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II ZB 21/17

FG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück Kammergericht 10. Juli 2017 22 W 47/17 Zur Änderung der Firma durch den Insolvenzverwalter einer Aktiengesellschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau . Handels-/Gesellschaftsrecht – Zur Änderung der Firma durch den Insolvenzverwalter einer Aktiengesellschaft KG, Beschluss vom 10.7.2017 – 22 W 47/17 FamFG §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1 AktG §§ 23 Abs. 3 Nr. 1,130 Abs. 1 S. 1,179 Abs. 1 S. 1 u. 2, 241 Nr. 2 InsO §§ 58, 59, 80 Abs. 1,155 Abs. 2 S. 1 HGB § 30 Ein für eine Aktiengesellschaft bestellter Insolvenzverwalter ist befugt, das Handelsgeschäft der Gesellschaft mit der Firma zu veräußern. Die dadurch notwendige Änderung der Firma kann durch den Insolvenzverwalter bewirkt werden. Hierzu hat er die aktienrechtlichen Anforderun¬gen an eine Satzungsänderung einzuhalten. Zur Einordnung Wird in der Insolvenz einer Gesellschaft ihr Handels¬geschäft mit der Firma veräußert, bedarf die Gesellschaft einer Ersatzfirma. Die Verfügungsbefugnis über das Ver¬mögen der Gesellschaft geht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Die Gesellschaftsorgane behalten aber grundsätzlich ihre Kompetenzen, sofern sie nicht das vom Insolvenzbeschlag betroffene Vermögen der Gesell¬schaft betreffen (s. umfassend zur Abgrenzung MüKoInsO/Ott/Vuia, II, 3. Aufl. 2013, § 80 Rn. 112 ff.). Das Kammergericht befasst sich im nachstehend abge¬druckten Beschluss mit der Zuständigkeit des Insolvenzverwalters für die Einführung der Ersatzfirma einer Ak¬tiengesellschaft und die Einhaltung der aktienrecht¬lichen Anforderungen an Satzungsänderungen. Die Firma der AG ist gem. § 23 Abs. 3 Nr. 1 AktG in der Satzung zu bestimmen. Jede Änderung der Firma ist da¬her eine Änderung der Satzung, die gem. § 179 Abs. 1 AktG grundsätzlich einen Beschluss der Hauptversamm¬lung verlangt. Dieser Beschluss muss gem. § 179 Abs. 2 S. 1 AktG mit einer Mehrheit von drei Vierteln des bei Be¬schlussfassung vertretenen Grundkapitals der Gesell¬schaft gefasst werden. Für diese Beschlussfassung ist gem. § 130 Abs. 1 S. 1, S. 3 AktG eine notarielle Nieder¬schrift zwingend erforderlich. Wird über das Vermögen der AG ein Insolvenzverfahren eröffnet, erstreckt sich der Insolvenzbeschlag auch auf die Firma der Gesellschaft (Pape/Uhlenbruck/Voigt-Salus, Insolvenzrecht, 2. Aufl. 2010, Kap. 22 Rn. 2). Es ist all¬gemein anerkannt, dass der Insolvenzverwalter zur Ver¬äußerung des Handelsgeschäfts mit der Firma und Ertei¬lung der gem. § 22 HGB erforderlichen Einwilligung zur Firmenfortführung befugt ist (BGH NJW 1983, 755 f.; Mü-KoAktG/J. Koch, 4. Aufl. 2016, § 264 Rn. 57; Hüffer/Koch/ Koch, AktG, 12. Aufl. 2016, § 264 Rn. 11; Sailer-Coceani in MünchHb GesR IV., 4. Aufl. 2015, § 7 Rn. 10). Aufgrund der gem. § 30 HGB erforderlichen Unterscheidbarkeit der Firma des Handelsgeschäfts von der Firma der insol¬venten Gesellschaft ist die Firma der insolventen Gesell¬schaft entweder durch einen Zusatz zu ergänzen oder ei¬ne Ersatzfirma zu bilden (MüKoHGB/Heidinger, 4. Aufl. 2016, § 22 Rn. 89 mwN). Beide Vorgehensweisen be¬inhalten eine Änderung der Firma der Aktiengesell¬schaft, so dass sich die Frage stellt, wer für die Einführung einer Ersatzfirma oder die Ergänzung eines Zusatzes zu¬ständig ist – die Aktionäre oder der