zu Bruchteilseigentum wurde. Nachfolgende Vereinbarungen - wie hier in der notariellen Urkunde vom 19. Januar 2012 - bezüglich eines derartigen Grundstücks sind dann nicht mehr durch § 3 Nr. 3 GrEStG begünstigt, da sie insoweit nur der Erbauseinandersetzung nachfolgen und nicht mehr Teil der Erbauseinandersetzung sind (Meßbacher-Hönsch in Boruttau, GrEStG, a.a.O., § 3 Rn. 350; ebenso Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 9. Juni 1988, III 121/84, juris; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Dezember 2010, 4 K 1298/07). 2. Für die Frage einer Steuerbefreiung ist letztlich auch nicht maßgebend, dass, so wie es der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, allein der damalige Wille des Großvaters in dem notariellen Tauschvertrag umgesetzt werden sollte. Ent-scheidend ist vielmehr - dem Zivilrecht folgend -, dass das streitbefangene Grundstück nicht mehr zum Nachlass der verstorbenen Großmutter gehörte. Das Nachlassvermögen ist bis zur Einigung hierüber gemeinschaftliches Vermögen aller Erben. Kein Erbe kann daher für sich allein über einzelne Nachlassgegenstände verfügen. Mit der Übertragung des Grundstücks auf eine Bruchteilsgemeinschaft entstand ein neues Zuordnungssubjekt (in diesem Sinne auch BFHUrteile vom 4. April 1974 III R 168/72, BStBl II 1974, 598, 600; vom 17. Juli 1975 II R 141/74, BStBl II 1976, 159, und vom 07. Februar 2001 II R 5/99, BFH/NV 2001, 938; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Dezember 2010, 4 K 1298/07: Übertragung von einer Erbengemeinschaft auf eine andere personen- und beteiligungsidentische Gesamthand). Im Gegensatz zu ihrer Stellung als Miterben waren der Kläger und seine Geschwister als Miteigentümer nämlich befugt, über ihren jeweiligen Anteil allein zu verfügen ( § 747 BGB ). Das Bruchteilseigentum ist hinsichtlich des je-weiligen Bruchteils nämlich Eigentum im Sinne einer Alleineigentumsstellung am Bruchteil der Sache. Soweit der Wille des Großvaters in dem Tauschvertrag umgesetzt wurde, geschah dies damit allein aus freien Stücken der Beteiligten. Denn jeder der Bruchteils-eigentümer hätte seinen Anteil auch freihändig an jeden beliebigen Dritten anderweitig verkaufen können. 3. Soweit die Vertragsbeteiligten in der notariellen Urkunde vom 9. August 1995 davon ausgegangen sein sollten, dass damit das Erbauseinandersetzungsverfahren noch nicht abgeschlossen sein sollte und ihnen hiermit weitere Optionen für eine etwaige Steuer-ersparnis verblieben, handelte es sich bei dieser Fehlvorstellung allenfalls um einen unbeachtlichen Motivirrtum der Beteiligten. Die Vertragsauslegung obliegt dabei dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz, wobei die Grundsätze der §§ 133, 157 BGB zu beachten sind (BFH-Urteil vom 25. Februar 2009, IX R 76/07, BFH/NV 2009, 1268). Der Vertragsinhalt ist gem. §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln, das gilt auch für formbedürftige Vorgänge (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., 2015, § 157 Rz 2a m.w.N.). Bei der Auslegung einer Willenserklärung gem. § 133 BGB ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Jedoch ist trotz des Verbots der Buchstabeninterpretation bei der Auslegung vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 157 Rz 8 ff.). Maßgebend ist im Zweifel der allgemeine Sprachgebrauch (Palandt/Ellenberger, a.a.O. § 133 Rz 14). Abzustellen ist nicht auf den inneren, sondern den beurkundeten Willen (vgl. BGB, Münchener Kommentar, Mayer-Maly/Busche § 133 Rz 10). Der Inhalt der notariellen Erklärungen in der Urkunde vom 9. August 1995 ist insoweit eindeutig und lässt eine Auslegung der Willenserklärungen gegen den ausdrücklichen Wortlaut nicht zu. Darüber hinaus enthält die notarielle Urkunde differenzierte Aussagen zum Bruchteilseigentum und zur Gesamthand. So wurde das Grundstück Flst.