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IX R 22/13

FG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück FG Baden-Württemberg 15. November 2019 11 K 322/18 EStG §§ 9 Abs. 1 S. 1, 12 Nr. 2, 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Kein Abzug der Grunderwerbsteuer als Werbungskosten bei unentgeltlicher Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau letzte Aktualisierung: 25.11.2020 FG Baden-Württemberg, Urt. v. 15.11.2019 – 11 K 322/18 EStG §§ 9 Abs. 1 S. 1, 12 Nr. 2, 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Kein Abzug der Grunderwerbsteuer als Werbungskosten bei unentgeltlicher Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt 1. Die Übertragung eines vermieteten Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist nach § 12 Nr. 2 EStG der einkommensteuerlich irrelevanten Privatsphäre zugeordnet. 2. Die infolge der Nießbrauchsbestellung anfallende Grunderwerbsteuer kann, auch wenn sie von den Übertragenden vertraglich übernommen wird, nicht als Werbungskosten von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. (Leitsätze der DNotI-Redaktion) Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 13. Dezember 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten ( § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO ). Das FA hat die im Zusammenhang mit der Übertragung des Grundstücks ... straße x in Y festgesetzte und von den Klägern entrichtete Grunderwerbsteuer in Höhe von insgesamt 6.066 EUR zu Recht nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie bei dieser erwachsen, das heißt, durch sie veranlasst sind. Eine derartige Veranlassung liegt vor, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (BFH, Urteile vom 11. Februar 2014 – IX R 22/13, BFH/NV 2014, 1195 und vom 11. Dezember 2012 – IX R 28/12, BFH/NV 2013, 914). Maßgebend dafür, ob ein für die Veranlassung durch eine Einkunftsart ausreichender wirtschaftlicher Zusammenhang besteht und damit Werbungskosten vorliegen, ist zum einen die – wertende – Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments und zum anderen die Zuweisung dieses maßgeblichen Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 – GrS 1/06, BFHE 227, 1 , BStBl II 2010, 672; Urteil vom 11. Februar 2014 – IX R 22/13, BFH/NV 2014, 1195). Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt die infolge der Übertragung des Vermietungsobjektes ... straße x in Y entstandene Grunderwerbsteuer in Höhe von 6.066 EUR keine Aufwendung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG dar. Das die Entstehung der Grunderwerbsteuer auslösende Moment ist nämlich in dem privaten Entschluss der Kläger zu sehen, das Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Neffen und Nichten des Klägers zu übertragen. Bei dieser Übertragung handelt es sich – einkommensteuerlich betrachtet – um die Zuwendung des mit dem Nutzungsrecht der Kläger belasteten (Mit-)Eigentums (vgl. BMF vom 13. Januar 1993, IV B 3-S 2190-37/92, BStBl I 1993, 80, Rn. 10). Solche freiwilligen, unentgeltlichen Zuwendungen werden durch § 12 Nr. 2 EStG der einkommensteuerlich irrelevanten Privatsphäre zugeordnet. Ist aber die Zuwendung wegen § 12 Nr. 2 EStG in einkommensteuerrechtlicher Sicht notwendig ein privater Vorgang, so können die Kosten, die im Zusammenhang mit einer solchen Vermögensübertragung anfallen, grundsätzlich ebenfalls nicht der Erwerbssphäre des Steuerpflichtigen zugeordnet werden. Dies gilt auch, wenn und soweit – wie im Streitfall – die Kosten deshalb angefallen sind, weil sich die Übergeber die weitere Nutzung des zugewendeten Vermögens zur Einkunftserzielung vorbehalten haben. Insofern besteht zwar durchaus auch ein wirtschaftlicher Zusammenhang der gezahlten Grunderwerbsteuer mit künftigen Vermietungseinkünften der Kläger. Diese Aufwendungen sind bei wertender Betrachtung aber nicht durch die Absicht, steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen, verursacht (die Absicht und tatsächliche Möglichkeit hierzu hatten die Kläger uneingeschränkt bereits vor der Übertragung der Einkunftsquelle), sondern finden ihre Veranlassung unmittelbar in der unentgeltlichen Zuwendung der Immobilie. Dieser Vorgang ist wegen § 12 Nr. 2 EStG dem privaten Bereich zuzuordnen und überlagert andere Veranlassungszusammenhänge vollständig (vgl. auch BFH, Urteile vom 9. Mai 2019 – VI R 43/16, BFH/NV 2019, 1335 zur entgeltlichen Ablösung eines dinglich gesicherten Grundstücksrückübertragungsanspruchs; vom 17. Juni 1999 – III R 37/98, BFHE 189, 123 , BStBl II 1999, 600 zu Prozesskosten eines Erbschaftsstreits; vom 11. Mai 1993 – IX R 25/89, BFHE 171, 445 , BStBl II 1993, 751 zu Schuldzinsen für ein zum Zwecke des Zugewinnausgleichs aufgenommenes Darlehen; sowie Kreft in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 9 EStG Rn. 188 unter „Aufwendungen zur Vermögensumstrukturierung“). Dass die zu beurteilenden Vorgänge ihre wesentliche Veranlassung in der Privatsphäre der Kläger haben, kommt schließlich auch darin zum Ausdruck, dass die Eheleute die durch die Übertragung entstandene Grunderwerbsteuer getragen haben, obwohl sie nach § 13 Nr. 1 GrEStG für diese lediglich als Gesamtschuldner neben den Erwerbern einzustehen hatten und das FA A – wie regelmäßig (vgl. Jochum in Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 13 GrEStG Rn. 22) – nur die sechs Übernehmer jeweils mit Grunderwerbsteuerbescheiden vom 31. Juli 2015 in Anspruch genommen hatte. Auch die Übernahme dieser Aufwendungen beruhte letztlich auf privaten (Zuwendungs-)Erwägungen (§ 12 Nr. 2 EStG) der Kläger dahingehend, dass die Übernehmer – weil sie aus dem zugewendeten Vermögen vorerst noch keine Erträge erzielen konnten – mit den Kosten der Grundstücksübertragung nicht belastet werden sollten (vgl. Protokoll über den Erörterungstermin vom 26. September 2019, Bl. 48R FG-Akte). Die Klage war nach alledem abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO . Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO erfüllt ist. Der Streitfall wirft keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf, sondern hat im Wesentlichen die Abgrenzung der Privatsphäre von der Erwerbsebene in einem Einzelfall anhand der von der Rechtsprechung des BFH zu § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG entwickelten, oben angeführten Rechtsgrundsätze zum Gegenstand. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: FG Baden-Württemberg Erscheinungsdatum: 15.11.2019 Aktenzeichen: 11 K 322/18 Rechtsgebiete: Einkommens- und Körperschaftssteuer Grunderwerbsteuer Normen in Titel: EStG §§ 9 Abs. 1 S. 1, 12 Nr. 2, 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1