Insolvenzverwalter – und ob die oben genannten gesetzlichen Anforderungen an Satzungsänderungen bei einer AG einzuhalten sind. Die bisherigen Entscheidungen hierzu ergingen – soweit ersichtlich – überwiegend zur Ersatzfirma einer insolven¬ten GmbH. Das KG hatte bereits 1930 entschieden, dass bei Veräußerung des Geschäfts nebst Firma eine Sat¬zungsänderung durch Gesellschafterbeschluss zur Ein¬führung einer neuen Firma für die veräußernde GmbH erforderlich ist (KG DNotZ 1930, 373 [376]). Ein solcher Beschluss bedarf nach Auffassung des OLG Karlsruhe der Zustimmung des Insolvenzverwalters (OLG Karlsruhe NJW 1993, 1931 ). Auch das OLG München verlangte ei¬nen satzungsändernden Beschluss der Gesellschafter ei¬ner GmbH vor Eintragung der Ersatzfirma im Handels¬register (OLG München, RNotZ 2016, 473 m. Einordn. d. Schriftl.; vgl. auch BGH NJW-RR 2015, 245 zur Befugnis des Insolvenzverwalters, zum in der Satzung ursprünglich geregelten Geschäftsjahr ohne Erfordernis einer Sat¬zungsänderung zurückzukehren). Das LG Essen andererseits hielt die Einführung einer Er¬satzfirma durch Beschluss des Insolvenzverwalters und deren Eintragung im Handelsregister auch ohne vorheri¬ge Satzungsänderung für zulässig (LG Essen, BeckRS 2009, 23101 ). Nach Ansicht des OLG Düsseldorf kann das Recht des Insolvenzverwalters zur Verwertung der Firma im Einzelfall sogar zur Verdrängung der satzungsändern¬den Kompetenz der Gesellschafter führen (OLG Düssel¬dorf BeckRS 1988, 30991561 ). Das Schrifttum spricht sich überwiegend für eine Kom¬petenz des Insolvenzverwalters aus, im Veräußerungsfall eine Ersatzfirma zu bilden (MüKoHGB/Heidinger, 4. Aufl. 2016, § 22 Rn. 89 f. mwN; Staub/Burgard, HGB, I., 5. Aufl. 2009, § 22 Rn. 70). Hierzu wird darauf verwiesen, dass die Gesellschafter der insolventen Gesellschaft an einer Firmenänderung durch Gesellschafterbeschluss vielfach nicht mitzuwirken bereit sind (vgl. MüKoHGB/Heidinger, 4. Aufl. 2016, § 22 Rn. 89) oder die Verwertung der Firma durch vorherige Satzungsänderung verhindern könnten (vgl. Staub/Burgard, HGB, I., 5. Aufl. 2009, § 22 Rn. 70). ---------------------------------------------------596-------------------------------------------------------------- Dabei soll sich aber die Befugnis zur Bildung einer Ersatz¬firma nicht auch auf das Recht zur Änderung der Satzung erstrecken (MüKoHGB/Heidinger, 4. Aufl. 2016, § 22 Rn. 89 f.; Staub/Burgard, HGB, I., 5. Aufl. 2009, § 22 Rn. 70; Grünberg, ZIP 1988, 1165 [1166]; aA Priester, DNotZ 2016, 892 [895 f.]; Herchen, ZInsO 2004, 1112 [1116 f.]). Das Kammergericht folgt in seinem Beschluss zunächst der hM, dass der Insolvenzverwalter zur Bildung der Er¬satzfirma befugt ist. Bei Einführung einer Ersatzfirma sind aber die aktienrechtlichen Formalien zu beachten. Dass die – durch die Insolvenz ohnehin eingeschränkten – Aktionärsrechte vom Insolvenzbeschlag nicht erfasst sind, stehe einer Beschlussfassung durch den Insolvenzverwalter nicht entgegen. Durch den Hauptversamm¬lungsbeschluss beschränkt sich der Rechtsschutz der Ak¬tionäre zudem nicht nur auf insolvenzrechtliche Auf¬sichtsmaßnahmen, ihnen steht auch eine Klageerhebung gegen die Beschlussfassung offen. Zum BGH wurde gegen den Beschluss des Kammer¬gerichts Rechtsbeschwerde eingelegt (Az. II ZB 21/17), so dass für die umstrittenen Fragen, wer für die Bildung ei¬ner Ersatzfirma zuständig ist und welche