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IX ZR 55/20

FG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 28. Januar 2021 IX ZR 55/20 HGB §§ 128, 161 Abs. 2, 171, 172 Abs. 4; InsO § 55 Abs. 4 Kommanditistenhaftung in der Insolvenz der Gesellschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau letzte Aktualisierung: 30.9.2021 BGH, Urt. v. 28.1.2021 – IX ZR 55/20 HGB §§ 128, 161 Abs. 2, 171, 172 Abs. 4; InsO § 55 Abs. 4 Kommanditistenhaftung in der Insolvenz der Gesellschaft 1. Die Haftung des Kommanditisten für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in der Insolvenz der Gesellschaft ist nicht ausgeschlossen, wenn die Ansprüche des Gläubigers Masseverbindlichkeiten darstellen. Vielmehr ist die Kommanditistenhaftung nicht auf zur Insolvenztabelle angemeldete Forderungen beschränkt. 2. Der Haftung des beklagten Kommanditisten steht nicht entgegen, dass der Kommanditist, der eine Verbindlichkeit der Gesellschaft befriedigt, unter Umständen einen Regressanspruch gegen die Gesellschaft erwirbt. (Leitsätze der DNotI-Redaktion) Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Verurteilung des Beklagten. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Haftung des Beklagten sei zwar aufgrund der Ausschüttungen gemäß §§ 171, 172 Abs. 4 HGB wieder aufgelebt. Jedoch hafte der Beklagte nicht für die Gewerbesteuerforderung des Finanzamts Bremen. Die Haftung des Kommanditisten für durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder durch Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse begründete Masseverbindlichkeiten sei ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung erfasse auch die gemäß § 55 Abs. 4 InsO aufgrund gesetzlicher Fiktion zur Masseschuld umqualifizierte Gewerbesteuerforderung. § 55 Abs. 4 InsO erstrecke sich auf alle Steuerarten. Zwar sei die Begründung der immanenten Haftungsbeschränkung für Masseverbindlichkeiten nur eingeschränkt geeignet, eine Haftungsbeschränkung in den Fällen zu rechtfertigen, in denen die Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 4 InsO auf der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters beruhe. Die von § 55 Abs. 4 InsO vorgesehene gesetzliche Gleichstel- lung mit den Fällen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO rechtfertige jedoch die Übertragung dieser Grundsätze. Behandle man die Steuerverbindlichkeit in Ansehung der Haftung der Kommanditisten als Insolvenzforderung und im Übrigen als Masseverbindlichkeit, laufe dies der gesetzlichen Regelung zuwider und führe zu einer systemwidrigen Aufspaltung. Die Gewerbesteuerforderung aus der Veräußerung des Schiffes stelle eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 4 InsO dar. Maßgeblich sei die Veräußerung des Schiffs. Es handele sich um keine aufoktroyierte Verbindlichkeit, weil die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtlich nicht zwingend gewesen sei. II. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Der Beklagte haftet den Gläubigern der Schuldnerin als Kommanditist gemäß § 171 Abs. 1 HGB unmittelbar. Aufgrund der erhaltenen Ausschüttungen ist die Haftung des Beklagten nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gemäß § 172 Abs. 4 HGB in Höhe von 9.970,19 € wieder aufgelebt. 2. Die Gewerbesteuerforderung aus dem Bescheid vom 3. Juni 2016 stellt eine Gesellschaftsverbindlichkeit dar. Wie der Senat mit Urteil vom 28. Januar 2021 (IX ZR 54/20, zVb) ausgeführt und näher begründet hat, stellen Gewerbesteuerforderungen aus dem Geschäftsbetrieb einer Kommanditgesellschaft auch dann eine Gesellschaftsverbindlichkeit dar, wenn es sich um Masseverbindlichkeiten handelt. 