XII ZB 614/16
FG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 10. Mai 2017 XII ZB 614/16 BGB §§ 2205, 2211, 2214, 2216 Abs. 2, 2217; FamFG § 168 Behindertentestament: Pflichtwidrige Freigabe von Gegenständen durch Testamentsvollstrecker lässt Mittellosigkeit unberührt Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB §§ 2205, 2211, 2214, 2216 Abs. 2, 2217; FamFG § 168 Behindertentestament: Pflichtwidrige Freigabe von Gegenständen durch Testamentsvollstrecker lässt Mittellosigkeit unberührt Selbst wenn der Testamentsvollstrecker beim Behindertentestament im Rahmen einer Dauertestamentsvollstreckung den Nachlassgegenstand entgegen den Anordnungen des Erblassers pflichtwidrig zugunsten des Betroffenen freigibt, lässt dies dessen Mittellosigkeit nicht entfallen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 1. Februar 2017 – XII ZB 299/15 – FamRZ 2017, 758 ). BGH, Beschl. v. 10.5.2017 – XII ZB 614/16 Problem Gibt der Testamentsvollstrecker eines Behindertentesta-ments Mittel aus dem Nachlass frei, so fragt sich, ob dadurch für den behinderten Erben Mittel bereitstehen, die seine sozialhilferechtliche Hilfebedürftigkeit entfallen lassen. Der Sachverhalt der BGH-Entscheidung stellt sich vereinfacht wie folgt dar: In einem Behindertentestament setzten die Erblasser das behinderte Kind als nicht befreiten Vorerben ein. Über den Erbteil des Kindes ordneten sie Dauertestamentsvollstreckung an. Dem Testamentsvollstrecker sollte die Aufgabe zukommen, aus den Erträgnissen des Vermögens die Bedürfnisse des behinderten Abkömmlings nach Kleidung, Reisen, Taschengeld, Liebhabereien etc. zu befriedigen. Die Erblasser verfügten weiter, dass der Erbe keinen Anspruch auf Auszahlung seines Anteils oder der Früchte aus dem Vermögen haben solle. Nach dem Tod beider Erblasser legte die Testamentsvoll-streckerin einen Betrag von 29.100 € – entsprechend dem Wert des Erbteils des Behinderten – auf einem Sparkonto an, das auf den Namen des Vorerben lautete. Nunmehr streiten die Beteiligten darum, ob das behinderte Kind mittellos war und Aufwendungsersatz für eine fällige Betreuervergütung mangels eigenen verwertbaren Vermögens aus der Staatskasse festgesetzt werden kann (vgl. §§ 1836d, 1836c Nr. 2 BGB , § 90 SGB XII). Entscheidung Nach Auffassung des BGH ist die Mittellosigkeit des behinderten Erben trotz der „Auszahlung“ seines Erbteils weiterhin gegeben. Der BGH verweist zunächst auf die mittlerweile gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach Behindertentestamente mit einer kombinierten Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer Dauertestamentsvollstreckung – mit konkreten Verwaltungsanweisungen – nicht sittenwidrig sind. Die Anordnung der Dauervollstreckung bewirkt, dass unverwertbares Vermögen gegeben ist. Dies gilt allerdings nur, solange die Testamentsvollstreckung nicht endet, etwa durch Freigabe eines Nachlassgegenstands gegenüber dem Erben i. S. v. § 2217 BGB . Nach § 2217 Abs. 1 BGB hat der Testamentsvollstrecker Nachlassgegenstände, deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen. Mit der Überlassung erlischt sein Recht zur Verwaltung der Gegenstände. Überlasse der Testamentsvollstrecker den Nachlassgegenstand dem Erben zur freien Verfügung, trete die Wirkung der Freigabe unabhängig davon ein, ob die Voraussetzungen für einen entsprechenden Freigabeanspruch vorgelegen hätten, also selbst bei pflichtwidrigem Handeln des