Urteil
3 K 174/02
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wird bei Veräußerung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs vor Abgabe einer Steuererklärung und bei ausdrücklicher Erklärung, die Veräußerung solle nicht besteuert werden, deutlich gemacht, dass keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird, kann dies als Entnahme vor der Veräußerung gewertet werden.
• Eine Entnahme vor der Veräußerung führt dazu, dass die anschließende Veräußerung nicht im Rahmen des Unternehmens erfolgt und damit nicht der Umsatzbesteuerung unterliegt.
• Die Grundsätze des BFH-Urteils V R 61/96 (Entnahme bei Einzelunternehmern) gelten auch für Personengesellschaften; die Rechtsform darf nicht zur unterschiedlichen Besteuerung gleicher Sachverhalte führen.
• Bei Entnahme in den außerunternehmerischen Bereich ist die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Entnahme des Pkw vor Veräußerung bei eindeutiger Nichtversteuerungserklärung • Wird bei Veräußerung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs vor Abgabe einer Steuererklärung und bei ausdrücklicher Erklärung, die Veräußerung solle nicht besteuert werden, deutlich gemacht, dass keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird, kann dies als Entnahme vor der Veräußerung gewertet werden. • Eine Entnahme vor der Veräußerung führt dazu, dass die anschließende Veräußerung nicht im Rahmen des Unternehmens erfolgt und damit nicht der Umsatzbesteuerung unterliegt. • Die Grundsätze des BFH-Urteils V R 61/96 (Entnahme bei Einzelunternehmern) gelten auch für Personengesellschaften; die Rechtsform darf nicht zur unterschiedlichen Besteuerung gleicher Sachverhalte führen. • Bei Entnahme in den außerunternehmerischen Bereich ist die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG ausgeschlossen. Die Klägerin, eine GbR-Steuerberatungsgesellschaft, kaufte 1995 einen gebrauchten Mercedes C 220 D ohne Vorsteuerabzug nach § 25a UStG. Sie versteuerte in den Jahren 1995–1998 teilweise private Nutzung des Fahrzeugs. 1998 wurde der Pkw in Zahlung gegeben; der Händler erstellte eine Gutschrift über 23.500 DM ohne Ausweis von Umsatzsteuer. In der Umsatzsteuererklärung für 1998 vermerkte die Klägerin, der Umsatz sei nicht der Besteuerung unterworfen. Das Finanzamt behandelte die Veräußerung als steuerpflichtige Lieferung aus dem Unternehmensvermögen und erhöhte die Bemessungsgrundlage. Die Klägerin rügte die Anwendung der Differenzbesteuerung bzw. alternativ eine Entnahme vor Veräußerung und klagte auf Herabsetzung der Umsatzsteuerschuld. • Rechtliche Grundlage: Lieferungen eines Unternehmers sind steuerbar, wenn sie im Rahmen des Unternehmens erfolgen (§ 1 Abs.1 Nr.1 UStG). • Zurechnung zum Unternehmen: Die Klägerin hatte den Pkw dem Unternehmen zugeordnet, weil sie dessen private Nutzung in den Veranlagungszeiträumen gemäß § 1 Abs.1 Nr.2b UStG versteuerte. • Eindeutige Nichtversteuerungserklärung: Die Gutschrift ohne Umsatzsteuerausweis und der Vermerk in der Steuererklärung zeigen, dass die Klägerin die Veräußerung nicht als steuerpflichtig behandeln wollte; dies ist nach BFH-Grundsätzen als Entnahme vor Veräußerung zu werten. • Anwendbarkeit auf GbR: Die Übertragung der BFH-Prinzipien auf Personengesellschaften ist zulässig; steuerliche Neutralität verbietet unterschiedliche Behandlung gleicher Umsätze allein wegen der Rechtsform. • Folgen der Entnahme: Wurde der Pkw in den außerunternehmerischen Bereich entnommen, erfolgte die spätere Veräußerung nicht im Rahmen des Unternehmens und unterlag somit nicht der Umsatzbesteuerung. • Auswirkung auf Differenzbesteuerung: Durch die Entnahme ist die Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG bei der Weiterveräußerung ausgeschlossen. • Rechtsfolgen in diesem Fall: Der Entnahmewert (Verkaufspreis 23.500 DM) überstieg nicht den Einkaufspreis (43.880 DM), sodass trotz Entnahme keine Steuerpflicht eintrat. Die Klage ist begründet; das Finanzamt hat die Veräußerung zu Unrecht als steuerpflichtige Lieferung behandelt. Der Senat stellt fest, dass die Klägerin den Pkw vor der Veräußerung in den außerunternehmerischen Bereich entnommen hat, weil sie und der Erwerber eindeutig erklärt haben, die Veräußerung solle nicht besteuert werden. Damit unterfiel der Verkauf nicht der Umsatzsteuer und die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG war ausgeschlossen. Die Umsatzsteuerschuld wurde entsprechend um den geltend gemachten Betrag herabgesetzt; die Entscheidung über die Kosten und die Zulassung der Revision ist getroffen.