3. Der Beklagte haftet gemäß §§ 128, 161 Abs. 2, § 171 Abs. 1 HGB auch für die Gewerbesteuerforderung aus dem Bescheid vom 3. Juni 2016. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen für die Haftung eines Kommanditisten. Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht, dass die Haftung des Kommanditisten für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in der Insolvenz der Gesellschaft ausgeschlossen sei, wenn die Ansprüche des Gläubigers Masseverbindlichkeiten darstellen. Vielmehr ist die Kommanditistenhaftung nicht auf zur Insolvenztabelle angemeldete Forderungen beschränkt. a) Der Senat hat mit Urteil vom 28. Januar 2021 (IX ZR 54/20, zVb) näher ausgeführt, dass bei bestimmten Masseverbindlichkeiten die Haftung des Schuldners gegenständlich beschränkt sein kann. Eine solche gegenständlich beschränkte Haftung des Schuldners für bestimmte Masseverbindlichkeiten gebietet es jedoch nicht, die Haftung des Gesellschafters für Gesellschaftsverbindlichkeiten in der Insolvenz der Gesellschaft aus insolvenzrechtlichen Gründen einzuschränken. Dies hat der Senat im Urteil vom 28. Januar 2021 (IX ZR 54/20, zVb) begründet und dabei an der entgegenstehenden Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 24. September 2009 - IX ZR 234/07, ZIP 2009, 2204 ) nicht festgehalten. b) Der Beklagte haftet als Kommanditist für solche Masseverbindlichkeiten, welche die Schuldnerin begründet hat. Dies trifft auf die Gewerbesteuerforderung des Finanzamts aus dem Bescheid vom 3. Juni 2016 zu. Es besteht - wie der Senat mit Urteil vom 28. Januar 2021 (IX ZR 54/20, zVb) weiter entschieden und im Einzelnen begründet hat - kein Anlass, die Haftung eines Kommanditisten nach §§ 128, 161 Abs. 2, §§ 171, 172 Abs. 4 HGB für Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO einzuschränken, welche vom Schuldner begründet worden sind. Wie der Senat in der Parallelsache mit Urteil vom 28. Januar 2021 (IX ZR 54/20, zVb) ausgeführt hat, stellt die Gewerbesteuerforderung aus dem Bescheid vom 3. Juni 2016 eine von der Schuldnerin begründete Verbindlichkeit dar. 4. Der Kläger kann gemäß § 171 Abs. 2 HGB die persönliche Haftung des Beklagten für die Verbindlichkeit der Schuldnerin geltend machen. Für § 93 InsO ist es unerheblich, ob die Verbindlichkeit der Gesellschaft eine Masseverbindlichkeit darstellt. Das gleiche gilt für § 171 Abs. 2 HGB. Dies hat der Senat mit Urteil vom 28. Januar 2021 (IX ZR 54/20, zVb) entschieden und näher begründet. 5. Der Haftung des Beklagten steht nicht entgegen, dass der Kommanditist, der eine Verbindlichkeit der Gesellschaft befriedigt, unter Umständen einen Regressanspruch gegen die Gesellschaft erwirbt ( § 110 HGB ; vgl. Baumbach/ Hopt/Roth, HGB, 39. Aufl., § 128 Rn. 25). Dies hat der Senat mit Urteil vom 28. Januar 2021 (IX ZR 54/20, zVb) entschieden und näher begründet. III. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden. Die Aufhebung des Berufungsurteils erfolgt nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis; nach letzterem ist die Sache zur Endentscheidung reif ( § 563 Abs. 3 ZPO ). Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Insolvenzmasse nicht genügt, um die Forderung des Finanz- amts zu erfüllen, ist der Beklagte antragsgemäß zu verurteilen. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB . Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 28.01.2021 Aktenzeichen: IX ZR 55/20 Rechtsgebiete: Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht Kommanditgesellschaft (KG) Allgemeines Schuldrecht OHG Insolvenzrecht Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Normen in Titel: HGB §§ 128, 161 Abs. 2, 171, 172 Abs. 4; InsO § 55 Abs. 4