V R 41/14
FG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 10. September 2015 V R 41/14 UStG § 4 Nr. 9a; GrEStG § 1 Abs. 2 Vermittlungsleistungen eines atypischen Maklers nicht umsatzsteuerfrei Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 30.11.2015 BFH, 10.09.2015 - V R 41/14 UStG § 4 Nr. 9a; GrEStG § 1 Abs. 2 Vermittlungsleistungen eines atypischen Maklers nicht umsatzsteuerfrei Vermittlungsleistungen eines atypischen Maklers mit Verwertungsbefugnis nach § 1 Abs. 2 GrEStG sind nicht gemäß § 4 Nr. 9 lit. a UStG steuerfrei. Entscheidungsgründe 13 II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, erbrachte die Klägerin umsatzsteuerbare Leistungen. Diese Leistungen sind nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei, wie das FG zu Recht entschieden hat. 14 1. Die Leistungen der Klägerin sind nicht steuerfrei. 15 a) § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG befreit von der Umsatzsteuer die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Die Vorschrift beruhte in den Jahren, in denen die Klägerin als Vermittler tätig war, unionsrechtlich auf Art. 13 Teil B Buchst. g und h der Richtlinie 77/388/EWG sowie auf Art. 28 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG i.V.m. Anhang F Nr. 16. Danach bestand für die Mitgliedstaaten die Befugnis, die Lieferung von Gebäuden und Gebäudeteilen von der Umsatzsteuer zu befreien. 16 b) Bei den Vermittlungsleistungen der Klägerin handelt es sich nicht um Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. 17 aa) Die Klägerin erbrachte gegenüber den Grundstückseigentümern Vermittlungsleistungen. Entgelt für die Vermittlung war die Beteiligung der Klägerin am Verkaufspreis. 18 (1) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind der Leistungsinhalt und die Person des Leistungsempfängers nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu bestimmen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2011 V R 29/10, BFHE 236, 242 , BStBl II 2012, 441, Rz 24). 19 (2) Nach den Verträgen, die die Klägerin mit den Grundstückseigentümern abgeschlossen hatte, war die Klägerin verpflichtet, für die Grundstückseigentümer Grundstücksverkäufe zu vermitteln. Die auf der Vermittlung beruhenden Verträge schloss die Klägerin nach den ihr erteilten Vollmachten im Namen der Grundstückseigentümer, nicht aber im eigenen Namen mit den Erwerbern ab. 20 Soweit die Klägerin hiergegen geltend macht, dass sie aufgrund von "Verkaufsvollmachten" bei den Verkäufen "im eigenen Namen" gehandelt habe, steht dies im Widerspruch zu den für den Senat im Revisionsverfahren bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG ( § 118 Abs. 2 FGO ), die die Klägerin nicht mit --zulässigen und begründeten-- Revisionsrügen angegriffen hat. Auf die von der Klägerin als maßgeblich angesehene Frage der Lieferbeziehungen bei Treuhandverhältnissen oder bei der Sicherheitenverwertung kommt es daher nicht an. 21 bb) Die Vermittlung ist für sich genommen kein Umsatz, der unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt. 22 (1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 2 GrEStG auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Dabei wendet der BFH diese Vorschrift auch auf Rechtsvorgänge an, bei denen ein sog. atypischer Makler aufgrund besonderer Abreden in einem Vermittlungsauftrag über Grundstückseigentum eine Rechtsstellung erhält, die ihm eine "Chance zur Beteiligung an der Substanz des Grundstücks" einräumt und es ihm ermöglicht, das Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten, da der Grundstückseigentümer zum Abschluss von Kaufverträgen mit vom Makler benannten Käufern verpflichtet ist und dem Makler der über den festgelegten Mindestkaufpreis hinausgehende Betrag als Vermittlungsprovision zusteht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. Oktober 1990 II R 55/88, BFH/NV 1991, 556). 23 (2) Der nach § 1 Abs. 2 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegende Rechtsvorgang des atypischen Maklervertrages ist nicht identisch mit der von der Klägerin erbrachten Vermittlungsleistung. Die Vermittlungsleistung ergibt sich aus dem der Klägerin erteilten Vermittlungsauftrag, während der sich aus § 1 Abs. 2 GrEStG ergebende Steuertatbestand darauf beruht, dass der Vermittler zusätzlich zum Vermittlungsauftrag besondere Befugnisse erhält, die ihm eine Verwertung auf eigene Rechnung ermöglichen. 24 Bestätigt wird die Trennung zwischen Vermittlung und Verwertungsbefugnis dadurch, dass die Klägerin nicht auf der Grundlage ihres Vermittlungsentgelts zur Grunderwerbsteuer herangezogen wurde (vgl. auch BFH-Urteil vom 26. Juli 2000 II R 33/98, BFH/NV 2001, 206, unter II.1.b). Zudem sind einzelne Vorgänge umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich als eigenständig zu betrachten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27. Februar 2014 V R 14/13, BFHE 245, 272 , BStBl II 2014, 869). 25 Gegen die Umsatzsteuerpflicht der von der Klägerin erbrachten Leistungen bestehen keine unionsrechtlichen Bedenken. Denn das Unionsrecht gestattet die Anwendung der Steuerfreiheit nur für Lieferungen (s. oben II.1.a), nicht aber auch für Vermittlungsleistungen als sonstige Leistungen (Dienstleistungen). 26 2. Es liegt auch keine unionsrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung vor. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bereits ausdrücklich entschieden hat, weist die Grunderwerbsteuer nicht die Merkmale einer Umsatzsteuer auf (EuGH-Beschluss Vollkammer vom 27. November 2008 C-156/08, EU:C:2008:663, Rz 33, Umsatzsteuer-Rundschau 2009, 136). Die Doppelbesteuerung eines Sachverhaltskomplexes mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer verstößt daher nicht gegen Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG. Hiervon geht auch die ständige Rechtsprechung des BFH aus (BFH-Urteile vom 2. April 2008 II R 53/06, BFHE 220, 550 , BStBl II 2009, 544, unter II.2.d aa, und vom 3. September 2008 XI R 54/07, BFHE 222, 153 , BStBl II 2009, 499, unter II.3.d). 27 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO . Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 10.09.2015 Aktenzeichen: V R 41/14 Rechtsgebiete: Umsatzsteuer Grunderwerbsteuer Normen in Titel: UStG § 4 Nr. 9a; GrEStG § 1 Abs. 2