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Urteil

14 K 220/99

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG bestimmt das Zu- und Abflussprinzip den steuerlichen Zeitpunkt für Vorsteuerbeträge. • Bezahlte Umsatzsteuer, die nach § 15 UStG als Vorsteuer abziehbar ist und wegen Option nach § 9 UStG nicht zu den Herstellungskosten gehört, ist Betriebsausgabe/Werbungskosten und nicht Bestandteil der AfA-Bemessungsgrundlage (§ 9b EStG). • Eine nachträgliche Korrektur der AfA-Bemessungsgrundlage durch Sonderabschreibung wegen zuvor nicht berücksichtigter Vorsteuer ist bei Steuerpflichtigen nach § 4 Abs. 3 EStG nicht zulässig, da das Zu- und Abflussprinzip Vorrang hat.
Entscheidungsgründe
Zu- und Abflussprinzip schließt Sonderabschreibung für bezahlte Vorsteuer bei § 4 Abs. 3 EStG aus • Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG bestimmt das Zu- und Abflussprinzip den steuerlichen Zeitpunkt für Vorsteuerbeträge. • Bezahlte Umsatzsteuer, die nach § 15 UStG als Vorsteuer abziehbar ist und wegen Option nach § 9 UStG nicht zu den Herstellungskosten gehört, ist Betriebsausgabe/Werbungskosten und nicht Bestandteil der AfA-Bemessungsgrundlage (§ 9b EStG). • Eine nachträgliche Korrektur der AfA-Bemessungsgrundlage durch Sonderabschreibung wegen zuvor nicht berücksichtigter Vorsteuer ist bei Steuerpflichtigen nach § 4 Abs. 3 EStG nicht zulässig, da das Zu- und Abflussprinzip Vorrang hat. Ehegatten waren Miteigentümer eines Einfamilienhauses; 1994 erfolgte ein Anbau mit Nettoherstellungskosten von 220.492,92 DM zuzüglich Umsatzsteuer 33.073,94 DM. Ab November 1994 wurde der Anbau an die Anwaltskanzlei des Ehemannes umsatzsteuerpflichtig vermietet. Der Ehemann führte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschuss-Prinzip); seine hälftigen Eigentumsanteile gehörten zum Betriebsvermögen. Die in 1994 bezahlte Vorsteuer wurde in der Umsatzsteuererklärung geltend gemacht und 1996 erstattet; in der Einkommensteuererklärung 1994 unterließen die Eheleute, die Vorsteuer als Betriebsausgabe/Werbungskosten zu erfassen. Für 1995 beantragte die Klägerin rückwirkend eine Sonderabschreibung zur Korrektur der AfA-Bemessungsgrundlage in Höhe von 16.526,97 DM. Das Finanzamt lehnte dies ab; die Klage richtet sich gegen die Nichtanerkennung dieser Sonderabschreibung bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit. • Die Klage ist unbegründet; das Finanzamt hat zu Recht die Sonderabschreibung abgelehnt. • Nach ständiger BFH-Rechtsprechung gehört bezahlte Umsatzsteuer, soweit Vorsteuerabzug möglich ist und Option nach § 9 UStG vorliegt, nicht zu den Herstellungskosten (§ 9b EStG), sondern ist als Vorsteuer grundsätzlich als Betriebsausgabe/Werbungskosten zu behandeln (§ 15 UStG, § 9b EStG). • Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 5 EStG mittels Bilanz ermitteln, ist die Vorsteuer wegen Aktivierung des Anspruchs gewinnneutral; das gilt nicht für Steuerpflichtige nach § 4 Abs. 3 EStG, für die das Zu- und Abflussprinzip gilt und der Abzug der Vorsteuer zeitlich vom Zahlungszeitpunkt abhängt. • Die Klägerin kann sich nicht auf die Zulassung gewillkürten Betriebsvermögens berufen, um das Zu- und Abflussprinzip außer Kraft zu setzen; die Rechtsprechungsänderung zum gewillkürten Betriebsvermögen ändert nichts am grundsätzlichen Zu- und Abflussprinzip bei § 4 Abs. 3 EStG. • Die Besonderheit, dass Herstellungsaufwand über mehrere Jahre verteilt wird, rechtfertigt nicht die Annahme, dass Vorsteuerbeträge im Rahmen einer Sonderabschreibung zu berücksichtigen sind; die Durchbrechung des Zu- und Abflussprinzips gilt gleichermaßen für Steuerpflichtige nach den einschlägigen Vorschriften des EStG. • Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Revision erfolgten nach § 135 Abs. 1 FGO bzw. § 115 Abs. 2 FGO. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen. Die beantragte Berücksichtigung der 1994 bezahlten Umsatzsteuer im Rahmen einer Sonderabschreibung für das Streitjahr 1995 ist nicht zulässig, weil bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG das Zu- und Abflussprinzip maßgeblich ist und Vorsteuerbeträge zeitlich dem Zahlungs- und Erstattungszeitpunkt zuzuordnen sind. Die Vorsteuer gehört nicht zu den AfA-Herstellungskosten nach § 9b EStG, sondern ist als Betriebsausgabe/Werbungskosten zu behandeln; eine nachträgliche Korrektur durch Sonderabschreibung kann daher nicht vorgenommen werden. Kosten trägt die Klägerin; die Revision wurde nicht zugelassen.