Testamentsvollstreckers. Auch ein Irrtum des Testamentsvollstreckers über die Voraussetzungen seiner Überlassungspflicht vermöge an der einmal eingetretenen dinglichen Rechtslage der freien Verfügungsmacht des Erben nichts mehr zu ändern. Die erbrechtlich interessante Frage, ob in der Anlage eines Betrags entsprechend der Erbquote auf einem Sparkonto des Vorerben eine Freigabe im vorstehenden Sinne zu sehen ist, lässt der BGH offen. Denn selbst bei unterstellter Freigabe bestünde laut BGH die Mittellosigkeit des Behinderten im Hinblick auf den Rückgewähranspruch des Testamentsvollstreckers fort: Fehlten die in § 2217 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Voraussetzungen, so könne der Testamentsvollstrecker nach h. M. nach Bereicherungsgrundsätzen ( § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ) vom Erben die Wiederherstellung seines Verwaltungsrechts verlangen, bei Unmöglichkeit der Herausgabe des freigegebenen Gegenstands Wertersatz gem. § 818 Abs. 2 BGB . Die Voraussetzungen des Bereicherungsanspruchs seien auch dann erfüllt, wenn der Testamentsvollstrecker irrtümlich angenommen habe, er bedürfte bestimmter Nachlassgegenstände zur Erfüllung seiner Obliegenheiten nicht, und wenn er sie deshalb dem Erben freigegeben habe. Entsprechendes gelte, wenn der Testamentsvollstrecker seine Freigabehandlung als solche gar nicht erkannt und ein rechtlicher Grund für die Freigabe gefehlt habe. Im vorliegenden Fall widerspräche eine Freigabe gem. § 2217 BGB den eindeutigen Anordnungen der Erblasser, wonach der behinderte Erbe keinen Anspruch auf Auszahlung seines Anteils oder der Früchte aus dem Vermögen haben sollte. Außerdem habe die Testamentsvollstreckerin des Nachlassgegenstands zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten bedurft, nämlich zur Befriedigung der Bedürfnisse des Vorerben nach Kleidung, Reisen, Taschengeld, Liebhabereien etc. Die Voraussetzungen für einen Rückgewähranspruch des Testamentsvollstreckers waren damit aus Sicht des BGH gegeben; daher gab es beim Behinderten nach wie vor kein verwertbares Vermögen und war dieser weiterhin als mittellos anzusehen. Ebenso wenig beanstandet der BGH die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Betreuervergütung nicht aus den Erträgnissen des der Testamentsvollstreckung unterliegenden Vermögens gezahlt werden muss. Nach Auffassung der Vorinstanz war maßgeblich, dass nach den Verwaltungsanordnungen die vom Erben zu beanspruchenden Erträgnisse nur dessen „Bedürfnisse auf Kleidung, Reisen, Taschengeld, Liebhabereien sowie sonstige Bedürfnisse, die bei einem Behinderten auftreten“, befriedigen sollten. Die Auslegung, dass die „Bedürfnisse, die bei einem Behinderten auftreten“, nach dem Willen der Erblasser nicht die Betreuervergütung umfassen, sondern tatsächliche Erleichterungen und Hilfsmittel im Alltag meinen, mag laut BGH nicht zwingend sein (vgl. auch BGH BeckRS 2013, 06899 , Tz. 3, 26 f. = DNotZ 2013, 860 ); sie sei aber nach dem Maßstab der eingeschränkten rechtsbeschwerderechtlichen Kontrolle nicht zu beanstanden. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 10.05.2017 Aktenzeichen: XII ZB 614/16 Rechtsgebiete: Testamentsvollstreckung Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Erschienen in: DNotI-Report 2017, 110-111 MittBayNot 2017, 591-595 ZNotP 2017, 344-346 ZEV 2018, 405-406 Normen in Titel: BGB §§ 2205, 2211, 2214, 2216 Abs. 2, 2217; FamFG § 168