Formalien bei der Satzungsänderung einzuhalten sind, eine höchstrich¬terliche Klärung zu erwarten ist. (Die Schriftleitung, IK) Zum Sachverhalt: I. [1] Die zunächst im Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragene Beteiligte zu 1), eine Aktiengesell¬schaft, ist seit dem 28. Januar 2014 in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Am 1. März 2017 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 1) eröffnet und der Beteiligte zu 2) zum Insolvenzverwalter bestellt worden. [2] Mit einer notariell beglaubigten elektronischen Erklä¬rung vom 18. April 2017 hat der Beteiligte zu 2) die Ände¬rung der Firma zum Handelsregister angemeldet. In der Anmeldung wird ausgeführt, dass es keiner Satzungsände¬rung bedürfe und die Firmenänderung auf der Entschei¬dung des Beteiligten zu 2) als Insolvenzverwalter beruhe. Der Anmeldung war eine von ihm unterzeichnete Sat¬zungsneufassung beigefügt. Zur Begründung wird in der Anmeldung aufgeführt, dass der Geschäftsbetrieb der Be¬teiligten zu 1) mit der Firma veräußert worden sei, so dass nunmehr eine Änderung der Firma notwendig sei. [3] Das Amtsgericht hat die Anmeldung mit einem Be¬schluss vom 26. April 2017 zurückgewiesen und aus¬geführt, dass die Firmenänderung einen satzungsändern¬den Beschluss der Hauptversammlung voraussetze, der hier nicht vorliege. Die Eintragung der Firmenänderung al¬lein aufgrund der Entschließung des Insolvenzverwalters führte zu einer Unrichtigkeit des Handelsregisters, inso¬weit werde auf die Entscheidung des OLG München, Be¬schluss vom 30. Mai 2016, 31 Wx 38/16, Bezug genom¬men. Eine Satzungsänderungsbefugnis stünde dem Insol-venzverwalter nicht zu. [4] Gegen diesen am 4. Mai 2017 zugestellten Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten mit Schreiben vom 23. Mai 2017 Beschwerde eingelegt. Aus den Gründen: II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet [5] 1. Die Beschwerde ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statt¬haft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdefrist von einem Monat nach § 63 Abs. 1 FamFG ist gewahrt, die notwendige Beschwer ist gegeben und auch die wei¬teren Formalien der Beschwerdeeinlegung sind eingehal¬ten. Die Beteiligten sind auch jeweils beschwerdebefugt. Für die Eintragung der Firmenänderung im Handels¬register ist eine Satzungsänderung erforderlich [6] 2. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Eintragung der Firmenänderung auf der Grundlage der Anmeldung vom 18. April 2017 nicht in Betracht kommt. Erforderlich ist vielmehr eine Satzungsänderung, die aber durch den Beteiligten zu 2) als Insolvenzverwalter vor¬genommen werden kann. Dieser ist dann auch befugt, die Änderung zum Handelsregister anzumelden. Die Firma einer Aktiengesellschaft muss in der Satzung bestimmt werden, Änderungen bedürfen eines sat¬zungsändernden Beschlusses der Hauptversammlung [7] a) Nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 AktG muss die Firma der Aktiengesellschaft in der Satzung bestimmt werden. Die Änderung der Firma stellt daher eine Satzungsänderung dar, die nach § 179 Abs. 1 Satz 1 AktG eines Beschlusses der Hauptversammlung bedarf. Eine Fassungsänderung kann nach § 179 Abs. 1 Satz 2 AktG durch den Aufsichts¬rat erfolgen, wenn die Hauptversammlung diese Befugnis auf den Aufsichtsrat übertragen hat, § 179 Abs. 1 Satz 2 AktG. Der Beschluss über eine