-Nr. 1618/4 ausdrücklich bis auf weiteres ungeteilt in der Erbengemeinschaft belassen (Bl. 8 PA). Die Erbauseinandersetzung hinsichtlich dieses Grundstücks erfolgte erst mit notariellem Vertrag vom 18. Juli 2008 (Bl. 10 ff. PA). Im Übrigen begründet die notarielle Urkunde die Vermutung der Vollständig-keit und Richtigkeit der in ihr getroffenen Vereinbarungen (vgl. Palandt/ Ellenberger, a.a.O., § 125 Rz 21 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BGH; vgl auch Branden-burgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 09. Oktober 2012 -11 U 144/11-, juris; Finanz-gericht Hamburg, Urteil vom 21. Februar 2013 -3 K 69/12-, juris; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Dezember 2010, 4 K 1298/07). 4. Auch die vom Kläger angeführte analoge Anwendung des § 3 Nr. 3 GrEStG kommt hier nicht in Betracht. Zwar sind grundsätzlich auch die Befreiungsvorschriften des § 3 GrEStG einer Analogie zugänglich (vgl. Pahlke, GrEStG, 5. Aufl., Vorb §§ 3 bis 7, Rn. 7). Die Analogie setzt allerdings zum einen eine planwidrige gesetzliche Regelungslücke und zum anderen eine Interessenvergleichbarkeit zwischen dem gesetzlich geregelten und dem nicht geregelten Tatbestand voraus. Dies ist im Streitfall nicht gegeben. § 3 Nr. 3 GrEStG beschränkt die steuerfreie Übertragung auf Grundstücksübertragungen im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. Eine steuerfreie Grundstücksübertragung wäre im Falle einer anderweitigen vertraglichen Regelung zwar möglich gewesen. Der Besteuerung unterliegt jedoch allein der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt. Dass keine mit der Steuerfreiheit der Grundstücksübertragung verbundene Vertragsgestaltung gewählt wurde, begründet allein keine Notwendigkeit für eine analoge Anwendung einer Befreiungsvorschrift. 5. Von Verfassungswegen war auch nicht, wie vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung gefordert, eine Steuerbefreiung für den Grundstückstausch geboten, da es an einer etwaigen verfassungswidrigen Übermaßbesteuerung fehlt. Denn der notarielle Auseinandersetzungs- und Übergabevertrag vom 9. August 1995 hatte hinsichtlich des streitbefangenen Grundstücks keine Grunderwerbsteuer ausgelöst. Auch einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes –GG- und gegen Art. 6 Abs. 1 GG vermag der Senat nicht zu erkennen, zumal den Beteiligten anderweitige steuervermeidende Vertragsgestaltungen offen gestanden haben. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO und, soweit eine Teilabhilfe erfolgt ist und daraufhin der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, aus § 137 Satz 1 FGO. Denn die Rüge der unzutreffenden Bemessungsgrundlage für die Grunder-werbsteuer hat der Kläger erstmalig im Klageverfahren vorgebracht, obwohl er den bau-lichen Zustand der Garage kannte. § 137 Satz 1 FGO knüpft an die auch im Steuer-prozess bestehende Mitwirkungspflicht der Beteiligten an. Die Regelung dient der Prozessökonomie. Hiernach sollen die Beteiligten veranlasst werden, von vornherein in zumutbarer Weise bei der Sachaufklärung mitzuwirken (vgl. auch Gräber/Ruban, FGO, 6. Aufl., § 137 Rz 3). Soweit der Beklagte die Bemessungsgrundlage und damit die Grund-erwerbsteuer aus anderen Gründen reduziert hat, fällt dieser Anteil nicht weiter ins Gewicht ( § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO ). III. Revisionszulassungsgründe i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde ange-foch-ten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann. Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof besteht Vertretungszwang. Zur Vertretung der Beteiligten vor dem Bundesfinanzhof berechtigt sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231- 201. Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: FG Neustadt Erscheinungsdatum: 16.04.2015 Aktenzeichen: 4 K 1380/13 Rechtsgebiete: Grunderwerbsteuer Normen in Titel: GrEStG § 3 Nr. 3