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II B 6/04

FG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück FG Münster 24. Oktober 2019 3 K 3549/17 Erb ErbStG §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 6, 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 u. 2; BGB § 2139 Gewährung einer Erbfallkostenpauschale Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau letzte Aktualisierung: 28.05.2020 FG Münster, Urt. v. 24.10.2019 – 3 K 3549/17 Erb ErbStG §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 6, 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 u. 2; BGB § 2139 Gewährung einer Erbfallkostenpauschale Der Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG kann auch dem Nacherben gewährt werden, der Aufwendungen bei der Abwicklung des Erbfallgse tätigt hat. Vor- und Nacherbschaft stellen zwei voneinander getrennt zu beurteilende Erbfälle dar. (Leitsatz der DNotI-Redaktion) Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Der angefochtene Erbschaftsteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung, FGO). Der Beklagte hat die sog. Erbfallkostenpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG zu Unrecht nicht gewährt. 1. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind von dem Erwerb, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG wird für diese Kosten insgesamt ein Betrag von 10.300 Euro ohne Nachweis abgezogen. a) Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG wird für „diese Kosten“, damit gemeint sind die Kosten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG , ein Pauschbetrag von 10.300 Euro abgezogen. Kosten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind u. a. Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit Abwicklung und Regelung des Erwerbs entstehen. Zu den Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang im Zusammenhang mit der Abwicklung und Regelung des Erwerbs entstehen, gehören u. a. die Kosten für die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen und die Kosten für die Erteilung des Erbscheins. Voraussetzung für die Gewährung des Pauschbetrags nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG ist damit, dass dem Erwerber Kosten im Sinne dieser Vorschrift entstanden sind, ihre Höhe aber nicht nachgewiesen ist. Ein Abzug des Pauschbetrags scheidet daher aus, wenn Kosten im Sinne von § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG nicht entstanden sind (vgl. BFH-Urteil vom 21.01.2005 II B 6/04, BFH/NV 2005, 1092). Die Klägerin hat durch die Vorlage der Rechnung des Amtsgerichts N-Stadt von 13.08.2015 nachgewiesen, dass ihr für die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen, für die Beantragung und Erteilung des Erbscheins, für die Beurkundung der Versicherung an Eides statt sowie für die Erklärung zur Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers Kosten in Höhe von 40 Euro entstanden sind. Damit liegen nach Auffassung des Senats die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Pauschbetrags des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Höhe von 10.300 Euro vor. Der Inanspruchnahme des Pauschbetrags nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG steht nicht entgegen, dass der Klägerin nur im Verhältnis zum Pauschbetrag geringe Kosten entstanden sind. Denn gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG hängt die Gewährung des Pauschbetrags nicht von weiteren Voraussetzungen ab, außer der Entstehung von Kosten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG , unabhängig von der Höhe der entstandenen Kosten. Aus § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG lässt sich nach Auffassung des Senats auch nicht der Schluss ziehen, dass der Pauschbetrag nicht gewährt werden kann, wenn geringere Kosten als der Pauschbetrag von 10.300 Euro tatsächlich nachgewiesen werden, mit der Folge, dass dann nur die nachgewiesenen Kosten, im Streitfall in Höhe von 40 Euro abzugsfähig wären. Denn in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG heißt es ohne jede Einschränkung, dass für diese Kosten insgesamt ein Betrag von 10.300 Euro abgezogen wird. Dass der Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG im Ergebnis in zahlreichen Fällen, in denen die gesetzlich aufgeführten Aufwendungen niedriger als der Pauschbetrag sind, wie ein zusätzlicher Freibetrag wirkt, ist von der gesetzlichen Regelung gewollt. Denn die Vorschrift dient damit der vereinfachten Erbschaftsteuerveranlagung (vgl. Geck in Kapp/Ebeling, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 10 Rz. 15). Der Klägerin ist damit der Pauschbetrag zu gewähren, unabhängig davon, ob sie Beerdigungskosten getragen hat. b) Der Gewährung des Pauschbetrags nach § 10 Abs. 5 Nr. Satz 2 ErbStG steht auch nicht entgegen, dass eine Nacherbschaft nach § 6 ErbStG vorliegt und nach der Rechtsprechung des BFH der Erbfallkostenpauschbetrag für jeden Erbfall nur einmal gewährt und deshalb auch von mehreren am Erbfall beteiligten Erwerbern insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 24.10.2010 II R 31/08, BStBl II 2010, 491). Erbschaftsteuerrechtlich handelt es sich bei Vor- und Nacherbschaft um zwei Erwerbsvorgänge, den Erwerb des Vorerben beim Tod des Erblassers und um den Erwerb des Nacherben beim Tod des Vorerben. Beide Erwerbsvorgänge stellen jeweils einen Erbanfall nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar. Das hat zur Folge, dass beide Erwerbsvorgänge in ihrer zeitlichen Abfolge getrennt der Besteuerung unterliegen. Damit kann sowohl dem Vorerben als auch dem Nacherben der Pauschbetrag nach §10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG gewährt werden, denn es liegen zwei voneinander getrennt zu beurteilende Erbfälle vor, so dass die Rechtsprechung des BFH, der Pauschbetrag könne für jeden Erbfall nur einmal gewährt und deshalb auch von mehreren am Erbfall beteiligten Erwerbern insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden, im Streitfall nicht einschlägig ist. Der Senat folgt damit nicht der Auffassung, die in der Literatur vertreten wird, dass im Fall der Vorerbschaft der Pauschbetrag nur dem Vorerben zustehe (so Meincke/Hannes/Holz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 17, Aufl. 2018, § 10 Rn. 55 und Weinmann in Moench/Weinmann, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 10 Rz. 90). Weinmann verweist darauf, dass in Fällen der Vor- und Nacherbschaft der Nachlass zunächst auf den Vorerben übergehe und er mit den Erbfallkosten belastet sei. Wie der Streitfall zeigt, kann aber auch der Nacherbe mit Erbfallkosten belastet sein, so dass dieses Argument jedenfalls im Streitfall ins Leere geht. c) Im Streitfall kommt hinzu, dass der Vorerbe keine Kosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG geltend gemacht hat und damit auch der Erbfallkostenpauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG nicht berücksichtigt worden ist, da die Erbschaftsteuer schon aufgrund des Freibetrags für Ehegatten nicht zu einer Erbschaftsteuerfestsetzung führte. Ein Verbrauch des Erbfallkostenpauschbetrags ist damit nicht erfolgt. 2 Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte ( § 135 Abs. 1 FGO ). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen ( § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: FG Münster Erscheinungsdatum: 24.10.2019 Aktenzeichen: 3 K 3549/17 Erb Rechtsgebiete: Erbschafts- und Schenkungsteuer Erbeinsetzung, Vor- und Nacherbfolge Normen in Titel: ErbStG §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 6, 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 u. 2; BGB § 2139