Satzungsänderung setzt ei¬ne Mehrheit von 3/4 des bei der Beschlussfassung vertrete¬nen Grundkapitals voraus, § 179 Abs. 2 Satz 1 AktG. Ei¬ne davon abweichende Bestimmung enthält die Satzung der Beteiligten zu 1) nicht. Dann aber ist der Beschluss no¬tariell zu beurkunden, vgl. § 130 Abs. 1 Satz 1 AktG. Je¬denfalls daran fehlt es hier. Denn der Beteiligte zu 2) hat lediglich eine von ihm unterschriebene Satzungsneufas¬sung eingereicht. Soweit mit der Beschwerde entgegen der in der Anmeldung von dem Beteiligten zu 2) abgegebenen Erklärung davon ausgegangen wird, der Insolvenzverwalter habe insoweit eine Änderung der Satzung beschlossen, wäre dieser Beschluss nach § 241 Nr. 2 AktG nichtig. Eine den Anforderungen des Aktienrechts genügende Satzungsänderung ist erforderlich, die durch den Insolvenzverwalter erfolgen kann [8] b) Nach Auffassung des Senats ist auch im vorliegen¬den Fall eine den Anforderungen des Aktienrechts genü¬gende Satzungsänderung erforderlich, die aber durch den Insolvenzverwalter erfolgen kann (vgl. dazu Priester, DNotZ 2016, 898 ; Rödder, Kompetenzbeschränkung der Gesellschaftsorgane in der Insolvenz der GmbH, 2007, 104 ff.; Herchen, ZInsO 2004, 1112 , 1117; Joussen, GmbHR 1994,159,162 f.). [9] Auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Änderung des Geschäftsjahres durch den Insolvenzver-walter (vgl dazu BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – II ZB 20/13 –, juris = DStR 2015, 178 = NJW-RR 2015, 245 ; Beschluss vom 21. Februar 2017 – II ZB 16/15 –, juris = DStR 2017, 1124 = FGPrax 2017, 117 ) kann inso¬weit nicht abgestellt werden, weil es dort gerade darum -----------------------------------------------------597------------------------------------------------------------ ging, die in der Satzung enthaltene oder sich aus dem Ge¬setz allgemein ergebende Regelung, die durch die Insolvenzeröffnung nach § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO außer Kraft gesetzt worden ist, wieder wirksam werden zu lassen. Ei¬ner Änderung der Satzung bedurfte es insoweit gerade nicht. Die Firma einer Handelsgesellschaft wird vom Insolvenzbeschlag erfasst, der Insolvenzverwalter ist zur Ver¬äußerung des Geschäftsbetriebs mit der Firma befugt [10] Zu Recht geht der Beteiligte zu 2) allerdings davon aus, dass bei einer Handelsgesellschaft die Firma von dem Insolvenzbeschlag erfasst wird und er damit den Ge¬schäftsbetrieb mit der Firma veräußern konnte. Dies ent¬spricht allgemeiner Meinung (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1982 – II ZR 51/82 –, BGHZ 85, 221 -225 = NJW 1983, 755 ; Urteil vom 14. Dezember 1989 – I ZR 17/88 –, BGHZ 109, 364 -368 = NJW 1990, 601 ; OLG München, Beschluss vom 30. Mai 2016 – 31 Wx 38/16 –, juris Rn. 5 = RNotZ 2016, 472 ; Lutter/Hommerlhoff/ Kleindiek, GmbHG, 19. Aufl., Anh. Zu § 64 Rn. 69; Scholz/Bitter, GmbHG, 11. Aufl., vor § 64 Rn. 136; Horstkotte, ZinsO 2016, 1369; Leuering, NJW 2016, 3265 ; Priester, DNotZ 2016, 892 ; Wachter, GmbHR 2016, 930 ; Wozniak, JurisPR-InsR 20/2016 Anm. 2). Dieser Möglichkeit der Verwertung kann in bestimmten Fällen – wie offenbar auch hier – eine besondere wirt¬schaftliche Bedeutung zukommen, weil die Veräußerung zu einem Erlös zu Gunsten der Masse führt. Die Veräuße¬rung macht dann regelmäßig eine Firmenänderung der In-solvenzschuldnerin erforderlich. Dies gilt nicht nur dann, wenn ein anderer