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Urteil

12 K 283/01

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kosten für ein Schadstoffgutachten, das primär Wert und Beschaffenheit des Grund und Bodens klärt, sind keine sofort abzugsfähigen Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. • Aufwendungen während eines Leerstandes sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der Steuerpflichtige seine Einkünfteerzielungsabsicht nicht endgültig aufgegeben hat und sich ernsthaft und nachhaltig um Vermietung bemüht. • Für das Vorverfahren kann die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten bei rechtlich nicht einfachen Sachverhalten als notwendig angesehen werden.
Entscheidungsgründe
Abzugsfähigkeit von Gutachtenkosten und Werbungskosten im Leerstand • Kosten für ein Schadstoffgutachten, das primär Wert und Beschaffenheit des Grund und Bodens klärt, sind keine sofort abzugsfähigen Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. • Aufwendungen während eines Leerstandes sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der Steuerpflichtige seine Einkünfteerzielungsabsicht nicht endgültig aufgegeben hat und sich ernsthaft und nachhaltig um Vermietung bemüht. • Für das Vorverfahren kann die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten bei rechtlich nicht einfachen Sachverhalten als notwendig angesehen werden. Eine Bruchteilsgemeinschaft war Eigentümerin eines Grundstücks, das früher als Firmensitz, Bauhof, Tankstelle und Werkstatt genutzt wurde und dadurch teilweise mit Öl und Benzin belastet war. 1993 ließ die Gemeinschaft ein Schadstoffgutachten erstellen; die Rechnung wurde 1994 beglichen. Das letzte Mietverhältnis wurde zum 31.01.1995 gekündigt, danach stand das Objekt leer; ein Verkauf erfolgte erst 2000. Die Finanzverwaltung kürzte 1994 die als Instandhaltungsaufwand geltend gemachten Gutachtenkosten mit der Begründung, sie seien Veräußerungskosten; für 1995 und 1996 wurden Werbungskosten wegen angeblich fehlender Vermietungsabsicht nicht oder nur teilweise anerkannt. Die Kläger rügten dies und begehrten Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten für die jeweiligen Jahre. • Streitjahr 1994: Werbungskosten müssen wirtschaftlich mit Vermietung verbunden sein und subjektiv der Nutzungsförderung dienen. Kosten, die auf den Grund und Boden durchschlagen (Wertbeeinflussung), sind nicht sofort abzugsfähig; ein Schadstoffgutachten diente der Ermittlung von Bodenverunreinigungen und damit der Wertfeststellung des Bodens, weshalb die Gutachterkosten nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. • Rechtliche Grundlage für 1994: Abgrenzung zwischen abzugsfähigen Werbungskosten und wertbegründenden Aufwendungen für Grund und Boden (verweisend auf die BFH-Rechtsprechung). • Streitjahre 1995 und 1996: Nach BFH-Rechtsprechung sind Aufwendungen während eines Leerstandes abzugsfähig, solange der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht nicht endgültig aufgegeben hat und sich ernsthaft und nachhaltig um Vermietung bemüht. • Beweiswürdigung: Aus Aktenlage und Zeugenaussagen folgte das Gericht aus Überzeugung, dass die Eigentümergemeinschaft in 1995 und 1996 ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen unternahm (Maklerbeauftragung, Aktenvermerke über Mietinteressenten). Das bloße Angebot zum Verkauf schließt eine fortbestehende Vermietungsabsicht nicht aus. • Folge für 1995 und 1996: Da Vermietungsabsicht vorlag, sind die während des Leerstandes angefallenen Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen. • Kosten- und Verfahrensrecht: Kostenquote wurde nach § 136 Abs.1 FGO festgelegt; Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen verneint; Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren als notwendig erachtet; Revision nicht zugelassen (§ 115 Abs.2 FGO). Die Klage wurde teilweise stattgegeben: für 1995 und 1996 sind die während des Leerstandes angefallenen Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen, weil die Eigentümergemeinschaft die Einkünfteerzielungsabsicht nicht endgültig aufgegeben hatte und sich ernsthaft um Vermietung bemüht hat. Die Klage hinsichtlich 1994 wurde abgewiesen, weil die Kosten des 1993 eingeholten Schadstoffgutachtens dem Grund und Boden zuzurechnen sind und nicht als sofort abziehbare Werbungskosten gelten. Die Gerichtskostenregelung folgt § 136 FGO; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Die Revision wurde nicht zugelassen, die Notwendigkeit eines Bevollmächtigten im Vorverfahren bejaht.