Unternehmensträger die Firma erhält, der am selben Ort in das Handelsregister eingetragen wer¬den soll. Neben § 30 HGB ist auch der allgemeine Fir¬menschutz zu beachten. Der Erwerber wird – jedenfalls bei Unternehmen, die wie die Beteiligte zu 1) nicht nur regional, sondern bundesweit tätig gewesen sind – erwar¬ten, dass auch an anderen Orten keine Gesellschaft mit der gleichen Firma existiert. Dies wäre insbesondere dann problematisch, wenn das Insolvenzverfahren nicht durch Schlussverteilung, sondern auf andere Weise beendet wird, so dass eine Fortsetzung der veräußernden Gesell¬schaft in Betracht kommt. Darüber hinaus wird auch eine Abgrenzung zu dem in Insolvenz befindlichen Unterneh¬men erforderlich sein. Der Annahme, eine zeitweise Doppelfirmierung sei zulässig (so Leuering, NJW 2016, 3265 , 3267), stehen sowohl die Regelung des § 30 HGB ent¬gegen, als auch die wirtschaftlichen Interessen des Erwer¬bers. Dass eine solche Doppelfirmierung zwischen den Be¬teiligten schuldrechtlich geduldet werden kann, so dass wettbewerbsrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht werden können (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Novem¬ber 1990, I ZR 14/89 juris = NJW 1991, 1353 ), ändert daran nichts. Eine Satzungsänderung unter Einhaltung der Formalien ist erforderlich, der Insolvenzverwalter ist hierzu auf¬grund der Verwertungsbefugnis berechtigt [11] Dies rechtfertigt es gleichwohl nicht, auf die Forma¬lien der Satzungsänderung zu verzichten. Die Tatsache, dass die Gesellschafter eine Satzungsänderung nicht her¬beiführen wollen, steht dem nicht entgegen. Diese sodann durch entsprechende Klagen zu einer Mitwirkung zu zwin¬gen, weil diese hierzu aufgrund ihrer Treuepflicht ver¬pflichtet sein dürften (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. De¬zember 1959 – II ZR 81/59 –, juris = NJW 1960, 434 ), wird aufgrund der Eilbedürftigkeit den Zwecken des Insolvenzverfahrens zuwiderlaufen, denen insoweit der Vor¬rang einzuräumen ist. Besteht aber eine solche grundsätzli¬che Mitwirkungspflicht der Gesellschafter und berück¬sichtigt man die Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters, muss seine Befugnis auch so weit gehen, die entsprechende Satzungsänderung für die Gesellschafter unter Beachtung der entsprechenden Formalien herbei¬zuführen. Er wird insoweit aufgrund seiner durch die Er¬öffnung des Insolvenzverfahrens und seiner Bestellung ihm eingeräumten Befugnisse nach § 80 Abs. 1 InsO für die Gesellschafter tätig. Dass die Gesellschafterstellung selbst nicht von dem Insolvenzbeschlag erfasst werden, steht dem nicht entgegen. Denn insoweit werden die mit der Insolvenzeröffnung entstehenden Pflichten des Insolvenzschuldners bzw. seiner Vertretungsorgane nach den §§ 97 ff. InsO gerade nicht auf die Gesellschafter übertra¬gen. Der Annahme, der Insolvenzverwalter habe das Recht, im Rahmen einer Hauptversammlung die Firma zu ändern, entspricht es spiegelbildlich, dass die Gesellschaf¬ter zwar noch als befugt angesehen werden, ihr Innenver¬hältnis etwa auch durch Satzungsänderungen zu regeln, dieses Recht aber durch die Insolvenzeröffnung be¬schränkt wird (vgl. Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 264 Rn. 10; Münchener Kommentar zum AktG/Koch, 4. Aufl., § 264 Rn. 43; Spindler/Stilz/Bachmann, AktG, 3. Aufl., § 264 Rn. 15; Baumbach/Hueck/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 60 Rn. 43; Großkommentar zum GmbHG,/ Casper, 2. Aufl., § 64 Rn. 78; Scholz/Bitter, aaO, vor § 64 Rn. 142). Insoweit ist zu Recht davon ausgegangen wor¬den, dass etwa eine durch die Gesellschafter beschlossene Firmenänderung zu der notwendigen Handelsregistereintragung der Zustimmung des Insolvenzverwalters bedarf (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Januar 1993 – 4 W 28/92 –, juris = NJW 1993,1931). Mit der Annahme, der Insolvenzverwalter müsste einen ordnungsgemäßen Hauptversammlungsbeschluss fassen, werden auch die Rechte der Aktionäre gewahrt, die gegen die entsprechen¬de Beschlussfassung Klage erheben können und nicht al¬lein auf Aufsichtsmaßnahmen nach den §§ 58, 59 InsO des Insolvenzgerichts verwiesen werden müssen. Da das Gesetz bei Firmenänderungen eine Satzungs¬änderung vorsieht, handelt es sich auch nicht um über¬triebenen Formalismus [12] Der Annahme, der Insolvenzverwalter müsse zur Än¬derung der Firma, die hierfür gesellschaftsrechtlich vor¬gesehenen Kautelen einhalten, steht nach Auffassung des Senats auch nicht der Einwand eines übertriebenen Forma¬lismus entgegen (so aber Wozniak, jurisPR-InsR 20/2016 Anm. 2). Um die Übersichtlichkeit des Handelsregisters zu erhalten, kommt eine Eintragung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, hierfür ein erhebliches Bedürfnis besteht oder sich dies gewohnheits¬rechtlich durchgesetzt hat. Entsprechendes gilt für den In¬halt der Eintragung. Das Gesetz sieht eine bestimmte Vor¬gehensweise dafür vor, Satzungsänderungen im Register zu vermerken. Soweit andere Eintragungen vorgeschlagen werden, wie etwa die Eintragung, dass die Firmenände¬rung auf einer Entschließung des Insolvenzverwalters be¬ruhe (vgl. dazu Horstkotte, ZInsO 2016, 1369 , 1371), ist dies ein interessanter Vorschlag. Insoweit fehlt es aber an einer gesetzlichen Grundlage und wegen der Möglichkeit der formgerechten Satzungsänderung auch an einem er¬heblichen Bedürfnis. [13] c) Das Amtsgericht hat die Anmeldung schließlich zu Recht ohne den Erlass einer Zwischenverfügung zurück ----------------------------------------------------598------------------------------------------------------------- gewiesen. Es fehlt an dem notwendigen notariell beurkun¬deten Hauptversammlungsbeschluss. Ein etwa durch den Beteiligten zu 2) stillschweigend gefasster Beschluss ist nichtig. Dieser kann nicht rückwirkend nachgeholt wer¬den (vgl. dazu KG Berlin, Beschluss vom 8. Februar 2005 – 1 W 203/03 –, juris Rn. 3 = DNotZ 2005, 716 = NZG 2005, 397 ; Bork/Müther, FamFG, 2. Aufl., § 382 Rn. 6; Keidel/Heinemann, FamFG, 19. Aufl., § 382 Rn. 24). [14] 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Verpflichtung zur Tragung der Kosten ergibt sich aus dem Gesetz, eine Kostenerstattung kommt nicht in Betracht. [15] 4. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen. Die Frage, ob eine Firmenänderung allein durch eine Anmeldung des Insolvenzverwalters ggfls. unter Vorlage einer geänderten Satzungsfassung wirksam ist und in das Handelsregister eingetragen werden kann, ist streitig. Sie ist auch von besonderer Bedeutung. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: Kammergericht Erscheinungsdatum: 10.07.2017 Aktenzeichen: 22 W 47/17 Rechtsgebiete: Aktiengesellschaft (AG) sonstiges Handels- und Gesellschaftsrecht Insolvenzrecht Erschienen in: RNotZ 2017, 595-597